Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung bei Beförderungsverweigerung

AG Hannover: Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung bei Beförderungsverweigerung

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Diese wurde von der Beklagten wegen eines wilden Streiks storniert. Der Kläger verlangt Ausgleichszahlungen.

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen dazu vorgelegt, inwieweit hier ein entschuldigender außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

AG Hannover 406 C 494/17 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 05.07.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 05.07.2017, Az: 406 C 494/17
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 05. Juli 2017

Aktenzeichen 406 C 494/17

Leitsatz:

2. Dem Europäischen Gerichtshof werden Fragen zum wilden Streik als außergewöhnlichen Umstand vorgelegt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie eine Reise nach Gran Canaria gebucht. Diese wurde von der Beklagten wegen eines wilden Streiks storniert. Der Kläger verlangt Ausgleichszahlungen.

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen dazu vorgelegt, inwieweit hier ein entschuldigender außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Insbesondere stellte es auf die arbeitsrechtliche Unzulässigkeit des Streiks und die Ausfallquoten der Mitarbeiter ab. Auch die Frage, ob der Fluggast sich für einen Ausgleichsanspruch am Flughafen einzufinden habe, auch wenn der Flug bereits vorher abgesagt wird, wurde vorgelegt.

Tenor

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

Falls Frage 1 verneint werden sollte: Stellt die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund einer tarifrechtlich nicht legitimierten Arbeitsniederlegung („wilder Streik“) einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar? Falls Frage 2 bejaht werden sollte: Wie hoch muss die Abwesenheitsquote sein, um einen solchen Umstand anzunehmen?

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Muss der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben oder ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen?

Falls Frage 1 oder 2 bejaht werden sollten: Kommt es bei der Vermeidbarkeit auf den außergewöhnlichen Umstand oder aber die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstands an?

Sollten die Frage 1 oder 2 bejaht werden: Muss sich das ausführende Luftfahrtunternehmen die Stornierung des Rückflugs durch den Reiseveranstalter als Verweigerung der Beförderung gemäß Art.  4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurechnen lassen?

Sollte Frage 5 bejaht werden: Muss der Fluggast für einen Ausgleichsanspruch für den Rückflug gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen erklären, dass er diesen Rückflug in Anspruch nehme, wenn die Reise insgesamt storniert wurde?

Sollte Frage 5 bejaht werden: Muss sich der Fluggast für einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 zur Abfertigung einfinden, obwohl im bereits vorab mitgeteilt wurde, dass er auf dem Flug nicht befördert wird?

Gründe

1.

5. Der Kläger hat bei dem Reiseveranstalter … für sich und seine Familie eine Reise nach Gran Canaria gebucht. Dazu sollten er und seine Familie durch die Beklagte mit dem Flug mit der Nummer X3 2258 von Düsseldorf (DUS) nach Las Palmas (LPA) befördert werden. Geplante Abflugzeit für den Flug war am 08.10.2016, 12:10 Uhr, geplante Ankunftszeit war um 16:00 Uhr. Der Rückflug sollte mit dem Flug Nummer X3 2016 erfolgen. Geplante Abflugzeit für den Flug war am 21.10.2016, 16:15 Uhr, geplante Ankunftszeit war um 21:55 Uhr.

6. Dem Kläger wurde am 08.10.2016 von dem Reiseveranstalter … mitgeteilt, dass die Reise aufgrund der Ausfälle des Personals bei der Beklagten storniert sei.

7. Die Familienmitglieder haben an den Kläger ihre Ansprüche abgetreten. Der Kläger macht sowohl für den Hinflug als auch für den Rückflug Ausgleichsansprüche in Höhe von 400,- EUR pro Person geltend.

8. Hintergrund des Personalmangels bei der Beklagten ist folgender:

9. Bei der Beklagten wurden am 30.09.2016 den Mitarbeitern durch das Management die zukünftigen Umstrukturierungspläne mitgeteilt. Diese Pläne stießen auf massive Ablehnung in der Belegschaft.

10. Der Krankenstand bei der Beklagten liegt pro Tag beim Cockpit-​Personal zwischen 30 – 40 Personen, beim Kabinenpersonal zwischen 100 – 120 Personen, was ca. 10% der Beschäftigten entspricht.

11. Ab dem 01.10.2016 entwickelte sich der Krankenstand wie folgt:

Tag Cockpit-Personal Kabinen­per­sonal Gesamt
01.10.2016 39 109 148
02.10.2016 55 110 165
03.10.2016 93 41% 136 28% 229
04.10.2016 123 50% 126 24% 249
05.10.2016 194 70% 227 43% 421
06.10.2016 225 80% 299 52% 524
07.10.2016 223 89% 350 62% 573
08.10.2016 167 67% 326 61% 493
09.10.2016 136 56% 298 60% 434
10.10.2016 82 34% 226 46% 308
11.10.2016 58 188 246
12.10.2016 52 160 212
13.10.2016 51 149 200
14.10.2016 48 154 202
15.10.2016 39 139 178
16.10.2016 39 140 179
17.10.2016 37 103 140

12. Am Abend des 07.10.2016 informierte die Geschäftsführung der Beklagten die Mitarbeiter darüber, dass eine Einigung mit den Arbeitnehmervertretern erfolgt sei.

13. Die Beklagte hat ab dem 03.10.2016 ihren ursprünglichen Flugplan vollständig aufgegeben. Sie habe Subcharter bei anderen Airlines vorgenommen und im Urlaub befindliche Mitarbeiter zurückgeholt.

14. Am 03.10.2016 seien aufgrund der Ausfälle 24 Flüge mit großer Verspätung und am 04.10.2016 seien 29 Flüge mit großer Verspätung durchgeführt worden. 7 Flüge seien am 04.10.2016 annulliert worden.

15. Ab dem 05.10.2016 wurden große Teil der Flüge annulliert. Für den 07.10. und 08.10.2016 wurden sämtliche Flüge aus Deutschland in die Zielgebiete annulliert. Grund dafür war die Annahme der Beklagten, dass eine Rückbeförderung der Fluggäste zum Urlaubsende nicht mehr gewährleistet war.

2.

16. Die Entscheidung ist vorliegend von mehreren Vorfragen abhängig.

a)

17. Für das entscheidende Gericht kommt es zunächst darauf an, ob die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darstellt.

18. 1) Nach der deutschen Rechtsprechung stellt die Erkrankung eines Crew-​Mitglieds und der damit verbundene erforderliche Austausch des Mitarbeiters keinen außergewöhnlichen Umstand dar (LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011 – 7 S 122/10, RRa 2011, 290; Urt. v. 23.05.2012 – 7 S 250/11, RRa 2012, 182; LG Düsseldorf, Urt. v. 22.08.2014 – 22 S 31/14, RRa 2015, 125; AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.08.2010, Az. 3 C 109/10, RRa 2010, 278; Urt. v. 17.09.2010 – 3 C 598/10, RRa 2010, 278; AG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2011, Az. 31 C 245/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2015 – 37 C 15236/14).

19. Nach der Ansicht des LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011 – 7 S 122/10, RRa 2011, 290 kommt es dabei auch nicht darauf an, welche Ursache dieser krankheitsbedingte Ausfall hat, ob es sich also wie etwa bei einer bakteriellen Erkrankung oder einer Virusinfektion um eine Einwirkung auf den menschlichen Körper „von außen“ handelt, es um eine chronische Krankheit, unfallbedingte Verletzungen oder aber um einen wie etwa bei übermäßigem Alkoholgenuss von dem Mitarbeiter selbst veranlassten Ausfall geht. Vielmehr sei die Erkrankung eines Crew-​Mitgliedes jedenfalls dann, wenn sie nicht durch einen Sabotageakt (etwa einen Terroranschlag) von außen durch Dritte verursacht worden ist, ein Umstand, der sich in der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft immer ereignen kann und deshalb nicht „außergewöhnlich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 ist.

20. 2) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Umstand dann außergewöhnlich, wenn er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – C-​549/07 – „Wallentin/Hermann“, Rz. 23). Hinsichtlich eines technischen Umstands geht der EuGH grundsätzlich davon aus, dass dieser Teil der normalen Ausübung sei, da diese täglich auftreten. Etwas andere gelte, wenn es sich um einen Fabrikationsfehler handele oder wenn die technischen Probleme auf einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückzuführen seien.

21. 3) Übertragen auf die Erkrankung von Mitarbeitern des ausführenden Luftfahrtunternehmens bedeutet dies, dass eine Erkrankung eines Crew-​Mitglieds grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Ein solcher Umstand ist Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Ebenso wie technische Probleme sind solche Erkrankungen zwar nicht vermeidbar, durch entsprechende Maßnahmen des ausführenden Luftfahrtunternehmens jedoch beherrschbar.

22. Vorliegend macht die Beklagte jedoch geltend, dass die Quote der Krankmeldungen nicht im üblichen Bereich von 10% der Mitarbeiter der jeweiligen Beschäftigungsgruppe lag, sondern bis zu 89% betrug. Ein solch hoher Krankenstand tritt üblicherweise bei der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens nicht auf. Dies kann nur bei einer Epidemie oder, wie im vorliegenden Fall von der Beklagten behauptet, bei einem wilden Streik oder Boykottaufruf durch die Mitarbeiter selbst der Fall sein. Da solche Umstände nicht Teil der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von diesem auch nicht zu beherrschen sind, könnte auch nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.

23. Da allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 5 Abs. 3 als Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Ausgleichsanspruch eng auszulegen ist (so EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – C 549/07 – „Wallentin/Hermann“, Rz. 20; EuGH, Urt. v. 14.11.2014 – C-394/14– „Siewert“ Rz.  17; EuGH, Urt. v. 17.09.2015 – C-257/14– „van der Lans“ Rz. 35), könnte vorliegend auch eine andere Auslegung geboten sein, insbesondere da die Beklagte möglicherweise selbst durch die Ankündigung von Umstrukturierungsmaßnahmen den Umstand mit verursacht hat.

b)

24. Sollte die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes in einer Vielzahl von Krankmeldungen grundsätzlich bejaht werden können, wäre als weitere Vorlagefrage zu beantworten, ab welcher Abwesenheitsquote ein außergewöhnlicher Umstand bejaht werden kann.

25. Da die Erkrankung einzelner Crew-​Mitglieder nach Auffassung des vorlegenden Gerichts keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, müsste festgestellt werden, ab welcher Abwesenheitsquote vom Mitarbeitern dies kippt und ein außergewöhnlicher Umstand eingreift. Am betroffenen Tag lag nach der Behauptung der Beklagten die Abwesenheitsquote beim Cockpit-​Personal bei 70% und beim Kabinenpersonal bei 43%.

c)

26. Sollte die Frage 1 verneint werden, käme es im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob der Umstand, dass die Abwesenheit der Mitarbeiter auf einem Aufruf einzelner Mitarbeiter sich krankzumelden beruht, der nicht offiziell durch eine Gewerkschaft erfolgt, außergewöhnlich ist.

27. 1) Gemäß Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 können außergewöhnliche Umstände durch den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik eintreten.

28. 2) In der nationalen Rechtsprechung findet sich bisher eine umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Der Großteil der Gerichte bejaht sowohl bei einem internen als auch externen Streik einen außergewöhnlichen Umstand (BGH, Urt. v. 21.08.2012 – X ZR 138/11, RRa 2012, 288; BGH Urt. v. 12.06.2014 – X ZR 121/13, RRa 2014, 293; LG Darmstadt, Urt. v. 03.07.2013 – 7 S 238/12; AG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2006 – 32 C 349/06, RRa 2006, 230; Urt. v. 08.11.2011 – 31 C 1700/11; Urt. v. 25.01.2013 – 32 C 2371/12, RRa 2013, 136; Urt. v. 13.06.2013 – 29 C 2518/12; AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011 – 9 C 461/10, RRa 2011, 293; AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013 – 3 C 305/13; AG Charlottenburg, Urt. v. 03.01.2014 – 232 C 267/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2015 – 46 C 333/15; wohl auch AG Hannover, Urt. v. 08.02.2012, 531 C 10491/11, RRa 2012, 129; a.A. LG Köln, Urt. v. 27.10.2011 – 6 S 282/10, wonach nur ein externer Streik ein außergewöhnlicher Umstand sein soll).

29. Begründet wird dies insbesondere damit, dass ein solcher Arbeitskampf Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [ABl. C 364/1 ff. vom 18. Dezember 2000]) ist und dass er, jedenfalls soweit zur Ermöglichung des Arbeitskampfes erforderlich, die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag suspendiert. Der Streikaufruf wirke – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt – „von außen“ auf das Luftverkehrsunternehmen ein und sei nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Denn er zielt gerade darauf, als Kampfmittel der Auseinandersetzung um einen neuen oder anderen Tarifvertrag die „normale Ausübung der Tätigkeit“ zu beeinträchtigen und wenn möglich vollständig lahmzulegen. Er betrifft demgemäß in aller Regel auch nicht nur einen einzelnen oder einzelne Flüge, sondern typischerweise die gesamte oder zumindest wesentliche Teile der gesamten Tätigkeit des Luftverkehrsunternehmens. (so BGH, Urt. v. 21.08.2012 – X ZR 138/11, RRa 2012, 288 Rz. 20).

30. 3) Vorliegend erscheint es fraglich, ob die konkreten Umstände noch als Streik im Sinne der Verordnung, die zu einem außergewöhnlichen Umstand führen, zu werten sind. Das Nichterscheinen des Personals der Beklagten beruhte auch nach deren Vortrag nicht auf einem offiziellen Streikaufruf einer Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes, sondern soll sich aus der Arbeitnehmerschaft selbst entwickelt haben. Eine solche Entscheidung ist jedoch durch das Recht der Koalitionsfreiheit nicht abgedeckt. Insoweit unterscheidet sich ein wilder Streik von dem offiziellen Streik. Da der Hauptgrund für die Annahme des Streiks als außergewöhnlicher Umstand ist, dass anderenfalls die Tarifautonomie beeinträchtigt werden würde, fehlt dieser Hauptgrund im vorliegenden Fall. Insoweit wäre ein außergewöhnlicher Umstände zu verneinen.

31. In ähnlich gelagerten Konstellationen wurde durch andere Abteilungsrichter des Amtsgerichts Hannover hingegen jeweils ein außergewöhnlicher Umstand angenommen (dazu AG Hannover, Urt. v. 15.02.2017 – 438 C 11301/16; Urt. v. 16.02.2017 – 509 C 10908/16; Urt. v. 17.02.2017 – 541 C 12291/16).

d)

32. Sollten die Fragen 1 oder 2 bejaht werden, käme es als weitere Vorfrage darauf an, ob der außergewöhnliche Umstand beim annullierten Flug selbst vorgelegen haben muss oder ob das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt ist, aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen einen neuen Flugplan aufzustellen.

33. 1) Der BGH hat insoweit dazu ausgeführt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von der Aufgabe stehe, den Betriebsablauf möglichst schon im Vorfeld entsprechend zu reorganisieren. Hierbei habe es vor allem darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass nach dem Wegfall der Beeinträchtigungen möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden kann. Schöpfe das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, sei dem Luftverkehrsunternehmen vielmehr der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen. Eine Verkürzung der Verbraucherrechte sei hierdurch nicht zu besorgen, da es nicht zuletzt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Luftverkehrsunternehmens liege, die Auswirkungen des Streiks und die streikbedingten Beeinträchtigungen der Fluggäste so gering wie möglich zu halten (BGH, Urt. v. 21.08.2012 – X ZR 138/11, RRa 2012, 288 Rz. 33). Ferner sei es nicht erforderlich, dass der streitgegenständliche Flug unmittelbar von den Wirkungen des Streiks betroffen sein müsste (BGH Urt. v. 12.06.2014 – X ZR 121/13, RRa 2014, 293 Rz. 16; ebenso AG Bremen, Urt. v. 23.02.2017 – 9 C 82/16).

34. 2) Dagegen geht das LG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2015 – 24 S 68/15 davon aus, dass ein außergewöhnlicher Umstand nur dann bejaht werden kann, wenn der Streik unmittelbare Auswirkung auf den Flug hat. Wenn dagegen ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes „umorganisiert“ hat, beruht die Annullierung/Nichtbeförderung/große Verspätung des nachfolgenden, umorganisierten Fluges nicht mehr auf dem außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Annullierung/Nichtbeförderung/große Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein.

35. 3) Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des LG Frankfurt an. Bereits der Erwägungsgrund Nr. 15 deutet darauf hin, dass sich der Umstand auf den konkreten Flug ausgewirkt haben muss, da dort die Rede von einer Entscheidung zu einem einzelnen Flugzeit ist und nicht zum Flugplan insgesamt.

36. Auch die Rechtsprechung des EuGH scheint der Befugnis, aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes den Flugplan insgesamt ändern zu können, entgegenzustehen. Danach kann es einem Luftfahrtunternehmen nicht erlaubt werden, unter Berufung auf das Interesse anderer Fluggäste, in angemessener Zeit befördert zu werden, den Kreis der Fälle, in denen es berechtigt wäre, einem Fluggast die Beförderung zu verweigern, erheblich zu erweitern. Dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass ein solcher Fluggast völlig schutzlos gestellt wäre, was dem Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 zuwiderlaufen würde, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste durch eine weite Auslegung der ihnen zuerkannten Rechte sicherzustellen (EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-​22/11 „Lassooy“ Rz. 34). Ferner gehe aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 hervor, dass sich die „außergewöhnlichen Umstände“ nur auf „ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag“ beziehen dürfen, was ausgeschlossen sei, wenn einem Fluggast die Beförderung verweigert wird, weil Flüge infolge derartiger Umstände, die einen vorhergehenden Flug betrafen, umorganisiert werden. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ diene nämlich dazu, die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens zu begrenzen oder diese sogar von den Verpflichtungen zu befreien, wenn sich das betreffende Vorkommnis auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Es könne aber, wenn ein Luftfahrtunternehmen einen für den Tag des Streiks des Personals eines Flughafens vorgesehenen Flug annullieren muss und dann die Entscheidung trifft, seine nachfolgenden Flüge umzuorganisieren, keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Luftfahrtunternehmen durch diesen Streik gezwungen war, einem Fluggast, der sich zwei Tage nach der Annullierung des betroffenen Flugs ordnungsgemäß am Flugsteig eingefunden hat, die Beförderung zu verweigern (EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-​22/11 „Lassooy“ Rz. 34).

37. Die Auslegung ist grundlegend für die Reichweite der Verordnung. Wird es den ausführenden Luftfahrtunternehmen ermöglicht, aufgrund des Eintreten eines außergewöhnlichen Umstandes den Flugplan umzuorganisieren, können die Umstände, die nicht während eines Fluges auftreten, beliebig auf die übrigen Flüge des Unternehmens verteilt werden. Dies kann jedoch dem hohen Schutzniveau der Verordnung nicht entsprechen.

e)

38. Sollte die dritte Frage bejaht werden, so käme es für die Auslegung auf die Frage an, worauf sich die Vermeidbarkeit geziehen muss. Dies könnte zum einen der außergewöhnliche Umstand selbst sei. Zum anderen könnte dies auch auf die Auswirkung bezogen sein.

39. Diese Frage wurde bereits mehr dem EuGH vorgelegt, jedoch aufgrund der Erledigung der Verfahren nicht beantwortet (vgl. dazu die Vorlagefragen LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 – 14 S 50/13; LG Hannover, Beschl. v. 06.02.2015 – 11 S 76/13; AG Rüsselsheim, Beschl. v. 09.07.2014 – 3 C 3969/13, RRa 2016, 39).

40. Nach der Rechtsprechung des BGH bezieht sich die Vermeidbarkeit sowohl auf den Eintritt als auch die Folgen des außergewöhnlichen Umstandes (BGH, Urt. v. 24.09.2013 – X ZR 160/12, RRa 2014, 25 Rz. 21).

41. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da nur diese dem Sinn der Verordnung, ein hohes Schutzniveau zu garantieren, unterstützt.

f)

42. Die Fragen 5, 6 und 7 betreffen den Rückflug des Klägers mit seiner Familie. Das Reiseunternehmen hat durch die Stornierung der Reise gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, dass weitere Leistungen durch dieses im Rahmen des Reisevertrags nicht mehr erfolgen werden. Insoweit musste der Kläger auch davon ausgehen, dass er selbst dann weder das Hotel noch den Rückflug von dem Reiseveranstalter in Anspruch hätte nehmen können, auch wenn er selbst einen Hinflug nach Gran Canaria organisiert hätte. Damit wurde dem Kläger von dem Reiseveranstalter die Beförderung auf dem Rückflug verweigert.

43. Ob der Kläger wegen der Nichtbeförderung auf dem Rückflug, der unstreitig durchgeführt wurde, einen Anspruch gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 hat, hängt von der Beantwortung der Fragen 5, 6 und 7 ab.

44. 1) Fraglich ist zunächst, ob dem ausführenden Luftfahrtunternehmen die Mitteilung der Stornierung in der Form zugerechnet werden kann, dass damit die Nichtbeförderung des Fluggastes zum Ausdruck gebracht wird.

45. Der BGH hat dem EuGH bereits mit Beschluss vom 07.10.2008 die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 auch auf eine Umbuchung anzuwenden, die nicht durch das Luftfahrtunternehmen, sondern allein durch das Reiseunternehmen veranlasst worden ist (BGH, Beschl. vom 7. 10. 2008 – X ZR 96/06, RRa 2009, 89 Rz. 13 ff.). Ebenso wie bei der damaligen Vorlage ist es vorliegend entscheidungserheblich, ob sich der Fluggast allein auf das Verhältnis zum Reiseanbieter verlassen kann oder ob direkt eine Mitteilung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen erfolgen muss.

46. Für die Zurechnung des Verhaltens des Reiseveranstalters spricht insbesondere Art. 3 Abs. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 261/2004, wonach bei einer Verlegung auf einen anderen Flug auch auf die Handlung des Reiseunternehmens abgestellt wird.

47. 2) Die Frage 6 bezieht sich auf den Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen trotz einer bestätigten Buchung und Stornierung des Reisevertrags überhaupt keine Kenntnis davon hat, dass der Fluggast dennoch den Rückflug in Anspruch nehmen will. Insoweit könnte es treuwidrig sein, dass der Fluggast einen Ausgleichsanspruch fordert, obwohl er keinen weiteren Kontakt mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen gesucht hat. Andererseits könnte es aufgrund der bestätigten Buchung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegt, eine Rückfrage beim Fluggast vorzunehmen.

48. 3) Frage 7 bezieht sich auf die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004. Danach muss sich der Fluggast zur Abfertigung einfinden. Eine Ausnahme ist nach der Norm nur für die Annullierung, nicht jedoch für die Nichtbeförderung vorgesehen. Daher muss der Fluggast auch bei der Nichtbeförderung grds. erscheinen. Dies wäre allerdings lediglich eine Formalie, wenn ihm bereits vorher endgültig eine Beförderung verweigert wurde.

49. Der BGH hat insoweit entschieden, dass auf das Erfordernis des Einfindens zur Abfertigung verzichtet werden kann, wenn dem Fluggast ihm die Beförderung verweigert wird (BGH, Urt. v. 17.03.2015 – X ZR 34/14, RRa 2005, 184 Rz. 10 ff.).

4.

50. Da die vorlegten Fragen bisher durch die Rechtsprechung des EuGH nicht entschieden sind und eindeutige Antworten nicht gefunden werden können, hat das Gericht den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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