Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand
AG Rüsselsheim: Fluglotsenstreik als außergewöhnlicher Umstand
Weil sein Flug, wegen eines Fluglotsenstreiks, mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.
AG Rüsselsheim | 3 C 305/13 (31) (Aktenzeichen) |
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AG Rüsselsheim: | AG Rüsselsheim, Urt. vom 27.11.2013 |
Rechtsweg: | AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31) |
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Leitsätze:
2. Ein Fluglotsenstreik begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/204.
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, so haben Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte einen Flug von Agadir nach Frankfurt am Main. Dieser Flug wurde jedoch, entgegen der Ankündigung, nicht planmäßig durchgeführt. Grund hierfür war ein Streik der Fluglosten. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von der Beklagten, dem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und behauptet, dass sie in diesem Fall von der Zahlung befreit sei, da der Fluglotsenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 begründe.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat der Beklagten Recht zugesprochen. Bei einer Flugverzögerung von mehr als 3 Stunden stehe Fluggästen in der Regel eine Ausgleichszahlung zu. Eine Ausnahme hiervon bilde ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher liege vor, wenn der Grund für die Flugverspätung ein Vorkomniss war, welches außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Airline liege.
Vorliegend streikte das Personal am Flughafen. Es lag außerhalb der Möglichkeiten der Fluggesellschaft eine Alternativlösung ohne Zeitverzögerung zu organisieren. In der Verschiebung des Fluges auf einen Ersatzflughafen, sei die einzige dem Unternehmen zumutbare Lösung zu sehen. Da die Airline diese unverzüglich eingeleitet habe, sei sie von der Haftung befreit.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Von der Ausführung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
7. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen der nicht planmäßigen Durchführung einer Flugreise vom 28.02.2012 (Flug …) von Agadir nach Frankfurt/M. keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
8. Die vom erkennenden Gericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte sich zu Recht auf außergewöhnliche Umstände wegen der nicht planmäßigen Durchführung des streitgegenständlichen Fluges berufen hat. Diese Umstände führen zu einer Leistungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung.
9. Die Vernehmung des Flugdienstberaters, des Zeugen F., hat ergeben, dass für den Zeitraum vom 26.02. bis 01.03.2012 Streikmaßnahmen der Gewerkschaft der Flugsicherung angekündigt waren, die auch die Abwicklung des Flugverkehrs auf dem Flughafen Frankfurt/M. beinträchtigen könnten. Betroffen waren insoweit die Dienste der Vorfeldkontrolle und der Vorfeldaufsicht. Die Streikmaßnahmen erfolgten auch. Der Flugverkehr war beeinträchtigt.
10. Streikmaßnahmen von Mitarbeitern eines Flughafens sind als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung einzustufen. Die insoweit von der Beklagten auf Bitten des Flughafenbetreibers getroffene Maßnahme, den Flug auf einen anderen Flughafen umzuleiten, der von Streikmaßnahmen nicht betroffen ist, ist daher gerechtfertigt. Die hierdurch entstehende verspätete Ankunft am Zielort müssen die Fluggäste hinnehmen.
11. Die Klage war daher aus vorstehenden Gründen mit der Kostenfolge gem. § 91 ZPO abzuweisen.
12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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