Erscheinen am Abfertigungsschalter

AG Frankfurt: Erscheinen am Abfertigungsschalter

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten einen Hin-und Rückflug. Der Rückflug beinhaltete eine Zwischenlandung in Zürich. Jedoch hatte der Zubringerflug Verspätung, sodass der Kläger nicht rechtzeitig am Check-In-Schalter sein konnte und seinen Anschlussflug verpasste. Schließlich wurde er erst einen Tag später zu seinem Zielort befördert.

Der Kläger macht folglich Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend. Das Amtsgericht Frankfurt sprach ihm einen solchen zu, da die Verspätung des Zubringerflugs allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens lag.

AG Frankfurt 29 C 370/07 (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 28.06.2007
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 28.06.2007, Az: 29 C 370/07
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Frankfurt
1. Urteil vom 28. Juni 2007
Aktenzeichen 29 C 370/07

Leitsatz:

2. Die Pflicht des Passagiers zum rechtzeitigen Erscheinen zur Abfertigung entfällt, wenn die Ursache hierfür allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte der Kläger und ein weiterer Begleiter einen Hin- und Rückflug von München-Genf-Lissabon und Lissabon-Zürich-München.Auf dem Rückflug verspätete sich der Zubringerflug nach Zürich, sodass sie ihren Anschlussflug nach München verpassten. Befördert wurden sie schließlich erst einen Tag später von der Beklagten.

Der Kläger und sein Flugbegleiter verlangen hierfür Ausgleichszahlungen nach der Fluggastverordnung. Hier macht der Kläger ebenfalls die Ansprüche seines Begleiters geltend, da dieser seine Ansprüche gemäß §398 BGB an ihn abgetreten hat.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach ihm einen solchen Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Beförderung der Fluggäste ist hier unstreitig erst einen Tag später erfolgt, sodass eine Flugannullierung, im Sinne der Fluggastverordnung, vorlag. Folglich bestand auch keine Pflicht seitens des Klägers, 45 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter zu erscheinen, da die Ursache für seine Verspätung allein in der Sphäre des ausführenden Luftfartunternehmens, hier der Beklagten, lag. Die Verspätung des Zubringerfluges von rund 100 Minuten, war nach Aussagen der Beklagten auf Nebel in Lissabon zurückzuführen. Dies führt jedoch nicht zu einer Entlastung der Beklagten. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung vor.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – über den anerkannten Betrag hinaus – weitere Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5… Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 sowie Euro 91,06 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache im Übrigen erledigt ist.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

7. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte – aus seitens des Herrn … mit Erklärung vom 06.02.2007 an ihn abgetretenem (§ 398 BGB) Recht – auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt Euro 400,00 aus Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 lit. b) der EG-VO Nr. 261/2004.

8. Unstreitig ist zwischen dem Kläger und Herrn … einerseits sowie der Beklagten andererseits ein Luftbeförderungsvertrag über einen Flug München-Genf-Lissabon (… 3681 und … 4584) für den 01.11.2006 und Lissabon-Zürich-München (… 4583 und … 3624) für den 05.11.2006 zustande gekommen. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Flug … 4583 von Lissabon nach Zürich am 05.11.2006 mit einer geplanten Abflugzeit von 15.00 Uhr erst gegen 16.45 Uhr in Richtung München abflog und der Kläger sowie Herrn … erst gegen 20.00 Uhr in München eintrafen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2007 vorgetragen hat, es läge kein Fall der Nichtbeförderung sowie der Annullierung vor, handelt es sich hierbei bezogen auf den Flug … 4583 lediglich um rechtliche Bewertungen, ohne dass die Tatsache der verzögerten Abflugzeit bestritten wird.

9. Unstreitig ist auch, dass der Kläger sowie Herr … den Flug … 3624 von Zürich nach München am 05.11.2006 mit einer geplanten Abflugzeit von 19.40 Uhr verpassten, nachdem sie – statt wie geplant um 18.35 Uhr – erst gegen 20.00 Uhr in Zürich eintrafen. Ebenfalls unstreitig ist, dass es am 05.11.2006 keinen Flug von Zürich nach München ab 20.00 Uhr mehr gab. Der entsprechenden Behauptung des Klägers hat die Beklagte nicht widersprochen. Der klägerische Vortrag gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

10. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die EG-VO Nr. 261/2004 vorliegend anwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) gilt die Verordnung – unabhängig davon, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat hat – für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier der Fall. Der Kläger sowie Herr … haben ihren Flug in München angetreten. Es handelt sich insoweit um einen einheitlich gebuchten Flug von München über Zürich nach Lissabon und zurück. Dies ergibt sich insbesondere aus der vorgelegten Buchungsbestätigung vom 19.10.2006, nach der sowohl Hin- als auch Rückflug gemeinsam gebucht und mit einem einheitlichen Reisepreis berechnet wurde. Unter diesen Umständen ist von einem Rundflug mit einheitlichem Flugschein und München als Ausgangspunkt auszugehen, so dass der Anwendungsbereich der Verordnung auch dann eröffnet ist, wenn die Nichtbeförderung auf dem Rückflug am 05.11.2006 erst nach einem Zwischenaufenthalt auf einer Teilstrecke des Rundfluges – hier von Zürich nach München – erfolgt (vgl. AG Frankfurt am Main, NJW-RR 1996, 1335, 1336; Führich, Reiserecht, Aufl.5, Rn. 1012 m. w. N.).

11. Der Kläger und Herr … wurden nicht – dies ist unstreitig – auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug … 3624 von Zürich nach München, für den sie bestätigte Tickets hatten, befördert. Die Verlegung des Klägers sowie des Herrn … auf einen Flug von Zürich nach München am 06.11.2006 stellt sich als Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j), 4 der EG-VO Nr. 261/2004 dar.

12. Eine Verlegung auf einen anderen Flug i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. b) der EG-VO Nr. 261/2004 erfüllt den Tatbestand der Nichtbeförderung (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006, Az. 39 C 9179/06; Führich in Sonderbeilage „Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis“ zu MDR 7/2007, S 1 ff., S 5). Der Kläger hat auch unbestritten vorgetragen, dass dies gegen seinen und den Willen des Herrn … geschah, sie also nicht ihr Einverständnis mit dem abweichenden Rückflug von Zürich nach München am 06.11.2006 erklärt hatten.

13. Zudem ist der Luftbeförderungsvertrag ein relatives Fixgeschäft. Durch die Flugverlegung wird dem Fluggast die Beförderung mit dem gebuchten Flug verweigert, welcher durch eine konkrete Flugnummer und eine feste Abflugzeit bestimmt ist (vgl. Führich, a.a.O., S 1 ff., S 5).

14. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht vorliegend der Annahme eines Falles der Nichtbeförderung i.S.d. Art. 4 der EG-VO Nr. 261/2004 nicht entgegen, dass der Kläger sowie Herr … den Flug … 3624 aufgrund einer Verspätung des vorangegangenen Fluges … 4583 wegen rein tatsächlicher Umstände nicht erreicht haben. Auf die Ursache der Verlegung des Fluggastes auf einen anderen Flug durch das Luftfahrtunternehmen kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. b) a.E. der EG-VO Nr. 261/2004 nicht an. Eine Einschränkung der Ausgleichsleistungen auf die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung lässt sich weder dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004 noch den Erwägungsgründen entnehmen.

15. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung findet daher auf jede „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 lit. j) Anwendung (so auch AG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006, Az. 39 C 9179/06; Schmidt, Die Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis, NJW 2006, 1841). Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht keine Veranlassung, Beweis durch einzuholende Auskunft des Verordnungsgebers, wie von Seiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.06.2007 beantragt, zu erheben.

16. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch unbeachtlich, dass der Kläger sowie Herr … nicht 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug von Flug … 3624 in Zürich am Check-In-Schalter einfanden, sondern erst gegen 20.00 Uhr. Zum einen gilt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nach Art. 2 lit. b) bereits dann („oder“), wenn die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt worden, ungeachtet des Grundes hierfür . Dies ist – wie bereits ausgeführt – hier der Fall.

17. Für den Fall der Verlegung auf einen anderen Flug macht Art. 3 Abs. 2 lit. b) der Verordnung ausdrücklich eine Ausnahme und sieht vor, dass sich der Fluggast nicht am Flughafen zur Abfertigung einzufinden braucht. Unabhängig hiervon kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger und Herr … sich entgegen Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung nicht spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit um 19.40 Uhr zur Abfertigung am Check-In-Schalter eingefunden hatten.
18. Nach Sinn und Zweck der Verordnung, die eine Verbesserung und Erweiterung des Schutzes der Fluggäste bezweckt (vgl. Führich, Reiserecht, Aufl.5, Rn.1011; Schmidt, a.a.O., S. 1841) wird die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache für das verspätete Einfinden zur Abfertigung – wie hier – allein in der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt.

19. Vorliegend lag der alleinige Grund dafür, dass der Kläger und Herr … sich auf dem Rückflug in Zürich erst gegen 20.00 Uhr zum Einchecken am Schalter einfanden, darin, dass der Zubringerflug der Beklagten seinerseits eine entsprechende Verspätung von ca. 100 Minuten hatte. Eine Entlastung der Beklagten wegen angeblichen Nebels in Lissabon ist ausgeschlossen, so dass hierüber auch kein Beweis zu erheben war.

20. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist in seinem Anwendungsbereich beschränkt auf Fälle der Annullierung. Bei Ansprüchen wegen Nichtbeförderung kann sich das Luftfahrtunternehmen dagegen nicht entlasten und auf höhere Gewalt oder fehlendes Verschulden berufen (vgl. Führich in Sonderbeilage „Die Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 in der Praxis“ zu MDR 7/2007, S. 5).

21. Hinsichtlich der Höhe sieht Art. 7 Abs. 1 lit. b) der EG-VO Nr. 261/2004 über die hier streitgegenständliche Entfernung eine Ausgleichszahlung von Euro 400,00 für Herrn … vor. Insoweit ist auf die Flugstrecke Lissabon-Zürich-München abzustellen, da es sich hierbei um einen einheitlichen Flug handelt, nachdem der Kläger – unstreitig – Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht hatte. Eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung unterbleibt im Hinblick auf den unbestrittenen Umstand, dass die Beklagte dem Kläger sowie Herrn … einen Alternativflug von Zürich nach München erst für den folgenden Tag angeboten hat.

22. Einem Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung steht auch nicht Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entgegen. Nach dieser Vorschrift, auf welche sich die Beklagte ausdrücklich beruft, kann die nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Eine Anrechnung kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da die Beklagte an den Zedenten … keinen Schadensersatz geleistet hat. Soweit die Beklagte außergerichtlich Zahlungen erbracht hat, wurden diese geleistet zur Tilgung eines etwaigen Schadens des Klägers. Diese Zahlungen muss sich jedoch der Fluggast … nicht auf seinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung anrechnen lassen.

23. Der Anspruch des Herrn … ist durch Abtretungserklärung vom 06.02.2007, die dem Gericht im Original vorgelegt worden ist, auf den Kläger übergegangen.

24. Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte auf Erteilung von Auskunft, welche Kosten sie sich aufgrund der Nichtbeförderung des Herrn … auf dem Flug … 3624 von Zürich nach München erspart hat bzw. welche nicht angefallen sind, besteht demgegenüber nicht. Für einen derartigen Anspruch fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.

25. Zwar besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EG-VO Nr. 261/2004 ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte. Unstreitig hat die Beklagte hierauf jedoch außergerichtlich eine Zahlung von Euro 23,51 geleistet. Etwaige ersparte Kosten werden darüber hinaus von Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung nicht umfasst. Schließlich ist auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrages nicht hinreichend erkennbar, inwieweit sich aus einer Nichtbeförderung des Herrn … auf der Strecke Zürich-München für die Beklagte ersparte Kosten ergeben können. Der pauschale Verweis des Klägers mit Schriftsatz vom 23.05.2007 auf eine zusammengefasste Gruppe aus „Tax/Fee/Charge“ in Höhe von Euro 98,52 und „OC-SWISS Service fee“ in Höhe von Euro 10,00 als Teil des Ticketpreises ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag im Hinblick auf eine behauptete Kostenersparnis. Auch im Rahmen eines Auskunftsanspruches hat jedoch zunächst der Kläger die Voraussetzungen, aus denen sich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann, hinreichend darzulegen.

26. Folglich ist auch der Klageantrag zu 2) auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung etwaiger nicht angefallener Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unbegründet. Insoweit wird verwiesen auf die vorstehenden Ausführungen.

27. Schließlich besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 91,06 aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286, 280 Abs. 1 und 2 BGB). Der Kläger hat hinreichend dargelegt und durch Vorlage seiner außergerichtlichen Schreiben vom 09.11. und 20.12.2006 unter Beweis gestellt, dass er die Beklagte außergerichtlich zur Schadensregulierung aufgefordert hat. Die Beklagte hat diesem Vortrag nicht widersprochen. Er gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemisst sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers lediglich nach einem Gegenstandswert von Euro 362,35 (338,84 + Euro 23,51). Ersatz der Kosten für Mietwagen und Benzin in Höhe von insgesamt Euro 338,84 konnte der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 12 Abs. 1 der EG-VO Nr. 261/2004 i. V. m. § 280 Abs. 2 BGB verlangen. Auch die Ticketkosten des Herrn … in Höhe von Euro 23,51 für den Flug … 3624 schuldete die Beklagte dem Kläger aus abgetretenem Recht nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung. Soweit die Beklagte erstmalig mit Schriftsatz vom 21.06.2007 einen Verzugsschaden des Klägers bestritten hat, ist ihr Vortrag verspätet und entspricht dies nicht der allgemeinen Prozessförderungspflicht nach § 282 ZPO, nachdem der Kläger hierzu bereits mit Schriftsatz vom 12.04.2007 vorgetragen hatte.

28. Nicht begründet sind dagegen beantragte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus weiteren Euro 400,00 (Ausgleichsanspruch des Herrn …). Insoweit hat der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung dieses Ausgleichsbetrages nach Art. 7 der Verordnung aufgefordert hat. Etwas anderes lässt sich auch den vorgelegten Schreiben vom 09.11. und 20.12.2006 nicht entnehmen. Den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung in Höhe von Euro 400,00 hat der Kläger vielmehr erstmals mit Schriftsatz vom 12.04.2007 in dem vorliegenden Verfahren geltend gemacht. In Höhe von Euro 56,50 ist die Klage daher ebenfalls unbegründet.

29. Begründet ist der Feststellungsantrag des Klägers im Hinblick auf sein Auskunftsbegehren über die konkrete Zusammensetzung des Flugtickets für Herrn … Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2007 insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte auf Nachfrage des Gerichts im Verhandlungstermin vom 31.05.2007 der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, war festzustellen, dass die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen ist. Es ist bereits ausgeführt worden, dass dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten des Herrn … für den Flug … 3624 von Zürich nach München gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a) der EG-VO Nr. 261/2004 zustand. Um die auf diese Teilstrecke entfallenden Kosten konkret beziffern zu können, war der Kläger bzw. Herr … dem lediglich der Gesamtpreis des E-Tickets 7242113634420 in Höhe von Euro 300,52 bekannt war, auf eine entsprechende Auskunftserteilung durch die Beklagte angewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Auskunft auch nicht alleine auf den Flug … 3624 zu erstrecken, da der Kläger keine Kenntnis davon haben kann, ob sich der Gesamtpreis für den gebuchten Rundflug überhaupt nach Teilstrecken kalkulieren lässt und in welcher Art und Weise etwaige im Preis enthaltene Steuern bzw. sonstige Gebühren auf einzelne Teilabschnitte aufschlüsselbar sind. Erst durch eine Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des ihm bekannten Gesamtpreises des E-Tickets 7242113634420 ist der Kläger in die Lage versetzt worden, den Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung aus abgetretenem Recht konkret zu beziffern. Durch Auskunftserteilung durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2007 ist sodann nach Rechtshängigkeit Erledigung eingetreten.

30. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB).
31. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
32. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
33. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordern (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Frankfurt: Erscheinen am Abfertigungsschalter

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 15.03.2011, Az: X ZR 99/10
AG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015, Az: 42 C 9584/14

Berichte und Besprechungen

Welt: Reise-Recht
Focus: Wird bei Flugverspätungen entschädigt?
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Forum Fluggastrechte: Verspätung des Zubringerflugs
Passagierrechte.org: Pflicht der Passagiere zum rechtzeitigen Erscheinen zur Abfertigung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.