Streikbedingt umorganisierter Flug
LG Frankfurt: Streikbedingt umorganisierter Flug
Reisende haben bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Teneriffa nach Frankfurt gebucht. Dieser Flug hatte aufgrund einer durch einen Streik verursachten Flugplanumstrukturierung eine Verspätung von über 6 Stunden. Die Reisenden verlangten aufgrund der Verspätung die Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Die Fluggesellschaft berief sich mit dem Streik auf außergewöhnliche Umstände und wies die Forderungen zurück. Daher verklagten die Reisenden die Fluggesellschaft erfolgreich vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt. Die Fluggesellschaft ging in Berufung und zog vor das Landgericht (kurz: LG) Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt.
LG Frankfurt | 2-24 S 68/15 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 29.10.2015 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 29.10.2015, Az: 2-24 S 68/15 |
AG Frankfurt, Urt. v. 23.3.2015, Az: 32 C 2182/14 (22) | |
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Leitsätze:
2. Eine Verspätung die durch eine Umorganisierung des Flugplans eines Flugunternehmens aufgrund eines Streiks zurückzuführen ist, beruht nicht mehr auf einem außergewöhnlichen Umstand.
Die Ursache der Verspätung ist in diesem Fall die Umorganisierung des Flugplans und nicht der Streikt, somit ist die Ursache der Verspätung eine wirtschaftliche Entscheidung und entbindet nicht vom Zahlen von Ausgleichsleistungen.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Fluggesellschaft einen Flug von Teneriffa nach Frankfurt. Der Flug erreichte Frankfurt jedoch erst mit einer Verspätung von 8 Stunden und 13 Minuten. Die Verspätung kam durch die Umstrukturierung des Flugplans infolge eines Streiks zustande.
Die Kläger verlangten deshalb von der Beklagten eine Ausgleichsleistung, dies wurde jedoch von der Beklagten abgelehnt. Sie war der Ansicht, dass die Verspätung auf den Streik und somit außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Die Kläger zogen daher vor das AG Frankfurt und verklagten die Beklagte auf Zahlung der Ausgleichsleistung. Das AG Frankfurt gab ihnen recht, da nach der Umstrukturierung eine Verspätung vermeidbar gewesen wäre, dies jedoch aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht vermieden wurde.
Die Beklagte ging darauf hin in Berufung und zog vor das LG Frankfurt. Dieses bestätigte das Urteil des AG Frankfurt. Die Flugplanumstrukturierung ist hervorgerufen wurden durch einen außergewöhnlichen Umstand und eine Verspätung wäre, sofern sie nicht vermeidbar gewesen wäre damit gerechtfertigt. Das LG Frankfurt konnte jedoch feststellen, dass die Verspätung des Vorflugs mit der richtigen Planung hätte vermieden werden können, dadurch wäre auch der streitgegenständliche Flug pünktlich gestartet.
Tenor
4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2015 (Az. 32 C 2182/14 (22)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
5. Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313a Abs. 1 S. ZPO.
II.
6. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet.
7. Zu Recht hat das Amtsgericht (AG) dem Kläger Ausgleichsansprüche wegen großer Verspätung zuerkannt.
8. Die Art. 5, 6 und 7 der FluggastrechteVO (im Folgenden VO) sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).
9. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug (…) von Teneriffa den Zielflughafen Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 8 Stunden und 13 Minuten.
10. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 der VO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10).
11. Zwar kann ein Streik des Sicherheitspersonals, verbunden mit der verspäteten Erteilung der Startfreigabe, einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO darstellen. Dies gilt auch dann, wenn der Streik unmittelbar einen Vorflug betrifft, vorliegend einen Vorflug (…) von Frankfurt nach LPA (Las Palmas) am Vortag, den 21.2.2014.
12. Vorliegend geht die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges jedoch nicht auf diesen außergewöhnlichen Umstand zurück, d.h. die Verspätung beruht nicht kausal auf dem Streik des Sicherheitspersonals in Frankfurt am Vortag.
13. Dies wäre nur dann anders, wenn das Luftfahrtunternehmen konkret darlegt, welcher Flugplan für das streitgegenständliche Fluggerät geplant war, und dass die Verspätung sich auf die jeweils folgenden Anschlussflüge unmittelbar ausgewirkt hat, bis hin zum streitgegenständlichen Flug. Wenn dagegen ein Luftfahrtunternehmen seinen Flugplan infolge eines außergewöhnlichen Umstandes „umorganisiert“ hat, beruht die Annullierung/Nichtbeförderung/große Verspätung des nachfolgenden, umorganisierten Fluges nicht mehr auf dem außergewöhnlichen Umstand. Vielmehr beruht die Annullierung/Nichtbeförderung/große Verspätung in diesem Fall auf einer unternehmerischen Entscheidung, mag diese auch mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO bedingt worden sein (EuGH, Urt. 4.10.2012, Az. C-22/11; NJW 13, 361).
14. Vorliegend hat die Beklagte infolge der streikbedingten Abflugverzögerung des Fluges von Frankfurt nach LPA (Las Palmas) am Vortag, den 21.2.2014 (…), ihren Flugplan umorganisiert. Aus dem Beklagtenvortag in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten „Flugumlaufplan“ (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) ergibt sich, dass der Flugplan dahingehend geändert wurde, dass mehrere Flüge, die nach dem ursprünglichen Flugplan mit dem Fluggerät „…“ (welches auch für den streitgegenständlichen Flug eingeplant gewesen war) tatsächlich mit anderen Fluggeräten durchgeführt wurden, und dass umgekehrt das Fluggerät „…“ tatsächlich andere, nicht für dieses Fluggerät eingeplante Flüge durchführte: Das streitgegenständliche Fluggerät mit der Kennung „…“ sollte im Anschluss an den verspäteten Flug von Frankfurt nach LPA (Las Palmas) am 21.2.2014 (…) die Folgeflüge von LPA (Las Palmas) nach BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) (…), sowie von BVC sowie von LPA (Las Palmas) nach Frankfurt (…), Boa Vista/Kapverdische Inseln) zurück nach LPA (Las Palmas) (…) sowie von LPA (Las Palmas) nach Frankfurt (…), sowie von Frankfurt nach Teneriffa (…) durchführen, bevor der streitgegenstündliche Rückflug von Teneriffa nach Frankfurt (…) stattfinden sollte. Stattdessen ergibt sich aus dem „Flugumlaufplan“, dass die Flüge von LPA (Las Palmas) nach BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) (…) sowie von BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) zurück nach LPA (Las Palmas) (…) von einem anderen Fluggerät mit der Kennung „…“ durchgeführt wurden. Der Weiterflug von LPA (Las Palmas) nach Frankfurt (X3 2258) wurde von einer dritten Maschine mit der Kennung (…) durchgeführt. Die dadurch frei gewordenen Kapazitäten für das streitgegenständliche Fluggerät („…“) wurden demgegenüber dadurch genutzt, dass dieses Fluggerät (…) eine andere, nicht im ursprünglichen Flugplan vorgesehene Flugroute bediente: Nach der verspäteten Ankunft in LPA (Las Palmas) wurde ein Flug nach SID (Sal/Kapverdische Inseln) (…) und ein Weiterflug nach BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) durchgeführt. Diese Flüge über SID (Sal/Kapverdische Inseln) waren im ursprünglichen Flugplan nicht vorgesehen, zumindest nicht mit der streitgegenständlichen Maschine. Sodann erfolgte der Weiterflug von BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) über LPA (Las Palmas) nach Frankfurt. Auch die dafür vergebenen Flugnummern und Flugzeiten sind ausweislich des „Flugumlaufplans“ nicht identisch mit den Flugnummern und Flugzeiten der ursprünglichen Flugplanung. Zwar sollte – wie dargelegt – die streitgegenständliche Maschine (…) u.a. auch von LPA (Las Palmas) nach Frankfurt fliegen, allerdings unter der Flugnummer „…“, und nicht unter der Flugnummer „…“ so wie tatsächlich erfolgt. Erst der Flug von Frankfurt nach Teneriffa (…) wurde wieder – entsprechend der ursprünglichen Planung – mit der streitgegenständliche Maschine („…“) durchgeführt, allerdings verspätet. Die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges von Teneriffa den Zielflughafen Frankfurt am Main beruhte darauf, dass der Vorflug (…) in Frankfurt verspätet startete. Diese Verspätung des Vorfluges beruhte jedoch unmittelbar auf der geänderten Flugplanung. Infolge des geänderten Flugplanes (und insbesondere infolge des eingeschobenen, nicht geplanten Zwischenziels in SID (Sal/Kapverdische Inseln)) erreichte die streitgegenständliche Maschine („…“) am 22.2.2014 von LPA (Las Palmas) kommend Frankfurt erst um 17:22 Uhr, sodass sich der Weiterflug nach Teneriffa, und letztlich der streitgegenständliche Rückflug nach Frankfurt, verzögerten. Dagegen beruhte diese Verspätung nur mittelbar auf dem Streik am Flughafen Frankfurt am Vortag, dem 21.2.2014. Da die nach der ursprünglichen Flugplanung von der streitgegenständlichen Maschine („…“) durchzuführenden Flüge von LPA über BVC, über LPA nach Frankfurt tatsächlich durchgeführt wurden, allerdings mit anderen Fluggeräten, wäre es möglich gewesen, den streitgegenständlichen Flug von Teneriffa nach Frankfurt pünktlich darzustellen. Die Verzögerung des streitgegenständlichen Fluggeräts wurde quasi durch Ersatzmaschinen aufgefangen, sodass der Flugplan letztlich zunächst ohne Einschränkungen aufrechterhalten werden konnte. Dass der streitgegenständliche Flug dennoch verspätet war, beruhte letztlich auf der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, die Flugplanung zu ändern, und mit der streitgegenständlichen Maschine („…“) ganz andere Flüge zu bedienen. Diese Entscheidung mag zwar letztlich durch den Streik am Flughafen Frankfurt am 21.2.2014 bedingt gewesen sein, führt jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Unterbrechung der Kausalkette.
15. Nachdem sich bereits der außergewöhnliche Umstand nicht kausal auf die Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges ausgewirkt hatte, kann dahinstehen, ob eine Subcharter-Anfrage tatsächlich zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre.
16. Darüber hinaus hat die Beklagte – selbst wenn keine Umorganisierung des Flugplanes vorgenommen worden wäre, sondern der Flugplan planmäßig durchgeführt worden wäre – nicht schlüssig dargelegt, dass die Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges in Frankfurt nicht durch die Ergreifung aller zumutbarer Maßnahmen hätte verhindert werden können, Art. 5 Abs. 3 der VO.
17. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar darlegen können, aus welchem Grund das streitgegenständliche Fluggerät nach verspäteter Ankunft des Fluges von Frankfurt nach in LPA (Las Palmas) am 21.2.2014 um 13:42 Uhr (…) erst am Folgetag um 05:40 nach SID (Sal/Kapverdische Inseln) (…), und damit mit einer Verzögerung von 15 Stunden und 58 Minuten, weiterflog. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es möglich war, umgehend – wenn auch mit einer Verzögerung von knapp 5 Stunden – den geplanten Umlauf fortzusetzen. In diesem Fall wäre die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges zumindest unterhalb der relevanten 3stunden geblieben. Im Einzelnen: Wären die Flüge von LPA (Las Palmas) über BVC zurück nach LPA (Las Palmas) planmäßig durchgeführt worden, hätte die Maschine am 21.2.2014 nicht wie geplant um 17:30 Uhr, sondern mit einer ca. 5-stündigen Verspätung um ca. 23:30 Uhr in Richtung Frankfurt am Main starten können. Da bekanntermaßen in Frankfurt am Main zwischen 23:00 Uhr 5:00 Uhr morgens ein Nachtflugverbot herrscht, hätte der Abflug unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Flugzeit von LPA (Las Palmas) nach Frankfurt von 4 Stunden und 45 min um ca. 0:00 Uhr in LPA (Las Palmas) starten müssen, und nach Ablauf des Nachtflugverbots am 22.2.2014 um 5:00 Uhr in Frankfurt landen zu können. Der Weiterflug von Frankfurt nach Teneriffa (…) war planmäßig auf 10:10 Uhr terminiert. Dieser Flug hätte damit trotz der ca. 5-stündigen Verspätung planmäßig durchgeführt werden können, und damit auch der streitgegenständliche Rückflug um 16:10 Uhr.
18. Soweit die Beklagte einwendet, die Maschine habe notwendigerweise erst am Folgetag, den 22.2.2014, um 05:40 von LPA (Las Palmas) nach SID (Sal/Kapverdische Inseln) (…) weiterfliegen können, und damit mit einer Verzögerung von 15 Stunden und 58 Minuten, weil „die Crew des Flugzeugs für die Durchführung der Folgeflüge aus der gesetzlichen Flugdienstzeit“ herausgefallen wäre, überzeugt dies nicht. Nach eigenem Vortrag der Beklagten sollte die Crew mit der streitgegenständlichen Maschine den Umlauf von Frankfurt über LPA, BVC zurück nach LPA durchführen. Obwohl sich dies nicht ausdrücklich aus dem Beklagtenvortrag ergibt, hätte die Crew nach Durchführung des Fluges von BVC (Boa Vista/Kapverdische Inseln) nach LPA (Las Palmas) (…) am 21.2.2014 gewechselt werden müssen. Offensichtlich ist, dass der gesamte Umlauf von Frankfurt über LPA, BVC, LPA zurück nach Frankfurt nicht mit ein und derselben Crew hätte durchgeführt werden können. Nach der Flugplanung der Beklagten wären für den Umlauf ca. 18 Stunden erforderlich gewesen. Gerichtsbekannt ist dagegen, dass die Flugdienstzeit 14 Stunden, maximal 15 Stunden, beträgt. Dies bedeutet, dass auch nach der ursprünglichen Planung die Crew in LPA (Las Palmas) hätte gewechselt werden müssen. Vorliegend hätte die in LPA (Las Palmas) bereitgestellte Crew nach Ankunft des verspäteten Fluges aus Frankfurt (…) den weiteren Umlauf von LPA über BVC, LPA zurück nach Frankfurt durchführen können. Die Tatsache, dass der Weiterflug von Frankfurt nach Teneriffa (…) planmäßig erst am 22.2.2014 um 10:10 Uhr erfolgen sollte, bedeutet, dass in Frankfurt ein erneuter Crew-Wechsel hätte durchgeführt werden müssen (die in LPA am 21.2.2014 für den Weiterflug um 17:30 Uhr nach Frankfurt (…) bereitgestellte Crew hätte unter Berücksichtigung der Flugdienstzeiten von maximal 15 Stunden in keinem Fall mehr den Weiterflug von Frankfurt nach Teneriffa (…) mit planmäßiger Ankunftszeit um 15:10 Uhr am 22.2.2014 durchführen können). Dies bedeutet, dass die ursprünglich in LPA (Las Palmas) erst für den Flug nach Frankfurt am 21.2.2014 um 17:300 Uhr vorgesehene Crew bereits nach dem verspätetem Eintreffen des Flugs von Frankfurt nach LPA am 21.2.2014 um 13:42 Uhr den weiteren Umlauf hätte durchführen können. In diesem Fall wäre es nicht erforderlich gewesen, in LPA (Las Palmas) 15 Stunden und 58 Minuten zu warten. Vielmehr hätte der unmittelbare Vorflug zum streitgegenständlichen Flug von Frankfurt nach Teneriffa am 22.2.2014 um 10:10 Uhr pünktlich starten können, und damit auch der streitgegenständliche Rückflug nach Frankfurt.
19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
20. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
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