Keine Ansprüche gegen Airline bei Streik
AG Frankfurt: Keine Ansprüche gegen Airline bei Streik
Ein Flugreisender verklagte eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz wegen der Annullierung seines Fluges.
Die Beklagte konnte sich vor dem Amtsgericht Frankfurt erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen, die in einem Streik bestanden, sodass die Klage abgewiesen wurde.
AG Frankfurt | 32 C 349/06 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 08.05.2006 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2006, Az: 32 C 349/06 |
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Leitsatz:
2. Ein Streik stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Zusammenfassung:
3. Vorliegend klagte ein Flugreisender gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen der Annullierung seines Fluges nach Südafrika. Dieser war auf einen Streik des dortigen Kabinen- und Bodenpersonals zurückzuführen.
Das Amtsgericht Frankfurt erkannte die Anführung des Streiks als außergewöhnlichen Umstand seitens der Beklagtenseite an. Ferner habe die Beklagte dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um den Streik zu beenden und Annullierungen zu verhindern. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger hat bei der Beklagten für den 29.07.2005, für sich und seine Lebensgefährtin den Flug SA 275 von Z nach J gebucht. Am Abflugtag wurde dem Kläger am Check in mitgeteilt, dass der gebuchte Flug aufgrund eines vom 22.07.2005 bis zum 28.07.2005 erfolgten Streiks des Boden- und Kabinenpersonals in Südafrika annulliert wurde. Der Streik wurde am 28.07.2005 um 16.00 Uhr beendet, nachdem sich die Beklagte mit ihren Mitarbeitern geeinigt hatte. Eine Umbuchung auf andere Fluggesellschaften gelang dem Beklagten nicht für alle Passagiere. Unstreitig wurde dem Kläger ein Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt angeboten, was dieser jedoch ablehnte.
6. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2005, unter Fristsetzung zum 25.11.2005 auf, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,– Euro pro Person, also insgesamt 1.200,00 Euro zu zahlen. Seine Lebensgefährtin hat den ihr vermeintlich zustehenden Ausgleichsanspruch an den Kläger abgetreten.
7. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gem. Art. 7 Abs. 1 c EU-VO Nr. 261/2004 aufgrund der Annullierung des Fluges verpflichtet sei, eine Ausgleichszahlung von 600,00 Euro pro Person zu leisten.
8. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm und seiner Lebensgefährtin einen frühstmöglichen Ersatzflug für den 7.8.2005 angeboten.
9. Desweiteren habe die Beklagte nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Streik und die Streikfolgen abzuwehren. Der Streik habe sich an gescheiterten Tarifgesprächen entzündet, bei denen die Beklagte mit ihrem Angebot deutlich hinter den geforderten Lohnerhöhungen der Gewerkschaft zurückgeblieben sei. Durch eine frühzeitige Einigung wäre der Streik vermeidbar gewesen. Im übrigen wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, den überregionalen Flugverkehr durch den Einsatz fremden Kabinenpersonals aufrecht zu erhalten.
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2005 zu zahlen.
14. Sie behauptet, alles Zumutbare unternommen zu haben, um die Folgen des Streiks zu mildern bzw. abzuwenden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihre Mitarbeiter in Ausübung der ihnen nach der Rechtsprechung des Staates Südafrika eingeräumten Rechte gestreikt hätten und dass es sich bei dem Streik um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt habe, der sie von der Ausgleichspflicht befreie.
15. Im übrigen sei dem Beklagten nicht erst für den 7.8.2005 ein Ersatzflug angeboten worden. Es seien vielmehr alle betroffenen Passagiere bis zum 3.8.2005 befördert worden.
16. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
17. Die Klage auf Zahlung einer Ausgleichszahlung, einer allgemeinen Kostenpauschale ist zulässig, aber unbegründet.
18. Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Beförderungsvertrag. Auf diesen ist gemäß Art. 3 Abs. 1 die EG-Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen anwendbar, da der Kläger seine Reise auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten hat. Ein Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 besteht jedoch nicht.
19. Die Annullierung des Flugs SA 261 war gem. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
20. Zu den außergewöhnlichen Umständen zählen nach der nicht abschließenden Aufzählung im Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004, der bei der Interpretation heranzuziehen ist (Schmid, ZLW, 2005, 377) u. a. den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks. Dabei bezieht sich dieser Erwägungsgrund zur weiteren Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 auf das Übereinkommen von Montreal, geht jedoch in seinem Erwägungsgrund über die in der Konvention anerkannten Fälle der höheren Gewalt und der Beschränkung auf die Verspätung hinaus (Schmid, ZLW 2005, 375 f.).
21. Durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sollen die Rechte von Fluggästen im europäischen und eingeschränkt auch im internationalen Luftverkehr verbessert werden. Der Anwendungsbereich wurde deshalb erweitert auf die Fälle der Verspätung und der Annullierung eines Fluges (Tonner, RRa 2004, www.reiserecht-aktuell.de/beitrag_02_04.html; Staudinger/Schmidt-Bendun, VersR 2004, 972).
22. Bei einem Streik nach dem Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) 261/2004 kommt es aber nicht darauf an, ob es sich um einen Streik im Luftfahrtunternehmen oder solche außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt (Schmid, ZLW 2005, 377, Fn. 28; Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europ. Einfluß, 1. Auflage 2005, Kapitel 13 a VO 261/2004, 561 Rn. 56; anders: Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1898). Die beispielhafte Ausführung der außergewöhnlichen Umstände kann mit dem Begriff der höheren Gewalt in der Pauschalreise-RL verglichen werden. Nach Art. 4 Abs. 6 der Pauschalreise-RL liegt höhere Gewalt vor, wenn ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse vorliegen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 1. Auflage 2005, Kapitel 13 a VO (EG) 261/2004, 561, Rn. 56). Damit beschränkt sich die Pauschalreise-RL aber gerade nicht auf Umstände, die von „außen kommen“. Für eine solche teleologische Reduktion des Wortlautes besteht kein erkennbarer Grund des Verordnungsgebers.
23. Insbesondere handelt es sich bei der Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 i. V. mit Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 um ein verschuldensabhängigen Anspruch. Er greift nur dann, wenn der Luftbeförderer schuldhaft handelt, wobei eine Beweislastumkehr gilt (Tonner, RRa 2004, www.reiserecht-aktuell.de/beitrag2_02_04.html). Eine Beschränkung aber alleine auf Streiks außerhalb des Luftfahrtunternehmens würde einer verschuldensunabhängigen Haftung gleichkommen, da eine Haftung für Streiks anderer Unternehmen grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.
24. Die Beklagte hat substantiiert und schlüssig dargelegt, dass sie den Streik auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätte abwenden können. Der Arbeitskampf des Boden- und Kabinenpersonals wurde bereits nach sechs Tagen durch eine Einigung beigelegt. Dies indiziert, dass die Beklagte alles erforderliche getan hat, durch eine Einigung diesen Zustand alsbald zu beenden. Die Einlassung des Klägers bezüglich der Vermeidbarkeit des Streiks ist nicht erheblich, da es nicht substantiiert ist.
25. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 283, 280 Abs. 1 S. 2 BGB, da die Beklagte aufgrund der außergewöhnlichen Umstände kein Verschulden trifft.
26. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte habe gegen ihre Informationspflicht verstoßen, da er nicht frühzeitig über die Annullierung des Fluges informiert worden sei, erübrigen sich weitere Ausführungen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Schaden dem Kläger aus der Pflichtverletzung entstanden sein soll. Der Kläger hat nämlich nicht vorgetragen, dass er im Falle der frühzeitigeren Information die Möglichkeit gehabt hätte, möglicherweise mit einer anderen Airline den Flug durchzuführen. Dies ist angesichts der vergeblichen Umbuchungsversuche der Beklagten auch äußerst unwahrscheinlich.
27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
28. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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