Flugverspätung wegen Krankenmeldungen der Piloten

AG Hannover: Flugverspätung wegen Krankenmeldungen der Piloten

Reisende buchten bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Griechenland nach Köln. Die Reisenden waren pünktlich am Flugzeug jedoch startete der Flug mit großer Verspätung. Die Reisenden machten daher Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend.

Die Fluggesellschaft lehnte das Zahlen einer Ausgleichsleistung jedoch ab und berief sich mit einem Streik auf außergewöhnliche Umstände.

Die Reisenden verklagten daher die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Hannover und bekamen recht.

AG Hannover 438 C 11301/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 15.02.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 15.02.2017, Az: 438 C 11301/16
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 15. Februar 2015

Aktenzeichen 438 C 11301/16

Leitsätze:

2. Eine große Verspätung ist mit einer Annullierung gleichzusetzen und rechtfertigt einen Ausgleichsanspruch für betroffene Reisende.

Außergewöhnliche Umstände auf Seiten der Fluggesellschaft befreien diese vom leisten einer Ausgleichszahlung.

Ein Streik ist als außergewöhnlicher Umstand anzusehen.

Eine Fluggesellschaft hat zweifelsfrei nachzuweisen, dass außergewöhnliche Umstände Ursache der Verspätung waren.

Eine Fluggesellschaft hat nachzuweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat um eine Verspätung zu verhindern.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger verfügten über Flugtickets für einen Flug von Kos in Griechenland nach Köln/Bonn für den 03.10.2016 bei der beklagten Fluggesellschaft. Die planmäßige Abflugszeit war 10:00 Uhr mit geplanter Ankunft am selben Tag um 12:40. Tatsächlich startet der Flug erst 13:39 Uhr und landete auch erst um 16:19 Uhr. Somit belief sich die Ankunftsverspätung auf 3 Stunden und 49 Minuten bei einer Entfernung von 2.227 km zwischen den Flughäfen.

Aufgrund der großen Verspätung machten die Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend, diese wies die Ansprüche jedoch zurück, mit der Begründung, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. Laut der Begeklagten hatte sich eine Vielzahl von Angestellten krank gemeldet. Hierbei handelte es sich laut der Beklagten um einen wilden Streik als Reaktion auf eine geplante Fusion.

Die Kläger verklagten die Beklagte daher vor dem AG Hannover. Dieses gab der Fluggesellschaft insofern Recht, dass ein wilder Streik durchaus als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sei. Jedoch mangelte es laut der Auffassung des Gerichts an überzeugenden Beweisen, die zweifelsfrei belegen konnten, dass ein wilder Streik vorlag. Zusätzlich konnte die Beklagte auch nicht belegen, inwieweit sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hatte, um den Flug der Kläger planmäßig fliegen zu lassen. Bei den von der Fluggesellschaft vorgebrachten Beweisen, in Form des Protokolls einer „Whatsapp“-Chatgruppe über die die Absprache für den Streik getroffen wurde, sowie der Zeugenaussage einer Mitarbeiterin, die für die Flugpläne verantwortlich war, konnte nicht zweifelsfrei von der Echtheit und Aussagekraft der Beweise ausgegangen werden.

Daher verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung von 800,00 € an den Kläger.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger verlangt Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) aus eigenem und abgetretenem Recht.

6. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über bestätigte Flugtickets der Beklagten für den 03.10.2016 für den Flug mit der Flugnummer X3 4883 für die Strecke Kos/Griechenland -Köln/Bonn. Planmäßige Abflugzeit war am 03.10.2016 um 10:00 Uhr; planmäßige Ankunftszeit war am selben Tag um 12:40 Uhr. Tatsächlich wurden die Kläger in der Zeit zwischen 13:39 Uhr und 16:19 Uhr befördert. Sie erreichten den Zielflughafen Köln/Bonn mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden 49 Minuten. Die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen beträgt 2.227 km. Der Kläger macht daher einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400 € pro Person geltend.

7. Der Kläger beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2016 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte meint, sie könne sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen. Die außergewöhnlichen Umstände lägen hier darin, dass sich ab dem 30.09.2016 und nach Verbreitung eines sogenannten „Management Letter“, in dem über mögliche Fusionspläne der Beklagten mit einer anderen Airline informiert wurde, zahlreiche Mitarbeiter des Flugpersonals krank gemeldet hätten. Wegen der Einzelheiten des Management-Letters wird auf die Anlage B1 (Bl. 45 d. A.) Bezug genommen.

12. Bezogen auf das Cockpit-Personal hätte sich der Krankenstand von 30 bzw. 35 krank gemeldeten Mitarbeitern am 29. September und 30. September 2016 auf 39 Krankmeldungen am 1. Oktober, 55 Krankmeldungen am 2. Oktober und 93 Krankmeldungen am 3. Oktober 2016 vervielfältigt. Wegen der Einzelheiten der behaupteten Krankmeldungen wird auf die Aufstellung Bl. 29 d. A. Bezug genommen. Im Bereich der Mitarbeiter des Kabinenpersonals habe sich eine ähnliche Krankmeldungswelle abgezeichnet. Die Masse an Krankmeldungen betraf ausschließlich Flugzeugbesatzungspersonal. Am 4. Oktober hätten Verhandlungen mit der Personalvertretung stattgefunden, auch die Personalvertretung habe das Ziel bekundet, zu einem geordneten Flugplan zurückkehren zu können. In der weiteren Folge hätte die Personalvertretung die Mitarbeiter aufgerufen, wieder zum Dienst zu erscheinen. Ab dem 10.10.2016 sei es dann auch zu einer Reduzierung des Krankenstandes gekommen.

13. Die Beklagte behauptet, Grund der Krankmeldungen sei keine Epidemie, sondern eine abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahme gewesen. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf einen Chat einer „WhatsApp“-Gruppe, die am 03.10.2016 gegründet worden sein soll, und in der die Mitarbeiter zum Fernbleiben vom Dienst aufgerufen haben sollen. Wegen der von der Beklagten mitgeteilten Zitate aus diesem Chat wird auf Bl. 34/35 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte bezieht sich zudem auf eine Reihe von Zeitungsartikeln, in denen von dem „Streik“ berichtet worden ist.

14. Die Beklagte behauptet weiter, in der Folgezeit alles unternommen zu haben, um die Flüge durchführen zu können und die Verspätung so gering wie möglich zu halten. Im Rahmen der ab dem 03.10.2016 bei der Beklagten laufenden Notfallplanung sei für die Flugtage 5. Oktober, 6. Oktober, 7. Oktober und 8. Oktober reagiert worden. Es sei nach Subchartern nachgefragt worden. In der Zeit zwischen dem 02.10. und 09.10.2016 seien insgesamt 49 Subcharter im Einsatz gewesen. Wegen der einzelnen eingesetzten Subcharter wird auf die Anlage B 12 (B. 73 f. d. A.) Bezug genommen.

15. Die Klage ist der Beklagten am 28. 11. 2016 zugestellt worden.

16. Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

18. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung aus eigenem und abgetretenem Recht zu. Der Anspruch beträgt gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km. Vorliegend beträgt die Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen 2.227 km. Einer Verspätung von mehr als 3 Stunden kommt dabei die Rechtsfolge einer Annullierung des Fluges gleich.

1.

19. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.

a)

20. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände ist weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert. Inhalt und Reichweite des Tatbestandes sind daher im Wege der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu ermitteln. Nach seinem Wortlaut, der – im Unionsrecht nicht anders als im deutschen Recht – den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, kennzeichnet es die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichsverpflichtung führenden Umstände, dass sie außergewöhnlich sind, d. h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. BGH Aktenzeichen XZR13811 X ZR 138/11, Rn. 10 – zit. nach juris). Der Unionsgesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der auf die Erfassung von Ereignissen abzielt, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Den dem Begriff der höheren Gewalt immanenten Gesichtspunkt der Unabwendbarkeit hat der Gesetzgeber dabei in der Weise berücksichtigt, dass außergewöhnliche Umstände nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass der Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22.10.2008 – EUGH Aktenzeichen C54907 C-549/07; Wallentin-Hermann/Alitalia, Rn. 22 – zit. nach curia). Dies entspricht der Zielsetzung der Verordnung, den Verbraucher vor dem „Ärgernis“ insbesondere von Annullierung zu bewahren, die aus der Sicht des Luftverkehrsunternehmens wirtschaftlich vernünftig sind, die sich aber im Interesse der betroffenen Reisenden bei der gebotenen Rücksichtnahme auf deren Belange und der Aufbietung aller zumutbaren Mittel vermeiden ließen.

b)

21. Indem er für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt, lässt der Gesetzgeber zudem nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, a. a. O. Rn. 13.). Für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich sind dabei weder ihre – möglicherweise vielfältigen – Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss.

22. Daraus ergibt sich, dass beispielsweise die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes, nicht zu einem Wegfall der Leistungspflicht führen würde, denn bei der Erkrankung eines Mitarbeiters handelt es sich um ein typischerweise auftretendes Phänomen, das sich jederzeit ereignen kann und deshalb nicht außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist.

c)

23. In der hier zu entscheidenden Sache bezieht sich die Beklagte jedoch auch gar nicht auf die Erkrankungen ihrer Mitarbeiter zur Begründung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstandes, sondern behauptet, dass es sich vorliegend um eine abgestimmte Arbeitskampf- und Streikmaßnahme gehandelt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass es bei einem Streik – jedenfalls im Grundsatz – nicht darauf ankommt, ob der Betrieb des Luftverkehrsunternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten, beispielsweise durch einen Streik von Beschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle beauftragten anderen Unternehmens oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftverkehrsunternehmens wie Bodenpersonal oder fliegendes Personal in den Ausstand treten. Der Streikaufruf wirkt – auch soweit er zu einem Ausstand der eigenen Beschäftigten führt -“von außen“ auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Der Zweck der Verordnung, die Fluggäste – auch durch die Pflicht zu Ausgleichszahlungen – vor dem „Ärgernis“ grundsätzlich vermeidbarer Annullierung zu schützen, kommt bei einem solchen Streik ebenso wenig zum Tragen, wie in denjenigen Fällen, in denen ein externer Arbeitskampf oder ein sonstiges Ereignis dazu führt, dass die normale Betriebstätigkeit eines Luftverkehrsunternehmens ganz oder zu wesentlichen Teilen zum Erliegen kommt. Insoweit würde auch das Vorliegen eines wilden Streiks, also eines Streiks, der gerade nicht geordnet nach den hierfür vorgesehenen arbeitsrechtlichen Regelungen und auf der Grundlage eines Streikaufruf einer Gewerkschaft stattfindet, als außergewöhnlicher Umstand ausreichen (so im Ergebnis auch BGH a. a. O. Rn. 20).

24. Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen, dass sich eine ungewöhnliche Anzahl von Mitarbeitern nach Bekanntwerden des Management-Letters, in dem von möglichen Fusionsplänen der Beklagten mit einer anderen Airline die Rede war, krankgemeldet hätten. Aus der Masse an Krankmeldungen und den aus den Reihen der Mitarbeiter bekannt gewordenen Verlautbarungen über Aufrufe zur Arbeitsniederlegung etwa über WhatsApp will die Beklagte auf das Vorliegen eines sogenannten wilden Streiks rückschließen.

25. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände – als zutreffend unterstellt – würden das Vorliegen eines wilden Streiks und damit das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen. Der Kläger hat jedoch die hierzu behaupteten Tatsachen, namentlich die Krankmeldungen und die Authentizität des Chat-Verkehrs der Mitarbeiter bestritten. Die Beklagte hat zum Beweis der Richtigkeit der von ihr behaupteten Tatsachen keinen tauglichen Beweis angeboten. So hat sie insbesondere nicht vorgetragen und keinen Beweis dafür angeboten, welche Mitarbeiter sich wann tatsächlich krankgemeldet haben. Erst aus diesem Umstand aber lässt sich maßgeblich darauf schließen, dass eine abgestimmte (illegale) Arbeitskampf- und Streikmaßnahme von den Mitarbeitern durchgeführt worden ist.

26. Da die Beklagte einen tauglichen Beweis hierfür nicht anbietet, kann sie auch das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes – für den sie beweisbelastet ist – nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Das Angebot des Zeugnisses der Zeugin Weber ist insoweit nicht ausreichend. Denn die Zeugin Weber ist als Flight-Operation-Managerin der Beklagten für die Planung des Flugeinsatzes der einzelnen Flugmaschinen zuständig, nicht jedoch für die Personalplanung. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Mitarbeiter bei der Zeugin Weber persönlich krankgemeldet hätten. Die Zeugin Weber kann damit aus eigener Wahrnehmung keine Aussage darüber treffen, wie viele Mitarbeiter sich tatsächlich an welchem Tag krankgemeldet haben. Die Zeugin Weber kann insoweit lediglich aus den internen Protokollen der Beklagten zitieren. Ein Beweis der Richtigkeit der Anzahl der von der Beklagten auf Bl. 29 d. A. aufgelisteten Krankmeldungen kann insoweit nicht gelingen. Auch der Verweis auf den WhatsApp-Chat ist nicht ausreichend, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, wer diesen Chat tatsächlich geführt hat. Die Beklagte teilt nicht mit, von welchen Anschlüssen aus diese Unterhaltung geführt worden ist und trägt nicht vor, dass die Anschlussinhaber Mitarbeiter ihrer Firma waren. Ein solcher Rückschluss liegt zwar nahe, ist aber nicht nachgewiesen. Er ist darüber hinaus von der Klägerseite bestritten worden und danach nicht unter Beweis gestellt worden. Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Beklagten zitierten Zeitungsartikel. Denn auch die Zeitungen konnten in diesem Zusammenhang lediglich über das berichten, was die Beklagte offiziell hat verlautbaren lassen. Eigene Wahrnehmungen konnten auch die Zeitungsredakteure zu der Frage, ob und wie viele Mitarbeiter sich bei der Beklagten krank gemeldet haben, naturgemäß nicht machen.

2.

27. Aber auch wenn man mit der Beklagten dazu käme, dass zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden könnte, dass ein wilder Streik und damit ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorliegt, fehlt es an einem tauglichen Nachweis dafür, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ergriffen hat, um die Verspätung des von dem Kläger gebuchten Fluges so gut es geht zu vermeiden.

a)

.

28. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH a. a. O. Rn. 42).

b)

.

29. Die Beklagte müsste also bezogen auf den 03.10.2016 vortragen, was sie konkret unternommen hat, um die Verspätung des Fluges des Klägers so gering wie möglich zu halten. Hieran fehlt es schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten. Denn diese hat ausgeführt, im Rahmen der ab dem 03.10.2016 bei der Beklagten laufende Notfallplanung für die Flugtage 05.10.,06.10.,07.10. und 08.10. reagiert zu haben. Daraus folgt, dass eine Reaktion am 03.10.2016 gerade noch nicht erfolgt ist. Auch der pauschale Vortrag der Beklagten, dass in der Zeit zwischen dem 2. Oktober und 09.10.2016 insgesamt 49 Subcharter im Einsatz gewesen sind, belegt noch nicht, was die Beklagte am 03.10.2016 bezogen auf den hier konkret streitgegenständlichen Flug unternommen hat, um die Flugverspätung zu minimieren. Die Beklagte hat zudem keinerlei Ausführungen dazu gemacht, was sie darüber hinaus unternommen hat, um den wilden Streik zu beenden. Denn bei dem grundlosen Fernbleiben ihrer Mitarbeiter vom Dienst stehen der Beklagten durchaus arbeitsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, dieses Verhalten zu unterbinden. Hierzu fehlt jeder Sachvortrag und auch geeignete Beweisantritte.

II.

30. Der Klage war daher mit der Zinsentscheidung aus §§ 249, 291 BGB statt zu geben.

III.

31. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11711 ZPO.

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