Verspäteter Zubringerflug einer anderen Airline, als beim Anschlussflug

AG Frankfurt: Verspäteter Zubringerflug einer anderen Airline, als beim Anschlussflug

Flugreisende erhielten eine Ausgleichszahlung für eine 14-stündige Verspätung von Frankfurt auf die Seychellen, obwohl die verpassten Anschlüsse von anderen Fluggesellschaften durchgeführt wurden als der leicht verspätete Zubringer, denn sie verfügten über eine einheitliche Buchung.

AG Frankfurt 29 C 2706/15 (44) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2016
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2016, Az: 29 C 2706/15 (44)
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Amtsgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 13. Juni 2016

Aktenzeichen 29 C 2706/15 (44)

Leitsatz:

2. Muss aufgrund des Nichterscheinens von Passagieren deren Gepäck wieder ausgeladen werden, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Flugreise von Frankfurt am Main über Amsterdam und Nairobi auf die Seychellen für den 28. März 2015 gebucht. Aufgrund einer einstündigen Verspätung des Zubringers verpassten sie die Anschlussflüge und erreichten ihr Ziel nach einer Ersatzbeförderung durch die Beklagte über Abu Dhabi mit 14 Stunden Verspätung. Dafür forderten sie eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft verwies auf einen außergewöhnlichen Umstand als Ursache. Demnach habe man auf die Vorflug des Zubringers Gepäck nicht eingestiegener Passagiere aus Sicherheitsgründen wieder ausladen müssen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und gestand den Klägern gemessen der Flugdistanz jeweils 600,- € zu. Die Ankunftsverspätung war erheblich und die Beklagte hatte sie verursacht. Da eine einheitliche Buchung vorlag, war irrelevant, dass die anderen Flüge von anderen Fluggesellschaften durchgeführt worden waren. Außergewöhnliche Umstände lagen nicht vor, da das von der Beklagten angeführte Ereignis im normalen Flugbetrieb vorkommen kann.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten einheitlich die folgenden Flüge: KL 174 von Frankfurt am Main nach Amsterdam (nachfolgend auch „der Zubringerflug„), KQ 177 vom Amsterdam nach Nairobi und KQ 250 von Nairobi nach Mahe auf den Seychellen (nachfolgend auch „die Anschlussflüge„). Der Zubringerflug wurde von der Beklagten ausgeführt, die Anschlussflüge von einer anderen Fluggesellschaft. Der Zubringerflug sollte planmäßig am 28.03.2015 um 18:35 Uhr in Frankfurt abfliegen und um 19:50 Uhr in Amsterdam landen (alle Zeiten sind in der jeweiligen Ortszeit angegeben). Tatsächlich startete der Zubringerflug erst um 19.25 Uhr und landete um 20:50 Uhr. Aufgrund dieser Verspätung erreichten die Kläger den ersten Anschlussflug von Amsterdam nach Nairobi, der wie geplant um 20:40 Uhr abgeflogen war, nicht mehr und verpassten infolgedessen auch den zweiten Anschlussflug. Die Kläger wurden von der Beklagten auf zwei Flüge über Abu Dhabi auf die Seychellen umgebucht und am nächsten Tag weiterbefördert; sie erreichten ihr Endziel, Mahe, mit einer Verspätung von insgesamt mehr als 14 Stunden.

7. Die Kläger forderten die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben vom 14.04.2015 (Anlage K 1, Bl. 9 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 04.05.2016 auf, eine Entschädigung von EUR 600,00 pro Person und Ersatz von Aufwendungen für eine Übernachtung und Verpflegungskosten zu leisten. Da die Beklagte keine Zahlungen leistete, beauftragten die Kläger die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Ansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2015 forderten die Kläger die Beklagten erneut zur Zahlung auf. Im Hinblick auf die Übernachtungs- und Verpflegungskosten leistete die Beklagte inzwischen Ersatz.

8. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.05.2015 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Sie behauptet, der Vorflug des Zubringerflugs mit derselben Maschine von Amsterdam nach Frankfurt (KL 1773) habe mit einer Verspätung von 90 Minuten in Amsterdam gestartet und sei mit einer Verspätung von 90 Minuten in Frankfurt gelandet; die Landung in Frankfurt sei tatsächlich erst um 19:05 Uhr anstatt wie geplant um 17:50 Uhr erfolgt. Jene Verspätung des Vorflugs sei darauf zurückzuführen, dass Passagiere, die bereits auf diesen Flug eingecheckt hatten, nicht zum Abflug erschienen waren und aus Sicherheitsgründen das bereits eingeladene Gepäck aus dem Flugzeug wieder ausgeladen werden musste. Da sich das Gepäck im hinteren Teil der Ladefläche befunden habe, habe es eine Stunde und 30 Minuten gedauert, bis das Gepäck der nicht erschienen Passagiere ausgeladen und das Flugzeug wieder startklar gewesen sei. Eine andere Möglichkeit, die Kläger schneller an ihr Endziel zu befördern, habe im vorliegenden Fall nicht bestanden.

11. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ausweislich des Erwägungsgrunds 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein außergewöhnlicher Umstand wegen „mit der Durchführung des Flugs nicht zu vereinbarenden Sicherheitsrisiken“ und „unerwarteten Flugsicherheitsmängeln“ vorliege. Die Beklagte sei gemäß Anhang 5.1 zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 verpflichtet gewesen, herrenloses Gepäck aus dem Flugzeug auszuladen.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe:

13. Die zulässige Klage ist begründet.

14. Den Klägern steht gegen die Beklagte je ein Anspruch auf Zahlung von EUR 600,00 aus Artikel 7 Abs. 1 Ziff. c) der VO (EG) Nr. 261/2004 zu.

15. Es liegt eine relevante Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel der Kläger vor. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung setzt nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endzieles darauf beruht, dass sich der verspätete Flug selbst um die in Art. 6 Abs. 1a bis c VO EG Nr. 261/2004 genannten Zeiten verzögert hat (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, AZ: C- 11/11 („Folkerts“), NJW 2013, 1291). Es genügt, dass die Verspätung des Zubringerfluges dafür ursächlich war, dass die Kläger den Anschlussflug von Amsterdam nach Nairobi nicht mehr erreichen konnten und infolge dessen auch ihr Endziel Mahé erst mit der angegebenen Verspätung erreicht haben (EuGH, a.a.O; BGH, Urteil vom 07.05.2013 – AZ: X ZR 127/11, zitiert nach juris).

16. Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass die beiden Anschlussflüge selbst nicht verspätet waren. Fluggäste, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats der Union einen Flug antreten, können eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn der verspätete Abflug dieses Flugs zur Folge hat, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird (BGH, a.a.O., Rn. 13).

17. Ferner steht im Ergebnis der Haftung der Beklagten auch nicht entgegen, dass die beiden Anschlussflüge nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden. Denn maßgeblich ist allein, dass die Beklagte mit dem verspäteten Zubringerflug die Ursache für die Verspätung am Endziel gesetzt hat (Vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2013 – AZ: 2-24 S 16/13; LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013 – AZ: 54 S 22/13; AG Frankfurt, Urteil vom 03.12.2014 – AZ: 29 C 341/14 (21), alle zitiert nach juris.). Die Kläger hatten hier die Flüge einheitlich gebucht, so dass es für die Beklagte auch erkennbar war, dass der von ihr durchgeführte Zubringerflug von Frankfurt am Main nach Amsterdam nur ein Teilstück der gesamten Flugstrecke der Kläger darstellte. Der entgegenstehenden Ansicht, wonach das den Zubringerflug ausführende Luftfahrtunternehmen in dieser Konstellation nicht haftet (Vgl. AG Köln, Urteil vom 24.07.2013 – AZ: 113 C 141/11 und AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013 – AZ: 46 C 1399/12, beide zitiert nach juris), kann nicht gefolgt werden. Denn inzwischen ist der dieser Ansicht zugrundeliegende Anknüpfungspunkt, wonach Zubringerflug und Anschlussflug separat zu betrachten sind, die Grundlage entzogen. Der EuGH und der BGH haben ausdrücklich entschieden, dass die Selbständigkeit der Flüge nichts daran ändert, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Verspätung den für eine Ausgleichszahlung vorausgesetzten Umfang erreicht hat, nicht das Ziel des einzelnen Flugs, sondern das Endziel maßgeblich ist. Hiermit trägt die Verordnung dem Umstand Rechnung, dass die Annullierung oder Verspätung eines Flugs die einzelnen Fluggäste unterschiedlich stark beeinträchtigen kann, je nachdem wie sie sich auf die Erreichung des individuellen Endziels ihrer Flugreise auswirkt (BGH, a.a.O.; EuGH, a.a.O.).

18. Der Anspruch ist nicht nach Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Hiernach entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das ausführende Luftfahrunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Insoweit können die – von den Klägern bestrittenen – Behauptungen der Beklagten in Bezug auf das notwendige Ausladen von Gepäckstücken vor dem Start des Vorflugs (KL 1773) als wahr unterstellt werden. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände begründen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004.

19. Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, Gepäck aus dem Flugzeug auszuladen, sofern der das Gepäck aufgegebene Fluggast nicht an Bord geht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Anhang 5.1 Ziffer 2) der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob der Umstand, dass ein Fluggast zwar Gepäck aufgibt und nachfolgend nicht zum Flug erscheint, als „außergewöhnlich“ einzustufen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ ab. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet er ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt undaufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urteil vom 31.01.2013 – AZ: C-12/11, zitiert nach juris). Die Tatsache allein, dass ein Umstand von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu kontrollieren ist, reicht also nicht aus. Der Gesetzeber weist vielmehr auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, Urteil vom 21.08.2012 – AZ: X ZR 146/11 Rn. 15, zitiert nach juris). Dass ein Fluggast nach Aufgabe seines Gepäcks – aus welchen Gründen auch immer, sei es durch eigene Entscheidung oder durch Verhinderung etwa wegen eines Unfalls oder Krankheit – einen Flug letztlich doch nicht antritt, erscheint nicht als ausgesprochen ungewöhnlich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Aufgeben des Gepäcks und dem Boarding nicht unbedingt ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob das Nichterscheinen eines Fluggastes trotz des vorherigen Aufgebens von Gepäck Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist.

20. Denn es fehlt hier jedenfalls an der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, der fehlenden Beherrschbarkeit. Es gehört vielmehr in den betrieblichen und organisatorischen Ablauf eines Luftfahrtunternehmens, für die Verladung des aufgegebenen Gepäcks zu sorgen. Hierbei ist es auch Sache des Luftfahrtunternehmens die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten und, unter anderem, Sorge dafür zu tragen, dass das aufgegebene Gepäck dem jeweiligen Fluggast zugeordnet werden kann und gegebenenfalls aus dem Frachtraum eines Luftfahrzeugs ausgeladen werden wird, wenn der entsprechende Fluggast nicht an Bord gegangen ist (Anhang 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002). Der konkrete Ablauf inklusive der zeitlichen Planung fällt hierbei in den Organisationsbereich des Luftfahrtunternehmens. Zunächst erscheint es nicht zwingend, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nichterscheinen des Fluggastes bekannt wird, das Gepäck bereits verladen ist. Es ist daher grundsätzlich dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen, wenn die Verladung des Gepäcks in der Weise zeitlich organisiert ist, dass zu jenem Zeitpunkt das Gepäck sich bereits im Frachtraum befindet. Auch die konkrete Positionierung und Zuordnenbarkeit der einzelnen Gepäckstücke ist Sache der Fluggesellschaft. Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass es die (von einer anderen Fluggesellschaft praktizierte) Möglichkeit gibt, bis zu 40 Gepäckstücke in einen Container zu verladen, so dass in dem Fall, dass ein Gepäckstück wieder entladen werden muss, der Zeitaufwand für die Suche geringer ausfällt.

21. Der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Erding (Urteile vom 1 C 1246/13 und 3 C 1795/14, vorgelegt von der Beklagten als Anlagen B 1 und B 2), wonach ein Luftfahrtunternehmen in Fällen, in denen herrenloses Gepäck wieder ausgeladen werden muss, sich nach Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 entlasten kann, vermag das Gericht nicht zu folgen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf den Vorgang des Verladens des Gepäcks keinen Einfluss hätte und erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nichterscheinen des Fluggastes bekannt wird, Zugriff auf den Gepäckraum hätte. In diesem Fall käme es darauf an (worauf das Amtsgericht Erding abstellt), ob die fraglichen Gepäckstücke schneller hätten identifiziert werden können, um den Entladevorgang zu beschleunigen. Da jene Voraussetzung hier nicht gegeben ist, ist es aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich, dass es außerhalb des Einflussbereichs der Beklagten lag, wann und an welche Stelle das konkrete Gepäckstück verladen wurde.

22. Den Klägern steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von EUR 334,75 aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte wurde durch das Schreiben der Kläger vom 14.04.2015 (Anlage K 1) unter Fristsetzung bis zum 04.04.2015 in Verzug gesetzt, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Kosten durch die nachfolgende Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Kläger sind daher als adäquat-kausaler Verzugsschaden ersatzfähig. Der Höhe nach betragen die Kosten insgesamt EUR 334,75 (1,3 Geschäftsgebühr auf Grundlage des Gegenstandswerts von EUR 2.584,04,00 nach VV RVG Nr. 2300: EUR 261,30 + Auslage für Post und Telekommunikation nach VV RVG Nr. 7002: EUR 20,00 + Umsatzsteuer: EUR 53,45).

23. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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