Flugverspätung und Wet-Lease-Vereinbarung

AG Düsseldorf: Flugverspätung und Wet-Lease-Vereinbarung

Flugreisende erhielten eine Ausgleichszahlung für eine 14-stündige Verspätung. Die Fluggesellschaft, die den Flugschein ausgestellt hatte, war als ausführendes Luftfahrtunternehmen ausgleichspflichtig, auch wenn der Flug über Wet-Leasing von einem anderen durchgeführt wurde.

AG Düsseldorf 29 C 81/17 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 03.11.2017
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2017, Az: 29 C 81/17
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 3. November 2017

Aktenzeichen 29 C 81/17

Leitsatz:

2. Das Flugunternehmen, mit dem der Gast den Beförderungsvertrag schließt, ist als ausführender Luftfrachtführer im Verspätungsfall ausgleichspflichtig.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende forderten mittels einer Fluggastvertretung eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung für eine 14-stündige Flugverspätung. Die beklagte Fluggesellschaft, bei der sie den Flug gebucht hatten, behauptete, nicht Anspruchsgegner zu sein, da der Flug im Rahmen eines Wet-Lease von einer anderen Fluggesellschaft mit deren Maschine und Besatzung durchgeführt worden war.

Der Klage wurde stattgegeben. Die Vertreterin erhielt 500,- € für die Kläger. Die Beklagte war passivlegitimiert, denn sie war als ausführender Luftfrachtführer anzusehen, da sie den Flug geplant und die Flugscheine in eigenem Namen verkauft hatte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,00 EUR seit dem 01.12.2016 und aus weiteren 250,00 EUR seit dem 25.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

5. Das Amtsgericht Düsseldorf ist örtlich für die Klage zuständig gemäß § 12 ZPO.

6. Die Klage ist auch bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

7. Die Klägerin hat aus eigenem und unstreitig gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht der Frau S einen Anspruch auf Zahlung der Flugentschädigung in Höhe von jeweils 250 € gemäß Artikel 7 Absatz 1 a, 6 analog der EG-Verordnung 261/2004.

8. Es liegt eine erhebliche Flugverspätung vor, da der gebuchte Flug ##### von Q nach L nicht planmäßig am 22.09.2016 um 0.15 Uhr in L landete, sondern erst um 14:45 Uhr am 22.09.2016 in L. Das kommt nach der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof (vergleiche Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen: C-402/07 und C-432-07; zitiert nach JURIS), der sich das erkennende Gericht anschließt, in der Rechtsfolge einer Annullierung des Fluges gleich, so dass auch bei einer solchen Verspätung der Ausgleich von 250,00 € pro Person bei der hier gegebenen Entfernung der Flughäfen von unter 1.500 km zu zahlen ist.

9. Die Beklagte ist passiv legitimiert. Sie und nicht die Firma H ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung.

10. Nach Auffassung des BGH (X ZR 102/16 und X ZR 106/16) ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.

11. Zudem sei das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und ggf. mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die u.a. die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 ausweislich ihres Erwägungsgrundes 13 „Wet Lease“ als einen Fall ansehe, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführe. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung diene vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung.

12. Ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigung ist die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin und der Zedenten. Wie die Beklagten angesichts dessen in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2017 behaupten kann, dass der streitgegenständliche Flug Teil eines Reisevertrags mit einem Dritten gewesen ist, erschließt sich dem Gericht nicht und stellt eine lediglich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar.

13. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, dass sämtliche Flugzeuge der Firma H von der Beklagten oder der Firma M im Wege des Wet-Lease übernommen worden sind. Die Beklagte habe die vollständige organisatorische Hoheit über den Flug gehabt. Sie habe den konkreten Flug organisiert, die Flugroute geplant und auf eigene Rechnung den Verkauf und Vertrieb der Plätze übernommen. Die Firma H trete seit spätestens 2015 nicht mehr am Markt auf und biete keinerlei Flüge mehr selbst an. Auch die vorgelegten Bordkarten weisen die Beklagte als Herausgeber derselben an.

14. Nach dem vom BGH definierten Maßstab ist die Beklagte damit ausführendes Flugunternehmen.

15. Dem ist die Beklagte nicht innerhalb der ihr eingeräumten Dreiwochenfrist ab Zustellung des Beschlusses vom 29.09.2017 am 06.10.2017 entgegengetreten, so dass der klägerische Vortrag als unstreitig gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

16. Der Anspruch ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Dies behauptet die Beklagte selbst nicht.

17. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286, 280 BGB.

18. In Verzug geraten ist die Beklagte hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin durch deren Schreiben vom 15.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2016 ab dem Folgetag. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche ist die Beklagte erst durch das anwaltliche Schreiben vom 10.01.2017 unter Fristsetzung zum 24.01.2017 ab dem Folgetag in Verzug geraten. Da die Klägerin am 15.10.2016 noch nicht Anspruchsinhaberin der Ansprüche ihrer Mitreisenden war, konnte sie die Beklagte insoweit auch nicht wirksam mahnen.

19. Die Klägerin kann auch die Freistellung von ihren Anwaltskosten als Mahnkosten in Höhe von 83,54 € aus diesem Rechtsgrund ersetzt verlangen. Die Höhe ist nach dem RVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte befand sich bereits bei Beauftragung der Rechtsanwälte durch das Mahnschreiben vom Oktober 2016 jedenfalls mit einem Streitwert von 250 € in Verzug.

20. Rechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen, da Freistellungsansprüche nicht zu verzinsen sind. Zu verzinsen sind nur Zahlungsansprüche.

21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

22. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

23. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

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