Rückflug nach Bremen wegen Überbuchung des Flugs nach Berlin

AG Duisburg: Rückflug nach Bremen wegen Überbuchung des Flugs nach Berlin

Ein Reisender forderte Kostenerstattung, Reisepreisminderung und Ausgleichszahlung wegen der Überbuchung seines Heimfluges von Teneriffa nach Berlin. Der Klage wurde teilweise stattgegeben, da ein Reisemangel vorlag.

AG Duisburg 35 C 5083/05 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 03.05.2006
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 03.05.2006, Az: 35 C 5083/05
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 3. Mai 2006

Aktenzeichen 35 C 5083/05

Leitsätze:

2. Ist der Rückflug Teil einer Pauschalreise, so stellt die Ersatzbeförderung aufgrund dessen Überbuchung einen Reisemangel dar.

Eine Annullierung liegt nicht vor, wenn der Reisende aufgrund der Überbuchung seines Fluges das Angebot einer anderweitigen Beförderung durch den Reiseveranstalter annimmt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Teneriffa vom 14.04. bis 28.04.2005 gebucht und mit seiner Ehefrau verbracht. Ingebriffen war auch der Rückflug nach Berlin-Tegel. Zwei Tage vor der Abreise teilte die Beklagte den Reisenden mit, dass der Heimflug überbucht sei und bot ihnen eine anderweitige Beförderung an, die einen Flug nach Bremen mit anschließender Fahrt nach Hause mit einem Mietwagen vorsah. Die Reisenden nahmen das Angebot an.

Vor dem Amtsgericht Duisburg forderte der Kläger nunmehr die Übernahme der Fahrt- und Verpflegungskosten, eine Reisepreisminderung und eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung. Der Klage wurde teilweise stattgegeben.

Da die Heimreise Teil der gesamten Reiseleistung und aufgrund der Überbuchung mangelhaft war, stand den Klägern für den betroffenen Tag eine 30%ige Minderung des Tagesreisepreises zu. Auch die zusätzlichen Kosten, die durch die Autofahrt entstanden, waren zu ersetzen. Das Anmieten eines Mittelklassewagens durch den Kläger lag hierfür im Rahmen des Verhältnismäßigen. Jedoch hatte er keinen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, da eine solche nicht vorlag, denn er hatte das Angebot einer Erstatzbeförderung angenommen.

Tatbestand:

4. Der Kl. buchte bei der Bekl. für die Zeit vom 14. 4. bis 28. 4. 2005 eine Urlaubsreise auf die Insel Teneriffa. Die mitreisende Ehefrau des Kl. hat dem Kl. ihre Ansprüche aus dem Reisevertrag abgetreten. Der Rückflug von Teneriffa sollte über Nürnberg nach Berlin-Tegel erfolgen. Die Ankunft in Berlin war für 22.25 Uhr vorgesehen. Am 22. 4. 2005 wurde dem Kl. am Abflughafen in Teneriffa mitgeteilt, dass das Flugzeug überbucht sei und dass lediglich angeboten werden könne, einen Rückflug nach Bremen anzutreten. Der Reiseleiter teilte dem Kl. mit, er könne von Bremen aus mit seiner Frau in einem adäquaten Fahrzeug weiter nach Falkensee zurückfahren.

5. Der Kl. nahm dieses Angebot an und flog zusammen mit seiner Ehefrau nach Bremen. Dort mietete er sich einen Pkw Marke Volvo an und fuhr mit diesem nach Berlin, wo er am 29. 4. 2005 um 0.45 Uhr und später in Falkensee zusammen mit seiner Ehefrau ankam. Der Kl. fordert von der Bekl. eine Reisepreisminderung von 30% des Reisepreises für einen Tag, somit 24,94 EUR, 164,21 EUR an Mietwagenkosten, 45 EUR für Benzinkosten und 10,60 EUR für Bewirtungskosten im Flughafen Bremen. Des Weiteren fordert der Kl. unter Berufung auf Art. 7 Ic, IIe der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 600 EUR. Auf den sich so ergebenden Betrag von 847,75 EUR hat die Bekl. dem Kl. 171 EUR gezahlt. Den Differenzbetrag von 676,75 EUR hat er mit der Klage geltend gemacht. Die Klage hatte mit 76,75 EUR Erfolg.

Entscheidungsgründe:

6. Gemäß den §§ 651d I, 280, 249, 398 BGB hat die Bekl. dem Kl. weitere 76,75 EUR zu zahlen.

7. Gemäß § 651d I BGB ist eine Reisepreisminderung von 27,94 EUR berechtigt. Es gehörte unstreitig zu den vertraglichen Verpflichtungen der Bekl., den Kl. und seine Ehefrau nach Beendigung des Urlaubs am 28. 4. 2005 vom Abflughafen in Teneriffa nach Berlin-Tegel zu befördern, wo die Ankunft um 22.25 Uhr sein sollte. Wegen Überbuchung des vorgesehenen Flugzeugs nahm der Kl. das Angebot der Bekl. an, nach Bremen zurück zu fliegen. Von dort aus fuhr er dann mit dem Pkw über Berlin nach Falkensee. In Berlin trafen der Kl. und seine Ehefrau am 29. 4. 2005 um 0.45 Uhr ein. Wäre die Bekl. ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen, wären der Kl. und seine Ehefrau am 28. 4. 2005 gegen 22.25 Uhr auf dem dortigen Flughafen Tegel eingetroffen. Tatsächlich erreichten der Kl. und seine Ehefrau Berlin mit dem Pkw um 0.45 Uhr. Im Vergleich zur vertraglich vorgesehenen Ankunftszeit in Berlin ist dies eine Verspätung von 2½ Stunden. Hätte er sich allein um die Verspätung des Flugzeuges gehandelt, würde dies keine Reisepreisminderung rechtfertigen, denn eine derartige Flugverspätung wäre noch eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Im Hinblick auf die Länge der Flugstrecke ergäbe sich so auch keine Kollision zu der Verordnung 261/2004/EG Art. 6 I lit. c. Hier geht es bei Flügen von über 3500 km um Verspätungen von 4 und mehr Stunden.

8. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kl. und seine Ehefrau nicht an dem vorgesehenen Flughafen in Berlin-Tegel, sondern in Bremen eintrafen. Um nach Berlin zu gelangen, mussten der Kl. und seine Ehefrau die Strecke mit dem Pkw zurücklegen. Bei der Fahrt von Bremen nach Berlin handelt es sich um eine mehrstündige Autofahrt, die der Kl. und seine Ehefrau auf sich nehmen mussten, weil die Bekl. sie nicht an den vertraglich vereinbarten Flughafen gebracht hatte. Da der Pkw in Bremen angemietet wurde, ergab sich aber der Vorteil, dass der Kl. sich nicht mehr um eine Fahrgelegenheit von Berlin nach Falkensee in Berlin bemühen musste. Diese Umstände rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 30% des Reisepreises für einen Tag. Dies sind 27,94 EUR.

9. Gemäß den §§ 280, 249 BGB schuldet die Bekl. dem Kl. weitere 219,81 EUR. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen für die Fahrt von Bremen von Falkensee über Berlin. Es handelt sich um die Mietwagenkosten in Höhe von 164,21 EUR, Benzinkosten von 45 EUR und Bewirtungskosten von 10,60 EUR. Diese Beträge sind insgesamt als angemessen und nicht als übersetzt zu bezeichnen.

10. Der Kl. war durchaus berechtigt, sich einen soliden Mittelklassewagen anzumieten. Bei dem angemieteten Fahrzeug Marke Volvo handelt es sich um ein solches Fahrzeug. Nach dem Grundgedanken der EU-Verordnung ist bei Erstattungs- und Unterstützungsleistungen nicht kleinlich zu verfahren. Die Bekl. ist hier ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, den Kl. und seine Ehefrau zum Flughafen nach Berlin-Tegel zu fliegen. Der Kl., als Geschädigter, war hier nicht verpflichtet, zu Gunsten der Bekl. zu sparen. Die Beträge von 27,94 EUR und 219,81 EUR ergeben 247,75 EUR. Hierauf hat die Bekl. vorgerichtlich bereits 171 EUR gezahlt, so dass noch 76,75 EUR zu zahlen sind.

11. Der weitergehende Ersatzanspruch von 600 EUR steht dem Kl. nicht zu. Art. 7 der Verordnung 261/2004/EG ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um die Annulierung eines Fluges, also dessen Ausfall, der zu einer Nichtbeförderung führte. Der Kl. hat das Angebot der Bekl. angenommen, vom Abflughafen in Teneriffa nach Bremen zu fliegen. Es liegt also keine Nichtbeförderung vor. Dem Kl. wurde auch das Angebot gemacht, mit dem Pkw von Bremen zu seinem Wohnsitz nach Falkensee zu fahren.

12. Es geht hier nicht, wie bereits oben angesprochen, um die Annullierung eines Fluges, der zur Nichtbeförderung geführt hat, sondern es handelt sich hier um eine Störung im Flugverkehr, für die die Bekl. nach der Verordnung 216/2004/EG Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen zu erbringen hatte. Dies ist geschehen durch den Flug nach Bremen und die Autofahrt nach Falkensee. Der hier zuerkannte Betrag von 219,81 EUR stellt eine angemessene Ausgleichsleistung der Bekl. dar.

13. Gemäß den §§ 280, 249 BGB steht dem Kl. auch ein Anspruch auf Erstattung der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten zu, allerdings nur aus der niedrigsten Gebührenstufe bis zu 300 EUR. Der Berechnung auf Seite 3 der Anspruchsbegründung vom 29. 11. 2005 folgend ergibt sich bei einem Streitwert von 300 EUR ein Betrag von 48,14 EUR.

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