Ausgleichszahlung wegen Änderung des Zielflughafens

AG Düsseldorf: Ausgleichszahlung wegen Änderung des Zielflughafens

Ein Flugreisender forderte die Erstattung der Kosten eines Ersatzfluges, den er gebucht hatte, nachdem die Fluggesellschaft den Zielflughafen geändert hatte.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt, da die Zieländerung einer Annullierung gleichkommt.

AG Düsseldorf 28 C 657/15 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 07.04.2016
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az: 28 C 657/15
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 7. April 2016

Aktenzeichen 28 C 657/15

Leitsatz:

2. Wird die ursprüngliche Planung eines Fluges aufgegeben, z.B. indem der Zielflughafen geändert wird, liegt eine Annulierung vor, für die der Fluggast zu entschädigen ist.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Palma de Mallorca nach Düsseldorf gebucht. Die Beklagte änderte den Zielflughafen zu Stuttgart, sodass der Kläger einen Ersatzflug buchte. Hierfür verlangte er Kostenerstattung, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Forderung nach Erstattung des Ersatztickets statt. Zur Begründung führte es aus, dass die Änderung des Flughafens eine Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung sei und somit eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliege, sodass der Kläger ersatzberechtigt sei. Jedoch konnte er für die Anwaltskosten keine Erstattung verlangen, da er nicht vorgetragen hatte, dass die Beklagte im Verzug gewesen sei.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.239,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn der Kläger nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend.

6. Der Kläger und der Mitreisende B. waren im Rahmen eines Reisevertrags auf einen Flug der Beklagten von Palma de Mallorca nach Düsseldorf für den 5.8.2015 gebucht, der Düsseldorf planmäßig um 11:40 Uhr erreichen sollte. Dieser Flug fand zumindest nicht in der Form statt, dass er nach Düsseldorf erfolgt wäre. Der Kläger buchte für sich und den Mitreisenden B. daher einen Flug der Air Berlin nach Düsseldorf, für den er 989,09 € aufwenden musste. Mit der Klage verlangt der Kläger in der Hauptsache Erstattung dieses Betrags und eine Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO von 250,- €.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1.

an ihn 1.239,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu zahlen;

2.

ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € freizustellen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Im Übrigen wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

10. Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

I.

11. Dem Kläger steht aufgrund der Annullierung des Flugs von Palma de Mallorca nach Düsseldorf wegen der Verletzung der Pflichten der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1, lit. a) i.V.m. Art. 8 Abs. 1, lit. b) und c) FluggastrechteVO ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu. Die Beklagte hat den gebuchten Flug im Ergebnis unstreitig im Sinne von Art. 2, lit. l) FluggastrechteVO annulliert. Der Kläger behauptet insoweit, der gebuchte Flug sei vollständig ausgefallen, während die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz behauptet, der gebuchte Flug habe erheblich verspätet nach Stuttgart hin stattgefunden. Auch letzteres würde aber wegen des geänderten Flugziels eine Annullierung darstellen. Eine Annullierung liegt vor, wenn die ursprüngliche Planung des Flugs aufgegeben wird; letzteres ist der Fall, wenn das Flugzeug den vorgesehenen Bestimmungsort nicht erreicht (EuGH, NJW 2011, 3776f). Infolge der Annullierung war die Beklagte gem. Art. 8 Abs. 1, lit. b) und c) FluggastrechteVO verpflichtet, dem Kläger und seinem Mitreisenden einen anderen Flug nach Düsseldorf oder in die „Region“ Düsseldorf im Sinne von Art. 8 Abs. 3 FluggastrechteVO zur Verfügung zu stellen. Dies hat die Beklagte unstreitig nicht getan, für die Fluggäste des klägerseits gebuchten Flugs hat die Beklagte nur Flüge nach Stuttgart angeboten. Düsseldorf und Stuttgart gehören auch unproblematisch nicht zu der gleichen „Region“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 FluggastrechteVO. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte unmittelbar aus Art. 8 Abs. 1, lit. b) und c) FluggastrechteVO zur Erstattung der Kosten des Ersatzflugs verpflichtet ist, ohne dass es eines Rückgriffs auf das nationale Recht bedürfte (vgl. EuGH, NJW 2011, 3776, 3778).

12. Nach dem Vorgesagten steht dem Kläger zudem ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 5 Abs. 1, lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1, lit. a) FluggastrechteVO von 250,- € zu.

II.

13. Zinsen stehen dem Kläger aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

14. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aber nicht verlangen, weil er nicht behauptet, dass sich die Beklagte vor der anwaltlichen Zahlungsaufforderung in Verzug befunden hätte. Freistellung kann der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsverfolgungsschadens verlangen. Die FluggastrechteVO sieht die Erstattung eines solchen Schadens nämlich nicht vor. Ein Hinweis auf ein etwaiges Vortragsdefizit war gem. § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.

15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. Für den Kläger wird die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

16. Streitwert: 1.239,08 €

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