Verpassen des Anschlussfluges durch den Fluggast

AG Nürtingen: Verpassen des Anschlussfluges durch den Fluggast

Ein Reisender buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug über Stuttgart nach Paris und von Paris aus nach Helsinki. Der Flug von Stuttgart nach Paris erfolgte planmäßig, der Anschlussflug startete jedoch mit einer Verspätung von über 3 Stunden. Infolgedessen erfolgte die Landung in Helsinki ebenfalls mit einer Verspätung von über 3 Stunden.

Daher forderte der Reisende die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 400 € von der Fluggesellschaft, diese lehnte die Zahlung jedoch ab.

Der Reisende verklagte deshalb die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht (kurz: AG) Nürtingen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das AG Nürtingen nicht zuständig war.

AG Nürtingen 11 C 6/14 (Aktenzeichen)
AG Nürtingen: AG Nürtingen, Urt. vom 16.06.2014
Rechtsweg: AG Nürtingen, Urt. v. 16.06.2014, Az: 11 C 6/14
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Amtsgericht Nürtingen

1. Urteil vom 16. Juni 2014

Aktenzeichen 11 C 6/14

Leitsätze:

2. Bei mehrgliedrigen Flügen mit verschiedenen Fluggesellschaften, ist eine Fluggesellschaft nur für die Flugabschnitte haftbar die sie bedient.

Die zuständigen Gerichte für einen Flugabschnitt sind am Start- oder Zielflughafen zu finden.

Eine Nur-Verspätung hat keinen Ausgleichsleistungsanspruch zur Folge.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei einer Fluggesellschaft einen Flug für den 18.07.2013 gebucht. Der Start sollte 10:05 Uhr am Flughafen Stuttgart erfolgen. Die Landung war für 11:25 Uhr am Flughafen Charles De Gaulle in Paris geplant. Von dort aus sollte es um 12:20 Uhr nach Helsinki weitergehen mit Ankunft um 16:15 Uhr.

Der erste Abschnitt des Fluges verlief problemlos. Der Flug von Paris aus, der von der Beklagten ausgeführt wurde, startete jedoch erst um 15:51 Uhr und kam daher auch erst um 19:35 Uhr in Helsinki an. Das war eine Verspätung von über 3 Stunden. Die Verspätung war aufgrund eines defekten Ölfilters am ausführenden Flugzeug. Da die Verspätung mehr als 3 Stunden betrug und die Strecke von Paris nach Helsinki über 1500 km betrug, macht der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend und fordert 400,00 € als Ausgleichsleistung.

Die Beklagte wies die Forderung zurück und berief sich mit dem Ausfall des Ölfilters auf besondere Umstände.

Daher verklagte der Kläger die Beklagte vor dem AG Nürtingen. Die Beklagte forderte die Klage abzuweisen, da das AG Nürtingen nicht zuständig war und der zuständige Gerichtsstand sich ihrer Ansicht nach in Helsinki befand. Das AG Nürtingen folgte der Argumentation der Beklagten, dass es für die Klage nicht zuständig gewesen sei und wies die Klage ab. Es erörterte außerdem, dass eine Klage auch keinen Erfolg gehabt hätte, wenn das AG Nürtingen zuständig gewesen sei, da es nicht die Auffassung vertrat, das bei einer Nur-Verspätung der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung bestanden habe.

Tenor:

4. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

5. Mit der am 02.01.2014 beim Amtsgericht Nürtingen eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, einem in … residierenden Luftfahrtunternehmen einen Betrag i. H. v. 400,00 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit im Hinblick auf einen Beförderungsvorgang vom 18.07.2013.

6. Der Kläger hatte für den 18.07.2013 bei der in residierenden Fluggesellschaft unter der Flugnummer … einen Flug von Stuttgart nach Paris, Charles De Gaulle, gebucht mit dem planmäßigen Abflug 18.07.2013, 10.05 Uhr und der Ankunft in Paris 11.25 Uhr. Dieser Flug wurde beanstandungsfrei von der … durchgeführt. Gleichzeitig wurde gebucht ebenfalls bei der … unter der Flugnummer … ein Flug von Paris, Charles De Gaulle, nach Helsinki, planmäßiger Abflug am 18.07.2013 um 12.20 Uhr und planmäßige Ankunft in Helsinki um 16.15 Uhr.

7. Ausführendes Luftfahrtunternehmen war die Beklagte die den Flug von Paris nach Helsinki unter der eigenen Flugnummer durchführte.

8. Der Flug von Paris nach Helsinki erlitt eine Verzögerung. Der tatsächliche Abflug in Paris erfolgte am 18.07.2013 um 15.51 Uhr, die tatsächliche Ankunft in Helsinki geschah am 18.07.2013 um 19.35 Uhr.

9. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass er sich jedenfalls mehr als 45 Minuten vor dem planmäßigen Check-In (Abfertigung) Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden hat.

10. Nach seinem Vortrag verspätete sich der Flug von Paris nach Helsinki aufgrund eines alleine von der Beklagten zu verantwortenden Umstandes.

11. Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des EuGH und des BGH und verlangt für die „große“ Verspätung einen Ausgleichsbetrag i. H. v. 400,00 Euro, da unstreitig die Entfernung von Paris nach Helsinki 1.500 km übersteigt.

12. Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den hintereinandergeschalteten Flügen um eine Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen handelte, weshalb als für den Vertrag maßgeblicher Abflugort der Abflugort der ersten Teilstrecke (Stuttgart) anzusehen sei.

13. Ob der Kläger in Paris umgestiegen ist oder nicht sei für die Frage der Zuständigkeit irrelevant. Ebenso sei irrelevant ob eine Flugreise von verschiedenen ausführenden Luftfahrtunternehmen (mit einzelnen Flügen) durchgeführt werde. Auch mit wem der Vertrag geschlossen werde, sei irrelevant. Der Kläger ist der Auffassung, dass die einheitliche Buchungsnummer die das elektronische Ticket aufweise, vgl. Anlage K 1, Bl. 21/22 d. GA., die beiden Hintereinanderflüge zu einem einheitlichen Flug zusammenfasse, es handle sich um einen direkten Anschlussflug im Sinne von Art. 2 h) der Fluggastrechteverordnung.

14. Die von der Beklagten vorgebrachten außergewöhnlichen Umstände (defekte Ölfilter der „Engine Nr. 1“ der eingesetzten Maschine) seien nicht relevant, da es sich um ein „technisches Gebrechen“ handle, das keinen außergewöhnlichen Umstand darstelle. Der Fehler habe sich ausschließlich im Herrschaftsbereich der Beklagten ereignet.

15. Der Kläger hat beantragt wie folgt für Recht zu erkennen:

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 400,00 Euro nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.03.2014 zu bezahlen.

17. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

18. Sie ist der Auffassung, dass die internationale und damit auch örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen nicht gegeben sei.

19. Da die Beklagte in Helsinki ihren Sitz hat sei, dort ein Gerichtsstand gegeben. Da es um die Verspätung eines Fluges von Paris nach Helsinki gehe, befinde sich der Erfüllungsort auch nicht im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts Nürtingen.

20. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die ihr mitgeteilte Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürtingen, wonach in Nur-Verspätungsfällen prinzipiell keine Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung zugebilligt werden können.

21. Schließlich macht die Beklagte geltend, dass sie für den Defekt an dem oder den Ölfiltern der Engine Nr. 1 des eingesetzten Fluggerätes nicht verantwortlich sei. Ein solcher Ölfilter habe eine durchschnittliche Betriebszeit von 3.000 Flugstunden. Dies entspräche einem Jahr Einsatzdauer. Der hier streitgegenständliche Ölfilter sei zuletzt am 22.12.2012 ausgetauscht worden. Wenn nun also bereits am 18.07.2013 der Ölfilter nicht mehr einsatzfähig gewesen sei, so sei dies für die Beklagte schlichtweg unvermeidbar und auch nicht durch regelmäßige Wartungsarbeiten zu verhindern. Die Beklagte hat diesen Vortrag unter Sachverständigenbeweis gestellt.

22. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

23. Das Amtgericht Nürtingen hat mit der einleitenden Ladungsverfügung vom 24.02.2014 die Parteien ausführlich darüber unterrichtet, gem. § 139 ZPO, dass und weshalb das Referat 11 C des Amtsgerichts Nürtingen der Rechtsprechung des BGH und des EuGH im Hinblick auf die Gleichstellung von Annullierung und großer Verspätung im Hinblick auf die Ausgleichszahlung, die die Fluggastrechteverordnung vorsieht, nicht folgt.

Entscheidungsgründe

24. Die Klage ist unzulässig, beim Amtsgericht Nürtingen ist gegenüber der Beklagten kein Gerichtsstand gegeben.

25. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen führt.

26. Art. 15 dieser Verordnung (Verbrauchersachen) findet gemäß dessen Absatz 3 auf Beförderungsverträge von vornherein keine Anwendung.

27. Auch Art. 5 Nr. 1 b) findet keine Anwendung, da ein Beförderungsvertrag ein Werkvertrag ist und kein Dienstvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) 2.

28. Auch Art. 5 Nr. 1 a) dieser Verordnung ist nicht einschlägig, ebenso wenig wie § 29 ZPO, da die Beklagte in den Beförderungsvertrag, den der Kläger mit der … geschlossen hat, nur eingebunden war, was den Beförderungsabschnitt Paris – Helsinki angeht. Die Beklagte musste also auf dem Flughafen Stuttgart, der zum Amtsgerichtsbezirk Nürtingen gehört, keinerlei Tätigkeit entfalten.

29. Das Gericht hält das gefundene Ergebnis auch deshalb für zutreffend, da die Beklagte, die aus- führendes Luftfahrtunternehmen nur für die Strecke Paris – Helsinki war, es nicht nur mit Passagieren zu tun hat, die aus Stuttgart nach Paris flogen, sondern mit Passagieren, die von allen möglichen Flughäfen kommend auf dem Großflughafen Paris landeten und sich in die dort befindlichen Flugzeuge die nach den verschiedensten Zielorten ausgerichtet waren, verteilten. Eine vertragliche Beziehung oder auch nur die Einbettung in eine vertragliche Beziehung der Beklagten in die vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und derwas den Flugabschnitt Stuttgart – Paris angeht, ist schlechterdings nicht zu erkennen. Die Fluggastrechteverordnung hat sich entschieden, als Haftenden für die Störungen auf einem Passagierflug das ausführende Luftfahrtunternehmen zu bestimmen und nur für diesen Flugabschnitt können Ansprüche des Passagiers gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bejaht werden. Dem Amtsgericht Nürtingen ist bewusst, dass in den Fällen, in denen der erste Flugabschnitt gestört ist, die überwiegende Rechtsprechung Für Folgen die sich für den zweiten Flugabschnitt auftun, auch das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugabschnitt haften lassen. Diese Abweichung vom Wortlaut der Fluggastrechteverordnung ist hier nicht einschlägig. Mit dem Vorflug Stuttgart – Paris hat die Beklagte schlicht nichts zu tun.

30. Selbst wenn die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürtingen bejaht werden sollte, ist nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Nürtingen ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zu bejahen.

31. Vielmehr gilt Folgendes:

32. In der Entscheidung des EuGH vom EUGH 19.11.2009 nimmt dieser nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen zunächst zutreffend an, dass nach der Begrifflichkeit ein verspäteter Flug, unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet. Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur dann als „annulliert“ angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der des ursprünglich geplanten Fluges abweicht. Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d. h. wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Fluges stoßen und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten, vgl. hierzu die gleichlautenden Ausführungen des EuGH in der Entscheidung vom EUGH 19.11.2009, Rdnr. 34-36. Der EuGH hat mithin nach der Begrifflichkeit weiterhin an der Unterscheidung von annulliertem Flug und verspätetem Flug festgehalten.

33. ln den Ausführungen ab der Rdnr. 40 der Entscheidung des EuGH wird zwar konzediert, dass sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht unmittelbar ergibt, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch zusteht. Der EuGH weist jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit der Berufung auf „außergewöhnliche Umstände“, unter denen die Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004 frei werden könnten, zwar nur in Artikel 5 Abs. III der Verordnung vorgesehen sei, der die Annullierung eines Fluges betrifft, doch heiße es im 15. Erwägungsgrund der Verordnung (die Erwägungsgründe sind dieser vorangestellt), dass dieser Rechtfertigungsgrund (außergewöhnliche Umstände) auch dann geltend gemacht werden könne, wenn eine Entscheidung des Flugmanagements zu einem einzelnem Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge habe, dass es zu einer „großen Verspätung-oder-einer Verspätung bis zum nächsten Tag“ komme. Da der Begriff der großen Verspätung im Kontext der außergewöhnlichen Umstände genannt sei, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch ihn mit dem Ausgleichsanspruch verknüpft habe.

34. lmplizit werde dies durch das Ziel der Verordnung bestätigt, da sich aus den ersten vier Erwägungsgründen und insbesondere aus dem 2. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergäbe, dass sie darauf abziele, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen seien, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind.

39. Dies gelte umso mehr, als die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch vorsehen, weit auszulegen seien. Unter diesen Umständen könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch haben und im Hinblick auf die Anerkennung eines solchen Anspruches nicht den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

36. lnsgesamt spricht sich der EuGH im Hinblick auf die bedeutende Verspätung dafür aus, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von annullierten Flügen zu vergleichen sei. Mit diesen Maßnahmen solle die Verordnung unter anderem den Schaden ausgleichen, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne.  Der EuGH stellt heraus, dass eine unterschiedliche Behandlung der mit einem annullierten Flug konfrontierten Fluggäste oder von einer großen Verspätung des Fluges betroffenen Fluggäste durch keine objektive Erwägung gerechtfertigt werden könne.

37. Eine unterschiedliche Behandlung sieht der EuGH als Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot an.

38. Der EuGH ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung nicht dadurch widerlegt werde, dass Artikel 6 der Verordnung für die Fluggäste verspäteter Flüge verschiedene Formen von Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung vorsehe.

39. Dem allem vermag das Amtsgericht Nürtingen nicht zu folgen. Gegen die vom EuGH vorgenommene Auslegung spricht bereits der Wortlaut, nämlich Artikel 1 der Verordnung, der die Fallgruppen a) Nichtbeförderung gegen den Willen der Fluggäste, b) Annullierung des Fluges und c) Verspätung des Fluges voneinander unterscheidet. Die Unterscheidung dieser Begriffe ist sinnlos, wenn anschließend durch Richterrecht die unterschiedlichen Rechtsfolgen wieder eingeebnet würden. Der Verordnungsgeber hat mit der akribischen Begrifflichkeit seinen Willen klar ausgedrückt, unter welchen Umständen welche Leistungen die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen zu erbringen haben, und hat damit seinen politischen Willen in Gesetzesform gegossen.

40. Für den Fall der Nichtbeförderung wird gemäß Artikel 4 Abs. III in vollem Umfang auf den Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 verwiesen.

41. lm Falle der Annullierung wird gem. Artikel 5 auf die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 verwiesen, sowie die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Abs. I a) und Abs. II. Es handelt sich bei Artikel 5 mit den weiteren Bestimmungen um ein filigranes System der Ansprüche, bezüglich derer der Rechtsanwender nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen davon ausgehen muss, dass es einer Interessenabwägung des Gesetzgebers entsprungen ist und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung der Richter sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen darf, wenn ihm bestimmte Ergebnisse der Regelung nicht gefallen. Der Richter ist jeweils Rechtsanwender, jedoch nicht Ersatzgesetzgeber. Eine Regelungslücke in dem Normengebilde der Verordnung ist von vornherein nicht auszumachen, da die Verordnung per se nur fragmentarischen Charakter hat und keine „ungeplante“ Regelungslücke aufweist.

42. Ein Hauptargument des EuGH für die Gleichstellung von Verspätung und Annullierung bei größerer Verspätung ist die Formulierung der Vorerwägungen in Nr. 15. Es heißt dort „Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Fluges zu einer großen Verspätung, oder Verspätung bis zum nächsten Tag, oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

43. Es mutet schon eigenartig an, dass das Bemühen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des in dem Erwägungsgrund Nr. 14 versuchsweise näher definierten Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Erwägungsgrund Nr. 15 zur Einschränkung von Ansprüchen zu umschreiben, dazu benutzt wird, aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen explizit in der eigentlichen Verordnung nicht zugebilligte Ansprüche durch Richterrecht zu kreieren. Der gesetzgeberische Wille des Verordnungsgebers hat sich im Wortlaut der Verordnung manifestiert und dort wurde die Feinabgrenzung vorgenommen, mögen auch die vorangestellten Erwägungen die Motive für den Erlass der Verordnung umschreiben.

44. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für den Verspätungsfall in Artikel 6 der Verordnung im Einzelnen aufgeführten Unterstützungsleistungen, insbesondere die Betreuungsleistungen, die in Artikel 9 genannt sind, auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das bedeutet, der Verordnungsgeber hat, entgegen den Vorerwägungen in Nr. 14, etwa im Fall der mehrnächtigen Hotelunterbringung, dem Flugunternehmen das unentgeltliche Anbieten dieser Leistung auferlegt. Insoweit findet in der Verordnung weder eine Beschränkung noch ein Ausschluss statt. Als Beispiel sei hier genannt, die Situation der mehrtägigen Unterbrechung des Flugverkehres durch die Folgen eines größeren Vulkanausbruchs mit den entsprechenden Folgen für die Lahmlegung des Flugverkehrs. Hier ist für Jedermann ersichtlich, dass für diese Störungsart die Flugunternehmung keinerlei Verschulden oder auch nur eine nach Beherrschungsräumen abgegrenzte Verantwortung zukommen kann und dennoch hat der Verordnungsgeber es für richtig befunden, den Fluggästen den Anspruch auf unentgeltliche Betreuungsleistungen zuzubilligen. Nach dem Wortlaut der Verordnung werden in dem beschriebenen Falle die annullierungsbetroffenen Fluggäste mit den verspätungsbetroffenen Fluggästen gleich behandelt.

45. Ein Blick in die Nomenklatur der übrigen Vorerwägungen zur Verordnung ergibt, dass die Folgen der unterschiedlichen Kategorien (Nichtbeförderung, Annullierung und große Verspätung, vgl. Erwägungsgrund Nr. 2) in unterschiedlicherweise angesprochen sind.

46. So ist etwa im Erwägungsgrund Nr. 9 im Falle der Nichtbeförderung von einer vollwertigen Ausgleichsleistung die Rede. Auch im Erwägungsgrund Nr. 12 ist im Satz 3 von einem Ausgleich die Rede, den die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen zu leisten hätten, wobei hier nur der Fall der Annullierung angesprochen ist, und als Korrelat mit Rücksichtnahme auf die Interessen der Luftfahrtunternehmungen dieser wieder entfallen solle, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

47. Sämtliche Vorerwägungen lassen nicht erkennen, dass Ausgleichsleistungen im Falle von Nur-Verspätungen auch nur andeutungsweise angesprochen werden.

48. Vielmehr ist in Nr. 17 der Vorerwägungen formuliert „Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, sollten angemessen betreut werden und es sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren, oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen.“ Von einer Ausgleichsleistung ist im Verspätungsfalle, jedenfalls bei genauer Lektüre der Vorerwägungen,überhaupt nicht die Rede.

49. Für die Verspätungsfälle, sieht in Erfüllung der Vorerwägung Nr. 17, Artikel 6, in abgestufter Weise, Unterstützungsleistungen (Betreuungsleistungen) vor, indem auf Artikel 9 Bezug genommen wird. Auch die Stornierungsmöglichkeit des Fluges durch den Fluggast unter Rückerstattung des Flugpreises ist über Artikel 6 Abs. I lit. iii) in Verbindung mit Artikel 8 Abs. I lit. a) der Verordnung angesprochen, während bereits eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, schon gar nicht mehr vorgesehen ist. Im hier entschiedenen Fall hat die Beklagte jedoch genau das den Klägern angeboten und die Kläger haben davon Gebrauch gemacht.

50. Für das Gericht steht es nach den vorstehenden Ausführungen außer Frage,

51. dass die Verordnung auch unter Berücksichtigung der Vorerwägungen für den Verspätungsfall eine Ausgleichszahlung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung weder ausdrücklich vorsieht, noch in analoger Anwendung dieser Vorschrift bejaht werden kann.

52. Auch eine darüber hinaus vorgenommene Interessenabwägung führt nicht dazu, gewillkürte Nichtbeförderung oder die Annullierung mit dem Verspätungsfall gleich zu setzen. Im Verspätungsfall hat sich das Luftfahrtunternehmen, jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung, im Ergebnis erfolgreich bemüht, die Ursachen für die Verspätung in der Weise zu beseitigen, dass der ursprünglich geplante Flug dann doch noch durchgeführt wird, während im Nichtbeförderungsfall eine gewillkürte Verweigerung der Mitnahme des Fluggastes stattgefunden hat und im Fall der Annullierung der gesamte Flug zur Nichtdurchführung kam.

53. Dieser entscheidende Unterschied, der im Falle der Verspätung mit Sicherheit mit Zusatzkosten auf Seiten des Flugunternehmens verbunden ist, hat für das Amtsgericht Nürtingen nachvollziehbar zur aufgezeigten Differenzierung der Fallgestaltungen, Nichtbeförderung-Annullierung und Verspätung, geführt. Eine Gleichsetzung, in Ansehung der Ausgleichsregelung, von Annullierung und Verspätung, wenn nur die Verspätung lange genug dauert, so wie es der EuGH für Recht befunden hat, ist nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen weder nach den Vorerwägungsgründen, noch nach dem Wortlaut der Verordnung möglich.

54. Diese Ausführungen entsprechen jenen, die das Gericht bereits im Urteil vom 27.09.2010 -Aktenzeichen 11 C 1219/10-gemacht hat.

55. Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom AGNUERTINGEN 27.09.2010 hat allerdings in der Berufungsinstanz bei dem Landgericht Stuttgart, AZ LGSTUTTGART Aktenzeichen 13 S 227/10, Urteil vom 20.04.2011, vgl. Bl. 48 ff. d. GA., keine Resonanz gefunden.

56. Es hat ausgeführt:

57. „Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist der von den Klägern jeweils geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der VO EG Nr. 261/2004 in Höhe von zweimal 250,00 Euro auch materiell gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob hier – wie die Beklagte behauptet – eine große Verspätung oder – nach der Behauptung der Kläger – eine Annullierung des ursprünglich für den 11.10.2007 vorgesehenen Fluges vorgelegen hat. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (EUGH Aktenzeichen C40207 C-402/07 und EUGH Aktenzeichen C-432/07, RRa 2009, RRA Jahr 2009 Seite 282 ff. -zitiert nach juris) im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr – bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit – denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Da dieser Entscheidung des EuGH zwei mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle zugrunde lagen, hat dieses Urteil, dem u. a. ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH gemäß Artikel 267 AEUV zugrunde lag (BGH Aktenzeichen X ZR 95/06, NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 3437 ff. zitiert nach juris), nicht nur die Wirkung inter partes, sondern auch die Wirkung erga omnes. Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts („effet utile“) erfordert es, dass – in vergleichbaren Fällen – nationale Gerichte das Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung anwenden (vgl. Wienhues in: Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. 2010, Seite 2390 f.). Die oberste Auslegungskompetenz des EuGH (siehe Thorn in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Vorbemerkung Rom 11 (IPR) Rdnr. 4) führt danach in Bezug auf die Auslegung von Verordnungen als sekundärem Gemeinschaftsrecht zu einer Bindungswirkung für die nationalen Gerichte im Hinblick auf die grundsätzlich verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH (siehe Staudinger/Schürmann, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 2771 ff. – zitiert nach beck-online; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, BVERFG Aktenzeichen 2BVR266106 2 BvR 2661/06, NJW 2010, NJW Jahr 2010 Seite 3422 ff. – zitiert nach juris).

58. Abgesehen von dieser Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004, der sich auch der BGH für die Frage von Ausgleichsansprüchen bei großer Flugverspätung angeschlossen hat (so BGH, Urteil vom 18.02.2010, BGH Aktenzeichen XAZR9506 Xa ZR 95/06 nach erfolgter Vorlage an den EuGH; siehe auch die weitere Vorlage des BGH an den EuGH betreffend Flugverspätungen unterhalb der Grenzen gem. Art. 6 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004: Beschluss vom 09.12.2010, BGH Aktenzeichen XAZR8010 Xa ZR 80/10 – zitiert nach juris), hält die Kammer die durch den EuGH in der Entscheidung vom EUGH 19.11.2009 vorgenommene Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch auch für Fälle großer Flugverspätungen für überzeugend. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist gerade bei stark von der Entstehungsgeschichte her geprägten europäischen Verordnungen nicht nur auf die Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzustellen. Vielmehr sind europäische Verordnungen und somit auch die VO EG Nr. 261/2004 zudem historisch und teleologisch auszulegen. Aus den Vorerwägungen zu dieser Verordnung, die die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ablösen sollte, wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Verordnung ist, alle Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden oder deren Flug annulliert oder von einer großen Verspätung betroffen ist (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe Nrn. 2, 3). Denn aus der Sicht des schützenswerten Fluggastes macht es keinen Unterschied, ob er mit derselben oder einer anderen Maschine zu einem späteren Zeitpunkt befördert wird. Für ihn ist bei einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fluges Art und Grund der Verzögerung irrelevant. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für das Gemeinschaftsrecht prägend ist, erscheint es damit auch aus der Sicht der Kammer zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Fluges gleichzustellen. Andernfalls würden sich auch in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen zwischen großer Verspätung und Annullierung eines Fluges, die ggf. von der Bezeichnung durch das Luftfahrtunternehmen abhingen, ergeben. Danach folgt die Kammer der durch den EuGH im Urteil vom 19.11.2009 (EUGH Aktenzeichen C40207 C-402/07 und EUGH Aktenzeichen C-432/07 – s.o.) vorgenommenen Auslegung der VO EG Nr. 261/04 im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Artikel 5 und 7 dieser Verordnung auch auf Fälle großer Flugverspätungen und schließt sich weiterhin der insoweit ergangenen jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH Aktenzeichen Xa ZR 95/06, BGH Aktenzeichen Xa ZR 80/10 – s.o.) an (so auch LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, LGDARMSTADT Aktenzeichen 7S20008 7 S 200/08, RRa 2010, RRA Jahr 2010 Seite 275 f. – zitiert nach juris). Die Kläger können mithin von der Beklagten auf der Grundlage der – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften – Art. 5 Abs. 1 c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 jeweils die Zahlung von 250,00 Euro verlangen.“

59. Trotz Kenntnis dieser Entscheidung bleibt das Amtsgericht Nürtingen, Referat 11 C und 46 C, bei seiner in der Entscheidung vom 27.09.2010 dargestellten Auffassung.

60. Eine zwingende Bindungswirkung des Urteils des EuGH für ein Instanzgericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel möglich ist, ist nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, setzt sich das Landgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 20.04.2011 mit der tragenden Argumentation des Amtsgerichts Nürtingen, vgl. Randziffern 33 -47 des Urteils vom 29.09.2010, in der anonymisierten Fassung gem. System Juris, bedauerlicherweise inhaltlich nicht auseinander. Das Landgericht Stuttgart hebt darauf ab, dass europäische Verordnungen und somit auch die Verordnung EG Nr. 261/2004 historisch und teleologisch auszulegen seien. Dabei stellt das Landgericht Stuttgart ausschließlich auf die Sicht des betroffenen Fluggastes ab und meint, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz für das Gemeinschaftsrecht prägend sei und daher sei es auch zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Flugzeuges gleichzustellen.

61. Das Landgericht Stuttgart hat bei seiner Argumentation nicht berücksichtigt, dass auch die Vorerwägungen, wenn sie genau gelesen werden, nur den Schluss zulassen, dass Ausgleichsleistungen im Nur-Verspätungsfalle nicht genannt sind, vgl. hierzu Nr. 17 der Vorerwägungen. Die Vorerwägungen wollen nur in der Nr. 9 (Nichtbeförderung) und in der Nr. 12 (Annullierung) eine Ausgleichsleistung zubilligen. Damit ist aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen genügend dargetan, dass der Wille des Verordnungsgebers ausdrücklich die Ausgleichsleistung nur für die Nichtbeförderung und für die Annullierung eines Fluges vorsieht und eben nicht für die Nur-Verspätung. Man mag dieses Ergebnis bedauern und für einen gesetzgeberischen Missgriff halten. Sich über den erklärten Willen des Verordnungsgebers allerdings hinwegzusetzen, hält das Amtsgericht Nürtingen, Referat 11 C, weiterhin für schlicht unzulässig. Es gibt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine Analogiebasis für eine Entscheidung, wie sie der EuGH mit seinem Urteil vom 19.11.2009 getroffen hat. Aus der Sicht des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, setzt sich ein Gericht an die Stelle des Gesetzgebers und über diesen hinweg, wenn es einen vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten Anspruch kraft Richterrechts erfindet, der auch noch verschuldensunabhängig gewährt wird. Es ist Sache des Gesetzgebers und nicht eines Gerichts, Ansprüche per Norm zur verbindlichen Regel zu machen. Es sei in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass im Fall der Verspätung der geplante Flug durchgeführt wird und die Fluggesellschaft mit dem Stellen der Mannschaft und dem Verbrauchen von Kraftstoff unter Abnutzung des Flugzeuges ein wirtschaftliches Opfer bringt, was im Falle der Annullierung nicht der Fall ist. Schon allein dieser Umstand verbietet es, unter Gleichheitsgesichtspunkten und Überbetonung des Verbraucherschutzes einen gesetzlich nicht gewährten Ausgleichsanspruch zu erfinden.

62. Nach allem hält das Amtsgericht Nürtingen, Referat 11 C und 46 C, an der mit dem Urteil vom 27.09.2010 begonnenen Rechtsprechung fest.

63.  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ( Große Kammer) hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 – EUGH Aktenzeichen C34404 C- 344/04, in der er sich ebenfalls mit der Verordnung Nr. 261/2004 beschäftigte, in der im System Juris abgedruckten Fassung unter Nr. 76 formuliert: „Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsaktes können zwar denselben präzisieren, sie erlauben es aber nicht, von den Regelungen des Rechtsaktes abzuweichen.“

64. Dem ist nichts hinzuzufügen!

65. Die seit langem erwartete Entscheidung des EuGH (Große Kammer) vom 23.10.2012 in den verbundenen Rechtssachen EUGH Aktenzeichen C-581/10 und EUGH Aktenzeichen C-629/10, in welcher die sog. Sturgeon – Entscheidung des EuGH (4. Kammer) bestätigt wird, vermag nicht zu überzeugen.

66. Unter Randnummer 20 dieses Urteils wiederholt der EuGH Vorlagefragen des Amtsgerichts Köln, insbesondere Nr. 3 „Wie ist der dem Urteil Sturgeon u. a. zugrundeliegende Auslegungsmaßstab, der eine Ausdehnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. EWG_VO_26_62 Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 auf Verspätungsfälle zulässt, mit dem Auslegungsmaßstab, den der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10.01.2006, IATA und ELFAA (EUGH Aktenzeichen C-344/04 Slg. 2006,EUGH-SLG Jahr 2006 Seite 1 – 403) auf die Verordnung anwendet, vereinbar?“

67. Unter den Randnummern 29 – 39 und 65 beschäftigt sich der EuGH mit der Vorlagefrage. Er bringt jedoch keinerlei Begründung zu dem hier interessierenden Punkt, aufgrund welcher Entscheidungskompetenz der EuGH eine nicht planwidrige Regelungslücke im Gesetz im Wege der Analogie ausfüllen darf.

68. Der EuGH betont den Gleichheitsgrundsatz und den Verbraucherschutz, um das von ihm gefundene Ergebnis zu rechtfertigen. Damit ist jedoch die Frage der Entscheidungskompetenz des EuGH, sich über den erklärten und erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen zu dürfen, nicht beantwortet. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, verstößt der EuGH mit seinen Entscheidungen gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Seine Entscheidung ist eine solche „praeter legem“, wenn nicht „contra legem“.

69. Nach Auffassung des Amtsgerichts Nürtingen, Referat 11 C, hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 23.10.2012, entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart, 13. Zivilkammer im Urteil vom 07.11.2012, Aktenzeichen Aktenzeichen 13 S 95/12 das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln nicht beantwortet und insbesondere um die Problematik der Gewaltenteilung und des Nicht-Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke herumgeschrieben.

70. Die Entscheidung des EuGH (Große Kammer) vom 26.02.2013, EUGH Aktenzeichen C1111 C -11/11, setzt diese Rechtsprechung fort, indem dort schon gar nicht mehr auf eine Abflugverspätung abgestellt wird, sondern nur noch auf eine Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr.

71. Das Gericht kann nicht entdecken, dass die Tatsache, dass die Europäische Union kein Staat ist und die Legitimation des EuGH auf vertraglicher Grundlage beruht, die grundsätzlichen Prinzipien der Gewaltenteilung bei der Rechtssetzung und der Rechtsanwendung außer Kraft setzen will. Diese Prinzipien sind die Grundlage eines demokratischen Gebildes mit dem erkennbaren Willen das Gewaltenteilungsprinzip bei dem Zusammenwirken seiner Institutionen zu verwirklichen.

72. Dass die EU sich ein Parlament, zusammen mit dem Rat, als Gesetzgebungsorgan geschaffen hat und der EuGH die höchste Rechtsprechungsinstanz ist, die über die Anwendung des Rechts zu wachen hat und bei Verstößen zu intervenieren hat, ist nichts anderes als das, was im bundesdeutschen Verfassungsgefüge Parlament (Gesetzgebungsorgan) und Gerichte darstellen.

73. Sonderrechte des EuGH in Ansehung des Gewaltenteilungsprinzips kann das Amtsgericht Nürtingen weiterhin nicht erkennen.

74. Nachdem der EuGH bei mehreren Gelegenheiten die diesbezüglichen Vorstöße nicht einmal eines Wortes würdigte, muss bedauerlicherweise davon ausgegangen werden, dass der EuGH sich begründungslos eine Rechtssetzungskompetenz anmaßt, die gefälligst die nationalen Gerichte zu befolgen haben.

75. Das Amtsgericht Nürtingen vermag dieser Rechtsprechung und der Unterwerfung der nationalen Rechtsprechung unter die Rechtsprechung des EuGH nicht zu folgen.

76. Auch das jüngste Urteil des BGH vom 07.05.2013, BGH Aktenzeichen XZR12711 XZR 127/11, dort Randnummer 18, überzeugt nicht. Er formuliert: „Vielmehr hat sich der Unionsgerichtshof der richterlichen Aufgabe gestellt, diejenige Lücke zu füllen, die der Verordnungsgeber dadurch gelassen hat, dass er einerseits auch für erheblich verspätete Flüge keinen Ausgleichsanspruch vorsieht und andererseits kein objektives, dem Einfluss des betroffenen Luftverkehrsunternehmens entzogenes Kriterium dafür formuliert, wann eine Verspätung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Verordnung wie oder als eine Annullierung angesehen werden muss.“

77. Damit wird deutlich, dass dem Verordnungsgeber keineswegs eine planwidrige Regelungslücke unterlaufen ist, sondern er bewusst die Nur-Verspätungsfälle insgesamt eben nicht mit der Rechtsfolge der Ausgleichszahlung versehen hat. Man mag dies als gesetzgeberischen Missgriff bezeichnen, weil man die Sicht der Reisenden bevorzugt im Blick hat, der gesetzgeberische Wille bei der Rechtssetzung ist eindeutig: Keine Ausgleichszahlung im Nur-Verspätungsfall. Dies zu korrigieren ist Sache des Rechtssetzers nicht eines Gerichts.

78. Das Amtsgericht Nürtingen vermag der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch der Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Stuttgart nicht zu folgen. Bislang jedenfalls hat sich in früheren Verfahren nicht ergeben, dass die Berufungskammern des Landgerichts Stuttgart sich mit der prinzipiellen Argumentation des Amtsgerichts Nürtingen, Referate 46 C und 11 C (Nichtvorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetzgebungswerk) auseinandersetzen.

79. Das Amtsgericht Nürtingen vermag der dargestellten herrschenden Meinung weiterhin nicht zu folgen, nach allem war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

80. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

81. Da die Einzelheiten bezüglich der internationalen Zuständigkeit bei Anschlussflügen wie dem Vorliegenden von der Rechtsprechung noch nicht ausreichend geklärt sind und hier auch abweichende Standpunkte vertreten werden, und da das Amtsgericht Nürtingen von der herrschenden Rechtsprechung zur Gleichstellung von Flügen mit großer Verspätung und annullierten Flügen abweicht, war die Berufung zuzulassen.

82. Das Amtsgericht Nürtingen gibt die Hoffnung nicht auf, dass sich die Obergerichte ernsthaft mit den prinzipiellen Einwendungen gegen die Gleichstellung von Flügen mit großer Verspätung und annullierten Flügen (Nichtvorliegen einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz) auch inhaltlich beschäftigen.

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