Seltener technischer Defekt am Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand
LG Darmstadt: Seltener technischer Defekt am Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand
Die Klägerin und drei weitere Personen hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der aufgrund eines technischen Defekts erst mit einer Verspätung von 23 Stunden starten konnte. Wegen der entstandenen erheblichen Verspätung fordert die Klägerin von der Beklagten nun Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Die Beklagte hält die Klage indes für unbegründet, weil es sich bei diesem Sachverhalt lediglich um eine Flugverspätung nicht aber um eine Flugannullierung handele.
Das Landgericht Darmstadt spricht der Klägerin und ihren Mitklägerinnen Ausgleichszahlungen zu. In der Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 müssten Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden. Erstere könnten also den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden oder mehr erleiden. Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar.
LG Darmstadt | 7 S 200/08 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 16.06.2010 |
Rechtsweg: | LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az: 7 S 200/08 |
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Leitsatz:
2. Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung: Seltener technischer Defekt des Fluggeräts als „außergewöhnlicher Umstand“
Zusammenfassung:
3. Ein Flug, den die Klägerin bei der Beklagten gebucht hatte, konnte aufgrund eines technischen Defekts erst mit einer Verspätung von 23 Stunden starten. Dementsprechend spät erreichten die Klägerin und ihre drei Begleiter ihren Zielort. Wegen der entstandenen Verspätung fordert die Klägerin von der Beklagten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004 i. H. v. EUR 600,00 pro Person. Die Beklagte fordert hingegen die Klage abzuweise, weil es sich bei diesem Sachverhalt lediglich um eine Flugverspätung nicht aber um eine Flugannullierung gehandelt habe.
Das Landgericht Darmstadt hält die Klage für größtenteils berechtigt und spricht der Klägerin und ihren Mitklägerinnen Ausgleichszahlungen i. H. v. EUR 400,00 statt der geforderten EUR 600,00 zu. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei der streitgegenständlichen Flugreise um eine Flugverspätung und nicht um eine Flugannullierung gehandelt habe.
In der Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 würden Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf eine Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge allerdings gleichgestellt. Diese könnten also den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden oder mehr erleiden.
Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar. Allein die relative Seltenheit eines technischen Ausfalls an einer Maschine oder der logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels entlastet das Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht von Ausgleichsansprüchen der Reisekunden.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 31.07.2008 (3 C 313/08) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.600,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen; die Klägerin hat jedoch vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Borken entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.400,– Euro festgesetzt.
Gründe
5. Mit der am 31.01.2008 zugestellten Klage begehrte die Klägerin, die den Flug seinerzeit gebucht hatte, aus abgetretenem Recht für insgesamt vier Personen jeweils 600,– Euro Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004, weil die Passagiere von der Beklagten, einer Charterfluggesellschaft, nicht wie direkt per Internet gebucht am 12.06.2007 um 11:40 Uhr von La Palma (Spanien) über Lanzarote nach Düsseldorf befördert wurden, sondern diesen Flug mit einer Verspätung von etwa 23 Stunden erst am Folgetag antreten konnten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung, weil lediglich eine Verspätung, aber keine Annullierung des Fluges vorgelegen habe.
6. Nachdem das zunächst angerufene Amtsgericht Borken den Rechtsstreit mit Beschluß vom 06.03.2008 an das zuständige Amtsgericht Rüsselsheim verwiesen hatte, hat dieses Gericht die Zeugin … vernommen und mit Urteil vom 31.07.2008 dann die Klage abgewiesen, weil es sich lediglich um eine Verspätung und nicht um eine Annullierung des gebuchten Fluges gehandelt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 2.400,– Euro nebst Zinsen seit dem 19.09.2007 zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
7. Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden, mithin statthaft. Sie hat auch in der Hauptsache überwiegend Erfolg, weil der Klägerin der hier geltend gemachte pauschale Ausgleichsanspruch für insgesamt vier Personen zusteht, allerdings nur in Höhe von jeweils 400,– Euro.
8. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.
9. Auf Grund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz ist die Klage in Höhe von 1.600,– Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begründet. Denn die ganz erhebliche Abflugverspätung und die damit korrespondierende verspätete Ankunft der Fluggäste am Zielflughafen stellte zwar, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, keine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges und auch keine Nichtbeförderung der Passagiere dar, gleichwohl schuldet die Beklagte unter Berücksichtigung der neuesten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 (C 402/07 bzw. C 432/07), der zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 18.02.2010 gefolgt ist, gegenüber den gebuchten Reisenden bzw. nach zwischenzeitlich unstreitiger Abtretung gegenüber der Klägerin die sich aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 ergebende Ausgleichszahlung.
10. In seinem Urteil vom 19.11.2009 hat der Europäische Gerichtshof (Az: C 402/07 und C 432/07) entschieden:
11. „1. Art. 2 Buchst. I sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
12. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
13. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.“
14. Mit Urteil vom 18.02.2010 (Az: Xa ZR 95/06) hat der Bundesgerichtshof daraufhin in dem von ihm dem EuGH vorgelegten Verfahren entschieden, daß den Klägern Ausgleichsansprüche nach der EG-VO Nr. 261/2004 zustehen. Aus diesem nunmehr auch mit der schriftlichen Begründung vorliegenden Urteil sowie aus den weiteren am gleichen Tage verkündeten Urteilen des BGH in den Verfahren Xa ZR 106/06, Xa ZR 64/07, Xa ZR 164/07 und Xa ZR 166/07 ergibt sich, daß der Senat keine Veranlassung zu einer erneuten Vorlage an den EuGH gesehen hat. Das Urteil des EuGH, das nunmehr vom Bundesgerichtshof auf die bei ihm anhängig gewesenen Revisionsverfahren angewandt wurde, werfe jedenfalls keine für den Streitfall erheblichen neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten könne. Der BGH hat weiter ausgeführt, daß Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung nicht bestehen, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht habe und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen sei. Da die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen habe, die sie von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung hätten befreien können, konnte der Bundesgerichtshof abschließend zugunsten der dortigen Kläger entscheiden.
15. Ausgehend von diesen Grundsätzen schuldet die Beklagte der Klägerin für die insgesamt vier Reisenden, die ihre Ansprüche abgetreten haben, für den Flug von Santa Cruz de La Palma nach Düsseldorf eine Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 Euro pro Person, insgesamt also 1.600,00 Euro. Die für die Höhe der Ausgleichzahlung maßgebliche Entfernung zwischen den beiden Flughäfen beträgt, wie bereits in erster Instanz unstreitig geworden ist, nur 3.243 km und damit weniger als 3.500 km, weshalb hier pro Person nicht wie von der Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises im Aussetzungsbeschluss vom 29.10.2008 nach wie vor begehrte 600,– Euro verlangt werden können.
16. Die Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des erst am Tag vor dem Verhandlungstermin am 04.05.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatzes vom gleichen Tage, den die Klägerin als verspätet gerügt hat, keine Tatsachen vorgetragen, wonach die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 EG-VO). Bis zu diesem Zeitpunkt war zu dieser Frage im gesamten Verlauf des Rechtsstreits kein Vortrag gehalten worden. Nunmehr behauptet die Beklagte, an der für diesen Flug vorgesehenen Maschine sei nach sehr aufwendigen Untersuchungen eine defekte Druckübertragungsleitung als Ursache für festgestellte Druckschwankungen der linken Triebwerkszapfluft festgestellt worden; diese Leitung sei äußerst schwer zugänglich und unterliege als „on condition“ betriebenes, für die Luftsicherheit unabdingbares System keinem behördlich vorgeschriebenem Wartungsprogramm, in den letzten 20 Jahren sei dies der erste Fall eines solchen Defekts gewesen. Darüber hinaus habe eine Leckage in einer Toilette das Flugzeug „unter Wasser gesetzt“, weshalb erst auch noch eine Trocknung erfolgen mußte.
17. Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen aber keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EG-VO dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. dazu EuGH, a. a. O., Tz. 72; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 34). Die Klägerin hat diesen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Dieses einfache Bestreiten war zulässig, weil es sich bei den von der Beklagten behaupteten Umständen ausschließlich um solche handelt, die allein in ihrem Wahrnehmungskreis vorgelegen haben sollen. Aus dem Vortrag der Beklagten wird deutlich, daß auf das Flugzeug eine irgendwie geartete Einwirkung von außen nicht stattgefunden hat und auch keine wetterbedingt erforderlich gewordenen Umdispositionen verspätungsursächlich waren, sondern vielmehr technische Probleme an der Maschine selbst aufgetreten sind. Damit ist der der Beklagten nach Art. 5 Abs. 3 obliegende Entlastungsbeweis nicht geführt. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die substantiiert die Umstände vortragen und gegebenenfalls beweisen muß, warum ein technisches Problem ausnahmsweise doch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 darstellen soll. Das Risiko, daß an dem Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt nämlich grundsätzlich in die betriebliche Sphäre der Beklagten. Es sind keine Gründe vorgetragen, wonach dieses technische Problem seine Ursache in von der Beklagten nicht beherrschbaren Umständen hatte (vgl. dazu auch LG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2009, Az: 22 S 215/08, abgedruckt in BeckRS 2009, 23735 = RRa 2009, S. 186 ff). Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden darf, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 der genannten EG-VO nicht. Wartungsfreie Teile mit völlig unbegrenzter Lebensdauer kann es bei modernen Verkehrsflugzeugen mit derart technisch komplizierten Teilen, wie dies gerade auch aus der Beschreibung der Beklagten hervorgeht, schon denknotwendig nicht geben. Auch wenn es zutreffend sein sollte, daß die beschriebenen Teile wartungsfrei sind, so sind sie eben doch nicht unbegrenzt „haltbar“, wie auch gerade dieser Fall zeigt. Es geht dabei auch nicht um subjektive Vorwerfbarkeit oder gar Vermeidbarkeit des Defekts, sondern allein darum, daß sich hier das unternehmerische Risiko des Ausfalls eines „Arbeitsgeräts“ realisiert hat. Sollte es sich um einen vom Flugzeughersteller zu vertretenden Konstruktionsfehler, Material- oder Fabrikationsfehler handeln, bestehen möglicherweise Rückgriffsansprüche der Beklagten diesem gegenüber, den für den konkreten Flug gebuchten Passagieren kann dies im hier entscheidungserheblichen Innenverhältnis nicht entgegengehalten werden. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH kann zwar auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit der Maschine beeinträchtigen kann. Im Zusammenhang mit einem solchen technischen Defekt kann sich die Fluggesellschaft jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der EG-VO berufen, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war (EuGH, C-549/07, Tz. 23). Dabei bemißt sich das Kriterium der Beherrschbarkeit insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. An ihr fehlt es, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt (EuGH a. a. O., Tz. 26). Mithin ist die Beherrschbarkeit an die Verantwortung für den Vorgang zu knüpfen, weshalb es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der fraglichen EG-VO maßgeblich darauf ankommt, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fällt (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.02.2010, 29 C 2088/09, abgedruckt in BeckRS 2010, 11001). Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ist danach – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Sicherheitsmangel“ – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist. Der hier von der Beklagten geschilderte technische Defekt am Fluggerät selbst fiel eindeutig in die betriebliche Sphäre der Beklagten und damit in ihren Einfluß- und Verantwortungsbereich.
18. Der Zinsanspruch in der gesetzlichen Höhe seit dem 1.02.2008 und damit dem Tage nach Klagezustellung ergibt sich aus § 291 BGB. Für einen früheren Verzugseintritt schon zum 19.09.2007 hat die Klägerin nichts vorgetragen, im Gegenteil hat sie auf Seite 3 der Klageschrift behauptet, die Beklagte sei erst mit Schreiben vom 19.10.2007 überhaupt zur Leistung aufgefordert worden.
19. Nach alledem war der Klage auf die zulässige und begründete Berufung unter Abänderung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils im tenorierten Umfang stattzugeben. Da nunmehr beide Parteien in dem Rechtsstreit teilweise obsiegt haben und teilweise unterlegen sind, waren die Verfahrenskosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Hiervon ausgenommen sind allerdings die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Borken entstandenen Kosten, die gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorab der Klägerin aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO, wobei eine Sicherheitsleistung nicht anzuordnen und wegen § 713 ZPO auch keine Abwendungsbefugnis einzuräumen war. Die Bemessung des Gegenstandswertes für beide Instanzen entspricht dem bezifferten Klageantrag und dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils.
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