Ausgleichsanspruch bei Verspätung

LG Stuttgart: Ausgleichsanspruch bei Verspätung

Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten als Luftfahrtunternehmen zwei Plätze einen Flug von Hamburg nach Stuttgart. Dieser hatte erhebliche Verspätung, sodass der Kläger nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung verlangt.

Das Landgericht Stuttgart sprach dem Kläger einen solchen zu, da die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004, für die erhebliche Verspätung des Fluges vortragen konnte und somit ein Anspruch besteht.

LG Stuttgart 13 S 227/10 (Aktenzeichen)
LG Stuttgart: LG Stuttgart, Urt. vom 20.04.2011
Rechtsweg: LG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2011, Az: 13 S 227/10
AG Nürtingen, Urt. v. 27.09.2010, Az: 11 C 1219/10
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Landgericht Stuttgart

1. Urteil vom 20. April 2011

Aktenzeichen 13 S 227/10

Leitsätze:

2. Die ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein begründet keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.

Entscheidungen und Auslegungen des EuGH sind- in vergleichbaren Fällen- auch in den nationalen Gerichten anzuwenden, da eine einheitliche Anwendung des Unionsrecht erforderlich ist.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten, ein Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Hamburg nach Stuttgart. Ankunftszeit in Stuttgart sollte der 11.10.2007 um 22.15 Uhr sein. Stattdessen betrug die Ankunftszeit 08.10 Uhr am Folgetag. Nun macht der Käger gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch geltend.

Das Landgericht Stuttgart sprach ihm einen solchen Anspruch zu. Dieser entfällt hier nicht etwa wegen außergewöhnlichen Umständen, durch die der Flug sich verspätete, gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Die Beklagte trag lediglich vor, dass ein technischer Defekt vorlag, welcher behoben werden musste. Die ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Fluges begründet jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.

Dahin stehen kann weiterhin, ob hier eine Flugannullierung oder eine Flugverspätung im Sinne der VO vorlag. Denn der EuGH hat im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr – bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit – denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Diese Entscheidung und Auslegung des EuGH ist- in vergleichbaren Fällen- auch in den nationalen Gerichten anzuwenden, da eine einheitliche Anwendung des Unionsrecht erforderlich ist. Folglich kann der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung verlangen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AGs Nürtingen vom 27.09.2010 – 11 C 1219/10 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 500,00 Euro

Entscheidungsgründe:

5. Auf die im Urteil des AGs Nürtingen vom 27.09.2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

6. Die – nach deren Zulassung durch das AG – zulässige Berufung der Kläger ist begründet.

7. Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe entsprechend Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO EG Nr. 261/2004).

8. Zunächst findet die VO EG Nr. 261/2004 gemäß deren Artikel 3 auf den vorliegenden Fall Anwendung. Die Kläger hatten bei der Beklagten als Luftfahrtunternehmen für den 11.10.2007 zwei Plätze für den Flug mit der Nummer , der planmäßig von Hamburg um 21.00 Uhr abgehen und in Stuttgart um 22.15 Uhr ankommen sollte, gebucht. Tatsächlich sind die Kläger erst am 12.10.2007 mit dem Flug Nr. abfliegend von Hamburg um 8.10 Uhr nach Stuttgart gelangt.

9. Wie auch das AG im Ergebnis zutreffend angenommen hat, ist der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung ferner nicht ausgeschlossen entsprechend Artikel 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004. Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall eine – große – Verspätung oder Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorgelegen hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass außergewöhnliche Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, vorgelegen haben.

10. Zwar erachtet die Kammer angesichts der Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 08.09.2010 (Bl. 173 ff. d.A.) entgegen der Ansicht des AGs die Ursache für den plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks des Airbus A 319 vor dem geplanten Flug als hinreichend dargelegt. Entgegen den Ausführungen der Beklagten begründet die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004, denn der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070 ff.; EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07 – zitiert nach juris).

11. Der von den Klägern jeweils geltend gemachte Anspruch ist weiterhin nicht gemäß Artikel 35 Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen. Auf den streitgegenständlichen Fall findet das Montrealer Übereinkommen bereits keine Anwendung. Denn die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens, Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 Montrealer Übereinkommen.

12. Die danach geltende Verjährungsfrist nach deutschem Recht ist gem. § 195 BGB vorliegend noch nicht abgelaufen.

13. Entgegen den Ausführungen des AGs in der angefochtenen Entscheidung ist der von den Klägern jeweils geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der VO EG Nr. 261/2004 in Höhe von zweimal 250,00 Euro auch materiell gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob hier – wie die Beklagte behauptet – eine große Verspätung oder – nach der Behauptung der Kläger – eine Annullierung des ursprünglich für den 11.10.2007 vorgesehenen Fluges vorgelegen hat.

14. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 ff. – zitiert nach juris) im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr – bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit – denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt.

15. Da dieser Entscheidung des EuGH zwei mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle zugrunde lagen, hat dieses Urteil, dem u.a. ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH gemäß Artikel 267 AEUV zugrunde lag (X ZR 95/06, NJW 2007, 3437 ff. – zitiert nach juris), nicht nur die Wirkung inter partes, sondern auch die Wirkung erga omnes. Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts („effet utile“) erfordert es, dass – in vergleichbaren Fällen – nationale Gerichte das Unionsrecht in der vom EuGH vorgegebenen Auslegung anwenden (vgl. Wienhues in: Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl. 2010, Seite 2390 f.). Die oberste Auslegungskompetenz des EuGH (siehe Thorn in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, Vorbemerkung Rom I 1 (IPR) Rdnr. 4) führt danach in Bezug auf die Auslegung von Verordnungen als sekundärem Gemeinschaftsrecht zu einer Bindungswirkung für die nationalen Gerichte im Hinblick auf die grundsätzlich verbindliche Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH (siehe Staudinger/Schürmann, NJW 2010, 2771 ff. – zitiert nach beck-online).

16. Abgesehen von dieser Bindungswirkung hinsichtlich der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004, der sich auch der BGH für die Frage von Ausgleichsansprüchen bei großer Flugverspätung angeschlossen hat (so BGH, Urteil vom 18.02.2010, Xa ZR 95/06 nach erfolgter Vorlage an den EuGH; siehe auch die weitere Vorlage des BGH an den EuGH betreffend Flugverspätungen unterhalb der Grenzen gem. Art. 6 Abs. 1 der VO EG Nr. 261/2004: Beschluss vom 09.12.2010, Xa ZR 80/10 – zitiert nach juris), hält die Kammer die durch den EuGH in der Entscheidung vom 19.11.2009 vorgenommene Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 im Hinblick auf einen Ausgleichsanspruch auch für Fälle großer Flugverspätungen für überzeugend.

17. Entgegen der Ansicht des AGs ist gerade bei stark von der Entstehungsgeschichte her geprägten europäischen Verordnungen nicht nur auf die Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzustellen. Vielmehr sind europäische Verordnungen und somit auch die VO EG Nr. 261/2004 zudem historisch und teleologisch auszulegen. Aus den Vorerwägungen zu dieser Verordnung, die die vorherige Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ablösen sollte, wird deutlich, dass Sinn und Zweck der Verordnung ist, alle Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden oder deren Flug annulliert oder von einer großen Verspätung betroffen ist (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe Nrn. 2, 3).

18. Denn aus der Sicht des schützenswerten Fluggastes macht es keinen Unterschied, ob er mit derselben oder einer anderen Maschine zu einem späteren Zeitpunkt befördert wird. Für ihn ist bei einer erheblichen Verzögerung des geplanten Fluges Art und Grund der Verzögerung irrelevant. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für das Gemeinschaftsrecht prägend ist, erscheint es damit auch aus der Sicht der Kammer zutreffend, von großen Flugverspätungen betroffene Fluggäste mit denjenigen eines annullierten Fluges gleichzustellen. Andernfalls würden sich auch in der Praxis schwierige Abgrenzungsfragen zwischen großer Verspätung und Annullierung eines Fluges, die ggf. von der Bezeichnung durch das Luftfahrtunternehmen abhingen, ergeben.

19. Danach folgt die Kammer der durch den EuGH im Urteil vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07 – s.o.) vorgenommenen Auslegung der VO EG Nr. 261/04 im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Artikel 5 und 7 dieser Verordnung auch auf Fälle großer Flugverspätungen und schließt sich weiterhin der insoweit ergangenen jüngeren Rechtsprechung des BGH (Xa ZR 95/06, Xa ZR 80/10 – s.o.) an. Die Kläger können mithin von der Beklagten auf der Grundlage der – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpften – Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 jeweils die Zahlung von 250,00 Euro verlangen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

20. Der Klage war mithin insgesamt stattzugeben.

21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

22. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

23. Da die Kammer bei der Auslegung der VO EG Nr. 261/2004 betreffend den Ausgleichsanspruch für Gäste von Flügen mit großer Verspätung dem EuGH in der insoweit jüngsten ergangenen Entscheidung vom 19.11.2009 (C-402/07 und C-432/07 – s.o.) folgt, bestand keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV durchzuführen.

24. Es bestand ferner keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren auszusetzen im Hinblick auf das Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, 142 C 535/08 – zitiert nach juris) oder das – erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 von der Beklagtenseite genannte – Vorlageverfahren des High Court of Justice vom 24.12.2010 (C-629/10 – zitiert nach juris), da nicht ersichtlich ist, dass die jeweils dort zugrunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden vergleichbar sind.

25. Schließlich liegen auch keine Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, vor. Nachdem die Kammer der jüngsten Rechtsprechung des BGH betreffend die Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach der VO EG Nr. 261/2004 auch für Fluggäste, die von großer Verspätung des von ihnen gebuchten Fluges betroffen sind, folgt, erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts. Angesichts dessen, dass die Kammer der Rechtsprechung von EuGH und BGH insoweit folgt und vorliegend ein – weiterer – Einzelfall mit einer Flugverspätung von über drei Stunden bezogen auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit vorliegt, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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