Mangel an Enteisungsmitteln

LG Köln: Mangel an Enteisungsmitteln

Ein Flugreisender forderte für sich und seinen zweijährigen Sohn eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines innerdeutschen Fluges, sowie die Erstattung von Kosten für den Ersatzflug, Stornogebühren eines Hotels und Parkgebühren.  Auf die Berufung der Beklagten wurden Teile der Klage zurückgewiesen, da der Kläger für das Kind nicht aktivlegitimiert war.

LG Köln 11 S 241/12 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 09.04.2013
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12
AG Köln, Urt. v. 14.05.2012, Az: 139 C 281/11
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 9. April 2013

Aktenzeichen 11 S 241/12

Leitsatz:

2. Der Flughafenbetreiber ist nicht Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft.

Zusammenfassung:

3. Ein Flugreisender hatte für sich und seinen zweijährigen Sohn einen Flug von Berlin nach München gebucht. Dieser wurde von der Fluggesellschaft aufgrund von Blitzeis und fehlendem Enteisungsmittel annulliert. Dem Reisenden wurde eine Ersatzbeförderung mit der Bahn angeboten, die er ablehnte und stattdessen einen Flug bei einer anderen Airline buchte.

Vor dem Amtsgericht Köln berief sich die Beklagte ohne Erfolg auf außergewöhnliche Umstände. Diese lagen nicht vor, da der Flughafenbetreiber, der für die Enteisung zuständig ist, nicht ihr Erfüllungsgehilfe bei der Luftbeförderung ist. Der Kläger erstritt für sich und seinen Sohn eine Ausgleichszahlung für die Annullierung, die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug, sowie Gebühren, die ihm durch die Stornierung einer Hotelübernachtung und längere Standzeiten des privaten PKW entstanden waren. Er forderte über dies eine Auslage für Telefonkosten.

Auf die Berufung der Beklagten hin wies das Landgericht Teile der Klage zurück. Es folgte dem Amtsgericht dahingehend, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen. Daher bestand Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung. Jedoch konnte der Kläger diese nur für sich geltend machen, da er für seinen Sohn nicht aktivlegitimiert war, weil Eltern als gesetzliche Vertreter grundsätzlich nicht im eigenen Namen Geschäfte mit dem Kind abschließen dürfen. Hinsichtlich der weiteren Ersatzansprüche wurde nur jenen für den Ersatzflug und die Parkgebühren stattgegeben, da die übrigen Vermögensschäden nicht ausreichend dargelegt und bewiesen worden waren.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.5.2012 – 139 C 281/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,85 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 39 % und die Beklagte 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Fluggesellschaft, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 (nachf.: FluggastrechteVO) , auf Erstattung der von ihm für einen Ersatzflug aufgewandten Kosten sowie weitere im einzelnen nachfolgend dargestellte Schadenersatzansprüche geltend.

6. Der Kläger buchte für sich und seinen damals zweijährigen Sohn A3 u.a. einen Rückflug von Berlin-​Schönefeld nach München. Der Rückflug war für den 9.12.2010, Abflug 18.40 Uhr und Ankunft 19.50 Uhr vorgesehen. Dieser Rückflug wurde von der Beklagten – wie der Kläger am Check-​In-​Schalter erfuhr – annulliert, da bei – unstreitig – anhaltenden winterlichen Bedingungen durch Eis und Schnee keine ausreichenden Enteisungsmittel zur Verfügung standen. Die Beklagte bot dem Kläger und seinem Sohn sodann ein Zugticket für eine Fahrt nach München an, indessen ohne Platzreservierungen, und erklärte sich bereit, die Kosten für eine Hotelübernachtung in Berlin zu erstatten. Der Kläger nahm den Vorschlag der Beklagten an mit dem Vorbehalt, dass er eine Platzreservierung für einen Zug am nächsten Tag erhalten könne.

7. Im Hinblick auf die Annullierung des Fluges übernachteten der Kläger und sein Sohn in einem Berliner Hotel. Die insoweit entstandenen Übernachtungskosten von 69 EUR sowie Verpflegungsmehrkosten in Höhe von 10,20 EUR erstattete die Beklagte dem Kläger unter dem 25.1.2011. Ebenfalls erstattet wurden am 20.1.2011 die anteiligen Flugticketkosten in Höhe von 49,50 EUR, die der Kläger nunmehr von seinen Ansprüchen in Abzug bringt.

8. Da es dem Kläger nicht gelang, Platzreservierungen für eine Fahrt mit der Bundesbahn nach München zu erhalten, buchte er am Morgen des 10.12.2010 einen Ersatzflug für sich und seinen Sohn bei Air Berlin, wodurch Kosten in Höhe von 351,35 EUR entstanden.

9. Der Kläger hat behauptet, er habe nach seiner ursprünglichen Planung nach planmäßiger Ankunft in München am Abend des 9.12.2010 eine Hotelübernachtung in München geplant und gebucht, um nicht noch am selben Abend bzw. der Nacht mit dem Kind die Weiterreise zu seinem Wohnsitz mit dem in München geparkten Pkw antreten zu müssen. Diesen Hotelaufenthalt habe er nach Annullierung stornieren müssen, wobei ihm indessen trotz Stornierung Hotelkosten in Höhe von 53,10 EUR in Rechnung gestellt worden seien.

10. Mit der Klage hat der Kläger desweiteren für sich und seinen Sohn Ausgleichsansprüche in Höhe von je 250 EUR geltend gemacht. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, auch den Anspruch seines Sohnes im Wege der Prozessstandschaft geltend machen zu können. Unter dem 30.8.2011 erklärten der Kläger und seine Ehefrau die Abtretung der Ansprüche ihres Sohnes gegen die Beklagte an den Kläger, der die Abtretung annahm.

11. Mit der Behauptung, ihm seien durch verlängerte Standzeiten seines Fahrzeuges in München zusätzliche Parkgebühren entstanden, hat er mit der Klage weitere 25 EUR geltend gemacht.

12. Schließlich hat er desweiteren eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 50 EUR geltend gemacht mit der Begründung, ihm seien im Zuge der Umbuchungsverhandlungen und der Unterbringung in Berlin weitere Kosten wie etwa Telefonkosten und Mehrkosten für Gepäck entstanden. Er habe von Berlin aus zahlreiche Telefonate von ca 100 Minuten mit dem Ziel geführt, eine alternative Beförderung für sich und seinen Sohn zu finden.

13. Darüber hinaus hat er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR geltend gemacht. Mit Schreiben vom 14.12.2010 an die Beklagte machte der Kläger die mit der Klage verfolgten Ansprüche geltend und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 10.1.2011. Die Beklagte wies die Forderungen zurück.

14. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.4.2011 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 1058,65 EUR unter Fristsetzung auf. Unter dem 7.4.2011 lehnte die Beklagte eine Zahlung erneut ab unter Hinweis darauf, es hätten extrem widrige Wetterverhältnisse vorgelegen, die zum Fehlen des in solchen Situationen zwingend benötigten Enteisungsmittels geführt hätten; die Beklagte könne auf die Organisation und Arbeit der Fremdfirmen keinen Einfluss nehmen.

15. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 929,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 155,30 EUR zu zahlen.

16. Hilfsweise hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageerweiterung dahin erklärt, dass die Klage um 2) A3, gesetzlich vertreten durch die Eltern A1 und Frau A2, J-​Straße b, ####1 Y, erweitert werde und hilfsweise beantragt werde, die Beklagte zu verurteilen,

1.

an den Kläger zu 1) den Betrag von 675,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2011 zu zahlen,

2.

an den Kläger zu 2) den Betrag von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2011 zu zahlen.

17. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

18. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht berechtigt, im Wege der Prozessstandschaft etwaige Rechte seines Sohnes geltend zu machen. Die hilfsweise subjektive Klagehäufung sei unzulässig.

19. Desweiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Annullierung habe auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, weshalb eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet sei. Hierzu hat sie im einzelnen behauptet, am Flugtag, dem 9.12.2010 hätten den ganzen Tag über Temperaturen von knapp unter 0° C geherrscht und es habe nahezu ununterbrochen geschneit, was zur Bildung von Blitzeis geführt habe. Zum Zwecke der Enteisung der Flugzeuge hätten diese aus Sicherheitsgründen wegen des erhöhten Flugzeuggewichts durch Eis und Schnee und der hierdurch ungünstig beeinflussten Aerodynamik mit einem Gemisch aus Wasser und Glykol besprüht werden müssen. Aufgrund des übermäßigen Verbrauchs und witterungsbedingter Verzögerungen sei es wie auf sämtlichen Flughäfen in Europa zu Engpässen gekommen, so dass keine Enteisungsmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten und auch nicht rechtzeitig hätten transportiert und angeliefert werden können. Bereits um 18.00 Uhr habe die Flughafen Berlin/Schönefeld GmbH als Betreiberin des Flughafens und Verantwortliche für die Enteisung der Flugzeuge gemeldet, dass keine Enteisungsmittel mehr zur Verfügung stünden; wann genau mit Ersatz zu rechnen sei und wann der Rückstau der auf Enteisung wartenden Flugzeuge abgearbeitet werden könne, ließe sich nicht voraussagen; vermutlich könne an diesem Abend nicht mehr mit einer Enteisung des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Flugzeuges gerechnet werden. Tatsächlich habe bis weit in die Nacht Frost und Schneefall geherrscht; Enteisungsmittel hätten erst wieder am frühen Morgen des Folgetages zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe sich daher entschlossen, den Flug zu annullieren, um den Fluggästen Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls anderweitig noch am selben Tag nach München zu gelangen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, mit der Entscheidung über die Annullierung abzuwarten, bis sich die Situation vielleicht änderte. Die Annullierung habe sie vorgenommen, um so den weiteren Flugverkehr aufrecht erhalten zu können und die geringstmögliche Einschränkung des Flugverkehrs durch die Annullierung umzusetzen.

20. Nach Bekanntgabe der Annullierung habe der Kläger sich nicht unmittelbar an den Schalter der Beklagten begeben, sondern an einen mit Abfertigungspersonal eines Fremddienstleisters besetzten Schalter, von wo aus sodann ein Kontakt zur Beklagten vermittelt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Flüge der Beklagten am darauffolgenden Tag ausgebucht gewesen. Demgegenüber hat der Kläger behauptet, die Beklagte verfüge in der Abfertigungshalle des Flughafens Berlin-​Schöneberg überhaupt nicht über einen eigenen Check-​In-​Schalter.

21. Vor dem Hintergrund, dass am Flughaften Berlin-​Schönefeld die Enteisung nicht durch die jeweiligen Luftfahrtunternehmen selbst vorgenommen wird, sondern zentral von dem Flughafenbetreiber, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe sich ein etwaiges Verschulden der Flughafenbetreiberin nicht zurechnen zu lassen, da der Flughafenbetreiber nicht als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sei; die Fluggesellschaften könnten weder den Flughafenbetreiber noch dessen Mitglieder auswählen oder deren Tätigkeit beeinflussen.

22. Die Beklagte hat weiterhin gemeint, sie hafte nicht für die Kosten des Ersatzfluges, da sie im Rahmen des Art. 8 FluggastrechteVO nicht verpflichtet gewesen sei, dem Kläger durch Zukauf fremder Leistungen eine Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen. Nach dieser Bestimmung sei mit einer anderweitigen Beförderung ausschließlich diejenige mit eigenen Flugzeugen gemeint.

23. Sie hat bestritten, dass dem Kläger für das in München nicht genutzte Hotel Stornokosten entstanden und von dem Kläger bezahlt worden seien; eine Rechnung hierüber habe der Kläger nicht vorgelegt; gleiches gelte für die behaupteten Parkgebühren; der Vortrag zu den Auslagen in Höhe von 50 EUR sei unsubstantiiert.

24. Sie hat weiterhin gemeint, die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen seien gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch anzurechnen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stünden dem Kläger jedenfalls in der geltend gemachten Höhe nicht zu.

25. Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, das Fehlen von ausreichenden Enteisungsmitteln habe auf einem der Beklagten zuzurechnenden Organisationsverschulden beruht. Die Beklagte und deren Erfüllungsgehilfen hätten es versäumt, sich rechtzeitig mit ausreichenden Mengen von Enteisungsmitteln einzudecken

26. Das Amtsgericht hat der Klage durch das der Beklagten am 18.5.2012 zugestellte Urteil im Umfang von 899,85 EUR nebst Zinsen sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs seines Sohnes mit der Folge, dass diesen jeweils ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 EUR zustehe. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liege nicht vor. Denn nicht die mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen seien ursächlich für die Annullierung gewesen, sondern das Fehlen hinreichender Enteisungsmittel, wobei es sich um ein reines Problem der Beschaffung und Organisation gehandelt habe; wenn Winterbetrieb mit Flugzeugen aufrechtzuerhalten sei, sei das rechtzeitige Beschaffen und Lagern von ausreichenden Mengen auch für starke und länger andauernde Winterwetterperioden durch die Beklagte oder von ihr in Anspruch genommene Drittunternehmen sicherzustellen.

27. Dem Kläger stehe darüber hinaus im Hinblick auf die Flugannullierung ein Schadenersatzanspruch nach nationalem Recht gemäß §§ 280, 281 BGB zu wegen Nichterfüllung des Beförderungsvertrages. Die Beklagte habe die Umstände der Annullierung gemäß § 287 BGB zu vertreten. Eine an sich erforderliche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entfalle mit Rücksicht auf die besondere Situation der Annullierung des Fluges und der Notwendigkeit einer alsbaldigen Rückfahrtmöglichkeit.

28. Demgemäß stehe dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz für die Ersatzbeförderung durch Air Berlin in Höhe von 351,35 EUR zu. Die Beklagte habe den Kläger im Hinblick auf das Kleinkind nicht darauf verweisen können, sich ohne eine Reservierung auf die angebotene Bahnreise einzulassen; die Kapazitäten der Beklagten seien nach eigenem Vortrag am Folgetag erschöpft gewesen.

29. Der Kläger könne auch die Stornokosten für das Hotel in München beanspruchen; durch die Annullierung des Fluges seien insoweit Aufwendungen des Klägers nutzlos geworden. Dies gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Parkgebühren von 25 EUR.

30. Demgegenüber stünden dem Kläger allgemeine Auslagen für die Umorganisation der Rückfahrt in Form von Telefonkosten nur in Höhe von 20 EUR zu.

31. Die Schadensersatzansprüche seien auch nicht mit den Ausgleichsansprüchen zu verrechnen, da durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO sichergestellt werden solle, dass den Fluggästen der gesamte Schaden, der ihnen durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Luftfahrtunternehmens entstanden sei, ersetzt wird.

32. Hiergegen richtet sich die am 31.5.2012 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.8.2012 an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt.

33. Sie beanstandet die Entscheidung des Amtsgerichts zunächst insofern, als dieses die Prozessführungsbefugnis des Klägers zur Geltendmachung von Ansprüchen seines minderjährigen Sohnes angenommen hat.

34. Zu Unrecht habe das Amtsgericht wegen des Mangels an Enteisungsmitteln einen außergewöhnlichen Umstand verneint. Der Ausgleichsanspruch entfalle, da der Flughafenbetreiber, der die Enteisung der Flugzeuge vornimmt und organisiert, nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei. Die Beklagte habe die Entscheidung zur Annullierung auch nicht weiter zeitlich aufschieben müssen, da sie nach der Rechtsprechung eine Prognose nach vernünftigen Ermessen habe treffen müssen, die sie im Interesse der Fluggäste vorgenommen habe, um diesen eine Bahnfahrt zu ermöglichen, auch wenn andere Flüge durchgeführt worden seien. Die Beklagte habe die Annullierung in angemessener Weise vorgenommen, um so den weiteren Flugverkehr aufrecht erhalten zu können.

35. Die Annullierung habe die Beklagte daher auch in Bezug auf etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag nicht zu vertreten. Daher stehe dem Kläger auch kein Anspruch wegen der Kosten für den Ersatzflug zu, zumal in der FluggastrechteVO ohnehin eine Beförderung durch ein anderes als das betroffene Unternehmen nicht vorgesehen sei. Hieraus ergebe sich, dass dem Kläger auch die weitergehenden Schadenersatzansprüche nicht zustünden. Im übrigen verkenne das Amtsgericht, dass es dem Kläger zumutbar gewesen sei, die von der Beklagten in Anspruch genommene Bahnreise in Anspruch zu nehmen. Eine Platzkarte sei an jedem Automat zu erwerben, im übrigen stünden in jedem Zug Kleinkinderabteile zur Verfügung.

36. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln – 139 C 281/11 – vom 14.5.2012 abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen in der Auslegung der Verordnung (EG) Nr 261/2004 gem. Art. 267 Abs 3 AEUV (ex Art. 234 Abs. 3 EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen:

37. ‚Stellt es einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, wenn dem Flughafenbetreiber aufgrund des unerwartet langen und strengen Frostes die Enteisungsmittel ausgehen und daher sämtliche der abgehenden Flugzeuge auf unabsehbare Zeit nicht mehr eisfrei gemacht werden und sie aus Sicherheitsgründen nicht starten können?‘

38. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

39. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

40. Er habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, auch seine Verwandtschaft in Berlin habe versucht, u.a. auch für den Vormittag des 10.12. eine Sitzplatzreservierung in einem Zug der Deutschen Bahn AG zu erhalten, was gescheitert sei.

41. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe:

42. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

43. Dem Kläger steht im Hinblick auf die Annullierung seines Fluges lediglich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 EUR zu sowie ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Kosten des Ersatzfluges von 351,35 EUR sowie erhöhter Parkgebühren in München in Höhe von 20,00 EUR, worauf er sich in Übereinstimmung mit seiner eigenen Berechnung die anteiligen von der Beklagten an ihn gezahlten Ticketkosten des Rückfluges in Höhe von 49,50 EUR anrechnen lassen muss. Hieraus ergibt sich eine begründete Klageforderung in Höhe von insgesamt 571,85 EUR.

1.

44. Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch aus Art. 5 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO lediglich in Höhe von 250 EUR zu. Hinsichtlich des mit der Klage für seinen Sohn verfolgten Ausgleichsanspruchs erweist sich die Berufung der Beklagten als erfolgreich. Ein dahingehender Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

45. Der Ausgleichsanspruch steht gemäß der klaren Regelung in Art. 5 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO dem Fluggast zu. Die FluggastrechteVO stellt mithin auf den zu befördernden Passagier ab und nicht auf vertragliche Beziehungen. Mithin könnte allenfalls dem Sohn des Klägers ein weiterer Ausgleichsanspruch zustehen.

46. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht eine Prozessführungsbefugnis des Klägers hinsichtlich eines Ausgleichsanspruches des minderjährigen Sohnes bejaht. Eine Rechtsgrundlage im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft zugunsten des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen, dessen Rechte gegen Dritte geltend zu machen, ist nicht ersichtlich. Eine gewillkürte Prozessstandschaft kommt ohnehin mangels Ermächtigung durch das Kind nicht in Betracht.

47. Dem klägerseits zitierten Urteil des Amtsgerichts Köln (134 C 140/10 vom 23.11.1020 – zit. n. Juris – . kop anl) ist, soweit es eine Prozessführungsbefugnis in einen vergleichbaren Fall bejaht hat, nicht zu folgen. Dieses Gericht hat seine Auffassung nicht begründet, sondern lediglich auf die Auffassung Führichs, Reiserecht, Rdn. 634, verwiesen. Die dortige Auffassung verhält sich indessen nicht allgemein zu einer Prozessstandschaft, sondern bejaht eine solche lediglich für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 651 f Abs. 2 BGB gegen einen Reiseveranstalter auf Leistung an die Familienmitglieder eines Klägers und findet ihre Berechtigung darin, dass es sich beim Reisevertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter – mitreisender Familienmitglieder – handelt, wobei sich das Forderungsrecht nicht nur auf die Primärleistung erstreckt, sondern auch auf Sekundäransprüche. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar, da die Ansprüche aus der FluggastrechteVO eben nicht auf einem Reise- oder Beförderungsvertrag beruhen.

48. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der unter dem 30.8.2011 erklärten Abtretung, da diese unwirksam ist. Aus den Bestimmungen der §§ 1629 und 1795 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter wie auch ein anderer Vertreter grundsätzlich nicht im Namen des Kindes mit sich selbst im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft abschließen können, § 181 BGB. Insofern gilt das allgemeine Verbot des Selbstkontrahierens auch bei der Vertretung des Kindes. Da die Abtretung der Ansprüche des Kindes an den Kläger dem Kind nicht günstig war, hätte es mithin der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind bedurft.

49. Die mit Schriftsatz vom 22.9.2011 hilfsweise geltend gemachte eventuelle subjektive Klagehäufung dahin, dass hilfsweise auch das Kind als Kläger zu 2) aufgeführt und mit dem Klageantrag zu 2) die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 250 EUR an den Kläger zu 2) beantragt wird, ist unwirksam und damit unbeachtlich. Bei einer Klageerhebung ist eine prozessuale Bedingung schon begrifflich unmöglich (Zöller-​Greger Vor 128 Rdn. 20). Eine solche ist vielmehr bedingungsfeindlich. Die Klageerhebung durch den Sohn wird ist hier von einer insoweit innerprozessualen Bedingung, nämlich dem Scheitern der Geltendmachung des Ausgleichsanspruches für den Sohn als Fluggast im Wege der Prozessstandschaft bzw. der Abtretung abhängig gemacht. Eine solche eventuelle subjektive Klagehäufung ist unzulässig (LAG Bremen Urteil vom 10.9.1999 – 3 Sa 132/99 – ; OLG Hamm Urteil vom 22.9.2004 – 31 U 56/04 – beide zit. n. Juris) . Auch die vom Kläger zitierte Kommentierung Saenger-​Bendtsen §§ 59, 60 ZPO besagt nichts anderes, sondern vertritt unter Rdn. 11 dieselbe Auffassung.

2.

50. Der danach nur in Höhe von 250 EUR begründete Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO wegen außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen. Die behaupteten Wetterbedingungen im Sinne des Erwägungsgrundes 14 FluggastrechteVO führen auch nach Auffassung der Beklagten nicht schon zur Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes, da diese als solche unstreitig beherrschbar waren durch Einsatz von Enteisungsmitteln.

51. Indessen ist auch der dargelegte Mangel an Enteisungsmitteln nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO anzusehen.

52. Hiernach ist ein ausführendes Flugunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Fluggäste bei Annullierung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, ist Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO eng auszulegen (BGH RRa 2010, 34). Als außergewöhnliche Umstände können nur solche Risiken angesehen werden, die nicht in die beherrschbare betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen (EuGH Urteil vom 22.12.2008 – C-​549/07 – zit. n. Juris – ; BGH a.a.O.). Vorkommnisse, die tatsächlich nicht zu beherrschen sind, sind nur solche, auf deren Eintritt das betroffene Luftfahrtunternehmen keinerlei Einfluss hat; die also gewissermaßen „von außen“ auf die Durchführung eines Fluges einwirken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den in den Erwägungsgründen 14 und 15 aufgezählten außergewöhnlichen Umständen. Aus den dort genannten Beispielsfällen politische Instabilität, Wetterbedingungen, Streiks und Entscheidungen des Flugmanagements folgt, dass damit stets Konstellationen beschrieben werden, die nicht in der Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesiedelt sind.

53. Dass die vorliegende Situation nicht beherrschbar in diesem Sinne war dadurch, dass durch gehörige organisatorische und logistische Maßnahmen bei größtmöglicher Anstrengung und Aufbietung aller zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten eine umfassende und rechtzeitige Versorgung des Flughafens mit Enteisungsmitteln nicht sichergestellt werden konnte, hat die gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend konkret dargetan. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es, darzulegen und zu beweisen, dass es auch unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben (BGH Urteil vom 14.10.2010 – Xa ZR 15/10 – zit. n. Juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die unstreitig fehlende Verfügbarkeit von Enteisungsmitteln nicht schon als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden (so auch AG Königs-​Wusterhausen Urteil vom 3.5.2011 – 20 C 83/11 – zit. n. Juris).

54. Insoweit fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dazu, in welchem Umfang und zu welcher Zeit welche Mengen an Enteisungsmitteln überhaupt zur Verfügung standen, welche Mengen in welcher Zeit für wieviele Flugzeuge benötigt wurden, ob und gegebenenfalls welche Mengen an Enteisungsmitteln nachgeordert worden sind bzw. warum bei gehöriger Organisation keine weiteren Nachlieferungen an Enteisungsmitteln erfolgen konnten und welche Versuche hierzu konkret unternommen worden sind. Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich vielmehr in dem pauschalen Vortrag, es habe einen Mangel an Enteisungsmitteln gegeben, es habe witterungsbedingt einen übermäßigen Verbrauch gegeben und wegen Lieferverzögerungen hätten um 18.00 Uhr keine Enteisungsmittel zur Verfügung gestanden. Aus diesem Vortrag geht nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche zumutbaren Maßnahmen im Sinne der o.g. Rechtsprechung ergriffen worden sind, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

55. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Enteisung werde am Flughafen Berlin-​Schönefeld nicht durch die jeweiligen Luftfahrtunternehmen selbst vorgenommen, sondern zentral von dem dortigen Flughafenbetreiber; ein etwaiges Verschulden der Flughafenbetreiberin habe sich die Beklagte nicht zurechnen zu lassen, da der Flughafenbetreiber nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei.

56. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der FluggastrechteVO sind nur solche, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Nicht abgestellt wird darauf, dass sie nur für das Flugunternehmen nicht vermeidbar waren, wenn dieses alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Insoweit geht es um allgemeine, mithin auch durch Dritte nicht vermeidbare Umstände. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, der allgemein und generell von Umständen spricht, die sich nicht hätten vermeiden lassen, nicht aber von solchen Umständen, die sich durch das Luftfahrtunternehmen hätten vermeiden lassen.

57. Die durch Dritte vermeidbaren außergewöhnlichen Umstände sind indessen dann ausnahmsweise der Fluggesellschaft nicht zuzurechnen, wenn Vorkommnisse oder Versäumnisse infrage stehen, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-​549/07 – zit. n. Juris). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Vorliegend standen mit der Notwendigkeit zur Enteisung der Flugzeuge Tätigkeiten infrage, die unmittelbar der gegenüber den Fluggästen vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung der Fluggesellschaft dienten. Die Enteisung des Flugzeuges diente unmittelbar der normalen betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft und ihrer Verpflichtung, das Fluggerät technisch in einem flugbereiten Zustand zu halten oder in einen solchen zu versetzen, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt befördern zu können, und nicht etwa nur dem Ablauf des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen (so auch AG Frankfurt Urteil vom 3.2.2010 – 29 C 2088/09 – zit. n. Juris). Der Flughafenbetreiber wurde damit unmittelbar im maßgeblichen Pflichtenkreis der Beklagten tätig mit der Folge, dass sein Verhalten der Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen ist.

58. Der gegenteiligen Auffassung (vgl LG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2010 – 7 S 58/10 – ; AG Frankfurt, Urteil vom 17.7.2007 – 31 C 1093/07 – beide zit. n. Juris) vermag die Kammer nicht zu folgen. Angesichts des durch die FluggastrechteVO angestrebten hohen Schutzniveaus für Fluggäste geht es nicht an, dass sich die Fluggesellschaft durch Übertragung der ihrer Verpflichtung zur Beförderung dienenden Ausführungshandlungen – des Enteisens – auf Dritte entlastet (so auch AG Frankfurt, Urteil vom 3.2.2010 a.a.O.).

59. Dieser Bewertung der Kammer steht nicht entgegen, dass – wie die Beklagte geltend macht – diese keinen Einfluss auf die Enteisungsarbeiten hat. Denn es kommt – anders als bei Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB – nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an (BGH Urteil vom 23.9.2010 – III ZR 246/09 – zit. n. Juris). Vielmehr ist Erfüllungsgehilfe, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird (BGH a.a.O.). Erfüllungsgehilfe kann mithin auch sein, der keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (Palandt-​Grüneberg § 278 Rdn. 7); auch kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner zu einer Kontrolle und Überwachung des Erfüllungsgehilfen in der Lage ist (Palandt-​Grüneberg a.a.O.).

3.

60. Zu Recht hat das Amtsgericht einen Schadenersatzanspruch des Klägers in Höhe der Kosten für den Ersatzflug mit Air Berlin in Höhe von 351,35 EUR bejaht. Die mit der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

61. Zwar folgt dieser Anspruch nicht unmittelbar aus einer Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 5 FluggastrechteVO. Hiernach hat das Luftfahrtunternehmen im Falle einer Annullierung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu bewirken. Diese Regelung begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen (LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010 – 13 S 89/10 – zit. n. Juris – , Lienhard GPR 2004, 259, 263; Führich, Reiserecht, 6. Auflage. Rdn. 1049: AG Schöneberg, Urteil vom 21.9.20005 – 5a C 92/05 – zit. n. Juris – ). Darüber hinaus ist das nationale Gericht gehindert, den Fluggästen, deren Flug annulliert worden ist, auf der Grundlage der FluggastrechteVO als weiter gehenden Schaden die Kosten zuzuerkennen, die ihnen aufgrund der Verletzung der diesem Unternehmen nach Art. 8 FluggastrechteVO obliegenden Unterstützungsleistungen entstanden sind (EuGH Urteil vom 13.10.2011 – C-​83/10 – zit. n. Juris; LG Potsdam RRa 2012, 231). Die Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch die FluggastrechteVO eingeräumten Rechten – wie den in den Art. 8 und 9 genannten – beruhen, können nämlich nicht als „weiter gehender“ Schadensersatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO angesehen werden (EuGH a.a.O.).

62. Indessen folgt ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für den Ersatzflug aus dem nationalen Recht, und zwar aus dem Beförderungsvertrag in Verbindung mit §§ 281, 280 Abs. 1 BGB. Ein solcher Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht kommt ohne weiteres neben den Ansprüchen aus der FluggastrechteVO in Betracht (BGH Urteil vom 25.3.2010 – Xa ZR 96/09 -; EuGH Urteil vom 13.10.2011 – C-​83/10 – beide zit. n. Juris). Dies folgt aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 FluggastrechteVO, der, ohne selbst Anspruchsgrundlage zu sein, weiter gehende Ansprüche des Fluggastes nicht ausschließt. Die FluggastrechteVO stellt insoweit lediglich eine Mindestregelung in ihrem Anwendungsbereich dar (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rdn. 947, 1060).

63. Die Beklagte hat den klägerseits gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert. Diesbezüglich vermochte sie sich nicht zu entlasten. Auf die Ausführungen zum Fehlen eines außergewöhnlichen Umstandes wird verwiesen. Die Versäumnisse der Flughafenbetreiberin hat sie sich gemäß § 278 BGB zuzurechnen.

64. Einer gemäß § 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung bedurfte es vorliegend gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht. Denn es lagen besondere Umstände vor, die die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigten. Nach eigenem Vortrag der Beklagten waren schon sämtliche Flüge auch des darauffolgenden Tages ausgebucht, als sich der Kläger Kontakt zur Beklagten aufnahm. Dass er bei einer frühzeitigeren Kontaktaufnahme noch Flüge für den Folgetag hätte erlangen können, hat die Beklagte nicht hinreichend konkret dargetan, sondern lediglich pauschal behauptet, dass bei Kontaktaufnahme von dem mit Abfertigungspersonal eines Fremddienstleisters besetzten Schalter aus keine Flüge mehr zur Verfügung gestanden hätten. Unter diesen Voraussetzungen bedurfte es keiner Fristsetzung an die Beklagte, wobei es dem Kläger nicht zumutbar war, den Rückflug bis zum übernächsten Tag zu verschieben.

65. Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen, indem er die ihm angebotene Fahrkarte mit der Deutschen Bahn AG nach München nicht annahm. Schon aus Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) FluggastrechteVO folgt, dass sich der Kläger auf die Überlassung eines Bahntickets nicht einlassen musste. Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen. Dies folgt nicht zuletzt auch aus Art. 8 Abs. 3 FluggastrechteVO, wonach die Fluggesellschaft die Kosten für die Beförderung eines Fluggastes vom angeflogenen Flughafen zum Zielflughafen oder einen vereinbarten Zielort trägt, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast zu einem anderen Flughafen an dem Ort, in der Stadt oder der Region des gebuchten Zielflughafens befördert. Hieraus folgt, dass der Verordnungsgeber ohnehin nur unter der Voraussetzung eines Fluges an einen anderen Zielort von vergleichbaren Reisebedingungen ausgegangen ist.

66. Damit kann dahinstehen, ob dem Kläger eine Bahnfahrt nach München ohnehin nur bei Verfügbarkeit einer Platzkarte zumutbar war. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug erweist sich danach als begründet.

67. Demgegenüber hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich der zuerkannten Stornokosten in Höhe von 53,10 EUR Erfolg. Die geltend gemachten Stornokosten für das Hotel in München, in dem der Kläger nach seiner Behauptung bei planmäßiger Durchführung des Fluges am 9.12.2010 mit dem Kind übernachten wollte, bevor er mit seinem PkW weiter nach Hause zu fahren beabsichtigte, sind nicht hinreichend belegt. Die Rechnung des Imperial-​Hotels lässt nicht erkennen, dass es sich um eine Stornorechnung handeln soll. Aus dem angehefteten Kundenbeleg ergibt sich vielmehr, dass die Rechnung durch Mastercard um 8.56 Uhr bezahlt worden sein soll, was darauf hindeutet, dass der Zahlende sich im Hotel aufgehalten hat. Die Bezahlung kann am 10.12.2010 um diese Uhrzeit nicht durch den Kläger vorgenommen worden sein, da er sich noch in Berlin aufhielt. Sonstigen geeigneten Beweis dafür, dass es sich bei dem in Rechnung gestellten Betrag um die Berechnung von vergeblichen Aufwendungen gehandelt haben soll, hat der Kläger nicht angetreten.

68. Begründet ist desweiteren der Anspruch des Klägers auf Erstattung zusätzlicher Parkgebühren in Höhe von 20,00 EUR wegen einer verlängerten Standzeit seines Fahrzeuges über den Abend des 9.12.2010 hinaus. Die zusätzlichen Parkgebühren, die der Kläger ursprünglich mit 25 EUR geltend gemacht hatte und in dieser Höhe auch vom Amtsgericht zuerkannt worden sind, hatte dieser indessen schon mit Schriftsatz vom 22.9.2011 auf einen Betrag auf nur noch 20 EUR reduziert. Hierzu hat der Kläger eine Rechnung des Flughafens München vorgelegt, aus der sich für den 10.12.2010 um 12.45 Uhr Gebühren in Höhe von 20 EUR ergeben.Die Kammer ist angesichts der unstreitigen Landezeit des Ersatzfluges mit Air Berlin um 11.25 Uhr davon überzeugt, dass sich der Beleg auf das Fahrzeug des Klägers bezieht und es sich hierbei um zusätzliche Kosten handelt.

69. Demgegenüber erweist sich die Berufung hinsichtlich der durch das Amtsgericht zuerkannten allgemeinen Auslagen in Höhe von 20 EUR als begründet. Die vom Kläger zum Beleg seiner behaupteten Telefonate zur Organisation seiner Rückreise vorgelegte Mobilfunk-​Verbindungsübersicht weist für die Zeit seines Aufenthalts in Berlin in der maßgeblichen Spalte ausschließlich 0,00 EUR – Beträge aus.

70. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die hiernach begründeten Schadenersatzansprüche nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen. Der Wortlaut der Regelung schreibt den Gerichten keine zwingende Anrechnung vor (Staudinger-​Ansgar Staudinger § 651 f Rdn. 9; Führich, Sonderbeilage MDR 7, 1, 11). Vielmehr ist es Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob eine Anrechnung unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles angemessen ist (Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH Sharpston vom 28.6.2011, RRa 2011, 185). Dies erscheint vor dem Hintergrund angemessen, dass die Ausgleichszahlung nach Maßgabe des Erwägungsgrundes 12 FluggastrechteVO das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, ausgleichen soll, während der Schadenersatzanspruch zuzuerkennen ist, weil das Flugunternehmen schuldhaft seiner Pflicht zur Beförderung nicht nachgekommen ist. Die Kammer übt ihr hiernach eingeräumtes Ermessen dahin aus, dass aus vorstehenden Gründen eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.

71. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ausgehend von einer berechtigten Klageforderung von 571,85 EUR nur in Höhe von 83,54 EUR begründet. Die Beklagte befand sich nach Maßgabe der vorprozessualen Schreiben des Klägers vom 14.12.2010 und 18.1.2011 seit dem 14.2.2011 in Verzug.

4.

72. Der hilfsweise beantragten Vorlage zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH bedurfte es nicht, da die Kammer die Revision zugelassen hat.

73. Gemäß Art. 267 Abs. 4 AEUV ist ein Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, zwar zur Vorlage an den EuGH verpflichtet, wenn eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe infrage steht.

74. Die Frage, ob das erkennende Gericht letztinstanzliches Gericht in diesem Sinne ist, hängt indessen davon ab, ob gegen die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ein ordentliches Rechtmittel gegeben ist (Geiger u..a. EUV/AEUV Art 267 Rdn. 17, 18; Baumbach-​Lauterbach-​Hartmann, § 148 Rdn. 14; Calliess, EUV/EGV, Art 2324 EGV, Rdn. 24; Musielak, § 148 Rdn. 4 , Fn 18). Hängt die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels von seiner besonderen Zulassung ab, so ist das Berufungsgericht dann nicht vorlagepflichtig, wenn es das Rechtmittel zulässt (Geiger a.a.O, Rdn. 18).

75. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr 10, 711 ZPO.

76. Berufungsstreitwert: 899,85 EUR.

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