Putschversuch in der Türkei als Einwand außergewöhnlichen Umstands

AG Hannover: Putschversuch in der Türkei als Einwand außergewöhnlichen Umstands

Ein Flugunternehmen verteidigte sich bei einer Klage auf Schadensersatz wegen einer großen Flugverspätung, indem sie einen Putschversuch in der Türkei als außergewöhnlichen Umstand anführte.

Sie wurde verurteilt, da zum Zeitpunkt des geplanten Fluges kein Sicherheitsrisiko am Zielflughafen bestand.

AG Hannover 511 C 11408/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 13.03.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 13.03.2017, Az: 511 C 11408/16
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 10. März 2017

Aktenzeichen 511 C 11408/16

Leitsatz:

2. Die aufgrund eines Putschversuches veränderte Sicherheitslage im Zielland eines Fluges stellt keine außergewöhnlichen Umstände dar, wenn am konkreten Zielflughafen kein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende forderten gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung, weil sich ihr Flug nach Antalya in der Türkei um 16 Stunden verspätete. Die ausführende Fluggesellschaft berief sich zu ihrer Verteidigung auf außergewöhnliche Umstände, die in der veränderten Sicherheitslage in der Türkei durch einen Putschversuch und damit verbundene Militärpräsenz bestanden und zu der Verspätung geführt hätten.

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt, da es keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen sah, welche die Beklagten von der Ausgleichspflicht hätten befreien können. Zwar erkannte es, dass ein Putscherversuch wie vorliegend zivile Opfer fordern kann und der Nachrichtenfluss in einer solchen Situation eingeschränkt ist. Jedoch war der Zielflughafen nicht gesperrt und es lag auch keine Reisewarnung für das Gebiet vor, sondern allein für Istanbul und Ankara. Demnach wäre es der Beklagten durchgängig möglich und sie dazu verpflichtet gewesen, den Flug wie geplant durchzuführen, sodass den Klägerin eine Ausgleichszahlung für die erhebliche Verspätung zustand, da diese einer Annullierung gleichkommt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-​und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) aus eigenem und abgetretenem Recht.

6. Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen 8-​jährigen Sohn eine Pauschalreise vom 16.07.2016 bis zum 28.07.2016 nach Side in der Türkei.

7. Am 15.07.2016 gab es in der Türkei einen Putschversuch gegen die amtierende Regierung von Teilen des Militärs. An diesem Tag informierte Eurocontrol die Beklagte um 22:00 Uhr darüber, dass die Flughäfen IST und SAW in Istanbul geöffnet seien, lediglich der Flughaften in Ankara sei geschlossen Es hat keine NOTAM (Notice to Airmen) gegeben und der türkische Luftraum war geöffnet. Um 23:00 Uhr sperrte die US-​Luftfahrtbehörde FAA per NOTAM den US-​Luftraum für alle aus der Türkei startenden Linien- und Privatflüge. Dieser NOTAM wurde am 18.07.2016 sodann von der FAA widerrufen.

8. Der Hinflug des Klägers und seiner Familie am 16.07.2016 (Flug-​Nr.: …) sollte durch die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Planmäßig sollte der Flug um 05:50 Uhr in Stuttgart starten und am 16.07.2016 um 10:00 Uhr auf dem Flughafen in Antalya ankommen. Die Entfernung von Stuttgart nach Antalya beträgt 2.184,27 km.

9. Am 15.07.2016 um 23:51 Uhr entschied sich die Beklagte den streitgegenständlichen Flug zu einem Nachtflug zu machen. Andere Fluggesellschaften flogen parallel den Zielflughafen Antalya weiterhin an.

10. Kurz nach Mitternacht des 16.07.2016 gab das Auswärtige Amt den folgenden Hinweis zur Lage in der Türkei heraus:

11. „Aktuelle Hinweise

12. Am Abend des 15. Juli 2016 kam es in Ankara und Istanbul zu starker Militärpräsenz und dem Einsatz von Schusswaffen. Vertreter von Militär und Regierung sprachen gegenüber dem Medien von einem Putschversuch. Zur Stunde ist die Lage noch unklar.

13. Reisenden in Istanbul und Ankara wird zur äußerster Vorsicht geraten. Dies gilt insbesondere auf öffentlichen Plätzen und für Menschenansammlungen. Bei unklarer Lage wird geraten, Wohnungen und Hotels im Zweifel nicht zu verlassen und die Medienberichterstattung aufmerksam zu verfolgen.

14. Der Flughafen Istanbul Atatürk (IST) wurde vorübergehend geschlossen. Reisenden wird geraten, Kontakt mit ihrem Reiseveranstalter oder ihrer Fluglinie aufzunehmen.“

15. Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen hat es nicht gegeben. Der Kläger und seine Familie erreichten den Zielflughafen Antalya aufgrund der Umwandlung des geplanten Hinfluges in einen Nachtflug erst am 17.07.2016 um 02:20 Uhr.

16. Mit Schreiben vom 12.09.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200,00 € nach der Flugastrechteverordnung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 13.10.2016 zurück.

17. Mit Abtretungsvereinbarung vom 07.12.2016 (Bl. 16 d.A.) trat die Ehefrau des Klägers die ihr sowie ihrem Sohn zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Fluges an den Kläger ab.

18. Der Kläger behauptet, mangels einer Reisewarnung oder anderslautenden Mitteilung des ausländischen Amtes und des Umstandes, dass andere Fluggesellschaften den Zielflughafen Antalya parallel angeflogen haben, hätten keine Sicherheitsgründe bestanden, den streitgegenständlichen Flug zu verschieben. Das Anfliegen des Zielflughafens sei deshalb ohne erhebliches Sicherheitsrisiko möglich gewesen. Da es unstreitig keine konkreten Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen in Antalya gegeben hat, sei die von der Beklagten getroffene Entscheidung weder rational begründbar, noch durch die Sicherheitslage veranlasst.

19. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass sich der streitgegenständliche Flug ursächlich aufgrund der aktuellen geopolitischen Lage in der Türkei und der daraus resultierenden Umplanung verzögert hat.

20. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Fluggastentschädigung in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.10.2016 zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

22. Die Beklagte behauptet, die Verspätung des Fluges beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Flug sei aus Sicherheitsgründen verlegt worden. Da es keinerlei Garantie dafür gegeben habe, dass sich die militärische Situation in der Türkei entspannt hatte oder dass die Medien alle relevanten Informationen hatten, zumal auch Fernsehstationen in der Türkei besetzt gewesen sind, was zwischen den Parteien unstreitig ist, habe die Verkehrszentrale der Beklagten in dieser Lage eine Entscheidung treffen müssen. Die Beklagte habe eine Risikoabwägung getroffen und sich entschieden, den Flug zeitlich zu verschieben. Es wäre verantwortungslos gewesen den streitgegenständlichen Flug pünktlich stattfinden zu lassen. Es habe sich nicht um eine ökonomische Entscheidung gehandelt, sondern um eine rationale und vernünftige Ermessensentscheidung die Situation zunächst abzuwarten, bis Klarheit geherrscht habe. Es habe sich von außen nur schwer beurteilen lassen, wie die Sicherheitslage letztlich in der Türkei tatsächlichen gewesen sei.

23. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

24. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

25. 1.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung aus eigenem und abgetretenem Recht zu.

26. a.) Der Anspruch beträgt gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung pro Fluggast 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km. Vorliegend beträgt die Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen 2.184,27 km. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen dem Fluggast bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden die gleichen Ansprüche auf Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung des Fluges zu.

27. Der Kläger und seine Familie haben ihren Zielflughafen in Antalya erst am 17.07.2016 mit mehr als 16-​stündiger Verspätung erreicht.

28. b.) Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.

29. Außergewöhnlich ist ein Umstand, wenn er nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 138/11, Rn. 10 – zit. nach juris). Der Unionsgesetzgeber hat damit einen Begriff gewählt, der auf die Erfassung von Ereignissen abzielt, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Den dem Begriff der höheren Gewalt immanenten Gesichtspunkt der Unabwendbarkeit hat der Gesetzgeber dabei in der Weise berücksichtigt, dass außergewöhnliche Umstände nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die außergewöhnlichen Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben, ein Orkan oder eben ein Putschversuch gegen eine Regierung nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass der Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22.10.2008 – C-​549/07; Wallentin-​Hermann/Alitalia). Dies entspricht der Zielsetzung der Verordnung, den Verbraucher vor dem „Ärgernis“ insbesondere von Annullierung zu bewahren, die aus der Sicht des Luftverkehrsunternehmens wirtschaftlich vernünftig sind, die sich aber im Interesse der betroffenen Reisenden bei der gebotenen Rücksichtnahme auf deren Belange und der Aufbietung aller zumutbaren Mittel vermeiden ließen.

30. c.) Indem er für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt, lässt der Gesetzgeber zudem nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Flugs der Risikosphäre des Luftverkehrsunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (BGH, aaO. Rn. 13.). Für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich sind dabei weder ihre – möglicherweise vielfältigen – Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss.

31. d.) Vorliegend liegt bereits kein außergewöhnlicher Umstand i.S.d Fluggastrechteverordnung vor. Wie bereits dargelegt, werden nur solche besonderen Umstände als außergewöhnlich qualifiziert, die jedenfalls in der Regel von außen kommen und die ordnungs- und plangemäße Durchführung des Fluges beeinträchtigen oder unmöglich machen können.

32. Trotz der Ereignisse in der Türkei war es der Beklagten möglich am 16.07.2016 um 05:50 Uhr nach Antalya zu fliegen. Bereits nach ihren eignen Ausführungen bestand weder ein Flugverbot im Luftraum der Türkei, noch gab es eine amtliche Reisewarnung. Nach dem Kenntnisstand der Beklagten zu diesem Zeitpunkt, hätte der Flug planmäßig durchgeführt werden können und auch müssen. Bei der Verlegung des streitgegenständlichen Fluges handelt es sich um eine rein unternehmerische Entscheidung der Beklagten. Wie diese bereits selbst vorträgt, gab es keine konkreten Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen in Antalya. Der Umstand, dass keine konkrete Gefahrenlage im Zielgebiet vorgelegen hat, wird auch dadurch deutlich, dass andere Airlines unstreitig den Zielflughafen in Antalya parallel angeflogen haben. Die Beklagte hat sich jedoch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage dagegen entschieden den Flug planmäßig durchzuführen. Eine gegenteilige Entscheidung wäre möglicherweise nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Zielflughafen des Klägers um den Flughafen Istanbul Atatürk (IST) oder den Flughafen in Ankara gehandelt hätte. Diese beiden Flughäfen waren zumindest zwischenzeitlich gesperrt, so dass sie gar nicht hätten angeflogen werden können. Zudem hat das Auswärtige Amt in den Städten Istanbul und Ankara zur „äußersten Vorsicht“ geraten. Einen entsprechenden Hinweis oder eine entsprechende Warnung gab es für das Zielgebiet des Klägers in Antalya jedoch nicht. Auch war der Flughafen zu keinem Zeitpunkt gesperrt. Die Verlegung des streitgegenständlichen Fluges durch die Beklagte erfolgte somit lediglich aufgrund reiner Spekulationen und nicht aufgrund einer konkreten Gefahrenlage. Zwar liegt die Organisation der Flüge und damit auch eine Verlegung oder Stornierung eines Fluges grundsächlich im Ermessen der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen. Dieses Ermessen hätte vorliegend jedoch mangels einer konkreten Gefahrenlage bzw. mangels dem Vorliegen irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte, aufgrund deren man zulässigerweise auf das Vorliegen einer Gefahrenlage hätte schließen dürfen, nicht dahingehend ausgeübt werden dürfen, dass man den streitgegenständlichen Flug auf einen Nachtflug verlegt hat. Dabei hat das Gericht auch nicht verkannt, dass es bei einem militärischen Putsch im schlimmsten Fall zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen könnte, die auch zivile Opfer und Verletzte fordern könnten. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich – und die Beklagte hat diesbezüglich auch nichts entsprechendes vorgetragen -, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlegung des streitgegenständlichen Fluges zumindest etwaige Hinweise darauf gegeben hat, dass es im Gebiet Antalya für die Passagiere und die Besatzung des streitgegenständlichen Fluges gefährlich gewesen ist oder hätte gefährlich werden können.

33. 2.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 2 BGB. Die Beklagte wurde unter Fristsetzung bis zum 12.09.2016 erfolglos zur Zahlung der Klageforderung aufgefordert. Mit Schreiben vom 13.10.2016 lehnte die Beklagte die Ausgleichszahlung ab, so dass sie sich spätestens am 13.10.2016 aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung in Verzug befunden hat.

II.

34. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

35. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 48 GKG i.V.m § 3 ZPO festgesetzt.

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