Haftung des Luftfahrtunternehmens für Dritte
AG Frankfurt: Die Haftung des Luftfahrtunternehmens für Dritte
Ein Fluggast nahm ein Luftfahrtunternehmen auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sein Flug, wegen eines technischen Defekts annulliert wurde.
Das AG Frankfurt hat der Klägerich die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen auch dann haftet, wenn der technische Defekt durch einen Dritten verursacht wurde.
AG Frankfurt | 29 C 2088/09 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 03.02.2010 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 03.02.2010, Az: 29 C 2088/09 |
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Leitsatz:
2.Ein Luftfahrtunternehmen haftet für technische Defekte, auch wenn es diese nicht selbst verursacht hat, sondern ein Dritter.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte über ein Reisebüro eine Pauschalreise. Der dazugehörige Flug sollte von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden. Der Flug wurde jedoch kurz vor dem Abflugtermin, aufgrund eines Unfalls, annulliert. Der Kläger konnte seine Reise erst am nächsten Tag fortsetzen und erreichte das Reiseziel mit knapp zweitägiger Verspätung. Er verlangt von der Beklagten deshalb eine Ausgleichszahlung. Die beklagte Fluggesellschaft verweigert die Zahlung mit der Begründung, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen habe, weil das Flugzeug von einem anderen Unternehmen bei einem der Flugvorbereitung dienenden Rollmanöver beschädigt worden sei.
Das Amtsgericht Frankfurt hat im Sinne des Klägers entschieden und das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung verurteilt. Die Beschädigung stellt zwar einen technischen Defekt dar, es liegt aber kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Absatz 3 der EG VO Nr. 261/04 vor. Der technische Defekt wurde bei der Flugvorbereitung, welche zu der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gehört und von diesem beherrschbar ist, verursacht. Die Beschädigung wurde nicht unmittelbar durch die beklagte Fluggesellschaft verursacht, sondern durch das von ihr mit der Flugvorbereitung beauftragte Unternehmen. Bei der Flugvorbereitung handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit die zum Pflichtenkreis der Beklagten gehört. Wenn die Fluggesellschaft andere Unternehmen mit der Ausführung ihrer Pflichten beauftragt, muss sie sich das Verschulden dieser Unternehmen nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
5. Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten wegen des Ausfalls eines Fluges, der aufgrund eines Unfalls kurz vor dem Abflugtermin annulliert wurde, eine pauschale Ausgleichszahlung nach EG VO Nr. 261/04.
6. Der Kläger hatte über einen Reisevermittler eine Reise nach … gebucht. Im Zuge der Hinreise war für den … ein Flug von … nach … bei der Beklagten gebucht. Von dort sollte der Kläger mit einem Anschlussflug der Beklagten weiter nach … reisen. Der streitgegenständliche Flug … von … nach … wurde aufgrund einer Beschädigung des vorgesehenen Flugzeugs kurzfristig gestrichen. Dieses war bei einem der Vorbereitung des Fluges dienenden Rollmanöver an der Tragfläche beschädigt worden. Der Kläger konnte seine Reise nach … daher erst am nächsten Tag fortsetzen und erreichte das Reiseziel erst mit knapp zweitägiger Verspätung.
7. Mit Schreiben vom 22.02.2009 verlangte der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe von Euro 1.736,15. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2009 zurück. Sie bot dem Kläger stattdessen einen Reisegutschein im Wert von $ 300,00 an. Der Kläger wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2009 erneut an die Klägerin und forderte eine Ausgleichzahlung gemäß EG VO 261/04. Auch dies wurde von der Beklagten unter Hinweis auf den Unfallhergang abgelehnt. Ein außergerichtliches Vergleichsangebot der Klägerseite wies die Beklagte ebenfalls zurück.
8. Der Kläger meint, da die Beschädigung der Tragfläche bei einem Fahrmanöver des betreffenden Flugzeugs verursacht worden sei, liege kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Absatz 3 der EG VO Nr. 261/04 vor mit der Folge, dass der Klageanspruch gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Details des Klägervorbringens wird auf dessen Schriftsätze verwiesen.
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 600,00 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2009 zu zahlen.
13. Sie behauptet mit der aus ihren Schriftsätzen ersichtlichen Detailbegründung, das Flugzeug sei beschädigt worden, weil eine für die Versorgung des Flugzeugs erforderliche fahrbare Treppe vor Beginn des Schleppvorgangs von der Außenposition … zum … nicht vollständig zurückgezogen worden wurde. Die dadurch entstandene Beschädigung des Flugzeuges habe sie nicht zu vertreten. Es liege vielmehr – da der Schleppvorgang nicht im Verantwortungs- und Einflussbereich der Beklagten gelegen habe – ein Fremdverschulden vor. Daraus folge, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Absatz 3 der EG VO Nr. 261/04 vorliege, der den Anspruch des Klägers entfallen lasse.
Entscheidungsgründe:
14. Die Klage ist zulässig und begründet.
15. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Euro 600,00 aus Art. 5 I c) iVm. Art. 7 I c) EG VO Nr. 261/04. Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs liegen vor, denn der von dem Kläger für den … gebuchte … von … nach … wurde von der Beklagten als Luftfahrtunternehmen nicht durchgeführt. Der Ausschlussgrund der „außergewöhnlichen Umstände“ iSd. Art. 5 III EG VO Nr. 261/04 liegt nicht vor. Zwar hat die Beklagte, die für das Vorliegen der anspruchsausschließenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist, durch Vorlage der Protokolle und des Berichts des Ingenieurs schlüssig dargelegt, dass aufgrund der unfallbedingten Schäden unerwartete Sicherheitsmängel iSd. VO Nr. 261/04 vorlagen. Diese stellen jedoch im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 5 III EG VO Nr. 261/04 dar. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht direkt definiert, sondern nur in Ziffer 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung präzisiert. Danach liegen außergewöhnliche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, schlechten Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks vor. Nach Rechtsprechung des EuGH kann auch ein technischer Defekt einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel darstellen, weil ein solcher die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs beeinträchtigen kann. Nach Auffassung des EuGH kann sich das Flugunternehmen bezüglich der Annullierung eines Fluges aufgrund eines technischen Defektes jedoch nur dann auf außergewöhnliche Umstände iSd Art. 5 III der EG VO Nr. 261/04 berufen, wenn der technische Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war, (EuGH C-549/07, Rn. 23). Bei Beschädigung der Tragfläche eines Flugzeugs liegt ein technischer Defekt vor. Das Fahrmanöver zur Positionierung des Flugzeugs vor dem Abflug und Anbringen des Gates gehört jedoch zur Ausübung der normalen betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft. Die Beklagte beruft sich darauf, dass dieser Vorgang von der … ausgeführt wurde und deshalb nicht von ihr beherrschbar gewesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Das Kriterium der Beherrschbarkeit bemisst sich insbesondere danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Fluggesellschaft fällt. Der EuGH geht in der Sache Wallentin-Hermann vs. Alitalia davon aus, dass es an der Beherrschbarkeit dann fehlt, wenn der Fehler oder das Problem aus einer völlig anderen und deshalb von dem Unternehmen selbst nicht beherrschbaren Sphäre stammt (EuGH, C-549/07, Rn. 26). Der EuGH knüpft die Beherrschbarkeit mithin an die Verantwortung für diesen Vorgang. Maßgeblich für die Beurteilung des Unfallvorgangs ist deshalb, in wessen Verantwortungsbereich dieser Vorgang fiel. Grundsätzlich ist der Flughafenbetreiber nicht automatisch Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaften. Hier muss differenziert werden zwischen Tätigkeiten, die unmittelbar der gegenüber den Fluggästen vertraglich geschuldeten Ausführungshandlung der Fluggesellschaft dienen und Tätigkeiten, die im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen erfolgen. Der Unfall ereignete sich unstreitig, als das betreffende Flugzeug für den später annullierten Flug vorbereitet wurde. Die Vorbereitung des Flugzeugs diente unmittelbar der vertraglichen Erfüllungshandlung der Fluggesellschaft. Der Flughafenbetreiber wird in diesen Fällen quasi als Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft tätig, sodass eine fehlerhafte Ausführung durch den Flughafenbetreiber der betrieblichen Sphäre und damit dem Einfluss- und Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zugerechnet werden muss. Eine solche Wertung ergibt sich auch nach der ratio der Norm. Die Verordnung soll gemäß Ziffer 1 neben der Sicherheit der Fluggäste den Verbraucherschutz stärken. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn sich die Fluggesellschaft bei unmittelbar betrieblichen Handlungen durch die Delegation der die Ausgleichspflicht begründenden Handlung entlasten könnte. Die Beklagte kann sich zudem auch dann nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen, wenn es sich bei den unfallbedingten Schäden am Flugzeug nicht um einen technischen Defekt, sondern um einen von der Beklagten angeführten „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ handelt. Auch bei der Einordnung des Geschehens als „unerwarteter Sicherheitsmangel“ ergibt sich kein anderes Ergebnis, da sich der Unfallvorgang in der betrieblichen Sphäre der Beklagten ereignete. Art. 5 III EG VO Nr. 261/04 ist als Ausnahme der verschuldensunabhängigen Ausgleichzahlungspflicht nach Art. 5 I VO Nr. 261/04 grundsätzlich restriktiv auszulegen (EuGH, C-549/04, Rn. 20). Nach Ziffer 14 der Erwägungsgründe der VO Nr. 261/04 können „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere bei politischer Instabilität, schlechten Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks eintreten. Der EuGH stellt jedoch klar, dass die in Ziffer 14 der Erwägungsgründe der VO Nr. 261/04 niedergelegte Aufzählung von Vorkommnissen nur Hinweischarakter hat und folglich nicht jedes Ereignis welches mit den dort genannten Vorkommnissen einhergeht unbedingt einen Grund für eine Befreiung nach Art. 5 III EG VO Nr. 261/04 darstellt (EuGH, C-549/07, Rn. 22). Die Aufzählung in Ziffer 14 der Erwägungsgründe weist daraufhin, dass derartige Umstände grundsätzlich nur bei Vorkommnissen, die außerhalb der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft liegen, angenommen werden sollen. Eine solche Auslegung ergibt sich auch nach der ratio der streitgegenständlichen Verordnung. Nach Ziffer 1 der Erwägungsgründe, soll die Verordnung zum einen ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen und zum anderen den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung tragen. Die verschuldensunabhängige Ausgleichszahlung nach Art. 5 I VO Nr. 261/04 kann demzufolge nicht durch eine weite Interpretation „außergewöhnlicher Umstände“ abbedungen werden. Dies liefe Verbraucherschutzaspekten zuwider und ließe wenig Raum für das Eingreifen der Ausgleichspflicht. Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ ist danach -unabhängig von einer Kategorisierung als „technischer Defekt“ oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“- maßgeblich, ob das zugrunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist. Diesbezüglich gelten die oben gemachten Ausführungen.
16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
17. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 IV 1 Nr. 1 ZPO.
19. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob auch ein durch einen Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft verursachter Unfall einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd. Art. 5 III EG VO Nr. 261/04 darstellen kann und damit zu einem Ausschluss der Haftung nach Art. 5 III EG VO 261/04 führt und ob und – wenn ja – in welchen Fällen, der Flughafenbetreiber als Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft gewertet werden kann, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Die vorliegende Rechtsfrage ist deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil diese Problematik auf der Anwendung und Auslegung der Verordnung Nr. 261/04 beruht und infolgedessen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft. Insbesondere ist die vorliegende Rechtsfrage entscheidend für die künftige Handhabung vergleichbarer Fälle und damit für die Fluggäste und Fluggesellschaften als betroffene Verkehrskreise von erheblichem Gewicht. Die Frage, in welche Richtung die Verordnung auszulegen ist und welche Erwägung stärker wiegt, ist für die künftige einheitliche Entwicklung und Handhabung dieser Verordnung von Bedeutung.
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