Erstattung der Fahrtkosten nach Flugverspätung

AG Geldern: Erstattung der Fahrtkosten nach Flugverspätung

Ein Flugreisender forderte eine Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung. Die Klage wurde abgewiesen, da in einem Fluglostenstreik in Frankreich ein außergewöhnlicher Umstand als Annullierungsgrund bestand.

AG Geldern 17 C 269/16 (Aktenzeichen)
AG Geldern: AG Geldern, Urt. vom 01.08.2017
Rechtsweg: AG Geldern, Urt. v. 01.08.2017, Az: 17 C 269/16
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Amtsgericht Geldern

1. Urteil vom 1. August 2017

Aktenzeichen 17 C 269/16

Leitsatz:

2. Die Begrenzung des Luftraumes eines zu überfliegenden Landes aufgrund eines Fluglostenstreiks ist ein außergewöhnlicher Umstand.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten als ausführende Fluggesellschaft für sich und seine Familie einen Flug von Mallorca nach Deutschland am 26. Mai 2016 gebucht. Dieser wurde annulliert. Die angebotenen Ersatzflüge lehnte der Kläger ab, weil sie keine Direktflüge an den gebuchten Zielflughafen waren oder eine Woche später stattgefunden hätten. Er buchte stattdessen selbst einen Flug und machte später die Kosten hierfür, für eine zusätliche Autofahrt und einen Ausgleichsanspruch für die Annullierung geltend.

Das Amtsgericht Geldern wies die Klage ab. Die Beklagte konnte sich von der Ausgleichspflicht befreien, weil die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte. Dieser war ein Fluglostenstreik in Frankreich zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Fluges. Dieser war für sie weder vorhersehbar noch beherrschbar gewesen und die Annullierung aufgrund der Begrenzung des Flugverkehres nicht fehlerhaft.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten über Ansprüche nach einer Flugannullierung.

6. Die Kläger waren auf den von der Beklagten durchzuführenden Flug am 26.05.2016 mit der Flugnummer FR 6219 von Palma de Mallorca nach ….. gebucht.

7. Dieser Flug wurde unstreitig annulliert.

8. Durch eine E-Mail der Beklagten, die unstreitig am 25.05.2016 an die Kläger versandt wurde, unterrichtete die Beklagte die Kläger über die Annullierung und bot ihnen Ersatzflüge am Folgetag morgens nach Hamburg und mittags nach Berlin an. Einen unmittelbaren Flug nach ……. bot die Beklagte ebenfalls an, wobei dieser erst sechs Tage später hätte erfolgen können. Diese Angebote nahmen die Kläger nicht war und buchten stattdessen einen Ersatzflug für den 26.05.2016 nach Düsseldorf mit einem Zwischenstop in Wien.

9. Die Kläger wurden von ihrer Tochter am Flughafen in Düsseldorf abgeholt und mussten anschließend ihr in ….. abgestelltes Auto abholen.

10. Die Kläger begehren jeweils eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/04 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden VO abgekürzt) sowie Fahrtkosten und Kosten des Ersatzfluges, wobei sie sich die unstreitig durch die Beklagte geleistete Flugpreiserstattung bezüglich des annullierten Flugs i. H. v. 141,98 € anrechnen lassen.

11. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Kläger vom 13.06.2016, die unmittelbar durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgte, mit Fristsetzung auf den 30.06.2016 blieb erfolglos.

12. Die Kläger machen geltend, dass die Beklagte einen Ausgleichsanspruch zu zahlen habe, da der Flug ohne Gründe i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der VO annulliert worden sei. Die Beklagte habe nicht geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen und fehlerhaft die Annullierung des hiesigen Flugs entschieden.

13. Die angebotenen Umbuchungen seien unzureichend gewesen, zumal ihnen am Flughafen mitgeteilt worden sei, dass Hotel und Verpflegung nicht von der Beklagten gestellt bzw. beglichen würden und die Flugumbuchung durch die Kläger jedenfalls vorzufinanzieren sei. Zudem sei die Information zu spät erfolgt, da man am Flughafen zunächst für den streitgegenständlichen Flug einchecken konnte und erst nach einer Wartezeit über die Annullierung unterrichtet worden sei. Die versandte E-Mail habe man erst am 27.05.2016 zur Kenntnis genommen; ein rechtzeitiges Abrufen der E-Mail sei von den Klägern nicht zu erwarten.

14. Sie hätten ihrer Tochter Fahrtkosten für die Fahrt von deren Wohnort in Herten zunächst nach Düsseldorf und dann noch nach ….. und zurück 75,00 € gezahlt.

15. Nachdem die Kläger ursprünglich beantragt hatten,

– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen,

– die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen und

– die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 393,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen, nahmen sie die Klage mit Schriftsatz vom 08.11.2016 bezüglich der begehrten Ausgleichsansprüche jeweils i. H. v. 150,00 € zurück.

16. Die Kläger beantragen daher nunmehr,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen und

3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 393,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

18. Die Beklagte macht geltend, dass sie hinsichtlich der begehrten Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 3 der VO exkulpiert sei. Daher habe sie auch für die weiteren Forderungen der Kläger nicht einzustehen, da diese nicht im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten der Beklagten stünden.

19. Die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs sei auf Grund eines Fluglotsenstreiks in Frankreich erforderlich geworden, da hierdurch die Kapazität im französischen Luftraum zur Überwachung der Flüge erheblich eingeschränkt sei. Die zuständige Flugsicherheitsbehörde „Eurocontrol“ habe deswegen gefordert, Maßnahmen zu treffen, um den Luftraum zu entlasten.

20. Der hiesige Flug habe zwingend über französischen Luftraum geführt; ein Umfliegen sei auch wegen Stauungen der Umleitungswege auf Grund der Probleme über Frankreich nicht möglich gewesen.

21. Die Maschine, die den hiesigen Flug durchführen sollte, sei am selben Tag noch für den Vorflug von ….. nach Palma de Mallorca eingeplant gewesen. Bereits dieser Flug habe wegen des Streiks annulliert werden müssen.

22. Wegen der beklagtenseits bislang gemachten Erfahrung mit Streiks seien erhebliche Verspätungen erwartet worden. Sie habe daher bei ihrer Ermessensentscheidung eine möglichst geringe Einschränkung des gesamten Flugplans erzielen wollen. Dies habe hier dazu geführt, dass eine Annullierung des streitgegenständlichen Flugs erforderlich gewesen sei.

23. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ……… Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.08.2017.

24. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

25. Die zulässige Klage ist unbegründet; auch vor dem Hintergrund des nicht nachgelassenen (eine Schriftsatzfrist wurde nicht beantragt) Schriftsatzses der Kläger vom 02.08.2017.

I.

26. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung i. H.  v. jeweils 250,00 € aus Art. 7 Abs. 1 lit. a) der VO.

27. Der hiesige Flug wurde unstreitig annulliert. Eine Annullierung kann grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 der VO begründen.

28. Die Beklagte konnte sich jedoch gem. Art. 5 Abs. 3 der VO von einer Haftung exkulpieren:

29. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass an dem fraglichen Tag ein Fluglotsenstreik in Frankreich stattgefunden hat, wodurch der Flugverkehr in erheblichem Maße behindert wurde und vor dessen Hintergrund die Beklagte den hiesigen Flug annullieren durfte. Dabei stellt sich die Entscheidung der Beklagten, den Flug zu annullieren, nicht als fehlerhaft dar.

30. Insofern folgt das Gericht den Ausführungen des Zeugen ……., der als Flight-Operation-Manager bei der Beklagten arbeitet und in dieser Funktion Zugriff auf die Flugplanung, insbesondere auf die Neuplanung im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen hat. Die Angaben des Zeugen waren detailliert hinsichtlich der hiesigen Umstände, die ihm auf Grund seiner eigenen Tätigkeit sowie der ihm zur Verfügung stehenden Einsatzberichte des damaligen Geschehens zur Kenntnis gelangten. Zweifel an der Aussage des Zeugen bestehen unter keinem Gesichtspunkt.

a)

31. Ein Streik stellt einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 der VO dar. Er ist durch das Luftfahrtunternehmen nicht beinflussbar, stellt eine unkalkulierbare Variable bei der Flugabwicklung dar und kann zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gefahren führen. Aus diesem Grund sieht der 14. Erwägungsgrund, der der VO vorausgestellt ist, explizit vor, dass für derartige Fälle das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit werden soll, was sodann in Art. 5 Abs. 3 der VO umgesetzt wurde.

32. Dass ein Fluglotsenstreik in Frankreich in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig, da die Kläger nicht den Streik selber, sondern dessen (un-)mittelbare Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Flug angreifen.

33. Demnach steht zunächst unstreitig fest, dass die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs durch streikbedingte Engpässe in der Flugabwicklung bedingt war, was auf nicht von der Beklagten zu vertretene Umstände zurückzuführen war.

b)

34. Die Beklagte konnte die Annullierung auch nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern bzw. hat alles unternommen, um Verspätungen so gering zu halten, wie möglich.

35. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten als ausführendem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer derartigen Situation ein Entscheidungsspielraum zur Neukoordinierung des Flugplans zugebilligt werden muss (BGH, Urteil vom 25.03.2010, Xa ZR 96/09, zitiert nach juris). Das Luftfahrtunternehmen muss sich dabei einen Überblick über die auftretenden Risiken, die allgemeinen Auswirkungen auf den gesamten Flugverkehr sowie über die unmittelbaren Auswirkungen auf die eigene Planung verschaffen. Sodann muss sie im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Alternativmöglichkeiten eine Neukoordinierung abstimmen und einen neuen Flugplan aufstellen. Diesen Anforderungen ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden. Die Erwägungen der Beklagten, die zur Annullierung geführt haben, erweisen sich als nachvollziehbar und nicht beanstandungswürdig:

36. Die Beklagte hat nachweisen können, alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Annullierung zu verhindern bzw. eine angemessene Neustrukturierung des Flugplans zu realisieren, bei der die Annullierung des hier streitgegenständlichen Flugs erforderlich war.

37. Die Vielzahl außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der dadurch verursachten Beeinträchtigungen macht es den Luftverkehrsunternehmen unmöglich, für jede denkbare Störung in einer Weise gerüstet zu sein, dass Annullierungen oder Verspätungen gänzlich vermieden werden können. Das kann von den Luftverkehrsunternehmen auch vor dem Hintergrund des dafür erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes nicht verlangt werden, zumal dieser wirtschaftliche Aufwand zu Lasten der Verbraucher wieder über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste. Außerdem würde diese Annahme Art. 5 Abs. 3 der VO seines Anwendungsbereiches berauben. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist situationsbedingt (vgl. BGH NJW 2014, 3303, 3305). Fluggesellschaften können bei erheblichen Störungen im Flugplan nach „vernünftigem Ermessen“ Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen anderer Fluggäste treffen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1641, 1642).

38. Der Zeuge erläuterte, dass die Beklagte eine Vorgabe durch die Flugsicherheitsbehörde zur Ergreifung von Maßnahmen zur Beschränkung der Flugbewegungen erhalten hatte und dass diese verbindlich war und sich die Beklagte hieran halten musste. Dabei ist zu beachten, dass die Vorgabe durch die zuständige Sicherheitsbehörde gerade deswegen erteilt wird, um auf Grund der auftretenden Umstände die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten. Eine Abweichung von diesen Vorgaben führt daher erkennbar dazu, dass hierdurch die Flugsicherheit beeinträchtigt werden kann, da sodann weitere außerplanmäßige Umstände eine größere Belastung der nicht streikenden Fluglotsen verursachen. Auf diese Anweisung durch die Sicherheitsbehörde hatte die Beklagte selbst keine Einflussmöglichkeit.Der Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass sie hier präventive Maßnahmen ergriffen hat. Wie bereits erläutert, hat das Luftfahrtunternehmen eine Ermessensentscheidung zu treffen, sobald ihr die Umstände bekannt sind, die Beeinträchtigungen der Flugplanung verursachen. Dies erfolgt vorliegend nicht bereits mit der allgemeinen Ankündigung eines Streiks, da hierdurch die jeweiligen Auswirkungen nicht feststehen, da nicht konkretisierbar ist, ob und in welchem Ausmaß der Streik tatsächlich stattfinden wird. Der Zeuge bekundete insofern, dass etwa zwei bis drei Tage vor dem tatsächlichen Streik verlässliche Informationen mittels einer NOTAM Mitteilung übermittelt werden und wurden. Hierdurch sei das Ausmaß des Streiks erkennbar, sodass die Auswirkungen prognostiziert werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Planungsmaßnahmen nicht bereits in einem früheren Stadium von der Beklagten hätten vorgenommen werden müssen oder können, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, rein prophylaktische Maßnahmen im Vorfeld eines Streiks zu treffen, da es dem Luftfahrtunternehmen nicht möglich ist, den Flugplan insgesamt derart umzustellen, dass Beeinträchtigungen zur Gänze vermieden werden könnten.

39. Bei ihrer Ermessensentscheidung kann sich die Beklagte auch auf eigene Erfahrungswerte stützen, da sie als Luftfahrtunternehmen im Rahmen der allgemeinen Flugabwicklung immer wieder mit Beeinträchtigungen durch beispielsweise Streiks oder Wetterbedingungen konfrontiert wird, was nicht zuletzt wegen der häufigen medialen Aufarbeitung und dem Umstand, dass derartige Auswirkungen bei Abfassung der maßgeblichen VO, insbesondere in den vorgeschalteten Erwägungsgründen (s.o.), ausdrücklich berücksichtigt wurden, als bekannt vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Beklagte derartige Erfahrungswerte berücksichtigen, um eine tragfähige und realisierbare Entscheidung zur Neukoordinierung des Flugplans zu treffen.

40. Der Zeuge ……. schilderte, dass durch die Verringerung der Luftraumüberwachungskapazität von den geplanten Abflugzeiten abweichende Startzeiten (Slots) durch die zuständige Stelle vergeben werden, um die Luftraumbewegungen neu zu regulieren. Auch diese vorgegebenen Zeiten sind sodann verbindlich einzuhalten, da ein Abweichen von der Starterlaubnis ohne Weiteres erkennbar erhebliche Sicherheitsrisiken bei der Durchführungen des Flugs mit sich bringt. Der Zeuge bekundete weiter, dass üblicherweise die neuen Startzeiten erheblich hinter der geplanten Startzeit liegen. Dies berücksichtigend stellt sich die Annullierung des hiesigen Flugs nicht als ermessensfehlerhaft dar. Der Zeuge erläuterte, dass im Rahmen der Neuplanung verschiedene Aspekte berücksichtigt wurden. Einerseits sollte ein „Weitertragen“ der Probleme in den nächsten Tag vermieden werden, sodass möglichst alle Maschinen zuletzt an dem Flughafen stehen sollten, an dem sie für den nächsten Tag den ersten Flug antreten sollten. Zudem war zu beachten, dass Einschränkungen durch Nachtflugverbote (unter anderem unstreitig und bekanntermaßen am Flughafen …..) bestehen.

41. Ausweislich der Angabe des Zeugen war bei der hier konkret getroffenen Entscheidung insbesondere zu beachten, dass nach den der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen der Nachmittag am stärksten von dem Streik betroffen sein würde, da dort die meisten Arbeitsniederlegungen angekündigt wurden. Auf diese Angaben durfte die Beklagte auch zurückgreifen und diese unter anderem zu Grunde legen, um diese bei der Einschätzung der konkreten Auswirkungen auf den eigenen Flugplan unter Hinzuziehung ihrer weiteren Erfahrungen zu berücksichtigen. Da demnach die Beklagte davon ausgehen durfte und musste, dass in der Zeit, in der der streitgegenständliche Flug stattfinden sollte, die massivste Beeinträchtigung eintreten sollte, war eine Streichung gerade in diesem Zeitkorridor nicht ermessensfehlerhaft.

42. Auch die Auswirkungen auf den gesamten Flugplan, die nach den obigen Ausführungen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen waren, sind nach den Angaben des Zeugen berücksichtigt worden. Insofern sollte die Maschine nach dem streitgegenständlichen Flug von ….. erneut nach Palma de Mallorca und von dort zurück nach ….. fliegen. Hätte man den hiesigen Flug und dessen Vorflug nicht annulliert, sondern mit Verspätung durchgeführt, wäre diese Verspätung auf die Nachfolgeflüge weitergeleitet worden. Dies hätte dazu geführt, dass nach der verspäteten Ankunft in ….. die Maschine mit weiterer Verspätung nach Palma de Mallorca gestartet und dort entsprechend verspätet angekommen wäre. Da nach den Angaben des Zeugen die jeweiligen Startgenehmigungen zudem immer erst zwei Stunden vor dem Start erteilt werden, war auch nicht abzusehen und insbesondere nicht hochzurechnen, mit welcher konkreten Verspätung die Maschine sodann hätte starten können. Soweit die Kläger anführen, aus der Angabe des Zeugen ergäbe sich, dass allenfalls eine maximale Verspätung von fünf Stunden zu erwarten war, ist dies nicht richtig. Der Zeuge gab an, dass auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Angaben über den stattfindenden Streik mit Verspätungen zu rechnen war. Auf bestimmte Zeiten der Verspätung hat er sich weder beschränkt noch Beschränkungen durch die Behörde mitgeteilt. Dies wäre auch nicht möglich, da die Auswirkungen des Streiks unstreitig variierten und die Startfenster immer erst kurzfristig erteilt wurden, sodass eine konkrete Prognose nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, dass auf Grund der jeweiligen Verspätungen infolge der späteren Ankunft des Nachflugs des hiesigen Flugs von ….. nach Palma de Mallorca, der angesetzte Rückflug nach ….. wegen des Nachtflugverbots in ….. nicht mehr hätte durchführen können. Dies hätte dazu geführt, dass die Maschine am nächsten Tag nicht planmäßig in ….. bereit gestanden hätte, sodass die Auswirkungen des Streiks in den nächsten Tag verschleppt worden wären. Da hierdurch eine erheblich größere Anzahl an Flügen und Passagieren betroffen war, war auch insofern die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei.

43. Sofern die Kläger beanstanden, dass die Beklagte den Klägern lediglich eine E-Mail hat zukommen lassen, greift dies nicht. Das Luftfahrtunternehmen kann zur Mitteilung über die Flugannullierung nur auf das Kommunikationsmittel zurückgreifen, das ihr zur Verfügung stand. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die Beklagte sie unter einem anderen Kommunikationsmittel hätte erreichen können, sodass insofern keine alternative Informationsmöglichkeit ersichtlich ist. Dass die Kläger die Nachricht erst am Tag nach ihrer Rückkehr gelesen haben, unterfällt angesichts der Tatsache, dass sie bereits einen Tag vor der Abreise versandt wurde, nicht dem Risikobereich der Beklagten.

44. Soweit die Kläger den Einwand erheben, dass am Flughafen ein Einchecken für den Flug möglich gewesen sei, steht auch dies nicht entgegen. Unstreitig wurden die Kläger am Vortag per E-Mail über die Annullierung informiert, sodass die Annullierung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte. Auf den Informationsfluss am betreffenden Flughafen hat die Beklagte keinen Einfluss.

45. Die Einwände der Kläger, die Planung der Beklagten sei deswegen fehlerhaft, weil ohnehin eine Landung in ….. durch die Beklagte bei planmäßigen Flügen um 23:05 Uhr angesetzt sei, sodass Kollisionen mit dem Nachtflugverbot stets vorlägen, verfangen ebenfalls nicht. Insoweit verkennen die Kläger die verschiedenen Zeitangaben. Sie selbst gehen bei dem einsetzenden Nachtflugverbot richtigerweise von 23:00 Uhr Ortszeit aus. Die planmäßige Ankunft der Flüge der Beklagten ist jedoch auf die koordinierte Weltzeit (UTC) ausgerichtet. Sofern also die Ankunft mit 23:05 Uhr ausgewiesen ist, handelt es sich hierbei um die UTC Zeit, was 21:05 Uhr Ortszeit entspricht, sodass eine Kollision mit dem Nachtflugverbot unter normalen Umständen nicht zu erwarten ist.

46. Auch ein Umfliegen des französischen Luftraums hätte die erwartbaren Verzögerungen vorliegend nicht verhindern können. Die Kläger gestehen insofern selbst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ein, dass das Umfliegen des weitläufigen französischen Luftraums nicht ohne Probleme möglich ist. Dabei verursacht ein Umfliegen dieses Luftraums erkennbar weitere Verzögerungen auf Grund der längeren Strecke. Soweit die Kläger jedoch angeben, dass ein „ganz geringer Teil“ des Flugs durch französischen Luftraum führt, kann dies nicht nachvollzogen werden, da aus der auch von den Klägern selbst und damit als unstreititg maßgeblich zu bewertenden Karte in der Anlage B 1 (Bl. 49 d.A.) der Flug vom Beginn des französischen Luftraums am Grenzverlauf zu Spanien am italienischen Luftraum vorbei bis zum schweizerischen Luftraum führt und dort lediglich in einem äußerst geringfügigen Teil über die Schweiz und danach bis zur luxemburgischen Grenze wiederum durch französischen Luftraum führt. Inwieweit daher ein Umfliegen „mühelos“ möglich wäre ist daher, auch vor dem zuvor anderslautenden Klägervortrag, nicht erkennbar.

II.

47. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gebuchten Ersatzflug sowie die Fahrtkosten i. H. v. 393,68 € aus Art. 8 Abs. 1 der VO.

48. Gem. Art. 8 Abs. 1 der VO steht den Fluggästen grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Flugpreiskostenerstattung des annullierten Flugs oder einer Ersatzbeförderung zu. Demnach hat das Luftfahrtunternehmen eine kostenlose Umbuchung anzubieten. Davon nicht erfasst ist eine eigenständige Buchung eines Alternativflugs durch den Fluggast ohne Einbeziehung bzw. entsprechendes Angebot des Luftfahrtunternehmens. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dabei eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten muss. Dem ist die Beklagte vorliegend nachgekommen:

49. Die Beklagte schuldet gem. Art. 8 Abs. 1 und 3 der VO eine Beförderung zum ursprünglichen Ziel (Abs. 3) zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 1). Das Angebot der Beklagten zur Umbuchung stellt eine derartige angemessene Ersatzbeförderung dar, da weitere Alternativen der Beklagten nicht ersichtlich sind. Die Beklagte ist dabei berechtigt, bei der Ersatzbeförderung auf Beförderungswege der eigenen Linie zurückzugreifen und muss bzw. kann nicht sämtliche dritte Luftfahrtunternehmen hierbei einbeziehen. Unstreitig wurde den Klägern eine Umbuchung ihres Flugs auf den nächsten Tag angeboten, wonach die Kläger nach Hamburg oder Berlin hätten fliegen können. Ebenfalls unstreitig standen weitere Alternativen, insbesondere eine frühere Verbindung nach ….. durch die Beklagte nicht zur Verfügung; jedenfalls haben die Kläger eine derartige auch nicht behauptet. Dass teilweise Flüge von Palma de Mallorca nach ….. durchgeführt werden konnten, ist insofern irrelevant, da die Entscheidungen über die Annullierungen aufgrund jeweils individueller weiterer Gegebenheiten durch die Luftfahrtunternehmen getroffen werden. Zudem ist durch den Streik der Fluglotsen die Überwachung des Luftraums nur in geringerer Kapazität möglich und nicht zur Gänze ausgeschlossen, sodass nicht eine Reduzierung der gesamten Flugbewegungen auf null erforderlich war. Selbst die Kläger haben jedoch einen Flug nach ….. nicht buchen können, sondern lediglich einen Flug mit Umstieg in Wien zum Endziel Düsseldorf.

50. Da die Kläger unstreitig keine Umbuchungsmöglichkeit wahrgenommen haben, haben sie von ihrem Wahlrecht nach Art. 8 der VO Gebrauch gemacht, sodass ihnen „lediglich“ die Kosten des annullierten Flugs zu erstatten waren, was unstreitig erfolgte. Gleichzeitig wird die Beklagte von etwaigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der weiteren Wahlmöglichkeit frei (vgl. die Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.06.2016).

51. Auf die Frage, ob den Klägern dabei auch weitere Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der VO versagt wurden, kommt es dabei nicht an, wobei der diesbezügliche Vortrag der Kläger zu unsubstantiert ist. Sofern angegeben wird, dass dies seitens des Personals am Flughafen verweigert worden sei, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Mitarbeiter der Beklagten handeln würde und dass eine derartige Aussage der Beklagten zuzurechnen wäre. Mangels substantiiertem Vortrag war auch eine persönliche Anhörung der Kläger nicht angezeigt, zumal durch die Kläger die mitteilende Person im Wege des Zeugenbeweises hätte in das Verfahren eingebracht werden müssen, was gegenüber der Parteianhörung und –vernehmung vorrangig gewesen wäre.

52. Das Gericht verkennt bei seiner Wertung nicht, dass die Kläger als Passagiere aufgrund der Flugannullierung in einer misslichen Position sind und auch heimische Pflichten bei einer Umbuchung persönlich zu berücksichtigen sind. Jedoch ist die Beklagte aufgrund des sie ebenfalls als Unbeteiligte treffenden Streiks in einer vergleichbaren Situation. Sinn und Zweck eines Streiks ist stets, die Verursachung erheblicher Komplikationen, Verspätungen und Ausfälle, die letztlich auf die Solidargemeinschaft zurückfallen, um dem Streikbegehren Nachdruck und öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen. Insofern sind sowohl die Passagiere als auch die Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne Betroffene eines Streiks. Durch die hier einschlägige VO werden in einem ausgewogenen Verhältnis die streikbedingten Unannehmlichkeiten in bestimmtem Maß aufgeteilt. Vollständig lassen sich dabei aber auch Nachteile und teils erhebliche Schwierigkeiten der Passagiere nicht vermeiden bzw. sind solche nicht den Luftfahrtunternehmen aufzubürden.

53. Da die Kläger trotz der angebotenen Wahlmöglichkeit der Beklagten einen Flug eigenständig gebucht haben, fallen auch die hierdurch angefallenen Mehrkosten, in Form der Fahrtkosten, allein den Klägern zur Last, da diese nur aufgrund der dortigen Entscheidung angefallen sind.

III.

54. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gebuchten Ersatzflug sowie die Fahrtkosten i. H. v. 393,68 € gem. §§ 631, 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 2 S. 1 Rom I-VO.

55. Ein solcher Anspruch käme lediglich bei Vorliegen einer Pflichtverletzung durch die Beklagte in Betracht, die nach den obigen Ausführungen nicht vorliegt:

56. Die Annullierung erfolgte nicht fehlerhaft, sodass hierin eine Pflichtverletzung aus dem Beförderungsvertrag nicht gesehen werden kann (siehe Ziffer I.).

57. Zudem hat die Beklagte den Klägern eine angemessene Ersatzbeförderung i. S. d. Art. 8 der VO angeboten, sodass auch insofern eine Pflichtverletzung nicht vorliegt; eine Verletzung von Pflichten aus Art. 9 der VO kann ebenfalls nicht festgestellt werden (siehe jeweils Ziffer II.)

IV.

58. Mangels Hauptanspruchs besteht auch ein Anspruch auf Zinsen nicht.

V.

59. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

60. Der Streitwert wird bis zum 10.11.2016 auf 1.193,68 EUR und ab dem 11.11.2016 auf 843,68 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

a)

61. Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1.

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2.

wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

62. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellungdieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

63. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Kleve zu begründen.

64. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Kleve durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

65. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

b)

66. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Geldern statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

67. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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