Minderungsanspruch bei Verlegung des Abflugortes 

AG München: Minderungsanspruch bei Verlegung des Abflugortes

Ein Türkeiurlauber forderte eine Reisepreisminderung für eine Flugdatenänderung. Das Gericht entschied, dass die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellte, die geringfügige Verlegung der Zeiten jedoch nicht.

AG München 154 C 19092/17 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 05.02.2018
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 5. Februar 2018

Aktenzeichen 154 C 19092/17

Leitsätze:

2. Die Änderung der Flugzeiten ist kein Reisemangel, wenn die Nachtruhe nicht gestört wird und keine Urlaubszeit verloren geht.

Die einseitige Änderung des Startflughafen von Berlin-Schönefeld zu Leipzig-Halle ist ein Reisemangel, der zu einer 15%-igen Tagesreisepreisminderung führt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03. bis 11. Juni 2017 zum Gesamtpreis von 2.746,- € gebucht. Einen Monat vor Abreise teilte die Reiseveranstalterin dem Kläger mit, dass sich der Abflughafen von Berlin-Schönefeld zu Leipzig/Halle geändert hatte, sowie dass er Hinflug eine Stunde vor und der Rückflug eine nach hinten verlegt worden waren. Darum forderte der Kläger eine Reisepreisminderung um 100% für den ersten und letzten Reisetag, sowie die Erstattung zusätzlicher Kosten für eine Hundepension, deren Dienst durch die Änderung einen Tag mehr in Anspruch genommen werden musste. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst schriftlich zur Zahlung auf und zog dann vor das Amtsgericht München, wo er außerdem die Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangte.

Das Amtsgericht gab der Klage in geringem Umfang statt. Demnach stellte die Flughafenänderung einen Reisemangel dar. Jedoch berechtigte dieser nur zu einer Tagesreisepreisminderung von 15% für den ersten Reisetag. Die Flugzeitenänderungen hingegen stellten keinen Reisemangel dar, da sie geringfügig waren und dem Kläger keine Urlaubszeit verloren gegangen war. Daher stand ihm die Erstattung der Anwaltskosten nur in dem Umfang zu, in welchem letztlich seinen Ansprüchen stattgegeben wurde.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2017 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten … in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 705,50 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung und Schadensersatz wegen der Änderung des Abflugortes und Änderung der Abflugzeiten.

6. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746,- €. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart:

7. Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya

8. Rückflug: 11.06.2017, 09:45 Uhr ab Flughafen Antalya, 12:10 Uhr an Flughafen Berlin Schönefeld

9. Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“.

10. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Buchungsbestätigung wird auf die Anlage K1 verwiesen.

11. Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten:

12. Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya

13. Rückflug: 11.06.2017, 10:45 Uhr ab Flughafen Antalya, 13:10 Uhr an Flughafen Berlin Schönefeld

14. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte.

15. Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.

16. Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Nach der Änderung der Abflugdaten musste der Kläger den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie 18:00 Uhr und 19:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 09:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19,- € entstanden.

17. Mit Schreiben vom 10.07.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 705,50 € sowie zur Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € unter Fristsetzung bis zum 24.07.2017 auf.

18. Mit E-Mail vom 14.07.2017 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück.

19. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 angegeben, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise 500,- € günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole.

20. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19,- € für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

21. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 705,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr i.H.v. 147,56 Euro freizustellen.

22. Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

23. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 bestritten, dass die Reise ab Leipzig 500,- € billiger gewesen wäre.

24. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig und unbegründet. Außerdem sei der Tagesreisepreis falsch berechnet.

25. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2018 (Bl. 18/21 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

26. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1.

27. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Minderungsanspruch des Reisepreises in Höhe von 45,77 €. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m. §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3, Abs. 4 BGB. Der bereits gezahlte Reisepreis ist in dieser Höhe zurück zu zahlen.

A.

28. Ein Reisemangel lag nach Ansicht des Gerichts vor, da die Beklagte den Abflugort von Berlin Schöneberg auf Leipzig geändert und gleichzeitig die Abflugzeit um 45 Minuten vorverlegt hat.

29. Die Beklagte hatte kein Recht, einseitig den Abflugort zu verändern. Der in der Buchungsbestätigung der Beklagten (Anlage K1) enthaltene Zusatz „Fluginformation (Details & Flugzeiten unverbindlich)“ ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. X ZR 24/13, NJW 2014, 1168).

30. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt (so auch LG Kleve, Urteil vom 03.09.1997, Az. 4 S 128/97, gefunden über juris; für die Änderung des Ankunftsortes als Mangel: AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2004, RRa 2004, 122; AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004, RRa 2005, 69; AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1997, Az. 53 C 7069/97, gefunden über juris). Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.07.1994, Az. 18 U 17/94, VuR 1995, 216, die Ansicht vertreten, bei der Verlegung des Abflugortes nach Frankfurt statt Düsseldorf handele es sich nur um eine bloße Unannehmlichkeit und nicht um einen Mangel der Reiseleistung. Auch wenn die Entfernung zwischen den Abflugorten Berlin und Leipzig zur Entfernung zwischen Düsseldorf und Frankfurt vergleichbar ist, sieht das entscheidende Gericht hierin nicht eine bloße Unannehmlichkeit. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise.

B.

31. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

32. Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen wurde durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht. Ferner war zu berücksichtigen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger – auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten – eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergaben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail&Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört.

33. Der Tagesreisepreis beträgt 305,11 € (2.746,- € : 9 Tage). 15 % hiervon betragen 45,77 €.

2.

34. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gemäß §§ 651 f Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

35. Die Rechtsanwaltskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich und angemessen, da die Beklagte sich auf das Schreiben des Klägers vom 02.06.2017 hin, nicht bereit erklärte, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen.

36. Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nur hinsichtlich eines Streitwerts, der dem tatsächlich bestehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 45,77 € entspricht. Die Rechtsanwaltskosten betragen danach 83,54 € (1,3 Gechäftsgebühr gemäß VV Nr. 2300 RVG: 58,50 €, Auslagenpauschale gemäß VV Nr. 7002 RVG: 11,70 €, 19 % Mehrwertsteuer).

3.

37. Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

38. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger einen über 45,77 € hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat.

1.

39. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Minderung wegen der Änderung der Flugzeiten.

40. Eine Verschiebung der Flugzeit generell stellt bei rechtzeitigem Hinweis keinen Reisemangel dar, da davon auszugehen ist, dass der erste bzw. der letzte Tag für die An- und Abreise eingesetzt werden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651 c, Rn. 91, m.w.N.). Die überwiegende Rechtsprechung geht außerdem davon aus, dass erst ab einer Flugverspätung von über 4 Stunden ein Mangel besteht und kürzere Verspätungen als reine Unannehmlichkeit hinzunehmen sei (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., m.w.N.). In der Vorverlegung der Flugzeit wird überwiegend kein Mangel gesehen soweit die Nachtruhe nicht gestört ist und kein Reisetag verloren geht (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 93).

41. Die Vorverlegung des Hinfluges von 15:30 Uhr auf 14:45 Uhr stellt für sich genommen somit keinen Reisemangel dar. Auch die Verlegung des Rückfluges von 09:45 Uhr auf 10:45 Uhr stellt keinen Reisemangel dar, zumal dem Kläger hiermit ein längeres Verweilen am Urlaubsort ermöglicht wurde.

2.

42. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19,- € für die zusätzlichen Kosten der Hundepension.

43. Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit war nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

3.

44. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 83,54 € hinaus (s. o. unter I.2.).

III.

45. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

46. Die Verfahrenskosten waren verhältnismäßig nach dem Obsiegen der Parteien zu teilen.

IV.

47. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

V.

48. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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