„Wilder Streik“ durch massenhafte Krankmeldungen der Belegschaft

AG Hannover: „Wilder Streik“ durch massenhafte Krankmeldungen der Belegschaft

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht. Dieser wurde wegen massiven Personalausfalls annulliert. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung.

Dem gab das Gericht statt. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Zustand berufen, da ein wilder Streik in der Operationsrisiko einer Fluglinie falle.

AG Hannover 410 C 1393/17 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 05.07.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 05.07.2017, Az: 410 C 1393/17
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 05. Juli 2017

Aktenzeichen 410 C 1393/17

Leitsätze:

2. Bei einem „wilden Streik“ kann sich die Fluglinie nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen, da Pflichtverletzungen durch die Arbeitnehmer Teil des unternehmerischen Risikos sind.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von München nach Rhodos gebucht. Dieser wurde wegen massiven Personalausfalls im Rahmen eines sogenannten „wilden Streiks“ annulliert. Die Kläger verlangen Ausgleichszahlung.

Dem gab das Gericht statt. Das Vorliegen massiven Personalausfalls wegen Krankmeldungen im Rahmen einer nicht gewerkschaftlich untermauerten Arbeitskampfmassnahme sei zwar anzunehmen. Die Beklagte könne sich aber deswegen noch nicht auf einen außergewöhnlichen Zustand berufen, da ein wilder Streik in der Operationsrisiko einer Fluglinie falle. Es sei Teil des unternehmerischen Risikos, dass die Arbeitnehmer einseitig ihre vertraglichen Pflichten verletzen. Dafür stünden der Beklagten arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Verfügung, im Verhältnis zu ihren Kunden könne sie sich aber nicht damit entschuldigen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils € 400,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

5. Die Kläger machen gegen das beklagte ausführende Luftfahrtunternehmen Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) geltend.

6. Die Kläger buchten in bestätigter Form bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise, die den von der Beklagten auszuführenden Hinflug von München, Bundesrepublik Deutschland, nach Rhodos, Hellenische Republik, mit planmäßiger Abflugzeit am 8. Oktober 2016 um 05:50 Uhr (Flugnummer X3 4292) beinhaltete.

7. Am 30. September 2016 nahm die Beklagte in Form eines von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden H. verfassten „Management Letter“ (Anlage B 1) betriebsintern Stellung auf zuvor veröffentlichte Medienberichte über einen möglichen Zusammenschluss mit anderen Luftfahrtunternehmen und teilte hierbei mit, dass es im Zuge einer Restrukturierung zu einem neuen Mehrheitsgesellschafter kommen könnte.

8. Mit einem vom selbigen Tag an die Mitarbeiter der Beklagten gerichteten Brief der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beklagten (Anlage B 3) informierten diese anlässlich des „Management Letters“ über die Bildung eines Krisenstabs. U.a. heißt es in dem Brief: „[…] bedingt durch die hochdynamischen Entwicklungen rund um unsere T. und das nun klargewordene Bedrohungsszenario über einen bevorstehenden Verkauf unserer Airline haben wir – die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der T. (Arbeitnehmerbank), die Vertreter der Betriebsräte der T., die Vertreter der Personalvertretungen der Kabine und Cockpit sowie die Vertreter der Gewerkschaften ver.di und Vereinigung Cockpit und ihrer jeweiligen Tarifkommissionen – mit sofortiger Wirkung einen Krisenstab gegründet. Dieser Krisenstab will euch sowohl direkt informieren als auch für die prekäre Situation sensibilisieren. […] Jegliche Pressemeldungen des Managements des heutigen Tages sind mit allen Arbeitnehmervertretungen unabgestimmt. Dadurch wird seitens des Managements versucht Fakten zu schaffen […] Es besteht die immense Gefahr, dass T. in diesem Konstrukt abgeschmolzen wird. Eine dauerhafte Aufrechterhaltung unserer Tarifstrukturen, der operativen Strukturen und somit unserer Arbeitsplätze, ist mehr als unwahrscheinlich. […] Wir sehen darin die große Gefahr, mit diesem Vorgehen UNSERE T. über den geplanten österreichischen Irrweg auf Raten abzuwickeln.“

9. In einem weiteren Brief der Arbeitnehmervertreter vom 4. Oktober 2016 (Anlage B 5) heißt es u.a.: „Äußerst beeindruckt vom Zusammenhalt unseres T.-Teams in diesen turbulenten Zeiten, möchten wir uns für Euren Rückhalt und Zuspruch bedanken. Alle Mitglieder des Krisenstabs […] sind beeindruckt von Eurem Engagement. Nach der Veröffentlichung des sogenannten ‚Management Letters‘ des Aufsichtsratsvorsitzenden der T. GmbH am vergangenen Freitag, setzte sich eine Welle der Ungewissheit und Ängste in Gang. Diese Welle hat das Unternehmen seither fest im Griff. Wir sehen die Verantwortung für diese Krise klar ausgehend vom Management der T.. Aufgrund der großen operativen Störungen des Flugbetriebes in den vergangenen Tagen, hat Herr Homann den Krisenstab am heutigen Nachmittag zum Gespräch gebeten.“

10. Am 7. Oktober 2016 schrieben die Arbeitnehmervertreter der Beklagten (Anlage B 7a) u.a.: „[…] durch die katastrophale Kommunikation des Managements nach der letzten Aufsichtsratssitzung der T. GmbH, die massive Existenzängste bei uns, den Mitarbeitern der T., verursacht hat, ist die Stimmung unendlich angespannt. Fast alle unsere Flieger stehen momentan still. […] Diese, vom T. Management selbst herbeigeführte Situation, hat die Arbeitgeber heute dazu bewogen endlich mit uns in sehr intensiven Dialog zu treten. […] Wir und die Arbeitgeberseite sind uns heute in einem Punkt einig gewesen: Die Last muss von Euren Schultern genommen werden. Wir hoffen, dass die durch das Management in der letzten Woche verursachte hohe psychische Belastung durch die bisher erzielten Zwischenergebnisse nun abgebaut werden kann. Dies würde unsere T. in die Lage versetzen wieder zeitnah einen geordneten und sicheren Flugbetrieb aufnehmen zu können, um weiteren Schaden abzuwenden. Ziel wäre am Sonntag wieder weitgehend planmäßig zu fliegen. Wir danken allen Mitarbeitern, die uns intensiv in dieser sehr schwierigen Zeit in der Verwaltung, der Technik und beim Fliegenden Personal durch Gespräche und die elektronischen Medien begleitet und unterstützt haben.“

11. Inmitten dieser Geschehnisse annullierte die Beklagte den von den Klägern gebuchten Flug, wie sie ihnen mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 ohne Angebot einer Alternativbeförderung mitteilte. Die Ursache der Annullierung ist zwischen den Parteien im Streit.

12. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober sowie 2. Dezember 2016 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung wegen der Flugannullierung in Höhe von insgesamt € 1.600,- sowie Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 380,80 (abgerechnete 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 0,7 Erhöhungsgebühr nach einem Gegenstandswert von € 1.600,- nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) auf. Die hierfür zuletzt gesetzte Frist bis zum 16. Dezember 2016 verstrich fruchtlos. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 lehnte die Beklagte sämtliche Anspruche mit der Begründung ab, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

13. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden wegen der Flugannullierung Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO zu. Auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO könne die Beklagte sich nicht berufen. Selbst ein – mit Nichtwissen bestrittener – hoher Krankenstand des eigenen Personals stelle als beherrschbares betriebliches Risiko keinen außergewöhnlichen Umstand dar, auch dann nicht, wenn der – mit Nichtwissen bestrittene – Personalmangel auf einen – mit Nichtwissen bestrittenen – wilden Streik zurückgehe. Letzterer würde ohnehin auf der internen Ankündigung von Umstrukturierungsmaßnahmen beruhen und könne deswegen nicht beachtlich sein. Dass die Beklagte alle zumutbaren, auch arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen habe, sei nicht ersichtlich. Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schulde die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges und dem der Verletzung ihrer Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO.

Die Kläger beantragen,

1.

14. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils einen Betrag in Höhe von € 400,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2016 zu zahlen;

2.

15. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 380,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2016 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte tritt der Klage gestützt auf das behauptete Vorliegen eines unvermeidlichen außergewöhnlichen Umstandes entgegen. Der Grund der Flugannullierung liege darin, dass ihr Betrieb in Reaktion auf den „Management Letter“ vom 30. September 2016 von ihren eigenen Mitarbeitern Anfang Oktober 2016 wild bestreikt worden sei. In kollektiver, über elektronische Medien abgestimmter Weise habe ihr Flugpersonal, nicht aber das Bodenpersonal durch massenhafte, nicht auf eine Epidemie zurückführbare Krankmeldungen die Arbeit niedergelegt mit der Folge, dass ihr das nötige Flugpersonal zur ungestörten Aufrechterhaltung des Flugbetriebes gefehlt habe. Unter Bezugnahme auf gleichlautende Pressberichterstattungen verweist die Beklagte darauf, dass dies auch der öffentlichen Wahrnehmung der Geschehnisse entspreche. Der Krankenstand habe sich von 147 Mitarbeitern des Flugpersonals am 30. September 2016 gesteigert auf bereits 229 Krankmeldungen des Flugpersonals am 3. Oktober 2016. Am 4. Oktober 2016 seien es 249 Mitarbeiter des Flugpersonals gewesen, am 5. Oktober 2016 421, am 6. Oktober 2016 524 und am 7. Oktober 573. Nachdem die Mitarbeiter durch die Geschäftsführung und den gebildeten Krisenstab der Arbeitnehmer über eine Verständigung mit den Arbeitnehmervertretern hinsichtlich etwaiger Restrukturierungsmaßnahmen informiert worden seien, sei der Krankenstand am 8. Oktober 2016 auf 493 gesunken. Am 9. Oktober 2016 seien es noch 434 krank gemeldete Mitarbeiter des Flugpersonals gewesen. In den Tagen darauf sei der Krankenstand weiter gesunken. Am 17. Oktober 2016 seien es nur noch 140 Krankmeldungen gewesen. Der gewöhnliche Krankenstand des Flugpersonals liege bei ca. 10 %. Demgegenüber habe der Krankenstand am 3. Oktober 2016 bereits das Dreifache betragen und sich beim Cockpitpersonal bezogen auf den 6. Oktober 2016 auf rund 750 % des üblichen Krankenstandes gesteigert. Damit hätten ihr, der Beklagten, mit schlagartiger Steigerung ab dem 3. Oktober 2016 tageweise betrachtet gerundet 41 % (03.10.), 50 % (04.10.), 70 % (05.10.), 80 % (06.10.), 89 % (07.10.), 67 % (08.10.), 56 % (09.10.) bzw. 34 % (10.10.) des diensthabenden Cockpitpersonals sowie gerundet 28 % (03.10.), 24 % (04.10), 43 % (05.10.), 50 % (06.10.), 62 % (07.10.), 61 % (08.10.), 60 % (09.10) und 46 % (10.10.) des diensthabenden Kabinenpersonals nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Flugbetrieb sei dadurch weitgehend lahmgelegt worden. Infolge des hohen Krankenstandes am 4. und 5. Oktober 2016 habe die ursprüngliche Flugplanung vollständig aufgegeben werden müssen.

18. Die Beklagte behauptet weiter, sofort nach Beginn des wilden Streiks alle ihr möglichen Maßnahmen im Rahmen einer ab dem 3. Oktober 2016 stattgefundenen Notfallplanung ergriffen zu haben, um Flüge überhaupt noch bzw. mit möglichst geringer Ankunftsverspätung durchführen zu können. Es seien gegenüber sämtlichen anderweitigen Luftfahrtunternehmen und den am europäischen Markt auftretenden Flugmaklern Subcharteranfragen erfolgt und im Zeitraum 2. bis 9. Oktober 2016 als Ergebnis 49 Flugzeuge mitsamt Besatzung gechartert worden. Zudem seien im Urlaub befindliche Mitarbeiter nach Möglichkeit in den Dienst zurückgeholt worden. Gleichwohl hätten wegen der andauernden Krankmeldungen am 5. Oktober alle Hinflüge von Deutschland in die Urlaubsgebiete für die Flugtage des 7. und 8. Oktober 2016 mangels Kapazitäten annulliert werden müssen.

19. Demnach hätten bezogen auf den streitbefangenen Flugtag des 8. Oktober 2016 von den ursprünglich geplanten 122 Flügen 56 Flüge mit Flugreisenden durchgeführt werden können, alles Rückflüge aus den Urlaubsgebieten. 12 Flüge seien mit Subcharter-​Flugzeugen und 44 Flüge mit eigenen Flugzeugen durchgeführt worden, die zunächst als nicht anders handhabbare Leerflüge in die Urlaubsgebiete erfolgt seien.

20. Im Rechtlichen ist die Beklagte der Ansicht, dass ein Streik, gleich ob fremder oder der eigenen Arbeitnehmer und ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit, einen außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstelle. Ein unangekündigter wilder Streik (des eigenen Personals) nehme dem ausführenden Luftfahrtunternehmen erst Recht jede Möglichkeit, sich auf die Arbeitskampfmaßnahme einzustellen. In der erlaubten Mitteilung von für die Belegschaft negativen Restrukturierungsplänen liege rechtlich keine selbst gesetzte Ursache für den Streik, die der Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes entgegenstünde. Doch selbst wenn man keinen wilden Streik annähme, wäre die extreme Krankmeldungswelle mit einem Krankenstand von bis zu 89 %, mit dem nicht zu rechnen sei und für den keine Vorsorge getroffen werden könne, nicht mehr als Teil des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens zu werten.

21. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hält die Beklagte für nicht ersatzfähig, weil die Mandatierung eines Anwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nicht erforderlich sei.

22. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2017 das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

23. Die zulässige Klage ist bis auf den verfolgten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

I.

24. Die Kläger haben gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche gemäß Artt. 7 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO in jeweiliger Höhe von € 400,- wegen der Annullierung des Fluges von München nach Rhodos am 8. Oktober 2016.

1.

25. Nach Artt. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO haben Fluggäste im Falle der Flugannullierung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Entsprechend liegt es hier.

a)

26. Der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. a eröffnet. Nach dieser Bestimmung gilt die Verordnung für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, einen Flug antreten. Der streitbefangene Flug sollte am Flughafen München angetreten werden, also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als dem AEUV unterfallenden Mitgliedstaat. Dass die Kläger zudem über die für die Verordnungsanwendbarkeit nach Art. 3 Abs. 2 lit. a FluggastrechteVO erforderliche bestätigte Buchung verfügten, ist unstreitig und ergibt sich aus den eingereichten Reiseunterlagen (Anlage K 1).

b)

27. Die Beklagte ist für Ansprüche aus der FluggastrechteVO passivlegitimiert. Sie sollte unstreitig ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitbefangenen Fluges im Sinne von Art. 2 lit. b FluggastrechteVO sein.

c)

28. Der streitbefangene Flug unterlag schließlich unstreitig einer Annullierung, ohne dass einer der unter i) – iii) in Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO genannten Informierungstatbestände vorliegt.

d)

29. Als Rechtsfolge stehen den Klägern gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b FluggastrechteVO Ansprüche auf Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils € 400,- zu. Bei dem streitbefangenen Flug handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen mit einer Flugentfernung (nach Großkreisberechnung) zwischen 1.500 km und 3.500 km. Zwar haben die Kläger die Flugentfernung nicht ausdrücklich vorgetragen; sie ist aber mit 1.881 km allgemeinbekannt (§ 291 ZPO). Die Anspruchshöhe ist im Übrigen auch nicht streitig.

2.

30. Die Ausgleichsansprüche sind nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ausgeschlossen.

31. Nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. den Erwägungsgründen 14 und 15 FluggastrechteVO ist das ausführende Luftfahrtunternehmen abweichend von Artt. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das ist im Streitfall zulasten der Beklagten, die für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. nur EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 28 – Pešková/Travel Service), nicht zu bejahen.

32. Das Gericht folgt der Beklagten im Tatsächlichen zwar darin, dass die Geschehnisse im Oktober 2016 – jedenfalls überwiegend – auf eine nichtgewerkschaftlich Arbeitsniederlegung des eigenen Personals zurückzuführen sind. Das stellt nach gängiger Definition einen sog. wilden Streik im Gegensatz zum sog. Gewerkschaftsstreik dar. Beim (gleich ob rechtmäßigen oder rechtwidrigen) Gewerkschaftsstreik wird der Streik der Arbeitnehmer von einer Gewerkschaft getragen, beruht also auf dem Aufruf einer Gewerkschaft zum Streik oder seiner nachträglichen Billigung. Soweit ein Streik nicht von einer Gewerkschaft getragen wird, spricht man dagegen von einem „wilden“, koalitionslosen Streik (vgl. nur Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 162). Das Gericht teilt aber nicht die Rechtsansicht der Beklagten, dass der Personalmangel, der auf die massenhaften Krankmeldungen des eigenen Flugpersonals zur Durchführung des wilden und in dieser Form rechtswidrigen Arbeitskampfes zurückzuführen ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt. Im Einzelnen:

a)

33. Im Tatsächlichen hält das Gericht den Beklagtenvortrag zum wilden Streik auch ohne durchgeführte Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO in seinen Kernelementen für wahr. Wie im schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 27. April 2017 in gebotener Kürze bereits ausgeführt, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass es bei der Beklagten im Oktober 2016 zu massenhaften, nicht auf einem Streikaufruf einer Gewerkschaft beruhenden Arbeitsniederlegungen des Flugpersonals in Form von Krankmeldungen gekommen war. Die Kläger haben auf diesen Hinweis ihren Gegenvortrag weder vertieft noch ergänzt.

34. Für das Vorliegen bloß vereinzelter Flugverspätungen oder -annullierungen ist nichts ersichtlich. Es ist gerichtsbekannt, wenn nicht sogar aufgrund bundesweiter Presseberichterstattung allgemeinbekannt (§ 291 ZPO), dass über die Beklagte wegen vielzähliger Flugverspätungen und -annullierungen im Oktober 2016 eine Klagewelle hereingebrochen ist. Allein beim angerufenen Gericht sind – zumindest – mehrere hunderte Verfahren wegen Ausgleichszahlungen anhängig gemacht worden. Dies wäre mit dem Ausfall einiger weniger Arbeitnehmer oder Flugzeuge der Beklagten nicht zu erklären.

35. Grund für die massenhaften Flugverspätungen und -annullierungen im Oktober 2016 war der Ausfall des Flugpersonals. Dies legt bereits der zeitliche Kontext zu den bei der Beklagten kommunizierten Restrukturierungsplänen nahe und ergibt sich aus den von der Beklagten eingereichten schriftlichen Mitteilungen des Krisenstabs der Arbeitnehmervertreter der Beklagten, gegen deren Echtheit nichts spricht. Aus den offenen Briefen des Krisenstabs lässt sich der Unmut der Belegschaft über das Vorgehen des Managements in aller Deutlichkeit herauslesen. Aus diesen Mitteilungen lässt sich auch unschwer entnehmen, dass die Unzufriedenheit der Belegschaft zu einer Lahmlegung des Flugbetriebes geführt hat. Andere Gründe mit Breitenwirkung sind zwar theoretisch vorstellbar, etwa ein technischer Ausfall fast der gesamten Flugzeugflotte; konkrete Anhaltspunkte für dergleichen gibt es aber keine. Das Gericht verneint damit nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass in – vereinzelten – Fällen und damit vielleicht auch im Streitfall in Wahrheit andere Gründe zum Tragen gekommen sein könnten, die die Beklagte nicht darlegt, weil sie zweifelsohne die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes nicht rechtfertigten. Auf Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts zur Unerheblichkeit des Beklagtenvorbringens braucht dem freilich nicht nachgegangen zu werden, insbesondere nicht durch Beweisaufnahme zum konkreten Annullierungsgrund für den streitbefangenen Flug.

36. Der Ausfall des Flugpersonals ist angesichts der angesprochenen innerbetrieblichen Restrukturierungsdiskussionen nach Überzeugung des Gerichts auf bewusste und gewollte Arbeitsniederlegungen zurückzuführen. Andere Gründe sind bei lebensnaher Betrachtung nicht auszumachen. Für eine extreme Häufung von vorgeblichen Krankmeldungen („Blaumachen“) oder echten Krankheitsfällen als zufälligem Parallelgeschehen zu den Restrukturierungsdiskussionen, auf das sich die Beklagte rein hilfsweise stützt, gibt es keine hinreichende Tatsachengrundlage. Für eine – zumal auf das Personal der Beklagten weitgehend beschränkte – Epidemie Anfang Oktober 2016 bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Gericht schließt damit nicht aus, dass einzelne Mitarbeiter des Flugpersonals vor dem Eindruck der Restrukturierungspläne in Sorge um ihre Arbeitsplätze und ihre zukünftige Lebensgestaltung sich psychisch belastet gefühlt haben und deswegen der Arbeit fern geblieben sein könnten. Unrealistisch erscheint es dem Gericht aber zu sein, eine entsprechende psychische Empfindsamkeit für den Großteil des Flugpersonals der Beklagten anzunehmen. Weitaus lebensnäher als die Annahme einer weitverbreiteten psychischen Labilität speziell der Piloten der Beklagten ist es anzunehmen, dass gerade das in aller Regel psychisch gefestigte Flugpersonal durch Arbeitsniederlegung im Sinne eines zu erzwingenden Standorterhalts hat Druck auf das Management ausüben wollen.

37. Schließlich ist – unstreitig – von gewerkschaftlich nicht initiierten oder gar organisierten Arbeitsniederlegungen auszugehen. Für einen gewerkschaftlichen Streikaufruf ist nichts ersichtlich, insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den Mitteilungen des Krisenstabs der Arbeitnehmervertreter. Allenfalls lässt sich den Mitteilungen zwischen den Zeilen ein Werben um Unterstützung durch die Belegschaft entnehmen. Ob die Arbeitnehmer untereinander (über elektronische Medien) eine Arbeitskampfmaßnahme verabredet haben, wie die Beklagte behauptet, kann dahinstehen, da dies für die Annahme eines wilden, d.h. nichtgewerkschaftlichen Streiks nicht entscheidend ist.

b)

38. Ausgehend von vorstehendem Sachverhalt und zugunsten der Beklagten für wahr unterstellt, dass der wilde Streik auch den hier streitbefangenen Flug erfasst hat, wenn auch nur infolge einer streikbedingten Neuaufstellung des Flugplans, ist im Rechtlichen ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht anzunehmen.

aa)

39. Ob der Personalmangel, der aus einem wilden Streik der eigenen Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens resultiert, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, wird in der Instanzrechtsprechung (bejahend einige Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 09.02.2017, 509 C 12714/16; Urt. v. 15.02.2017, 438 C 11301/16; Urt. v. 15.02.2017, 538 C 11921/16; ebenso AG Nürtingen, Urt. v. 02.03.2017, 12 C 2547/16, unveröffentlicht und zitiert nach Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96; verneinend andere Abteilungen des AG Hannover, siehe Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, und Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16; AG Bühl, Urt. v. 06.03.2017, 3 C 429/17, alle unveröffentlicht; AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17) und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (verneinend: Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96 ff.; unentschieden: Staudinger/Schröder, NJW 2017, 928, 930; generell gegen die Beachtlichkeit von Streiks der eigenen Mitarbeiter Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.) unterschiedlich beurteilt. Der erkennende Abteilungsrichter schließt sich der ablehnenden Rechtsansicht an. Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV unterbleibt in pflichtgemäßer Ermessensausübung, zumal die Parteien dies weder förmlich beantragt noch sonst angeregt haben.

aaa)

40. Diese Rechtsansicht fußt im Ausgangspunkt darauf, dass der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO eng auszulegen ist. Dies folgt im Allgemeinen aus seinem Charakter als Ausnahmevorschrift (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 – van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 17 u. 20 – Wallentin/Hermann) und im Speziellen mit Blick auf dem den Erwägungsgründen 1 und 2 der FluggastrechteVO zu entnehmenden Regelungsziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Nichtbeförderung, Annullierung wie auch große Verspätung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (vgl. EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 31 – McDonagh/RyanAir; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 44 f. – Sturgeon/Condor). Dies beachtet, zieht das Gericht aus dem Umstand, dass im Wortlaut des 14. Erwägungsgrundes ohne Unterscheidung von Unterfällen auch „den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks“ erwähnt sind, nicht den Schluss, dass ein wilder Streik bzw. dessen Auswirkungen einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen.

bbb)

41. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ ist in der FluggastrechteVO nicht legaldefiniert. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat, wie aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, dazu lediglich angegeben, dass solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und – wie erwähnt – den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten können. Aus dieser Angabe geht hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die genannten, nicht abschließend aufgezählten Ereignisse (im leicht verwirrenden Sprachgebrauch des EuGH Vorkommnisse genannt) nicht selbst als außergewöhnliche Umstände angesehen hat, sondern nur ausdrücken wollte, dass sie solche Umstände eintreten lassen können. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des EuGH, dass nicht alle Umstände, die mit solchen Ereignissen einhergehen, unbedingt Gründe für eine Befreiung von der in Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung niedergelegten Ausgleichspflicht darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 22 – Wallentin/Hermann). Die Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis sind nur dann als abseits des Gewöhnlichen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu qualifizieren, wenn sie ein Ereignis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und – kumulativ – von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 22 – Pešková/Travel Service; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 23 – Wallentin/Hermann; leicht missverständlich hinsichtlich der kumulativen Voraussetzungen dagegen EuGH, Urt. v. 31.01.2013, C-12/11, Rn. 29 – McDonagh/RyanAir). Sind aber die Auswirkungen (Umstände) der im 14. Erwägungsgrund aufgezählten Ereignisse differenziert zu betrachten, gilt nach Ansicht des Gerichts für die beispielhaft genannten Ereignisse selbst nichts anderes. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die erkennbare Nutzung von Oberbegriffen im 14. Erwägungsgrund, die der Natur der Sache nach unzählige unterschiedliche Konstellationen zusammenfassen, der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall eine pauschale Wertungsvorgabe voranstellen wollte (vgl. Staudinger, RRa 2006, 254).

ccc)

42. Diese differenzierte Betrachtung zugrunde gelegt, kann im Zusammenhang mit Streikereignissen ein die normale Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigender außergewöhnlicher Umstand darin liegen, dass streikbedingt eine für die Flugausführung notwendige Infrastruktureinrichtung nicht nutzbar ist, beispielhaft ein Flughafen bei Streik des Flughafenpersonals (so der Sachverhalt bei EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11 – Lassooy/Finnair) oder die Flugverkehrskontrolle bei Streik der Fluglotsen (so der Sachverhalt bei BGH, Urt. v. 12.06.2014, X ZR 121/13). Um einen solchen „externen“ Streik fremder Arbeitnehmer geht es vorliegend nicht.

43. Aber auch ein den Betriebsablauf erheblich störender Personalmangel, der seinen Grund in einem Gewerkschaftsstreik des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat, kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen (vgl. BGH, Urt v. 21.08.2012, X ZR 138/11; ebenso Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 40 Rn. 25; ablehnend Bartlik, RRa 2009, 272, 278; Schmid, NJW 2006, 1841, 1843 Fn. 36; Staudinger, RRa 2006, 254, 255 f.). Die Gewerkschaft wirkt durch ihren Streikbeschluss/-aufruf von außen auf das Luftfahrtunternehmen ein. Handelt es sich um eine im Anwendungsbereich deutschen Arbeitskampfrechts zulässige Streikmaßnahme, was im Hinblick auf Streiks gegen – wie hier – unternehmerische Umstrukturierungsentscheidungen zur Erreichung tariflich nicht erzwingbarer Ziele für das deutsche Recht zu verneinen sein kann (siehe LAG Hessen, Urt. v. 09.09.2015, 9 SaGa 1082/15 zu einem Streik gegen die unternehmerische Entscheidung einer Fluggesellschaft zur Gründung einer Auslandsgesellschaft; dagegen Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 114 und 116 auch mit Nachweisen u.a. zur BAG-Rechtsprechung zu rechtmäßigen Kampfzielen), werden die sonst bestehenden Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag suspendiert, soweit dies für die Ermöglichung des Arbeitskampfes erforderlich ist. Ein solcher legaler Arbeitskampf ist Ausdruck auch der unionsrechtlich durch Artt. 12 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten und geschützten Koalitionsfreiheit. Für die von den Streikauswirkungen betroffenen Fluggäste realisiert sich in ihm ein von der Unionsrechtsordnung gebilligtes allgemeines Lebensrisiko. Dieses ist nicht allein vom bestreikten Luftfahrtunternehmen, sondern auch von den betroffenen Fluggästen in der Form mit zu tragen, dass ihnen Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO nicht zustehen. Anderenfalls würden die Fluggäste einen Ausgleich für das mit dem Streik verbundene Ärgernis erhalten, welches sich bei ihnen zufällig in einer Flugannullierung oder großen Verspätung niederschlägt. Dies steht außerhalb des Schutzzwecks der FluggastrechteVO. Im Anwendungsbereich deutschen Rechts stehen beim rechtmäßigen Streik dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zudem regelhaft keine Regressansprüche gegen seine streikenden Arbeitnehmer zur Schadloshaltung zu (vgl. nur Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 192; zu den Haftungsfolgen nach deutschem Zivilrecht und der FluggastrechteVO bei rechtmäßigen wie rechtswidrigen Gewerkschaftsstreiks vgl. auch Bayreuther, RdA 2016, 181 ff.). Der Anspruchsausschluss durch Art. 5 Abs. 3 i.V.m. dem 14. Erwägungsgrund der FluggastrechteVO zeigt sich in diesen Fällen folglich auch im Dreipersonenverhältnis, welches zivilrechtlich nicht aus dem Blick verloren werden darf, wertungsmäßig stimmig dar. Ob all dies auch für einen zwar gewerkschaftlichen, aber rechtswidrigen Arbeitskampf des eigenen Personals anzunehmen ist, kann dahinstehen. Einen Gewerkschaftsstreik trägt die Beklagte nicht vor.

ddd)

44. Anders liegt es hingegen – für wie hier deutschem Arbeitskampfrecht unterfallende Sachverhalte – bei einer nichtgewerkschaftlichen, also wilden Arbeitsniederlegung des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Form von massenhaften Krankmeldungen. Bei einer solchen Lage werden die Arbeitnehmer des ausführenden Luftfahrtunternehmens arbeitsrechtlich ungerechtfertigt vertragsbrüchig.

(1)

45. Nach deutschem Arbeitskampfrecht besteht ein ausschließliches gewerkschaftliches Streikmonopol; zudem unterliegt das Streikrecht der Beschränkung auf tariflich regelbare Ziele (vgl. nur Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 105, 123). Nichtgewerkschaftliche Streiks sind folglich nach deutschem Arbeitskampfrecht rechtswidrig und suspendieren die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitnehmer ist trotz des wilden Streiks unverändert zu seiner Arbeitsleistung verpflichtet. Wer an dem wilden Streik teilnimmt, verletzt seinen Arbeitsvertrag und kann sich schadensersatzpflichtig machen (vgl. nur Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 232). Entsprechend verhält es sich nach dem Vortrag der Beklagten hier. Der wilde Streik des Flugpersonals der Beklagten ging nicht von einer Gewerkschaft aus, wirkte also nicht „von außen“ auf ihren Betrieb ein. Vielmehr handelte es sich um innerbetriebliche Vorgänge, nämlich die Reaktion ihrer Mitarbeiter auf die durch den „Management Letter“ intern kundgetanen Restrukturierungspläne. Nach geltendem deutschen Arbeitskampfrecht hat es sich damit um einen massenhaften rechtswidrigen Vertragsbruch ihrer Arbeitnehmer gehandelt, die pflichtwidrig ihre Arbeitsleistung nicht erbracht haben.

(2)

46. Doch selbst wenn man entgegen Vorstehendem zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO in Streikfällen nicht auf das nationale, hier deutsche Arbeitskampfrecht abstellen sowie mit Blick auf den den deutschen Gesetzgeber nicht bindenden Teil II Art. 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta einem gewerkschaftlichen Streikmonopol eine Absage erteilen und spontane ad-hoc-Koalitionen der Arbeitnehmer für zulässig wie streikberechtigt ansehen wollte (vgl. hierzu Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 105; ablehnend Rieble, RdA 2005, 200 ff.), ergäbe sich im Streitfall nichts anderes. Eine zu Kollektivverhandlungen fähige sog. Spontankoalition muss zumindest einen gewissen Grad an Arbeitnehmerorganisation erreichen. Die Mitglieder müssen intern zu einer Abstimmung (Willensbildung) und extern zur einheitlichen Kommunikation mit dem Arbeitgeber in der Lage sein, was regelhaft die Existenz eines Handlungsgremiums oder eines Sprechers erfordert. Denn auch Teil II Art. 6 Nr. 4 Europäische Sozialcharta sieht das Recht der Arbeitnehmer auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts nur im Zusammenhang mit der wirksamen Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen für gegeben (vgl. Rieble, RdA 2005, 200, 206). Dass hier ein derartiger Organisationsgrad der wild streikenden Arbeitnehmer erreicht worden ist, ist von der Beklagten weder vorgetragen noch sonst hierfür etwas ersichtlich. Im Gegenteil ist nach dem Beklagtenvortrag der mit dem Management kommunizierende Krisenstab der Arbeitnehmervertreter losgelöst von den wild streikenden Arbeitnehmern gewesen, also nicht als sprechendes Organ der streikenden Arbeitnehmerschaft anzusehen.

(3)

47. Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit in der Kollektivvertragsauseinandersetzung wird man jedenfalls verlangen müssen, dass die in Form einer Spontankoalition organisierten Arbeitnehmer ihre Streikteilnahme dem Arbeitgeber gegenüber anzeigen, damit dieser erforderlichenfalls Abwehrrechte geltend machen kann. Streikteilnahme bedeutet die Ausübung des Rechts, die geschuldete Arbeitsleistung zu verweigern, also die Vorenthaltung der Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist (vgl. Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 174). Beschäftigte, die sich am Streik beteiligen wollen, müssen das gegenüber ihrem Arbeitgeber zum Ausdruck bringen. Ist dem Streik ein gewerkschaftlicher Streikbeschluss-/aufruf vorausgegangen, bekunden sie ihre Streikteilnahme regelhaft konkludent durch die Niederlegung ihrer Arbeit bzw. durch Nichterscheinen am Arbeitsplatz. In anderen Fällen bedarf es dagegen der Klarstellung durch den Arbeitnehmer, dass er am Streik teilnimmt (vgl. Linsenmaier in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, GG Art. 9 Rn. 172). Jedenfalls daran fehlt es nach dem Beklagtenvortrag. Die wild streikenden Arbeitnehmer sind nicht ausdrücklich in den Ausstand getreten, sondern haben sich krankgemeldet (sog. „going sick“, vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1977, III ZR 179/15, Rn. 44 – juris zu einem rechtswidrigen Fluglotsenstreik durch teils gehäufte Krankmeldungen). Damit haben sie quasi aus dem Verborgenen heraus gestreikt. Das kann zu einer Suspendierung ihrer Arbeitspflicht nicht führen.

eee)

48. Geht der den Flugbetrieb störende massive Personalausfall/-mangel aber auf einen vorsätzlichen Vertragsbruch der eigenen Arbeitnehmer zurück, der sich rechtlich jenseits der Koalitionsfreiheit bewegt, verwirklicht sich nicht das allgemeine Risiko eines nach der geltenden (Unions-)Rechtsordnung von jedermann zu ertragenden Streiks, sondern das gewöhnliche zivilrechtliche Vertrags- und wirtschaftliche Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens (ebenso AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, 31 C 117/17 sowie AG Hannover, Urt. v. 20.04.2017, 533 C 12547/16 und Urt. v. 05.05.2017, 417 C 12359/16, beide unveröffentlicht).

49. Dies zeigt wertend der Vergleich mit dem Ausfall der benötigten sächlichen Mittel für einen ordnungsgemäßen Flugbetrieb. Für den technischen Bereich ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass (unerwartete) technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellen. Da der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Ein technischer Ausfall ist untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden und selbst als unerwartetes Ereignis vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar, da es seine Aufgabe ist, die Wartung und den reibungslosen Betrieb der Flugzeuge, die es zum Zweck seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten betreibt, sicherzustellen. Anderes gilt nur dann, wenn das technische Problem auf ein Ereignis wie etwa einen Konstruktionsfehler, einen Sabotageakt oder eine terroristische Handlung zurückgeht, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 23 – Pešková/Travel Service; Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 35 – van der Lans/KLM; Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, Rn. 24 f. – Wallentin/Hermann). Darüber hinausgehend hat der EuGH sogar für fremde technische Einrichtungen wie Treppenfahrzeuge oder Gangways des Flughafenbetreibers entschieden, dass technische Probleme, die im Zusammenhang mit solchen Einrichtungen stehen, keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Da es sich um Einrichtungen handelt, die zur Passagierbeförderung notwendigerweise eingesetzt werden müssen, sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig (im Sinne von typischerweise, nicht im Sinne von häufig) mit dergleichen Problemsituationen konfrontiert (vgl. EuGH, Beschl. v. 14.11.2014, C-394/14, Rn. 19 – Siewert/Condor).

50. Ebenso wie die grundsätzlich beherrschbare Stellung und Erhaltung funktionsfähiger Flugzeuge und der Einsatz sonstiger, auch fremder technischer Einrichtungen, die zur Passagierbeförderung notwendig sind, ist auch die Bereitstellung und der Einsatz von arbeitsfähigem und arbeitswilligem (Flug-)Personal immanenter wie untrennbarer und notwendiger Bestandteil des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens. Dieser setzt das Vorhandensein sowohl sächlicher als auch personeller Mittel voraus. Dass die eigenen Arbeitnehmer in vertragswidriger Weise nicht zur Arbeit erscheinen mit der Folge der Störung des Betriebsablaufes, wohnt daher – wie allgemein jedem Wirtschaftsbetrieb – als gewöhnliches Risiko auch dem Betrieb eines Luftfahrtunternehmens inne, zumal dieser personalintensiv ist. Wenngleich vorsätzliche Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern noch seltener vorkommen mögen als technische Flugzeugdefekte, numerisch betrachtet also ungewöhnlich sind, ist der Eintritt einer Leistungsstörung im Verhältnis des ausführenden Luftfahrtunternehmen zu seinem Personal nicht als abseits des Gewöhnlichen liegend anzusehen. Ebenso wie die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an den technischen Betriebsmitteln ist es Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens, seine Mitarbeiter zu Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten.

51. Die Nichtannahme eines außergewöhnlichen Umstandes in der hier in Rede stehenden Konstellation wird dadurch gestützt, dass dem ausführenden Luftfahrtunternehmen in einem solchen Fall typischerweise Schadensersatzansprüche gegen seine Arbeitnehmer zustehen. In der Rechtsprechung des EuGH (deutlich Urt. v. 17.09.2015, C-257/14, Rn. 45 bis 47 – van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-402/07, Rn. 68 – Sturgeon/Condor) wie auch des BGH (Urt. v. 20.12.2016, X ZR 75/15, Rn. 20 – juris) ist anerkannt, dass der Umstand, dass ein bestimmtes Ereignis typischerweise zu Ersatzansprüchen des Luftfahrtunternehmens gegen Dritte führt, für die Frage, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, von Bedeutung ist und bejahendenfalls tendenziell gegen seine Annahme spricht. Der EuGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen gemäß der FluggastrechteVO unbeschadet des Rechts des Luftfahrtunternehmens zu erfüllen sind, bei anderen Schadensverursachern, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es Art. 13 der Verordnung vorsieht. Ein solcher Regress kann die finanzielle Belastung dieses Beförderungsunternehmens aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar beseitigen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015, C-​257/14, Rn. 45 bis 47 – van der Lans/KLM; Urt. v. 19.11.2009, C-​402/07, Rn. 68 – Sturgeon/Condor). Dies beachtet, ist es konsequent und keinesfalls unbillig, allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen folgend die Schadensregulierung entsprechend der jeweiligen Leistungsstörung im jeweils betroffenen Zweipersonenverhältnis „über Eck“ zu lösen, anstatt – wie es die Beklagte letztlich unternimmt – die eigene Leistungsstörung mit einer anderen in ihrer Sphäre liegenden zu rechtfertigen und sich so einer Ausgleichsverpflichtung entziehen zu wollen.

c)

52. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei abzuleiten, dass auch ein wilder Streik der eigenen Belegschaft wie der stattgehabte unter Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO falle, folgt das Gericht dem nicht.

53. Das von der Beklagten zitierte Urteil vom 21. August 2012 (Az. X ZR 138/11) betrifft einen „von außen“ auf das ausführende Luftfahrtunternehmen einwirkenden gewerkschaftlichen Aufruf zu einem rechtmäßigen Streik des eigenen Personals im Rahmen eines geführten Tarifkonflikts. Der BGH hat in seiner Entscheidung zudem ausdrücklich einschränkend ausgeführt, dass es (nur) „jedenfalls im Grundsatz“ nicht darauf ankomme, ob der Betrieb des Luftverkehrsunternehmens durch eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten oder durch den Ausstand der eigenen Mitarbeiter beeinträchtigt wird (BGH, a.a.O, Rn. 19 – juris). Ausnahmesachverhalte mit abweichender Bewertung sind damit auch nach Ansicht des BGH möglich. Eingehende Ausführungen dazu, ob denn auch ein rechtswidriger oder nur ein rechtmäßiger Streik unter Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO zu fassen ist, fehlen. Ebenso finden sich keine Ausführungen zu der Frage, wie ein nichtgewerkschaftlicher Streik und der wilde Streik von Arbeitnehmern jenseits organisierter Spontankoalitionen zu bewerten ist.

54. Lediglich am Rande (BGH, a.a.O., Rn. 20) wird in den dortigen Entscheidungsgründen ein „wilder Streik“ erwähnt insofern, als „beide Konstellationen ineinander übergehen“ können. Mit den beiden Konstellationen dürfte zum einen der Streik des eigenen Personals und zum anderen das Vorliegen eines sonstigen, außerhalb der Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens liegenden Ereignisses gemeint sein, wie der vom BGH in diesem Zusammenhang (nach Galán, siehe ebenda) zitierte, vom West London County Court entschiedenen Fall widerspiegelt. Jener Entscheidung lag ein wilder Streik des Bodenpersonals der Fluggesellschaft Iberia am Flughafen Barcelona Ende Juli 2006 zugrunde. Dieser Streik hatte seinen Grund darin, dass die spanische Flugaufsichtsbehörde AENA die zugunsten von Iberia bestandene Lizenz zur Erbringung des Bodenservices nicht verlängert hatte. Daraufhin blockierte das Iberia-Bodenpersonal die Landebahn, begoss diese mit Kerosin und zündete sie an. Der Flughafenbetreiber schloss daraufhin den Flughafen. Infolgedessen kam es zu Flugverspätungen und -annullierungen. Das Bodenpersonal – und nicht wie hier das Flugpersonal – bestreikte folglich – anders als hier – nicht sein eigenes Luftfahrtunternehmen, sondern den Flughafen als zur Flugausführung unabkömmliche Infrastruktureinrichtung. Ein durch Streik lahmgelegter Flughafen ist aber anerkanntermaßen, als in der Sprache des zitierten BGH-Urteils „externes, sonstiges Ereignis“, ein außergewöhnlicher Umstand. Daran ändert nichts, dass dieser auf einem wilden Streik des Personals des in Anspruch genommenen ausführenden Luftfahrtunternehmens beruht. Nur in diesem Sinne gehen in dem zitierten Fall zwei Konstellationen ineinander über. Aus alledem lässt sich zugunsten der Beklagten nichts herleiten. An einem zum wilden Streik ihrer Belegschaft hinzutretenden beachtlichen externen Ereignis fehlt es im Streitfall.

d)

55. Fehlt es nach dem Vorstehenden an einem außergewöhnlichen Umstand, kommt es auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit, ob die Beklagte alle ihr zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen ergriffen hat, nicht entscheidungserheblich an. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten mit der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 33 – juris) bei zumindest streikbedingt erheblicher Störung des Flugbetriebes im Sinne einer vom einzelnen Flug losgelösten Gesamtbetrachtung ein weiter Ermessensspielraum zur Neuorganisation des gesamten Flugplanes zuzubilligen ist, oder im Sinne einer Einzelbetrachtung für jeden betroffenen Flug alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden müssen, wie es aus der Rechtsprechung des EuGH zu Reorganisationsmaßnahmen, zu denen das Luftverkehrsunternehmen „gezwungenen“ gewesen sein muss, zu schließen sein mag (siehe EuGH, Urt. v. 04.10.2012, C-22/11, Rn. 37 – Lassooy/Finnair, eine Entscheidung, die wie der des oben genannten West London County Court das Streikgeschehen am Flughafen Barcelona im Juli 2006 zugrunde lag).

56. Im Tatsächlichen ist freilich zu sehen, dass die Beklagte trotz frühzeitig erkanntem Streikgeschehen offenbar vom Ergreifen aller ihr möglichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen ihre vertragsbrüchig gewordenen Arbeitnehmer abgesehen hat. Dies ergibt sich aus der von ihr vorgelegten, angeblich an alle Piloten gerichteten Rundmail des gebildeten Krisenstabs (Anlage B 7b), in der es heißt, „[w]er sich trotz gelben Scheins zum Dienst meldet, wenn er sich fit fühlt hat nichts zu befürchten und muss auch nicht auf ‚Gesundschreibung‘ des Arztes warten“. Dass arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, haben die Kläger denn auch bestritten, die Beklagte hierauf aber nichts erwidert.

57. Das Unterlassen arbeitsrechtlicher Maßnahmen steht der Annahme, die Beklagte habe alle angemessenen und ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, entgegen (vgl. Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 160b). Soweit der EuGH in seiner Rechtsprechung den zumutbaren Einsatz aller dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden „personellen, materiellen und finanziellen Mittel“ zur Vermeidung der Annullierung oder großen Verspätung verlangt (Urt. v. 04.05.2017, C-315/15, Rn. 29 u. 34 – Pešková/Travel Service), ist dies nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen mit der Folge, dass das Luftfahrtunternehmen zur Ausschöpfung der ihm auch rechtlich oder sonst faktisch gegebenen Möglichkeiten nicht angehalten wäre. Der EuGH geht vielmehr von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob im jeweiligen Streitfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-294/10, Rn. 30 – Eglītis/Air Baltic). Hiervon ausgehend dürfte zwar im Streitfall gerichtliche Hilfe selbst im einstweiligen Rechtsschutz für die Beklagte nicht zeitnah zu erlangen gewesen sein (hierauf jedoch abstellend AG Bühl, Urt. v. 20.02.2017, 3 C 480/17, dies ablehnend AG Erding, Urt. v. 22.02.2017, 2 C 3806/16, zitiert nach Schmid in: Schmid, BeckOK FluggastrechteVO, 2. Ed. Stand 10.04.2017, Art. 5 Rn. 96a). Doch hätte die Beklagte auf dem gleichen Verbreitungsweg wie dem für den „Management Letter“ gewählten ihre Mitarbeiter auf die Rechtswidrigkeit des wilden Streiks frühzeitig hinweisen und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen androhen können und im Sinne der Fluggäste auch androhen müssen. Es ist weder ausgeschlossen noch unwahrscheinlich, dass eine große Anzahl von Mitarbeitern dann wieder zum Dienst erschienen bzw. erst gar nicht in den Ausstand getreten wäre. Allein das Führen von Gesprächen mit dem selbsternannten Krisenstab der Arbeitnehmervertreter hat das der Beklagten zur Verfügung gestandene Handlungsinstrumentarium nicht ausgeschöpft, mag diese Vorgehensweise auch einer nachvollziehbaren Deeskalationsstrategie der Beklagten geschuldet gewesen sein.

II.

58. Der klägerische Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 187 Abs.1 BGB (analog). Die Beklagte befindet sich aufgrund des unstreitigen Mahnschreibens vom 2. Dezember 2016 und nach Ablauf der darin gesetzten Frist zum beantragten Zinsbeginn im Schuldnerverzug.

III.

59. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

60. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

a)

61. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB steht ihnen diesbezüglich nicht zu.

aa)

62. Zwar haben die Kläger die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober und 2. Dezember 2016 vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Darin sind Mahnungen im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB zu sehen. Mit dem ersten Mahnschreiben sind auch die mit der Klage verfolgten Anwaltskosten entstanden. Die Vergütung des Anwalts entsteht, sobald er nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt (vgl. Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 1). Die Kosten einer anwaltlichen Erstmahnung stellen aber keinen ersatzfähigen Verzugsschaden dar (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 286 Rn. 44).

bb)

63. Für die Entbehrlichkeit einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB und einen bereits vor den anwaltlichen Mahnungen bestandenen Schuldnerverzug der Beklagten ist nach dem Klagevortrag nichts ersichtlich. Soweit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten wird, dass es in Fällen der vorliegenden Art aufgrund einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einer Mahnung „aus besonderen Gründen“ generell nicht bedürfe (vgl. Ullenboom, RRa 2014, 274, 277), folgt das Gericht dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 17 ff. – juris). Die Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer – hier für die Ausgleichszahlung nicht bestehenden – kalendermäßigen Bestimmung oder nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen eines vorausgehenden Ereignisses, welches in einer Flugannullierung oder -verspätung als gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den Ausgleichsanspruch nicht zu sehen ist (vgl. zu beidem BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 13 ff. – juris).

b)

64. Den Klägern steht auch kein auf Freistellung zielender Schadensersatzsatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO wegen Verletzung von Informationspflichten zu. Insofern fehlt es in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls an dem erforderlichen schutzzweckbezogenen Zurechnungszusammenhang.

65. Ob eine Verletzung der dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflichten nach Art. 14 FluggastrechteVO eine Schadensersatzpflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich begründen kann, ist umstritten (vgl. die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes bei Ullenboom, RRa 2014, 274, 275; siehe auch verneinend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14 – juris). Der BGH hat dies bejaht (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 f. – juris). Auf eine solche Pflichtverletzung nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO stützen sich die Kläger, freilich ohne jedweden Sachvortrag hierzu. Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen.

66. Im Streitfall fällt der geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht in den Schutzbereich der besagten Informationspflicht. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB richtet sich auch nach dem Schutzzweck der Pflichtverletzung und wird durch diesen begrenzt. Eine Schadensersatzpflicht besteht daher nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. allgemein hierzu BGH, Urt. v. 26.02.2013, VI ZR 116/12, Rn. 12 – juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb v § 249 Rn. 29).

67. Die von den Klägern mit der Klage konkret verfolgten Anwaltskosten (Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer), die für die vorgerichtliche Verfolgung ihres Ausgleichsanspruchs nach Artt. 6, 7 FluggastrechteVO entstanden sind, fallen nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze unter den Schutzzweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht. Wie dem 20. Erwägungsgrund der FluggastrechteVO zu entnehmen ist, zielt besagte Vorschrift mit den darin aufgestellten Informationspflichten darauf ab, die Fluggäste vom Bestehen ihrer Rechte in Kenntnis zu setzen, um ihnen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen. Flugpassagiere sollen in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 22 – juris). Vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gefordert ist damit eine Vermittlung von (Rechts-​)Wissen. Die Art und Weise, wie die Fluggäste das zu vermittelnde Wissen umsetzen, gibt Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht vor. Insbesondere ist der Norm kein Vorrang einer anwaltlichen Geltendmachung etwaiger Rechte gegenüber der selbst in die Hand genommenen Rechtsverfolgung zu entnehmen; nach Sinn und Zweck ist eher das Gegenteil der Fall. Auch faktisch besteht ein solcher Vorrang nicht. Gerade im Bereich der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO treten allgemeinbekannt zahlreich spezialisierte Inkassodienstleistungsgesellschaften auf, die Rechtsdienstleistungen für anspruchsberechtigte Fluggäste erbringen.

68. Erschöpft sich Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO demnach darin, Wissen zu vermitteln, zählen die (Umsetzungs-)Kosten der von der Wissensvermittlung zu unterscheidenden konkreten Rechtsverfolgung nicht zu den Nachteilen, vor denen der Fluggast bewahrt werden soll. Anderes wird unter Schutzzweckgesichtspunkten regelhaft anzunehmen sein für die gebührenpflichtige anwaltliche Beratung nach § 34 RVG über die Rechte des Fluggastes nach der FluggastrechteVO, weil sie das Wissensdefizit des Fluggastes behebt (ähnlich AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17 – juris). Eine Anwaltsgebühr nach § 34 RVG ist vorliegend aber nicht Streitgegenstand. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag, dass eine allgemeine Rechtsberatung von den Klägern nachgefragt und von ihren Prozessbevollmächtigten erbracht und abgerechnet worden ist.

69. Ob über den fehlenden, aber unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlichen Zurechnungszusammenhang es vorliegend zudem an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität mangelt, wie zum Teil in solchen Fallgestaltungen angenommen wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-24 S 49/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013, 51 C 10439/13, Rn. 8; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17; abweichende Auffassung AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, 517 C 13641/11, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2013, 43 C 15606/12, Rn. 15 – juris), bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ausführung. Im Tatsächlichen lässt die unmittelbare Mandatierung ohne vorherige Rechtsberatung freilich darauf schließen, dass die Kläger um ihre Rechte wussten und diese anwaltlich durchsetzen lassen wollten; dann aber fehlt es ohnehin an der Ursächlichkeit zwischen Informationspflichtverletzung und Schaden.

c)

70. Den Klägern steht bzgl. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagte auch kein Freistellungsanspruch direkt nach Artt. 5, 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FluggastrechteVO zu.

71. Der in Art. 7 FluggastrechteVO geregelte Anspruch hat erschöpfend die Pflicht zur Leistung pauschalierter Ausgleichszahlungen in Höhe der in Abs. 1 lit. a bis c genannten Beträge zum Inhalt. Er zielt nicht auf Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB. Ungeachtet der näheren Charakterisierung des Ausgleichsanspruchs kann auf seiner Grundlage damit nicht die Wiederherstellung des Zustandes verlangt werden, der bestehen würde, wenn der zum Ausgleich verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Rechtsverfolgungskosten sind daher von der Rechtsfolge des Art. 7 FluggastrechteVO selbst dann nicht umfasst, wenn sie ursächlich auf die den Ausgleichsanspruch begründenden Umstände zurückgehen (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 16 m.w.N – juris). Eine analoge Anwendung von Artt. 6, 7 FluggastrechteVO i.V.m. § 249 BGB auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verbietet sich, da es wegen des bewusst pauschaliert ausgestalteten Ausgleichsanspruchs erkennbar an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.

72. Das Gericht übersieht nicht, dass der BGH auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO im Grundsätzlichen angenommen hat, dass auch außerhalb eines Verzugsschadensersatzes zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 – juris). Der BGH hat dies aber ohne Nennung von konkreten Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfolgennormen ausgeführt, zumal er im entschiedenen Fall bereits die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Anwaltskosten verneint hat.

d)

73. Den Klägern steht bzgl. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus einem Beförderungsvertrag gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Zwar ist zwischen dem pauschalierten Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO und den sonstigen bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen zu differenzieren. Die Letzteren bleiben von den zusätzlich hinzutretenden Ansprüchen nach der FluggastrechteVO grundsätzlich unberührt, wie sich aus Art. 12 FluggastrechteVO klarstellend ergibt. Vorliegend fehlt es jedoch an einem vertraglichen Verhältnis zur Beklagten. Nach dem Klagevortrag haben die Kläger in Vertragsbeziehung (nur) zu ihrem Reiseveranstalter gestanden. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte sind damit nicht zu erkennen.

e)

74. Schließlich haben die Kläger bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch keinen – allein noch entfernt in Betracht kommenden – Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683, 677 BGB. In der eigenen Rechtsverfolgung der Kläger liegt bereits kein fremdes Geschäft der Beklagten. Die Grundsätze zu ersatzfähigen Anwaltskosten bei Abmahnungen in Wettbewerbssachen sind mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht übertragbar (vgl. hierzu nur Schäfer in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn. 57 f.).

2.

75. Nach Vorstehendem können die Kläger auch keine Verzinsung des nicht gegebenen Freistellungsanspruchs mit Recht beanspruchen, dies unabhängig davon, dass es sich um eine der Verzinsung unterliegende Geldschuld ohnehin nicht handelt.

IV.

76. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Dabei ist das Unterliegen der Kläger hinsichtlich der im Verhältnis zur Hauptsache nicht nur unerheblichen Nebenforderung durch Bildung eines hypothetischen Streitwerts zu berücksichtigen (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn. 3 u. 11). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO.

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