Erstattung von Rechtsanwaltskosten

AG Charlottenburg: Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Der Kläger verlangt von der Beklagten, wegen Verspätung eines Zubringerfluges, wodurch er den Anschlussflug verpasste, eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung sowie die Erstattung der daraus entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte stimmte mit einem Anerkenntnisurteil der geltend gemachten Forderung bezüglich der Ausgleichszahlung bereits zu.

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zustehe, da die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht vorlegen.

AG Charlottenburg 234 C 237/13 (Aktenzeichen)
AG Charlottenburg: AG Charlottenburg, Urt. vom 17.01.2014
Rechtsweg: AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az: 234 C 237/13
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Amtsgericht Charlot­tenburg

1.Urteil vom 17. Januar 2014

Aktenzeichen 234 C 237/13

Leitsatz:

2. Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Mahnung voraus.

Zusammenfassung:

3. Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flug von Nürnberg nach Warschau über Berlin-Tegel. Der Zubringerflug verspätete sich, sodass der Kläger seinen Anschlussflug nicht mehr erreichte und verspätete am Zielort ankam. Er verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung und die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte stimmte bereits dem geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 500, oo Euro in einem Anerkenntnisurteil zu.

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien. Anspruchsgrundlage könne hierfür nur §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB sein. Dafür hätte der Kläger der Beklagten eine vorherige Mahnung zukommen lassen müssen, damit sich die Beklagte im Verzug befände. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Umstände die, die Mahnung entbehrlich machen würde, seien nicht ersichtlich Ein Anspruch auf Ersattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfalle folglich.

Tenor:

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Kläger buchten bei der … GmbH eine Pauschalreise nach Warschau. Teil dieser Reise war ein von der Beklagten durchzuführender Flug von Nürnberg nach Warschau am … mit Umstieg in Berlin-​Tegel. Wegen einer Verspätung des ersten Flugs auf der Teilstrecke Nürnberg – Berlin verpassten die Kläger ihren ursprünglich gebuchten Anschlussflug nach Warschau, der dort planmäßig um 18:25 Uhr landen sollte. Die Beklagte buchte die Kläger auf einen späteren Flug um, mit dem sie in Warschau am selben Tag um 23:13 Uhr ankamen.

6. Mit Schreiben vom 21.07.2013, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Anlage K2 (Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen wird, wandten sich die Kläger an die … GmbH und beschwerten sich u.a. wegen der Flugverspätung. Diese leitete die Beschwerde der Kläger am 30.07.2013 per E-​Mail an die Beklagte weiter, die den Klägern drei Tage später den Eingang der E-​Mail bestätigte. Mit am 01.08.2013 übersandten Fax forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte die Beklagte auf, an die Kläger „bis spätestens zum 16. August 2013“ wegen der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung von jeweils 250,00 € gemäß der EG-​Verordnung 261/2004 zu leisten.

7. Mit ihrer Klage machen die Kläger die vorgenannte Ausgleichszahlung von zwei Mal 250,00 € nebst Zinsen seit dem 01.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € geltend. Sie sind der Auffassung, sie seien von der Beklagten entgegen Art. 14 Abs. 2 der o.g. EG-​Verordnung nicht über ihre Rechte im Fall einer Flugverspätung informiert worden, da sie von der Beklagten nach Ankunft des verspäteten Flugs keinen schriftlichen Hinweis über ihre Rechte erhalten hätten. Das Auslegen von Vordrucken am Ticketschalter der Beklagten würde der Informationspflicht nicht genügen. Die Kläger hätten deshalb zum Zweck der Informationsbeschaffung einen Rechtsanwalt einschalten müssen.

8. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils einen Betrag von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 83,54 € zu zahlen.

9. Die Beklagte hat die Klageforderung anerkannt, soweit im Klageantrag zu 1) die Zahlung von jeweils 250,00 € nebst Zinsen seit dem 17.08.2013 beantragt war. Am 29.11.2013 hat das Gericht entsprechend des vorgenannten Anerkenntnisses ein Anerkenntnisteilurteil erlassen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Klage im Übrigen abzuweisen.

11. Mit Beschluss vom 29.11.2013 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 hat die Beklagte eine Verlängerung der Schriftsatzfrist und vorsorglich Schriftsatznachlass auf einen zu erwartenden Schriftsatz der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:

12. Das Gericht konnte aufgrund des Beschlusses vom 29.11.2013 gemäß § 495a Satz 1 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Streitwert 600,00 € nicht übersteigt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht gestellt worden.

13. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit die Klageforderung die von der Beklagten bereits anerkannte und den Klägern mit Anerkenntnisteilurteil vom 29.11.2013 zugesprochene Klageforderung in Höhe von insgesamt 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 übersteigt.

14. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der sich allein unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzforderung ergeben kann, liegen nicht vor.

15. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage sind die §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat sich im Zeitpunkt, in dem der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger von diesen mit der Geltendmachung der Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der sog. Fluggastrechte-​Verordnung (VO/EG 261/2004 vom 11.02.2004) beauftragt wurde und die Beklagte mit Schreiben vom 01.08.2013 zur Zahlung aufgefordert hat, mangels vorheriger eigener Mahnung der Kläger nicht in Verzug befunden. Umstände, aus denen sich ergeben würde, dass eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen wäre, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die Kosten einer anwaltlichen Erstaufforderung zur Zahlung sind als Verzugsschaden nicht ersatzfähig.

16. Eine Mahnung liegt auch nicht in dem Schreiben der Kläger an ihre Reiseveranstalterin vom 21.07.2013, in dem sie dieser von den Umständen des verspäteten Flugs berichteten. Zwar hat die Reiseveranstalterin dieses Schreiben nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin an die Beklagte weitergeleitet. Das führt freilich nicht dazu, das Schreiben als Mahnung anzusehen, denn für eine Mahnung bedarf es einer an den Schuldner gerichteten Leistungsaufforderung durch den Gläubiger. Das vorgenannte Schreiben enthält jedoch lediglich allgemeine Beschwerden gegenüber der Reiseveranstalterin, ohne von dieser oder gar von der Beklagten eine konkrete Leistung zu fordern.

17. Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern auch nicht als weiterer Schadensersatz aus § 249 BGB zu unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 01.08.2013 zur Leistung von Schadensersatz aufgefordert worden wäre. Denn bei der eingeklagten Hauptforderung, der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a VO/EG 261/2004, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch. Vielmehr stellt ein solcher Ausgleichsanspruch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts einen Fremdkörper dar, weil die Ausgleichzahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist (Staudinger/Schmidt-​Bendun, NJW 2004, 1897, 1899; AG Charlottenburg, Urteil vom 22.05.2012 – 226 C 41/12 -, UA S. 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 29.07.2013 – 235 C 125/13 -, UA S. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12.2009 – Xa ZR 61/09 -, NJW 2010, 1526, Rn. 10; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2012 – 30 C 1275/12 (71) -, RRa 2013, 28).

18. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich ferner nicht aus §§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem mit der Beklagten geschlossenen Flugbeförderungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte nach der Behauptung der Kläger ihre vertragliche Nebenpflicht zur Information gemäß Art. 14 Abs. 2 VO/EG 261/2004 dadurch verletzt hat, dass sie die Kläger lediglich durch ausliegende Vordrucke, nicht aber durch Aushändigung schriftlicher Hinweise über ihre Rechte nach Flugverspätungen informiert hat. Denn selbst wenn darin eine Pflichtverletzung liegen würde, wäre diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, ob den Klägerin die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ausgleichszahlungen wirklich völlig unbekannt war, denn in diesem Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass sie nach der eigenständigen Beschwerde bei ihrer Reiseveranstalterin plötzlich einen Rechtsanwalt aufgesucht haben.

19. Dies gilt umso mehr, als die Rechte aus der Fluggastrechte-​Verordnung spätestens nach der EuGH-​Entscheidung im Februar 2013 Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung gewesen sind und damit nahezu allgemein bekannt sein dürften (vgl. AG Wedding, Urteil vom 07.05.2013 – 12b C 31/13 -, UA S. 4; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 – 51 C 10439/13 -, UA S. 3). Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, denn der Gang zum Anwalt hätte – die Unkenntnis der Kläger unterstellt – jedenfalls nicht zur Folge, dass unmittelbar Kosten für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben an die Beklagte entstünden. Für eine anwaltliche Beratung oder eine Auskunft über zustehende Rechte fällt nämlich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst lediglich eine Beratungsgebühr an (so zutreffend AG Düsseldorf, a.a.O., UA S. 2 f.). Eine solche ist hier jedoch nicht streitgegenständlich, denn die Kläger machen ausdrücklich die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Schreiben zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer geltend. Die Geschäftsgebühr kann auch nicht alternativ anstelle der Beratungsgebühr als Schaden geltend gemacht werden, da erstere nach einem zu bestimmenden Gebührensatz und festen Wertgebühren zu bestimmen ist, während letztere frei verhandelt werden kann. Zudem fällt die Geschäftsgebühr auch für eine völlig andere anwaltliche Tätigkeit an, nämlich für die außergerichtliche Vertretung und nicht für die bloße Beratung.

20. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern zur Stütze ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf. Soweit beide Gerichte die Auffassung vertreten, die Unterlassung der Aufklärung von Passagieren über ihre Fluggastrechte hätte zur Folge gehabt, dass die Betroffenen einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätten, wird die Kausalität der hierdurch entstandenen Kosten in beiden Urteilen ohne jede Begründung lediglich festgestellt (AG Hannover, Urteil vom 31.07.2012 – 517 C 13641/11 -, NJW-​RR 2013, 381, 382; AG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2013 – 43 C 15606/12 -, juris Rn. 15). Das erkennende Gericht geht demgegenüber entsprechend der obigen Ausführungen davon aus, dass eine Kausalität zwischen der vermeintlichen Nichtinformation und dem geltend gemachten Schaden nicht besteht.

21. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich schließlich auch nicht unter dem von den Klägern angeführten Gesichtspunkt, dass eine Flugverspätung eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags darstellt. Dabei kann offen bleiben, ob die bloße Verspätung eines Flugs bei sonst ordnungsgemäßer Durchführung überhaupt einen Mangel und damit eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags darstellt (ablehnend BGH, Urteil vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08 -, NJW 2009, 2743, 2744). Denn selbst wenn man dies annehmen würde, bedürfte ein Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht ebenfalls eines kausalen Schadens, der hier nach den unter c. erfolgten Ausführungen gerade nicht vorliegt.

22. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten noch offene Zinsforderung vom 01. bis 16.08.2013 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Entsprechend der obigen Ausführungen unter 1. a. hat sich die Beklagte bei Erhalt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens am 01.08.2013 nicht in Verzug mit der Leistung der Ausgleichszahlungen befunden. Entgegen der Ansicht der Kläger hätte im Übrigen auch die vermeintlich sofortige Zahlungsaufforderung „bis spätestens zum 16. August 2013“ keine sofortige Zinspflicht der Beklagten begründet, denn eine solche Zahlungsfrist ist keine von beiden Parteien bestimmte Leistungszeit i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

23. Das Gericht konnte eine Entscheidung treffen, ohne der Beklagten auf ihren Antrag vom 10.01.2014 eine weitere Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 27.12.2013 zu gewähren, denn die darin enthaltenen rechtlichen Ausführungen sind nicht zum Nachteil der Beklagten berücksichtigt worden.

24. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht hat die als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bei der Bildung der Kostenquote berücksichtigt, da diese Forderung – bezogen auf den zu bildenden fiktiven Streitwert von Haupt- und Nebenforderung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 92 Rn. 11 m.w.N.) – einen Anteil von über 14 % ausmachte und damit nicht nur eine geringfügige Zuvielforderung i.S.v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

26. Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zugelassen, weil die Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlich ohne vorherigen Verzug entstandener Rechtsanwaltskosten in den Fällen von Flugverspätungen immer wieder zu entscheiden ist und insbesondere für die streitgegenständliche Konstellation, in der dieser Anspruch auch auf das Unterlassen der Information gemäß Art. 14 Abs. 2 VO/EG 261/2004 gestützt wird, mehrere entgegen gesetzte amtsgerichtliche Urteile ergangen sind. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint deshalb eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.

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