Massenhafte Krankmeldungen des Flugpersonals im Rahmen eines „wilden Streiks“

AG Hannover: Massenhafte Krankmeldungen des Flugpersonals im Rahmen eines „wilden Streiks“

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht. Dieser wurde verspätet durchgeführt, weshalb er Ausgleichszahlung verlangt. Die Beklagte verteidigt sich mit dem außergewöhnlichen Umstand, dass es zu massiven Krankmeldungen wegen eines innerbetrieblichen Konfliktes kam.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Krankmeldungen hätten ein Ausmaß erreicht, dass als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sei. Dass die Beklagte alles ihr Zumutbare unternommen habe, sei anzunehmen. Daher müsse die Beklagte nicht haften.

AG Hannover 509 C 12714/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 09.02.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 09.02.2017, Az: 509 C 12714/16
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 09. Februar 2017

Aktenzeichen 509 C 12714/16

Leitsatz:

2. Massenweise Krankmeldungen im Rahmen eines sog. „wilden Streiks“ können einen außergewöhnlichen Umstand begründen, der die Haftung der Fluggesellschaft für Verspätungen ausschließt.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Familie einen Flug nach Rhodos gebucht. Dieser wurde um mehrere Stunden verspätet durchgeführt, weshalb er Ausgleichszahlung verlangt. Die Beklagte verteidigt sich mit dem außergewöhnlichen Umstand, dass es zu massiven Krankmeldungen wegen eines innerbetrieblichen Konfliktes kam.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Krankmeldungen hätten ein Ausmaß erreicht, dass als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sei. Die Menge der Krankmeldungen habe ein Streikniveau erreicht, sodass ein von der Beklagten nicht kontrollierbarer Zustand anzunehmen sei. Auch müsse die Beklagte keine Auffangkapazitäten in diesem Maß vorhalten. Dass die Beklagte alles ihr Zumutbare unternommen habe, sei anzunehmen. Dies zeige sich schon daran, dass der Flug trotz der massiven Personalbeschränkungen mit nur geringfügiger Verspätung durchgeführt wurde. Daher müsse die Beklagte nicht haften.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.200,00 Euro.

Tatbestand

5. Die Parteien sind verbunden über eine Flugbuchung für 3 Personen betreffend den Flug X3 4588 von Düsseldorf nach Rhodos, geplant am 05.10.2016 mit Abflug 14.45 Uhr und Ankunft auf Rhodos um 19:15 Uhr. Tatsächlich sind der Kläger und seine Familie erst am 06.10.2016 um 01:15 angekommen, da sie tatsächlich vom Flughafen Köln/Bonn abgeflogen sind.

6. Auf der Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 beansprucht der Kläger daher für sich und seine Familienmitglieder 1.200,- Euro.

7. Der Kläger beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.200,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2016 zu zahlen sowie allgemeine Verzugskosten von 40,00 €.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Sie beruft sich auf Artikel 5 Abs. 3 der EU-VO, wonach eine Ausgleichszahlung für eine Verspätung nicht zu zahlen ist, wenn diese Verspätung (Annullierung) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht und die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Aufgrund eines „wilden Streiks“ durch massive Krankmeldungen des Cockpit-Personals sowie auch des Kabinen-Personals nach Bekanntwerden der Umstrukturierungspläne bei der Beklagten sei der gesamte Flugplan durcheinander gekommen und die Beklagte habe alles unternommen, insbesondere durch sofortige Inanspruchnahme materieller und personeller Ressourcen durch Sub-Charter bei anderen Airlines.

12. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die ausführliche Darstellung in dem Klagerwiderungsschriftsatz vom 09.01.2017 nebst Anlagen (Bl. 9 bis einschließlich 59 d.A.).

Entscheidungsgründe

13. Die Klage ist unbegründet.

14. Dem Kläger stehen wegen der Flugverspätung des Fluges X3 4588 am 05.10.2016 von Düsseldorf (Köln/Bonn) nach Rhodos von über 3 Stunden keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der EU-Verordnung in Verbindung mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23.10.2012, RRa 2012, 272 f, Rs. C-581/10 und C-629/10, Nelson/Lufthansa) zu, wonach eine Verspätung von über 3 Stunden der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung erfassten Annullierung gleichstehen soll.

15. Die Beklagte kann sich auf außergewöhnliche Umstände i.S. des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung berufen, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung ausschließen. Nach dieser Vorschrift ist ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung (EuGH = Verspätung über 3 Stunden) auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

I.

16. Außergewöhnliche Umstände

17. Außergewöhnlich sind Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (BGH X ZR 146/11).

18. Sicherlich ist dem Kläger dahingehend zuzustimmen, dass Krankmeldungen per se in der Regel keine „außergewöhnlichen Umstände“ bzw. keine „höhere Gewalt“ i.S. der FluggastVO und des Reiserechts darstellen.

19. Diesbezüglich hat z.B. das AG Düsseldorf 37 C 15236/14 ausgeführt:

20. Nach Auffassung des Gerichts ist die zur Verspätung führende Erkrankung eines Crew-Mitglieds während des Fluges vielmehr mit sogenannten technischen Defekten vergleichbar. Diese beschreiben zwar dem Wortlaut nach ausschließlich Fehlfunktionen des Flugzeuges, welche trotz regelmäßig stattfindender Wartungsintervalle oder aufgrund einer unterbliebenen Wartung auftreten. Dies ist jedoch aus Sicht des Gerichts mit der körperlichen Verfassung eines Crew-Mitglieds im weitesten Sinne vergleichbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein technischer Defekt im Hinblick auf die restriktive Handhabung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausnahmsweise nur dann als ein außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren, wenn er auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22. Dezember 2008 – C-549/07)

21. Vorliegend geht es jedoch nicht um die plötzliche Erkrankung eines Crew-Mitglieds, sondern um massenhafte Krankmeldungen, was angesichts des damaligen Medieninteresses mit entsprechenden Berichterstattungen als allgemeinbekannt unterstellt werden kann.

22. Die Beklagte selbst hat zudem detailliert und zweifelsfrei den jeweiligen Krankenstand ihres Personals mitgeteilt im Zeitraum vom 28.09.2016 bis 17.10.2016 (Seite 5 d. Klagerwiderung, Bl. 13 d.A.).

23. Danach muss die Beklagte Krankmeldungen von um die 30 Personen des Cockpit- und rund 100 Personen aus dem Kreis des Kabinen-Personals verkraften und dafür Sorge tragen, dass sich solche Krankmeldungen nicht spürbar auf den regulären Flugbetrieb auswirken.

24. Bereits am Montag, dem 03.10.2016 hatten sich die Krankmeldungen des Cockpit-​Personals verdreifacht, somit von sonst üblichen 30 Personen auf 93 Personen. Dies steigerte sich dann am Dienstag, dem 04.10.2016 auf 123 und am Mittwoch dem 05.10.2016 auf 194 mit dem Höchststand am Donnerstag, dem 06.10.2016 mit 225 Personen des Cockpit-​Personals, ergänzt um weitere 299 Personen aus dem Kabinenpersonal. Geht man davon aus, dass 2 Personen im Cockpit eines Flugzeuges benötigt werden, dann waren allein am Montag schon 47 Flugzeuge ohne die notwendige Besatzung, und das auch nur, wenn zufällig die Krankmeldungen sowohl Pilot als auch Copilot einer Maschine betrafen; aber selbst wenn sich entweder nur der Pilot oder nur der Copilot eines geplanten Fluges plötzlich krank gemeldet hat, dann wäre beinahe von der doppelten Anzahl zu streichender Flüge auszugehen, da eine Maschine bekanntlich zur Zeit nur mit 2-Mann-Cockpitbesatzung geflogen werden darf.

25. Ein derartig spontaner Ausfall von so viel Personal stellt nach Auffassung des Gerichts unzweifelhaft einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Derart massive Krankmeldungen sind vergleichbar mit dem ein Luftfahrtunternehmen treffenden Streik. Gerade ein solcher Streik, der ein Luftfahrtunternehmen beeinträchtigt, stellt nach Ziffer 14 der Gründe zur EU-Verordnung einen „außergewöhnlichen Umstand“ dar. Tatsächlich dürfte ein Arbeitgeber einem arbeitsrechtlich korrekt ablaufenden Streik sogar noch besser gewappnet gegenübertreten können als hier, bei einer Epidemie gleichenden Massenerkrankung von „heute auf morgen“.

26. Insoweit findet sich auch in der bereits zitierten Entscheidung des AG Düsseldorf 37 C 15236/14 folgende Aussage:

27. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist mit einem Streik nach dem Dafürhalten des Gerichts nicht vergleichbar. Zu berücksichtigen ist, dass der Streik als außergewöhnlicher Umstand in der Aufzählung von Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausdrücklich genannt ist. Dabei wird nicht differenziert, ob es sich um eine Tarifauseinandersetzung zwischen Dritten handelt oder eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den Ausstand treten. Denn in beiden Fällen geht der Streik typischerweise von einer Gewerkschaft aus, die verbesserte Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen erstreiten will. Auch in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 findet sich kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung. Ein Arbeitskampf zu diesem Zwecke ist vielmehr Mittel der unionsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und suspendiert die sonst bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (vergleiche BGH, Urt. v. 21. August 2012 – X ZR 138/11 – Rn. 19, juris). Damit handelt es sich im Ergebnis um ein von außen auf das Flugunternehmen wirkendes Ereignis, was darauf abzielt, den Flugverkehr „lahmzulegen“ und typischerweise nicht nur einen einzelnen, sondern mehrere Flüge des Flugunternehmens erfasst.

28. Das Kriterium „außergewöhnlich“ entfällt vorliegend nicht dadurch, dass es sich um einen internen Vorgang im Unternehmen handelt, denn die Gründe der EU-Verordnung unterscheiden nicht zwischen einem äußeren und inneren Ereignis. Entscheidend ist vielmehr, dass Umstände vorliegen, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann und zudem außerhalb der Beherrschbarkeit durch das Luftfahrtunternehmen liegt.

29. Kein Unternehmen kann ein Vielfaches seines üblichen Personals vorhalten, um solche Aktionen wie vorliegend für die Kunden spurlos abzufedern.

30. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 21.08.2012 (X ZR 146/11) entschieden, dass im Hinblick auf die Auswirkungen für das Luftfahrtunternehmen nicht unterschieden werden darf zwischen einem Streik dritter Personen – der Bundesgerichtshof nennt als Beispiel einen Streik von Beschäftigten des Flughafenbetreibers oder eines mit betriebswesentlichen Aufgaben wie etwa der Sicherheitskontrolle beauftragten anderen Unternehmens – oder dadurch beeinträchtigt wird, dass eigene Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie Bodenpersonal oder fliegendes Personal in den Ausstand treten. Weder der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung noch Erwägungsgrund Nr. 14 noch Sinn und Zweck der Vorschrift würden eine solche Unterscheidung rechtfertigen, wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine entsprechende Entscheidung des WEST LONDON COUNTY COURT erwähnt, wonach auch ein „wilder Streik“ ein außergewöhnlicher Umstand sei.

31. Das hier zur Entscheidung angerufene Gericht geht davon aus, dass der Verordnungsgeber einen Sachverhalt wie vorliegend, bei dem typischerweise nicht nur eine Maschine, sondern eine Vielzahl, möglicherweise sogar sämtliche Flugzeuge dieser Fluggesellschaft betroffen sind und die Anzahl betroffener Fluggäste 10.000 weit überschreiten dürfte mit der Konsequenz, dass die geschuldeten Ausgleichzahlungen dann Millionenbeträge erreichen würden (hier vermutlich ca. 25.000 Fluggäste a´400,00 € = 10.000.000,00 Euro) ohne dass diesbezüglich zugleich dem Luftfahrtunternehmen ein berechtigter Schuldvorwurf gemacht werden kann, nicht als ausgleichspflichtig erfassen wollte. Diese Argumentation „vom Ergebnis“ her ist zumindest für die Beantwortung der Frage geboten, ob Sachverhalte wie vorliegend, nach Sinn und Zweck der EU-VO von dieser als ausgleichsrelevant erfasst sind oder eben nicht. Derartige Sachverhalte sind ausgeklammert durch die Aufnahme von „außergewöhnlichen Umständen“.

32. Auch die Abwägung der berührten Interessen führt zu einem eindeutigen Ergebnis:

33. Der Vermögensmehrung auf Klägerseite um 400,00 € als prinzipiell gerechtfertigter Ausgleich für die durch die „Streikenden“ verursachten erheblichen Strapazen, Ärgernisse und nicht zuletzt Zeitverschwendung, stehen auf der anderen Seite aber Existenzsorgen und -bedrohungen des (in den beiden Wochen vom 03.10. bis 14.10.2016 erkrankten) Personals des Luftfahrtunternehmens gegenüber. Die Mitarbeiter haben aus Sorge um ihren Arbeitsplatz und damit ihr Einkommen zu derart drastischen und ziemlich risikobehafteten Maßnahmen (wilder Streik) gegriffen. Jetzt im Anschluss daran sind aufgrund der Klagewelle möglicherweise das Luftfahrtunternehmen selbst und damit wiederum auch die damals erkrankten Arbeitnehmer in ihrer Existenz bedroht. Ein einheitlicher „Verzicht“ aller vom wilden Streik betroffenen Kunden auf die Ausgleichszahlung erscheint daher in diesem Fall sachgerecht, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Mitarbeiter der Beklagten zur Durchsetzung ihrer Interessen die Kunden „ziemlich heftig strapaziert“ haben.

34. Zwar stellt sich eine vorgespiegelte Erkrankung als unerlaubte Handlung und rechtswidriger Eingriff in das Unternehmen dar; dennoch dürfte es weder der Geschäftsführung der Beklagten, noch auch den Kunden (Klägern) möglich sein, einzelnen Mitarbeitern eine Vortäuschung nachzuweisen. Letztlich kann daher bei der Entscheidung nur berücksichtigt werden, dass es plötzlich massenhafte Erkrankungen gab.

II.

35. Ergreifen zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung einer Annullierung oder Verspätung

36. Auch wenn der Unternehmensleitung bereits am Folgetag des 30.09.2016, also dem Tag, an dem die Arbeitnehmer von Umstrukturierungsplänen der Beklagten informiert wurden, klar war, dass die nicht zur Arbeit erschienenen Personen tatsächlich nicht krank waren, dies vielmehr vorgespiegelt haben um entsprechende ärztliche Bescheinigungen zu erhalten um ihren Arbeitgeber so unter Druck zu setzen, so war die Unternehmensleitung dennoch, gerade im Hinblick auf die große Anzahl der Krankmeldungen, machtlos, um kurzfristig, z.B. über arbeitsrechtliche Schritte, diese unerlaubte Handlung der Mitarbeiter juristisch haltbar aufzudecken und abzustellen.

37. Selbst sofort eingeleitete einstweilige Verfügungen hätten aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt um die massiven Störungen durch Personalausfall zu verhindern oder auch nur zu verkürzen. Im Gegenteil hätten solche Maßnahmen leicht zu einer Verschärfung der Situation durch Solidaritätsbekundungen bisher gesunder Mitarbeiter führen können.

38. Einen weiteren Sachvortrag der Beklagten und eine Beweisaufnahme hält das Gericht nicht für erforderlich. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung steht fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die mit den Flugplanungen beauftragt sind sowie das „Firmenmanagement“, bereits aus eigenem beruflichen Verständnis heraus bemüht waren, alles zu tun, um ihrem Personenbeförderungsauftrag nachzukommen.

39. Weiter ist das Gericht davon überzeugt, dass die mit der Flug-​Planung betrauten Mitarbeiter der Beklagten bei der Situation, mit der sie nach dem 30.09.2016 konfrontiert waren, bis an ihre jeweiligen Belastungsgrenzen gegangen sind, um Verspätungen und/oder Annullierungen soweit wie nur irgend möglich zu verhindern.

40. Es kann – gestützt auf entsprechende Informationen aus öffentlichen Medien – davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bemüht war, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um ihrer Beförderungspflicht nachzukommen. Etwas anderes anzunehmen, also der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern Nachlässigkeit oder gravierende Fehlplanungen o.ä. vorzuwerfen, wäre nach Auffassung des Gerichts abwegig. Ohne entsprechende Anstrengungen der Beklagten bzw. deren im Dienst verbliebenen Mitarbeitern wären der Kläger und seine Familienangehörigen möglicherweise überhaupt nicht in den Urlaub nach Rhodos geflogen, sondern hätten, wie dies anderen Fluggästen widerfahren ist, wieder nach Hause fahren müssen.

41. So hat die Beklagte in dem Klagerwiderungsschriftsatz ausführlich dargelegt, welche Maßnahmen sofort eingeleitet worden sind, dass alle möglichen Sub-Charter – auf Kosten der Beklagten – in Anspruch genommen wurden und dass primäres Ziel war, auf jeden Fall dafür zu sorgen, dass die sich im Ausland aufhaltenden Fluggäste möglichst zeitnah nach Deutschland zurück befördert würden, zumal gerade zu Beginn der Krankmeldungswelle und dem bekannten Erkrankungsgrund (Kooperation mit Etihad), für die Flugplaner anfangs gar nicht absehbar war, wie sich die Situation entwickeln würde (Betrachtung ex ante).

42. Der Beklagten kann zudem nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte von vornherein auf die Wünsche und Anliegen ihrer Mitarbeiter eingehen müssen, um einen solchen „wilden Streik“ zu vermeiden oder zumindest kurzfristig zu beenden.

43. Der Verordnungsgeber hat mit der Aufnahme des „Streiks“ als außergewöhnlichen Umstand zum Ausdruck gebracht, dass sich ein Flugunternehmen einer legalen arbeitsrechtlichen Kampfansage von Mitarbeitern nicht allein deshalb beugen muss, um anschließenden horrenden Forderungen (Ausgleichszahlungen) ihrer Fluggäste zu entgehen. Nichts anderes kann für illegale Maßnahmen von Mitarbeitern gelten. Solchen illegalen Druckmitteln muss sich ein Arbeitgeber erst recht nicht beugen, jedenfalls nicht, um etwaigen Ausgleichsansprüchen der Kunden zu entgehen.

44. Vorliegend ging es um einen Flug am 05.10.2016 von Düsseldorf nach Rhodos. Die Beklagte konnte trotz des an diesem Tag von sonst 30 auf 194 angewachsenen Krankenstandes des Cockpit-​Personals erreichen, dass der Kläger mit Ehefrau Bianka und Tochter Larah ihr Ziel, nämlich die Urlaubsinsel Rhodos noch in der Nacht zum 06.10.2016 erreichen konnten, was bei diesem Krankenstand (194 Personen des Cockpitpersonals betreffen u.U. bei vorgeschriebener 2-​Mann-​Besatzung rechnerisch 388 Flüge) unzweifelhaft nur auf die außergewöhnlichen Anstrengungen der Beklagten zurück geführt werden kann. Die Beklagte hat einen Ersatzflug gefunden und den Kläger noch zu einem anderen Startflughafen (Köln/Bonn) verbracht.

45. Es steht weder dem Gericht, noch einem Sachverständigen zu, nun im Nachhinein möglicherweise Feststellungen zu treffen, ob der eine oder andere Flug anders oder pünktlicher als geschehen hätte durchgeführt werden können. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt: Lassen außergewöhnliche Umstände besorgen, dass dem Luftverkehrsunternehmen demnächst ein erheblicher Teil seiner Piloten nicht zur Verfügung stehen wird, können an die Darlegung der Gründe, warum ein bestimmter Flug annulliert worden ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden. In einer solchen Situation steht das Luftverkehrsunternehmen vor der Aufgabe, den Betriebsablauf möglichst schon im Vorfeld entsprechend zu reorganisieren. Hierbei hat es vor allem darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigung für die Gesamtheit der Fluggäste möglichst gering ausfällt und dass nach dem Wegfall der Beeinträchtigung möglichst schnell wieder der Normalbetrieb aufgenommen werden kann. Schöpft das Luftverkehrsunternehmen unter Einhaltung dieser Anforderungen die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen in dem gebotenen Umfang aus, kann die Nichtdurchführung eines einzelnen Fluges in der Regel nicht allein deshalb als vermeidbar angesehen werden, weil stattdessen ein anderer Flug hätte annulliert werden können. In Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, ist dem Luftverkehrsunternehmen vielmehr der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen zuzubilligen. Eine Verkürzung der Verbraucherrechte ist hierdurch nicht zu besorgen, da es nicht zuletzt im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Luftverkehrsunternehmens liegt, die Auswirkungen des Streiks und die streikbedingten Beeinträchtigungen der Fluggäste so gering wie möglich zu halten.

46. Da die gesamte Streikwelle Gegenstand des öffentlichen Interesses war und daher hierüber eine ausführliche Berichterstattung erfolgte in allen Medien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen, Online-Zeitungen etc.) wird als allgemein bekannt sowohl die Ausnahmesituation als auch das Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen unterstellt. Eine Beweisaufnahme durch Zeugen oder Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt sich daher. Nicht nur ein einzelner Flug ist zu überprüfen, sondern vielmehr die Gesamtheit der Flugplanungen.

47. Die Entscheidung der Beklagten, auf jeden Fall sicherzustellen, dass die im Ausland befindlichen Fluggäste zurückgeholt werden unter Zurückstellung der Interessen der für die Auslandsflüge gebuchten Passagiere, erfährt jedenfalls von dem vorliegend zur Entscheidung angerufenen Gericht volle Unterstützung. Andernfalls hätte sich die Beklagte massiver Kritik ausgesetzt dahingehend, wie es ihr in den Sinn kommen könne, noch Passagiere ins Ausland zu fliegen und diejenigen, die im Ausland sind ihrem Schicksal zu überlassen. Zudem musste die Rückholung von Gästen aus dem Ausland auch deshalb Priorität genießen, weil die Beklagte nicht wissen und abschätzen konnte, wie lange sie den rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen ihrer Mitarbeiter durch (schwer überprüfbare) Krankmeldungen ausgesetzt sein wird und ob es ihr daher möglich sein würde, die noch in das Ausland verbrachten Gäste zeitnah wieder zurückholen zu können.

48. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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