Kabinen-Upgrade bei Kreuzfahrt als Reisemangel

AG Rostock: Kabinen-Upgrade bei Kreuzfahrt als Reisemangel

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt gebucht und durchgeführt. Die Beklagte teilte der Klägerin eine andere Kabine zu als vereinbart. Die Klägerin verlangt Minderung des Reisepreises und Schmerzensgeld.

Das Gericht gab dem teilweise statt.

AG Rostock 47 C 180/15 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 16.10.2015
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 16.10.2015, Az: 47 C 180/15
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Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 16. Oktober 2015

Aktenzeichen 47 C 180/15

Leitsatz:

2. Ein Kabinenupgrade gegen den Willen des Reisenden kann einen Mangel darstellen, wenn dadurch Merkmale der vereinbarten Kabine verloren gehen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann eine Kreuzfahrt gebucht und durchgeführt. Die Beklagte teilte der Klägerin eine andere Kabine zu als vereinbart. Die Klägerin sollte eigentlich eine Kabine mit eigenem Balkon erhalten. Sie erhielt stattdessen eine deutlich größere Kabine, die aber nur ein auch für andere Reisende zugängliches Sonnendeck beinhaltete. Die Klägerin verlangt daher Minderung des Reisepreises und Schmerzensgeld für erlittene Seekrankheit.

Das Gericht gab dem teilweise statt. Da die zugewiesene Kabine einige Merkmale der vereinbarten Kabine nicht erfüllte, sei ein Reisemangel anzunehmen. Zu dem nicht eigenen Balkon komme, dass vom Bett der Kabine kein Blick auf das Meer bzw. Land bestand. Dass die Seekrankheit der Klägerin auf die Umbuchung zurückzuführen sei, nahm das Gericht aber nicht an. Daher war nur eine geringfügige Minderung von 10 % des Reisepreises und kein Schmerzensgeld zu leisten.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 695,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, D.-K.-Straße .., …. 74,26 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86 %, die Beklagte trägt 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin fordert eine Reisepreisminderung und Schadensersatz aufgrund eines Kabinenupgrades im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtschiffsreise.

6. Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 01.12.2014 – 15.12.2014 eine Schiffsreise gebucht. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.958,90 €. Im Zusammenhang mit der Buchung entschied sich die Klägerin für die Kabine 7214. Hierbei handelt es sich um eine Balkonkabine BA. In den Vertragsbestandteil gewordenen Reisebedingungen der Beklagten heißt es u.a. unter Ziffer 4.2:

7. „Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von XYZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen… .“

8. Nachdem die Klägerin zunächst eine Reservierungs- und Buchungsbestätigung im April 2014 erhalten hatte, erhielt sie mit Datum vom 07.10.2014 eine neue Reservierungs- und Buchungsbestätigung für die Kabine 7207.

9. Auf dem Schiff wurde der Klägerin und ihrem Ehemann dann die Kabine 7003 zugewiesen.

10. Bei der ursprünglich gebuchten Balkonkabine befindet sich der Zugang zum Balkon seitlich. Der Balkon ist mittels einer Schiebetür von der Kabine getrennt. Auf dem Balkon befinden sich zwei Stühle als Sitzgelegenheit. Etwas oberhalb der Sitzflächen besteht die Reling aus einem Geländer, welches den Blick auf die See bzw. das Land ermöglicht. Dadurch besteht auch die Möglichkeit, vom Bett der Kabine aus auf die See oder die Landschaft zu schauen. Zur weiteren Darstellung wird auf die als Foto Nr. 7 eingereichte Fotokopie (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

11. Die Kabine 7003 befindet sich im vordersten Teil des Schiffes. Sie ist deutlich größer als die ursprünglich von der Klägerin gebuchte Kabine. Seitlich hat die Kabine zwei Fenster, die nicht geöffnet werden können. In Fahrtrichtung nach vorne kann von der Kabine aus eine kleine Sonnenterrasse betreten werden, auf der sich Liegen befinden. Diese Sonnenterrasse kann von mehreren Passagieren genutzt werden. Vor der Tür zur Kabine befindet sich ein Windfang, in dem ein Bullauge eingelassen ist.

12. Die Klägerin ist eine passionierte Kreuzfahrturlauberin und hat häufig mit der Seekrankheit zu kämpfen. Diese hat sie regelmäßig nach zwei bis drei Tagen überwunden. Auf dieser Reise litt die Klägerin während der gesamten Reise unter der genannten Krankheit. Am achten Reisetag suchte sie deswegen das erste Mal die Bordärztin auf.

13. Die Klägerin hatte unmittelbar nach Beginn der Reise gegen die zugewiesene Kabine protestiert. Es war nicht möglich, der Klägerin und ihrem Ehemann eine andere, d. h. eine Balkonkabine zur Verfügung zu stellen.

14. Die Klägerin fordert für ihren Reisepreisanteil eine 70 %ige Reisepreisminderung bzw. -rückzahlung und für ihren Ehemann für dessen Reisepreisanteil eine 40 %ige Minderung des Reisepreises bzw. dessen Rückzahlung. Weiterhin macht die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe vom mindestens 1.000,00 € geltend.

15. Die Klägerin behauptet, die zugewiesene Frontkabine sei ursächlich dafür gewesen, dass sie während der gesamten Reise seekrank gewesen sei. Die Kabine 7003 habe gegenüber der gebuchten Balkonkabine viele Nachteile gehabt. So habe sich die Terrassentür kaum öffnen lassen, da der Wind extrem gegen die Tür gedrückt habe. Wenn die Tür offen gewesen sei, habe eine Starkluftzufuhr vorgeherrscht. Zudem habe sie aus der Kabine keine freie Sicht gehabt. Die Schwankbewegungen des Schiffes seien in der Frontkabine am stärksten gewesen. Außerdem sei in der Kabine Lärm des Bugstrahlruders und der Ankerwinden, vornehmlich morgens gegen 4.00 Uhr, zu hören gewesen (unstrittig). Die Seitenansicht aus der Balkonkabine hätte dagegen die Fixierung auf ein „ruhiges Bild“ erlaubt, wenn Landsicht bestanden hätte (unstrittig).

16. Die Klägerin beantragt,

1.

17. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.827,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über EZB – Basiszinssatz seit 15.01.2015 zu zahlen;

2.

18. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, nicht jedoch unter 1.000,00 € nebst Zinsen wie vor zu zahlen;

3.

19. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 258,17 €, welche an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, D.-K.-Straße .., …, zu zahlen sind.

20. Die Beklagte beantragt,

21. die Klage abzuweisen.

22. Sie behauptet, die ursprünglich von der Klägerin gebuchte Kabine habe sich 35 Meter vor dem Schwerpunkt des Schiffes und die Kabine 7003 69 Meter vor dem Schwerpunkt des Schiffes befunden. Während die ursprüngliche Kabine 20 m² groß gewesen sei und einen Balkon mit einer Größe von 3 m² gehabt habe sei die zugewiesene Kabine 55 m² groß gewesen. Das Sonnendeck habe eine Fläche von 20 m² gehabt. Für die tatsächlich zugewiesene Kabine hätte normalerweise ein Mehrpreis von 2.410,00 € gezahlt werden müssen.

23. Die Beklagte meint, sie sei aufgrund der oben dargestellten Regelung in ihren Reisebedingungen berechtigt gewesen, der Klägerin und ihrem Ehemann eine andere Kabine zuzuweisen.

Entscheidungsgründe

24. Die Klage ist zulässig.

25. Zwar klagt die Klägerin hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, ohne hierzu weiter vorzutragen. Jedoch ist es offensichtlich, dass die Forderung auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Zudem ist die Geltendmachung durch die Klägerin in diesem Prozess sachdienlich.

26. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

27. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Minderung und somit Rückzahlung des Reisepreises im Umfang von 10 %, d. h. in Höhe von 695,89 €.

28. Im vorliegenden Fall war die Reise mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB, denn die Beklagte wies der Klägerin und ihrem Ehemann nicht die gebuchte und damit vertraglich vereinbarte und geschuldete Balkonkabine 7214 zu.

29. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine Abweichung, d. h. ein Fehler liegt in der Regel darin, dass die Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der angebotenen Art und Weise erbracht werden. Die Abweichung muss aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen. Erfasst werden im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Risiken, soweit sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Palandt/Sprau BGB 74 Aufl., § 651 c Rn. 2 m.w.N.). Für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH MDR 2013, 1151).

30. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen war die Reise mangelhaft, weil die von der Klägerin gewünschte und vertraglich vereinbarte und geschuldete Kabine nicht zugewiesen wurde und die tatsächlich erhaltene Kabine deutlich vom Zuschnitt und der Nutzungsmöglichkeit der gebuchte Kabine abwich.

31. Dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass diese Wert darauf legte, von ihrem Bett aus die Möglichkeit zu haben, auf das Meer bzw. die Küsten zu schauen. Weiterhin legte die Klägerin Wert auf die Möglichkeit, während der Fahrt die Kabine durch die offene Balkontür zu lüften, was unstrittig in der tatsächlich zugewiesenen Kabine nicht möglich war, da die dortige Tür zur Sonnenterrasse nicht mit einem Feststellmechanismus versehen war. Letztlich ist auch der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, sich ungestört an frischer Luft aufzuhalten, d. h. allein auf dem Balkon zu sitzen und nicht eine Terrasse bzw. ein Sonnendeck mit anderen Passagieren teilen zu müssen.

32. Die vorstehenden von der Klägerin aufgezeigten Nachteile der tatsächlich erhaltenen Kabine werden durch die deutlich größere Kabinenfläche sowie die Möglichkeit, mit nur wenigen anderen Passagieren ein Sonnendeck mit Liegen nutzen zu können, nicht ausreichend kompensiert. (Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem „Massendeck“ spricht, handelt es sich hierbei allerdings offensichtlich um eine durch Tatsachen nicht belegbare unhaltbare Übertreibung).

33. Die weiteren von der Klägerin aufgezählten Nachteile können bei der Bewertung des Minderungsumfanges keine Rolle spielen.

34. Richtig ist zwar, dass sich die zugewiesene Kabine im vordersten Bereich des Schiffes befand. Allerdings befand sich auch die ursprünglich gebuchte Kabine 7214 deutlich vor dem Schiffsmittelpunkt, so dass auch dort ein Stampfen des Schiffes bei Seegang zu merken gewesen wäre. Ein signifikanter Unterschied dürfte nicht vorgelegen haben. Im Übrigen verweist die Beklagte zurecht darauf hin, dass beide Kabinen sich auf Deck 7 befanden und ein Rollen des Schiffes im gleichen Umfang zu merken gewesen wäre. Abgesehen davon trägt die Klägerin auch nicht konkret vor, dass auf der Reise wiederholt starker Seegang herrschte, der das Schiff erheblich auf und ab bewegte.

35. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Anker- bzw. Bugstrahlgeräusche, die zum Teil morgens um 4.00 Uhr wahrgenommen wurden, rechtfertigen keine Erhöhung eines Minderungsanspruchs. Hier fehlt es bereits an einem konkreten Sachvortrag dahingehend, dass diese Geräusche in der ursprünglich gebuchten Kabine nicht oder deutlich geringer wahrzunehmen gewesen wären. Unterstellt werden kann dies nicht.

36. Letztlich hat auch die andauernde Seekrankheit der Klägerin keinen Einfluss auf den Minderungsumfang bzw. die Bewertung des Mangels. Abzustellen wäre zunächst auf eine objektiven Beeinträchtigungen, die mit der Schlechterfüllung des Reisevertrages verbunden sind. Abgesehen davon ist es strittig, dass die zugewiesene Kabine krankheitsfördernd war. Zwar bietet die Klägerin zum Nachweis dafür, dass dies so gewesen wäre als Beweis eine ärztliches Sachverständigengutachten an. Dieses ist jedoch nicht einzuholen, da ein Sachverständiger hierzu offensichtlich keine Feststellungen treffen kann. Abgesehen von den medizinischen Unwägbarkeiten, die im Zusammenhang mit der Diagnose der Seekrankheit verbunden sind, insbesondere fehlen objektiven Kriterien hierzu, ließe sich der tatsächlich Verlauf der Reise nicht mehr reproduzieren.

37. Hinsichtlich der Auswirkungen der Nutzbarkeit der Kabine bzw. der fehlenden Nutzbarkeit der Balkonkabine ist auch zu berücksichtigen, dass üblicherweise die Kreuzfahrtschiffe tagsüber im Hafen liegen und nachts, d.h. im Dunkeln von Hafen zu Hafen fahren. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Reiseunterlagen festzustellen ist, dass das Schiff von den Kanarischen Inseln auch zu den Kapverdischen Inseln und von dort wieder zurück fuhr. Es liegt auf der Hand, dass auf diesen Strecken nachts weder Land noch das Meer zu sehen gewesen wäre (vom Bett aus).

38. Der Minderungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Regelung in Ziffer 4.2 der Reisebedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Bereits auf Grund der in der Regelung enthaltenen Konkretisierung wird deutlich, dass von dieser Änderungsklausel lediglich solche Änderungen erfasst sind, die auf die Besonderheiten einer Schiffsreise abzustellen sind. Der Reisende muss nicht davon ausgehen, dass mit dieser Regelung hinsichtlich der Kabinenbuchung der Beklagten freie Hand gegeben wird, ob sie sich an die Buchung gebunden hält. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gerichtsbekannt die Beklagte sogenannte Vario-Tarife anbietet, in denen die Auswahl der Kabine der Beklagten überlassen wird oder sie die Möglichkeit eröffnet, mittels eines höherpreisigeren Premium-Tarifs die Kabine konkret auszusuchen.

39. Zusammenfassend wird die von der Klägerin gewünschte und von der Beklagten geschuldete, aber nicht mögliche Nutzung einer Balkonkabine ausreichend mit einem Minderungsumfang von 10 % des Reisepreises kompensiert.

40. Unbegründet ist weiterhin der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Hier fehlt es bereits am Nachweis der Ursächlichkeit der zugewiesenen Kabine für die Fortdauer der Krankheit. Insoweit wird auf die o. g. Gründe zur fehlenden Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewiesen.

41. Die Nebenforderungen sind im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

42. Die Erstattungspflicht hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beschränkt sich auf die Kosten, die sich aus dem Gegenstandswert errechnen, mit dem die Klägerin obsiegt.

43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

44. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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