Haftung Flugverspätung und verpasster Anschlussflug

LG Köln: Haftung Flugverspätung und verpasster Anschlussflug

Ein Fluggast nimmt eine Luftfahrtgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch aufgrund einer Flugverspätung und einem daraus resultierenden verpassten Anschlussflugs.

Das Gericht entschied, dass die Klage zurückgewiesen wird, da keine Nichtbeförderung vorliegt.

LG Köln 11 S 350/07 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 19.08.2008
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 19.08.2008, Az: 11 S 350/07
AG Köln, Urt. v. 11.07.2007, Az: 148 C 148/07
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 19.08.2008

Aktenzeichen: 11 S 350/07

Leitsatz:
2. Es wird zweischen gemäß EUFlugVO  zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer Annullierung unterschieden.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine Flugbeförderung von Frankfurt nach Phoenix via Washington und zurück. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich jedoch um ein paar Stunden und so hat der Kläger den Anschlussflug in Washington verpasst.

Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/04.
Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichzahlung hat. Es liegt hier keine Nichtbeförderung sondern nur eine verspätete Beförderung von knapp 4 Stunden vor. Es liegt hier kein absolutes Fixgeschäft vor, welches im Fall einer Verzögerung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Der Fluggast hat zwar grundsätzlich ein Interesse daran, sein Flugziel pünktlich zu erreichen. Dieses Ziel entfällt aber regelmäßig nicht, wenn eine Verspätung eintritt, denn dem Fluggast wird daran gelegen sein, sein Ziel, wenn auch verspätet, alsbald zu erreichen.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AGs Köln vom 11.07.2007 – 148 C 148/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/04 (im Folgenden EUFlugVO) über 4 mal 600,00 Euro, sowie Zahlung von 416,65 Euro aufgrund von Minderungsansprüchen und im Rahmen der Klageerweiterung Anwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 4.062,95 nebst Entgeltpauschale VV RVG 7002 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) bzgl. der genannten Ansprüche sowie wegen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Taxikosten in Washington und Gepäckverlustes auf dem Hinflug (1.246,30 Euro).“

6. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine Flugbeförderung von Frankfurt nach Phoenix/ U.S.A. via Washington und zurück. Der Flugpreis belief sich auf insgesamt 4.164,48 Euro.

7. Der Hinflug wurde für den 07.10.2006 von Frankfurt um 13:25 Uhr mit Ankunft in Washington um 15:55 Uhr Ortszeit und Weiterflug nach Phoenix um 16:40 Uhr Ortszeit bestätigt.

8. Die tatsächliche Abflugzeit in Frankfurt war gegen 17:00 Uhr, so dass der Kläger und seine Familie den Anschlussflug in Washington nicht erreichten. Die Beklagte verbrachte den Kläger und seine Familie in ein Hotel, wobei der Kläger 80 Dollar für Taxikosten aufwendete. Der Weiterflug fand am 08.10.2006 um 07:00 Uhr statt. Der Kläger und seine Familie erreichten Phoenix 14,5 Stunden später als geplant. Ihr Gepäck kam auf dem genannten Flug abhanden.

9. Die Ehefrau und die Kinder traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger hat seine Ansprüche durch seine Prozessbevollmächtigen gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.2006 geltend gemacht, wobei die Beklagte wegen des Gepäckverlustes und der Taxikosten am 15.03.2007 1.246,30 Euro an den Kläger zahlte.

10. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

11. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.816,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 zu zahlen.

13. Die Beklagte hat beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Das AG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass eine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 j EUFlugVO nicht vorgelegen habe, da eine Verweigerung durch die Beklagte nicht stattgefunden habe. Eine Annullierung des Anschlussfluges läge ebenfalls nicht vor, da dieser tatsächlich durchgeführt worden sei, sodass auch kein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 EUFlugVO in Frage komme.

16. Es habe insgesamt lediglich eine Verspätung nach Art. 6 EUFlugVO vorgelegen. Den sich daraus ergebenden Verpflichtungen ist die Beklagte nachgekommen. Ein Minderungsanspruch stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, da eine Verzögerung grundsätzlich keinen Sachmangel begründe. Eine qualitative Beeinträchtigung, die zu einem Sachmangel führen könnte, habe nicht vorgelegen. Schadensersatzansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 EUFlugVO i.V.m. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens vom 28.05.1999 kämen mangels Darlegung des Klägers nicht in Frage.

17. Gegen das ihm am 18. Juli 2007 zugestellte Urteil vom 11. Juli 2007 hat der Kläger mit einer am 14.08.2007 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die er mit einer am 18.09.2007 eingegangenen Schrift begründet hat. Die Berufung greift das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an.

18. Der Kläger rügt insbesondere Rechtsfehler und ist der Ansicht, hinsichtlich des Hinfluges am 07. Oktober 2006 liege eine „Nichtbeförderung“ vor. Aufgrund einer von der Beklagten bestrittenen Überbuchung des ersten Flugabschnitts und einer damit einhergehenden Gepäckaussortierung habe die Beklagte keinen planmäßigen Abflug des Fluggerätes realisiert und dem Kläger und seiner Familie die Weiterbeförderung verwehrt.

19. Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger nunmehr,

20. unter Abänderung des am 11. Juli 2007 verkündeten Urteil des AGs Köln – 126 C 148/07 – die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen an ihn 2.816,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. die Berufung zurückzuweisen.

23. Sie tritt dem Rechtsmittel mit ihrer Berufungserwiderung, mit der sie das angefochtene Urteil verteidigt, entgegen.

24. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

25. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

26. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art 7 Abs. 1 c EUFlugVO zu.

27. Die EU-Verordnung 261/04 ist gemäß Art 3 Abs. 1 a; Abs. 2 b, Abs. 1 EUFlugVO anwendbar.

28. Hinsichtlich des ersten Teilfluges von Frankfurt nach Washington liegt eine Verspätung von etwa 3,5 Stunden vor. Die EUFlugVO sieht hierfür keinerlei Ansprüche vor. Auch wenn dieser Flug überbucht gewesen sein sollte, wie der Kläger vorträgt, stehen ihm hierfür keine Ansprüche aus der EUFlugVO zu, da eine Nichtbeförderung auf diesem Teil unstreitig nicht vorliegt.

29. Hinsichtlich des zweiten Teilfluges von Washington nach Phoenix kommen Ansprüche aus Art. 5 EUFlugVO nicht in Betracht, da der Flug nicht im Sinne von Art. 2 l EUFlugVO annulliert wurde.

30. Nach Auffassung der Kammer liegt auch keine „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 EUFlugVO (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2008, Az. 16 U 178/07; a.A.: OLG Hamburg, RRa 2008, 139 ff.; LG Berlin, RRa 2008, 42 ff.; Schmid, NJW 2006, 1841 ff., 1842) hinsichtlich des zweiten Teilfluges von Washington nach Phoenix vor.

31. Nach der Definition des Begriffs in Art. 2 j EUFlugVO setzt eine „Nichtbeförderung“ unter anderem die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Der Begriff Weigerung setzt eine bewusste Entscheidung, d.h. eine Zurückweisung durch das Luftfahrtunternehmen voraus, zu der es weder bei dem Flug von Frankfurt nach Washington, noch bei dem Flug von Washington nach Phoenix gekommen war; eine rein faktische „Nicht-Weiter-Beförderung“ auf den gebuchten Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges, reicht indessen nicht aus, eine Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 j EUFlugVO anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

32. Für dieses Ergebnis spricht zunächst die Systematik des Art. 4, dessen Absätze in ihrem Regelungsgehalt aufeinander aufbauen. Die Absätze 1 und 2 haben unmissverständlich die Fälle der Überbuchung im Blick. Absatz 3 bestimmt die Anspruchsgrundlage.

33. Ein anderes Ergebnis würde auch dem Regelungsgehalt der EUFlugVO widersprechen, der zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer Annullierung unterscheidet.

34. Bei einem Zubringer- oder Teilflug liegt bei einer Verzögerung ohne weiteres eine Verspätung vor. Bei geringen Verspätungen kann es dazu kommen, dass Anschlussflüge nicht erreicht werden, je nachdem, wie viel Zeit als Zwischenaufenthalt eingeplant wurde. Wenn dann der Anschlussflug verpasst würde, würden unter Zugrundelegung der Auffassung des OLG Hamburg a.a.O. und LG Berlin a.a.O. die Rechte aus Art. 4 Abs. 3, 7 EUFlugVO entstehen, auch wenn anfänglich lediglich eine geringe Verspätung vorlag, bei der der Fluggast nach der EUFlugVO keinerlei Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen hätte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die nach Auffassung der Kammer vorzunehmen ist, gleicht der Fall daher einer Verspätung, sodass nicht von einer Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO auszugehen ist.

35. Vorliegend sollte der Anschlussflug nach Phoenix lediglich 45 Minuten nach der Landung des ersten Fluges aus Frankfurt starten.

36. Bei einer kurzfristigen Verspätung des ersten Fluges von nur wenigen Minuten wäre es schon kaum mehr möglich gewesen, diesen Anschlussflug zu erreichen; einen Anspruch des Fluggastes wegen dieses ersten Teilfluges aus der EUFlugVO bestünde nicht. Die Annahme einer Nichtbeförderung hätte zur Folge, dass das Flugunternehmen wegen einer Verspätung eines Teilfluges, für die es keinerlei Leistungen zu erbringen hätte, wegen des verpassten Anschlussfluges sowohl die Betreuungsleistungen nach Art. 9 EUFlugVO, als auch einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EUFlugVO leisten müsste. Dass dies von den Verordnungsgebern gewollt war, lässt sich den Erwägungsgründen nicht entnehmen.

37. Zwar sollte die EUFlugVO die Fluggastrechte stärken, allerdings wollte die Verordnung den Fluggast auch nicht übervorteilen oder das Flugunternehmen über Gebühr benachteiligen. Daher muss im Wege der anzustellenden Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass nur eine Verspätung vorliegt. Unberührt bleiben mögliche Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Buchungsvertrag, z.B. wegen fehlerhafter Planung, wenn z.B. die Zeit zwischen den Flügen zu gering bemessen war (ähnlichen: AG Offenbach am Main, Urteil vom 06.01.2006, Az. 33 C 2/06). Solche Ansprüche wurden vorliegend jedoch weder geltend gemacht, noch wird der möglicherweise eingetretene Schaden beziffert.

38. Für eine Beschränkung des Ausgleichsanspruches nach Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO auf die Fälle einer bewussten Zurückweisung der Fluggäste spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift:

39. Die EUFlugVO hat die EG-VO Nr. 295/91 abgelöst und den damaligen Anwendungsbereich erweitert. Die EG-VO Nr. 295/91 regelte ausschließlich die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1719). Die neue EUFlugVO sollte den Schutzbereich erweitern, zielte aber nach dem Erwägungsgrund Nr. 3 offensichtlich darauf ab, die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste zu verringern, da deren Anzahl immer noch zu hoch sei. Auch wenn hier nicht eine Überbuchung genannt wird, ist davon auszugehen, dass die Verordnung nur die Fälle der Überbuchung erfassen sollte. Die festgelegten Schutzstandards sollten daher erhöht werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 4). Gemäß Erwägungsgrund Nr. 9 sollte die Anzahl dadurch verringert werden, dass Fluggäste freiwillig – gegen eine entsprechende Gegenleistung – auf ihre Buchung verzichten sollten. Für den Fall, dass dennoch eine unfreiwillige Nichtbeförderung eintritt, sollte das Luftfahrtunternehmen dann vollwertige Ausgleichsleistungen erbringen.

40. Art. 4 Abs. 1 und 2 EUFlugVO hat diese Erwägung umgesetzt, insbesondere die Fluggastrechte bereits gestärkt. Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO bezieht sich auf den letzten Halbsatz des Erwägungsgrundes 9, der sich eindeutig auf die Fälle bezieht, dass ein Fluggast gegen seinen Willen nicht befördert wird, bevor versucht wurde, ihn freiwillig zu einem Verzicht zu bewegen. Im vorliegenden Fall hätte es keinen Sinn für das Flugunternehmen gemacht, ihn zu einem Verzicht zu bewegen, da der Kläger schon gar nicht die Möglichkeit hatte, den Weiterflug tatsächlich wahrzunehmen.

41. Auch die Annahme, dass ein Fluggast, der den Anschlussflug nicht erreicht, den Willen haben soll, den Anschlussflug wahrzunehmen, ist fernliegend. Vielmehr wird er den Willen haben, den nächstmöglichen Anschlussflug wahrzunehmen und nicht einen Flug, den er nicht mehr erreichen kann.

42. Würde man bei verspäteten Flügen und verpassten Anschlussflügen von einer „Nichtbeförderung“ ausgehen, hätte dies zur Folge, dass etwa bei einer verspäteten Ankunft von mehr als 2 Stunden der Fluggast bei einem Fernflug über 3500 km 600 Euro erhielte (Art. 7 EUFlugVO), bei einer Verspätung eines durchgehenden Fluges jedoch keinerlei Ansprüche hätte. Auch dieses Ergebnis rechtfertigt die oben vorgenommene Gesamtbetrachtung. Die Unannehmlichkeiten, die der Fluggast möglicherweise wegen des geänderten Anschlussfluges hat, rechtfertigten nach Auffassung der Kammer nicht die Anwendbarkeit von Art. 4 EUFlugVO.

43. Dafür, dass eine Verspätung vorliegt, spricht auch, dass dem Verbraucherschutzgedanken und der Stärkung der Fluggastrechte durch die Tatbestände der „Annullierung“ und „Verspätung“ Rechnung getragen ist. Der Fluggast ist durch die Regelungen des Art. 9 EUFlugVO nicht rechtsschutzlos gestellt. Auch können ihm – wie bereits oben dargestellt- weitergehende Ansprüche zustehen.

44. Nicht von Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO erfasst werden daher die Fälle des Nichterreichens eines Anschlussfluges wegen Verspätung des ersten Teilflugs. In den Erwägungsgründen finden sich keine Anhaltspunkte für die Einführung einer Neudefinition der „Nichtbeförderung“. Aus den vorgenannten Gründen können die eingangs genannten abweichenden Entscheidungen (OLG Hamburg a.a.O., LG Berlin a.a.O.) nicht überzeugen.

45. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§634 Nr. 3, 638 BGB wegen Minderung zu.

46. §§634, 638 BGB sind zunächst neben Art. 19, 20 des Warschauer Abkommens anwendbar, jedoch nicht einschlägig, da sich die Leistung der Beklagten bei einer verzögerten Ankunft von etwa 14,5 Stunden nicht als mangelhaft darstellt (a.A. LG Frankfurt a.a.O.; AG Bad Homburg a.a.O.). Es liegt eine Verzögerung vor, die lediglich Ansprüche aus Verzug gemäß §§286, 280 BGB oder aus der EUFlugVO nach sich ziehen kann.

47. Zur Abgrenzung, ob ein Mangel, Unmöglichkeit oder lediglich Verzug vorliegt, ist die Einordnung des Vertrages von entscheidender Bedeutung:

48. Bei einem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der §§631 ff. BGB, wodurch der Unternehmer zur Herstellung des Werkes, die Durchführung des Flugs, verpflichtet wird.

49. Bei einem solchen Vertrag handelt es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft, was im Fall einer Verzögerung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Der Fluggast hat zwar grundsätzlich ein Interesse daran, sein Flugziel pünktlich zu erreichen. Dieses Ziel entfällt aber regelmäßig nicht, wenn eine Verspätung eintritt, denn dem Fluggast wird daran gelegen sein, sein Ziel, wenn auch verspätet, alsbald zu erreichen (vgl. Staudinger RRa 2005, 249 ff.). Gegen das absolute Fixgeschäft spricht daher grundsätzlich die Nachholbarkeit der Leistung, da so der Vertragszweck noch erreicht werden kann.

50. Eine Verspätung rechtfertigt es auch nicht, die Flugbeförderung als mangelhaft im Sinne von §633 Abs. 2 S. 1 BGB einzustufen. Zwar handelt es sich ohne Weiteres um eine Pflichtverletzung, jedoch liegt nicht bei jeder Pflichtverletzung auch ein Mangel vor (vgl. Staudinger a.a.O.). Grundsätzlich beziehen sich Beschaffenheiten nur auf die Qualität der Leistung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung.

51. Des Weiteren existieren spezielle Normen, §§286, 280 BGB, die den Fall einer verzögerten Leistung explizit regeln. Diese würden umgangen, wenn man annähme, dass die Leistungszeit zur vertraglichen Beschaffenheit des Werkes gehört, liefen die Normen leer. Eine verspätete Leistung im Rahmen der Flugbeförderung wäre nach dieser Meinung überhaupt nicht möglich.

52. Rechtsfolge der Annahme eines Mangels wäre, dass dem Fluggast Minderungsrechte zustünden. Von der Rechtsprechung werden solche jedoch nur bei einer nicht unerheblichen Zeitüberschreitung bejaht, was dem Gesetz gemäß §§638 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB widerspricht, da es keine Bagatellgrenze gibt. Danach würden sofort, auch bei geringen Verspätungen, Minderungsansprüche entstehen, was nicht interessengerecht ist und die Flugunternehmen über Gebühr belasten würde.

53. Somit muss es insgesamt bei der Annahme einer verspäteten Leistung bleiben, die Rechte aus §§286, 280 BGB und der EUFlugVO nach sich ziehen können. Ein unangemessener Nachteil für den Fluggast entsteht hierdurch nicht.

54. Soweit ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, kann er diesen unter Verzugsgesichtspunkten geltend machen. Weitere Ansprüche wegen einer Verspätung von mehr als vier Stunden werden ihm von der EUFlugVO zugebilligt.

55. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu.

56. Hinsichtlich der bereits erörterten Hauptansprüche besteht die Hauptforderung in Höhe von 2.816,65 Euro nicht, sodass auch keine Nebenforderung aus §§280 ff. BGB hergeleitet werden kann. Hinsichtlich der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten bezüglich eines weiteren Teilbetrages über 1.246,30 Euro (Gepäckverlust und Taxikosten) liegen die Voraussetzungen der §§280 ff. BGB nicht vor. Ein Anspruch aus §§280, 286 BGB besteht mangels Verzuges mit der Zahlung nicht. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte zur Zahlung aufgefordert zu haben. Es wird lediglich vorgetragen, dass eine Schadensanzeige vom 02.11.2006 vorliegt, was nicht ausreichend ist.

57. Auch ein Anspruch aus §§280, 249 BGB besteht nicht. Der Kläger bediente sich von Anfang an eines Rechtsanwaltes. Die Kosten eines Rechtsanwaltes zur Rechtsverfolgung sind jedoch nur zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme erforderlich war (vgl. Palandt-Heinrichs § 249 Rdnr. 39). Dies ist in einfach gelagerten Fällen nur dann anzunehmen, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt a.a.O.). Bei dem hier betroffenen Teil hinsichtlich der Zahlung für das verloren gegangene Gepäck handelt es sich zunächst um einen einfach gelagerten Fall, da lediglich Quittungen eingereicht werden mussten, um die Ansprüche hinsichtlich der Kleidung gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dass der Kläger geschäftlich ungewandt sei, wird nicht vorgetragen; ebenfalls nicht, dass die Beklagte die Leistung verzögert hat.

58. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§708 Nr. 10, 711 ZPO.

59. Die Revision war gemäß §543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Denn andere Gerichte, u. a. auch das OLG Hamburg (RRa 2008, 139 ff.), sind in ähnlich gelagerten Fällen von einer „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 EUFlugVO ausgegangen. Weiterhin haben andere Gerichte (u.a. LG Frankfurt NJW-RR 1993, 1270) eine Minderung in ähnlich gelagerten Fällen bejaht.

60. Berufungsstreitwert: 2.816,65 EUR.

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