Europäische Fluggastrechte bei Umbuchung

LG Berlin: Europäische Fluggastrechte bei Umbuchung

Ein Fluggast nimmt eine Luftfahrtgesellschaft auf Ausgleichzahlung in Anspruch aufgrund eines um 24 Stunden verspätet stattfindenen Abflugs.

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe.

LG Berlin 57 S 39/07 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 11.10.2007
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 11.10.2007, Az: 57 S 39/07
AG Berlin-Wedding, Urt. v. 16.05.2007, Az: 3 C 25/07
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Berlin-Gerichtsurteile

Landgericht Berlin

1. Urteil vom 11.10.2007

Aktenzeichen: 57 S 39/07

Leitsatz:
2. Eine Nichtbeförderung ist auch ein verspäteter Abflug bei mehreren Reiseabschnitten.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger einen Flug mit der Beklagten, der aus mehreren Reiseabschnitten bestand. Aufgrund eines technischen Defektes am Kühlsystem der Maschine, der behoben werden musste, konnte die Maschine zunächst nicht starten und musste anschließend noch das Nachtflugverbot abwarten. Der Kläger wurde für die Nacht in einem Hotel untergebracht.

Der Kläger begehrt einen Schadensersatz, da bei der Umbuchung und dem Abflug am folgenden Tag von einer Annulierung auszugehen sei.
Das Gericht entschied, dass der Klage stattgegeben wird und der Kläger einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 habe. Eine Nichtbeförderung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen (bei derselben Gesellschaft gebuchten) Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AGs Wedding vom 16.05.2007 zum Geschäftszeichen – 3 C 25/07 – abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 58,47 Euro sowie an jeden von ihnen je weitere 313,00 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Kläger buchten im Rahmen einer Reise mit dem Reiseveranstalter N. Reisen auf die Seychellen einen Flug mit der Beklagten, der aus mehreren Reiseabschnitten bestand, nämlich von Berlin-Tegel nach Doha in Qatar mit dem Flug Nummer QR 700 und von dort aus weiter mit dem Flug Nummer QR 055 der Beklagten nach Mahe auf den Seychellen. Abflug sollte am 16.10.2006, um 22:40 Uhr sein.“

6. Die Kläger erschienen am 16.10.2006 rechtzeitig am Flughafen Tegel, gaben ihr Gepäck auf, durchliefen die Sicherheitskontrolle, erhielten Bordkarten und nahmen ihre Plätze im Flugzeug ein.

7. Aufgrund eines technischen Defektes am Kühlsystem der Maschine, der behoben werden musste, konnte die Maschine zunächst nicht starten. Der Schaden war um 00:35 Uhr am 17.10.2006 behoben. Aufgrund des für den Flughafen Berlin-Tegel geltenden Nachtflugverbotes, welches für die Zeit von 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr gilt, war ein Start mit der Maschine während dieser Zeit nicht möglich. Die Passagiere mussten daher das Flugzeug verlassen und wurden in Berlin auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht.

8. Die Maschine startete dann erneut unter der gleichen Flugnummer am 17.10.2006 um 06:30 Uhr. Die Kläger befanden sich nicht an Bord der Maschine.

9. Hintergrund war, dass die Kläger infolge der eingetretenen Verspätung in Berlin den ursprünglich vorgesehenen, ebenfalls von der Beklagten durchzuführenden Anschlussflug von Doha auf die Seychellen, der planmäßig durchgeführt wurde, nicht mehr erreicht hätten. Um eine dadurch in Kauf zu nehmende längere Wartezeit auf Doha zu vermeiden, hatte die Beklagte die Kläger auf eine Maschine der Air France nach Paris mit Weiterflug auf die Seychellen umgebucht. Die Kläger hatten dennoch einen längeren Zwischenaufenthalt in Paris und kamen schließlich erst am 18.10.2006 auf den Seychellen an.

10. Die Kläger haben erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass angesichts der von der Beklagten veranlassten Umbuchung ihres Fluges auf eine Maschine der Air France von einer Annullierung ihres Fluges im Sinne von Artikel 2 lit. l) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 auszugehen sei und Ihnen dementsprechend ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 c) der genannten Verordnung in Höhe von je 600,00 Euro zustünde.

11. Mit ihrer Klage haben sie dementsprechend einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 600,00 Euro und dem nicht anrechnungsfähigen Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche anwaltliche Wahrnehmung Ihrer Interessen in Höhe von 124,24 Euro geltend gemacht.

12. Die Beklagte hat erstinstanzlich eingeräumt, dass sie anlässlich des Zwischenaufenthalts in Paris ihren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zu erbringenden Betreuungsleistungen in Paris nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

13. Auch sei den Klägern eine Übernachtung am Urlaubsort entgangen. Für die fehlenden Betreuungsleistungen hat die Beklagte sich bereit erklärt, je 200,00 Euro pro Person sowie für die nicht in Anspruch genommene Übernachtung am 17.10.2006 entsprechend der Rechnung der Firma N. Reisen einen Betrag von jeweils 87,00 Euro pro Person an die Kläger zu bezahlen. Sie hat dementsprechend die von den Klägern erhobene Klageforderung in entsprechender Höhe anerkannt.

14. Zu weiteren Ausgleichszahlungen an die Kläger war die Beklagte nicht bereit. Angesichts der Tatsache, dass der Flug mit der Nr. QR 700 von Berlin-Tegel nach Doha durchgeführt worden sei, könne von einer Annullierung dieses Fluges nicht die Rede sein. Es sei vielmehr von einer Verspätung im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 auszugehen. Danach stünde den Klägern ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Sinne des Artikels 7 der genannten Verordnung nicht zu.

15. Das AG hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung von je 287,00 Euro an die Kläger und zur anteiligen Zahlung des nicht anrechnungsfähigen Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 65,77 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Annullierung des gebuchten Fluges liege nicht vor, da der gebuchte Flug der Kläger (von Berlin-Tegel nach Doha) am Morgen des 17.10.06 um 06:30 Uhr unter der alten Flugnummer gestartet und durchgeführt worden sei. Es sei lediglich von einer Verspätung im Sinne des Artikels 6 der Verordnung auszugehen, für die Ausgleichleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung nicht vorgesehen seien. Der Umstand, dass die Kläger diesen Flug nicht angenommen hätten, ändere an der Beurteilung nichts, denn es sei nicht vorgetragen, dass den Klägern eine Beförderung im ursprünglichen Flug verweigert worden oder nicht möglich gewesen sei.

16. Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, die mit ihrer Berufung die weitergehende Zahlung des Differenzbetrages aus dem von Ihnen geltend gemachten Ausgleichsanspruch in Höhe von 600,00 Euro pro Person und dem seitens der Beklagten anerkannten und vom AG zugesprochenen Betrag in Höhe von 287,00 Euro pro Person nebst anteiliger anwaltlicher Geschäftsgebühr weiter verfolgen.

17. Die Kläger beantragen,

18. das angefochtene Urteil abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger je weitere Euro 313,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 und an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 58,47 zu zahlen.

19. Die Beklagte beantragt,

20. die Berufung zurückzuweisen.

21. Sie bleibt bei ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansicht, dass angesichts der Tatsache, dass sowohl der Flug QR 700 von Berlin-Tegel nach Doha in Qatar, als auch der Flug QR 055 von Doha nach Mahe auf den Seychellen durchgeführt worden seien, lediglich von einer Verspätung, nicht aber einer Annullierung des Fluges der Kläger ausgegangen werden könne. Auch ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – wie in der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2007 erörtert – liege nicht vor, weil den Klägern die Beförderung mit den gebuchten Maschinen nicht verweigert worden, sondern sie im eigenen Interesse auf einen anderen Flug umgebucht worden seien.

22. Die Berufung der Kläger ist zulässig.

23. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§517, 519 ZPO) und begründet (§520 ZPO).

24. Die Berufung ist auch begründet.

25. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zu.

26. Dieser beläuft sich angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem von den Klägern gebuchten Flug von Berlin-Tegel über Doha nach Mahe um einen solchen mit einer Entfernung von mehr als 3.500 km handelt, gemäß Art. 7 Abs. 1 c) auf 600,00 Euro pro Person, so dass den Klägern ein über den seitens der Beklagten anerkannten und vom AG zugesprochenen Betrag in Höhe von 287,00 Euro pro Person hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiterer 313,00 Euro pro Person zusteht.

27. Es liegt ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Artikels 2 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor. Insoweit wird angesichts der Tatsache, dass sowohl der Flug QR 700 von Berlin-Tegel nach Doha, als auch der Flug QR 055 von Doha nach Mahe durchgeführt worden sind, die Rechtsauffassung, es handele sich um eine Annulierung eines geplanten Fluges im Sinne des Artikels 2 lit. l) der Verordnung mit den sich darin anschließenden Rechtsfolgen des Artikels 5 der Verordnung, nicht aufrechterhalten.

28. Für den Fall der individuellen Nichtbeförderung hält nämlich Artikel 4 der Verordnung die entsprechende Regelung vor, während Artikel 2 lit. l) der Verordnung den Fall beschreibt, dass ein Flug überhaupt nicht durchgeführt wird. Dies ist in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2007 ausführlich erörtert worden.

29. Gemäß Art. 2 lit. j) der Verordnung ist unter dem Begriff der Nichtbeförderung die Weigerung zu verstehen, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

30. Obwohl Art. 4 der Verordnung den Anwendungsbereich auf den ersten Blick auf Fälle der Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen zu beschränken scheint, findet die Verordnung richtiger Ansicht nach in allen Fällen Anwendung, in denen ein Fluggast nicht befördert wurde und keiner der in Art. 2 lit. j) der Verordnung genannten Rechtfertigungsgründe vorliegt. Begründet wird dies mit dem Sinn und Zweck der Verordnung, einen starken Verbraucherschutz zu schaffen, sowie mit dem Hinweis darauf, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 nur bestimmte Regeln für die Fälle aufstellen, in denen eine Überbuchung Grund für die Nichtbeförderung sei.

31. Ein Fall der Nichtbeförderung liegt demnach auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen (bei derselben Gesellschaft gebuchten) Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird oder er – wie hier – von vornherein gezwungen ist umzubuchen, weil die gebuchte Anschlussmaschine die Ankunft der verspäteten Maschine nicht abwartet. Dies ergibt sich aus der Systematik der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

32. Für die Frage, ob einem Fluggast neben den Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 der Verordnung eine Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Verordnung zusteht, unterscheidet die Verordnung nämlich nach den in Art. 2 der Verordnung näher definierten Begriffen der Nichtbeförderung und Annulierung einerseits und der Verspätung andererseits.

33. Während der Verordnungsgeber im Fall der Verspätung die Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und 9 der Verordnung als Kompensationsleistungen für die von dem Fluggast hinzunehmenden Störungen offenbar für ausreichend hält, gesteht er dem Fluggast für den Fall der Nichtbeförderung oder der Annulierung für die von ihm hinzunehmenden Unannehmlichkeiten zusätzlich einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung zu. Hintergrund ist, dass der europäische Verordnungsgeber offenbar davon ausging, dass die Annulierung und Nichtbeförderung – etwa wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes, längeren Wartezeiten und größeren Unsicherheiten – mit größeren Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten für den Fluggast verbunden sind als die Verspätung.

34. Der Fall, dass einem Fluggast die Wahrnehmung des gebuchten Fluges verwehrt ist, weil der erste Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass er seinen Anschlussflug verpasst und er deshalb gezwungen ist umzubuchen, muss dem Fall, dass ihm trotz pünktlichen Erscheinens am Flugsteig die Beförderung entgegen seinem erklärten Willen verweigert wird, gleichgestellt werden. Eine echte Wahlfreiheit ist dem Fluggast nämlich auch in dem ersten der genannten Fälle nicht gegeben.

35. Die Kläger hatten sich pünktlich zum Start des Fluges QR 700 von Berlin-Tegel nach Doha am Flugsteig in Berlin-Tegel eingefunden. Die Umbuchung erfolgte nicht aus von der Beklagten nicht zu vertretenden Gründen im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen, sondern allein deshalb, weil die von den Klägern gebuchte Maschine in Berlin-Tegel aufgrund von der Beklagten zu vertretender technischer Probleme so spät startete, dass die Kläger den Anschlussflug in Doha von Dakar auf die Seychellen nicht rechtzeitig erreicht hätten.

36. Die Tatsache, dass die Umbuchung mit Blick auf die Tatsache, das der Anschlussflug in Doha nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre und der Weiterflug von dort mit erheblich längeren Wartezeiten verbunden gewesen wäre, letztendlich im Interesse der Kläger erfolgte und die Kläger sich dagegen deshalb nicht aktiv zur Wehr gesetzt haben, hindert den Anspruch nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung nicht. Faktisch stand den Klägern eine Wahlmöglichkeit nicht zur Verfügung. Eine Gegenleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung, die über die nach Artikel 8 der Verordnung ohnehin geschuldete anderweitige Beförderung hinausgeht, ist den Klägern jedenfalls nicht als Gegenleistung für ihren Verzicht auf den Anspruch auf eine Beförderung mit den von ihnen gebuchten Flügen angeboten worden.

37. Der Zinsanspruch der Kläger folgt aus §§286, 288 BGB.

38. Der den Klägern gemäß §§280, 249 BGB als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzende, nach §91 ZPO nicht anrechenbare Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr beträgt entsprechend der erstinstanzlich nicht bestrittenen Berechnung der Kläger bezogen auf die Gesamtforderung 124,24 Euro, so dass den Klägern über den insoweit erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 65,77 Euro hinaus weitere 58,47 Euro zuzusprechen waren.

39. Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§708 Nr. 10, 711 ZPO.

40. Die Kammer hat von einer Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO und einer Vorlage an den EUGH nach Art. 234 Abs. 2 EGV abgesehen. Hierzu war sie, da sie den Rechtsstreit nicht in letzter Instanz entscheiden hat, nicht verpflichtet.

41. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 4) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Rechtsprechung umstritten ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der BGH hatte bisher keine Gelegenheit, Stellung zu der Frage zu nehmen, ob der Anwendungsbereich des Art. 4) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Fälle zu beschränken ist, in denen einem Passagier die Beförderung entgegen seinem erklärten Willen verweigert worden ist oder ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. j) der Verordnung auch dann gegeben ist, wenn der Reisende zur Umbuchung gezwungen war, weil der erste Reiseabschnitt bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug so spät durchgeführt wurde, dass er seinen Anschlussflug jedenfalls verpasst hätte.

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