Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der FluggastrechteVO

LG Düsseldorf: Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der FluggastrechteVO

Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung für eine 7-stündige Verspätung nach Marokko. Die Klage und ihre Berufung wurden abgewiesen, weil die beklagte Fluggesellschaft nicht der Anspruchsgegner war. Der Flug war über Wet-Leasing durch eine andere Airline durchgeführt worden.

LG Düsseldorf 22 S 90/16 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 28.10.2016
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2016, Az: 22 S 90/16
AG Düsseldorf, Urt. v. 17.02.2016, Az: 54 C 176/15
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 28. Oktober 2016

Aktenzeichen 22 S 90/16

Leitsatz:

2. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen ausgleichspflichtig im Verspätungsfall ist das Flugunternehmen, dass mit seiner Maschine und Besatzung den Flug tatsächlich durchführt.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende forderten für eine 7-stündige Flugverspätung nach Marokko am 25. Juli 2014 eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft, bei der sie den Flug gebucht hatten. Ausgeführt hatte den Flug im Rahmen eines Wet-Lease eine andere Fluggesellschaft mit deren Maschine und Crew.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, denn die Beklagte war für die Ansprüche der Kläger nicht passivlegitimiert. Ausgleichspflichtig war demnach nur das tatsächlich ausführende Flugunternehmen, wenn es, wie vorliegend, nicht mit dem vertraglichen Flugunternehmen identisch war. Die Kläger legten vor dem Landgericht Berufung ein und trugen vor, dass die Beklagte sie nicht rechtzeitig über die Identität des ausführenden Luftfrachtführers informiert hatte.

Die Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Zwar hatte die Beklagte in der Tat ihre Informationspflichten verletzt, indem sie die Kläger nicht rechtzeitig darauf hingewiesen hatte, dass der Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt würde und dass diese der richtige Anspruchsgegner wäre. Damit hatte sie die Rechtswahrnehmung der Kläger vereitelt. Jedoch hatten die Kläger dies nicht gerügt. Die Beklagte war nach wie vor für die Ansprüche nicht passivlegitimiert und die Kläger erhielten keine Ausgleichszahlung.

Tenor:

4. Die Berufung der Kläger gegen das am 17.02.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (54 C 176/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/4.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004.

6. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

7. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.

8. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

10. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.02.2016 (54 C 176/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 4) jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12. Im Übrigen wird von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen abgesehen.

II.

13. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

III.

14. Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Rechtsfehlern und auch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

1.

15. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch i. H. v. jeweils 400,00 EUR, insgesamt somit 1.600,00 EUR, entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) zu.

A.

16. Die VO ist gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) VO anwendbar, weil die Kläger den Flug Nr. D   am 25.07.2014 vom Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Flughafen E) angetreten haben.

B.

17. Es liegt eine große Verspätung von mehr als drei Stunden vor, welche nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BGH angeschlossen hat, zu einer Ausgleichsleistung berechtigt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 Sturgeon/Condor, Slg. 2009, I-10923; EuGH, Urt. v. 23.10.2012, Rs. C-581/10 Nelson/Lufthansa, NJW 2013, 671; BGH NJW 2010, 2281; NJW-RR 2013, 10659). Die Kläger erreichten ihr Endziel F  (Marokko) nicht planmäßig am 25.07.2014 um 13:25 Uhr Ortszeit, sondern erst um 21:05 Uhr Ortszeit und somit mit einer Verspätung von 7 Stunden und 40 Minuten.

C.

18. Die Beklagte ist aber nicht passivlegitimiert. Passivlegitimiert ist gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO das „ausführende Luftfahrtunternehmen“. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b) VO ist dies ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

aa.

19. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass für den Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ i. S. d. VO allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 – X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743). Der BGH hat diese Rechtsprechung in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 auch für die Fälle des sog. Code-Sharing bestätigt (vgl. BGH, Urteil v. 26.11.2009 – Xa ZR 132/08, NJW 2010, S. 1522 – Code-Sharing).

20. Der BGH stützt sich hierzu auf den Wortlaut der Legaldefinition des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ in Art. 2 Buchst. b) VO, welche das ausführende Luftfahrtunternehmen eindeutig von dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen abgrenze. Zudem sei der Vertragspartner des Fluggasts gem. Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Fluggast rechtzeitig über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu informieren, sodass dieser seine Rechte effektiv wahrnehmen könne. Schließlich sei das ausführende Luftfahrtunternehmen aufgrund seiner Präsenz am Flughafen im Regelfall am Besten in der Lage die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO zu erbringen (vgl. BGH, a. a. O.).

bb.

21. Diese Rechtsprechung des BGH zum Code-Sharing ist auch auf die Fälle des hier vorliegenden sog. Wet-Lease übertragbar, bei welcher eine vertragliche Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesellschaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längeren Zeitraum anmietet. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist in diesen Fällen allein die Vermieter-Fluggesellschaft.

(1)

22. Auch in diesen Fällen wird der Flug rein tatsächlich von der Vermieter-Fluggesellschaft mit den in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugen und ihrem Personal in eigener Verantwortung durchgeführt. Bei Wet-Lease-Vereinbarungen verbleibt die technische bzw. operationelle Verantwortung (d. h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Leasinggeber. Der Leasingnehmer übernimmt lediglich die wirtschaftliche Verantwortung (d. h. Kapazitätsauslastung) für den Flug. Wet-Lease-Vereinbarungen stellen daher – was der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – auch häufig ausdrücklich klar, dass die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges vollständig bei der Vermietergesellschaft und dem von ihr eingesetzten Personal verbleibt.

(2)

23. Auch in diesen Fällen ist die Vermieter-Fluggesellschaft, welche mit ihrem Personal vor Ort am Flughafen ist, im Regelfall am Besten in der Lage, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 VO über die Erbringung von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen adäquat nachzukommen.

(3)

24. Schließlich besteht auch in den Fällen des Wet-Lease die Verpflichtung des vertraglichen Luftfahrtunternehmens (Mieter-Fluggesellschaft) gem. Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005, die Fluggäste rechtzeitig über die Identität des ausführenden Unternehmens (Vermieter-Fluggesellschaft) zu informieren.

(4)

25. Für eine Gleichbehandlung der Fälle des Code-Sharing und des Wet-Lease spricht auch Erwägungsgrund 13 der VO (EG) Nr. 2111/2005:

26. „Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS), haben Verbraucher, die einen Flug über ein computergesteuertes Buchungssystem buchen, Anspruch auf Unterrichtung über die Identität des den Flug durchführenden Luftfahrtunternehmens. Dennoch ist es selbst im Linienflugverkehr Branchenpraxis, etwa im Fall des Wet-Lease oder Code-Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem Namen verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt, und der Fluggast bei Buchung ohne computergesteuertes Buchungssystem derzeit keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, das ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden.“

27. Der Erwägungsgrund 13 geht somit davon aus, dass sowohl in den Fällen des Code-Sharing als auch in den Fällen des Wet-Lease nur dasjenige Luftfahrtunternehmen als ausführendes Unternehmen anzusehen ist, welches den Flug tatsächlich mit eigenem Fluggerät und Personal durchführt nicht hingegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen bzw. die Mieter-Fluggesellschaft.

(5)

28. Eine andere Betrachtungsweise legt auch Erwägungsgrund 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht nahe. Zwar heißt es dort:

29. „Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeugoder in sonstiger Form durchgeführt wird.“

30. Der Wortlaut von Erwägungsgrund 7 VO scheint nahe zu legen, dass auch eine Fluggesellschaft, welche für die Durchführung eines Fluges ein fremdes Fluggerät mit fremder Crew anmietet, „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i. S. d. VO bleibt.

31. Dieser Erwägungsgrund erläutert zunächst nur die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf die ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 S. 1 VO). Mit dem Zusatz zur Form der Durchführung des Flugs wird lediglich klargestellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf die Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nicht ankommt (z. B. für den Fall des sog. Dry-Lease) und dass sich das ausführende Unternehmen im Wege der Miete oder in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. Vielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dabei, dass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in sonstiger Weise durchgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung immer nur „ein“ Unternehmen sein kann (vgl. BGH, NJW 2010, S. 1522, 1524 Rz. 15). Behält bei der Anmietung eines fremden Fluggeräts samt Crew die Vermieter-Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, so bleibt es dabei, dass nur diese als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ i. S. d. VO anzusehen ist.

(6)

32. Die vom Luftfahrtbundesamt der Beklagten erteilte Genehmigung für die Durchführung von Flügen mittels Luftfahrzeug und Besatzung der spanischen Fluggesellschaft  S. A. sagt über den Umstand, wer die operationelle Verantwortung für die Flugdurchführung trägt, nichts aus. Hierin liegt lediglich die öffentlich-rechtliche Genehmigung dieser Kooperationsform zwischen der Beklagten und der  S. A.

cc.

33. Hiernach ist somit nicht die Beklagte, sondern die Fluggesellschaft  S. A. als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen.

(1)

34. Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung muss sich aber auch der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, ausnahmsweise dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln zu lassen, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (in diesem Sinne Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 – 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben, NJW 2014, S. 2839 f.; Staudingerin: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 – 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich).

(2)

35. Diese Auffassung geht nach Ansicht der Kammer fehl.

36. Die rein formale Betrachtungsweise des BGH, welcher für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens allein darauf abstellt, welches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. die Nachweise oben), führt zu sachgerechten Ergebnissen und in der luftfahrtrechtlichen Praxis zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.

(3)

37. Die Kammer verkennt nicht, dass diese rein formale Betrachtungsweise des BGH in Konstellationen, in denen die vertragliche Fluggesellschaft – wie im vorliegenden Fall – unter Verletzung ihrer Pflichten aus der VO (EG) Nr. 2111/2005 die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Flugunternehmens unterlässt und die Fluggäste daher in dem Glauben belässt, sie selbst sei ausführendes Luftfahrtunternehmen,  an ihre Grenzen stößt.

38. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall. In diesem Fall wurde die Information der Kläger über das ausführende Flugunternehmen und damit die effektive Durchsetzung der Rechte der Kläger nach der VO (EG) Nr. 261/2004 durch die Beklagte vereitelt.

39. Für die Kläger war zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass nicht die Beklagte, sondern eine mit dieser nicht identische Fluggesellschaft S. A. den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte. Die Kläger haben den Flug ausschließlich bei der Beklagten gebucht. Die Beklagte hat den Klägern nicht rechtzeitig bei der Buchung oder spätestens am Flughafen mitgeteilt, dass nicht sie, sondern die  S. A. den Flug mit eigenem Fluggerät und Personal durchführen würde. Damit hat die Beklagte ihre Informationspflichten, welche ihr durch Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 auferlegt werden, verletzt. Der Flug wurde zudem unter dem IATA-Code „AT“ durchgeführt, dies ist der Code der Beklagten. Auch in der Folgezeit hat die Beklagte die Kläger in diesem Irrglauben gelassen und ist ihren aufgrund der VO (EG) Nr. 2111/2005 auferlegten Informationspflichten nicht nachgekommen. So hat sie auf das erste Mahnschreiben der Firma G vom 19.11.2014 sowie auf das anwaltliche Mahnschreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.12.2014 nicht geantwortet statt die Kläger über ihren Irrtum hinsichtlich des ausführenden Luftfahrtunternehmens des Fluges D aufzuklären. Erstmals in der Klageerwiderung vom  05.10.2015 hat die Beklagte ihre Passivlegitimation als ausführender Carrier bestritten und hat als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Fluggesellschaft S. A. benannt.

40. Durch die Verletzung ihrer Informationspflichten nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 hat die Beklagte es zurechenbar verursacht, dass die Kläger eine von Anfang an erfolglose Klage gegen die falsche Fluggesellschaft erhoben haben. Sie hätten nunmehr allein die Möglichkeit, die Klage gegen die Beklagte zurückzunehmen und eine erneute Klage gegen die  S. A. anzustrengen, wobei sie mit den Kosten des ersten Prozesses belastet würden. Ein solches Ergebnis dürfte mit dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung, das Verbraucherschutzniveau für Fluggäste zu erhöhen und die Fluggäste für die Unannehmlichkeiten, welche durch Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung entstehen, angemessen zu entschädigen, nur noch schwerlich zu vereinbaren sein (vgl. Erwägungsgrund 1 und 12 der VO (EG) Nr. 261/2004).

(4)

41. Nach Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 treffen aber „die Mitgliedstaaten“die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung und legen für Verstöße gegen die Informationspflichten Sanktionen (z. B. Ordnungswidrigkeitentatbestände) fest. Die Sanktionen müssen – so die VO – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen können gem. Erwägungsgrund 23 der VO (EG) Nr. 2111/2005 sowohl zivilrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Natur sein. Adressat dieser Bestimmung  ist aber allein „Der Mitgliedsstaat“, also die Deutsche Bundesregierung, welche über ihr parlamentarisches Initiativrecht den Erlass entsprechender sanktionierender Gesetze vorantreiben kann. Hingegen ist es der rechtsprechenden Gewalt nicht gestattet, unter Berufung auf Art. 13 VO (EG) Nr. 2111/2005 eigenständige Sanktionen im Falle der Verletzung von Informationspflichten durch die Fluggesellschaften „am Parlament vorbei“ zu statuieren. Letztlich ist es allein Aufgabe des Gesetzgebers, hier tätig zu werden.

dd.

42. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (Kammerurteil v. 05.03.2013 – 22 S 93/12; Kammerurteil v. 13.12.2013 – 22 S 234/12, BeckRS 2014, 17370), wonach eine Informationspflichtverletzung aus der VO (EG) Nr. 2111/2005 nur zu einem materiellen Kostenerstattungsanspruch gegen das vertragliche Luftfahrtunternehmen – hier: die Beklagte – führen kann.

43. Denn ein Fluggast kann sich jedenfalls vor einem nationalen Gericht darauf berufen, dass ein Luftfahrtunternehmen seiner in Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 vorgesehenen Informationspflicht nicht nachgekommen ist, um von dem Unternehmen die Kosten ersetzt zu bekommen, die es nach diesen Bestimmungen hätte übernehmen müssen (vgl. EuGH, NJW 2013, S. 921, 922 Rn. 22 ff.: zu Art. 16 Fluggastrechteverordnung).

44. Einen solchen materiellen Kostenerstattungsanspruch machen die Kläger nicht geltend.

IV.

45. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

V.

46. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

47. Es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des BGH zum Begriff des „ausführenden Luftfahrtunternehmens“ i. S. v. Art. 2 Buchst. b) VO (EG) Nr. 261/2004 (vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 11.3.2008 – X ZR 49/07, NJW 2008, S. 2119; BGH, Urteil v. 28.5.2009 – Xa ZR 113/08, NJW 2009, S. 2743; NJW 2010, S. 1522) auch in den Fällen des sog. Wet-Lease gilt und ob sich nicht ausnahmsweise der vertragliche Luftfahrtführer, welcher den Flug nicht selbst mit eigenem Personal und Flugzeug ausgeführt hat, dann als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. v. Art. 2 Buchst. b) behandeln lassen muss, wenn er seiner Verpflichtung nach Art. 11 VO (EG) Nr. 2111/2005 über die rechtzeitige Information der Fluggäste über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht nachgekommen ist und dadurch die Fluggäste zur Erhebung einer Klage gegen den falschen Anspruchsgegner veranlasst (so etwa Bezirksgericht für Handelssachen Wien, Entscheidung vom 23.4.2014 – 11 C 413/13k-16, BeckRS 2014, 81598; zustimmend Staudinger/Röben, NJW 2014, S. 2839 f.; Staudingerin: Staudinger/Keiler, Fluggastrechteverordnung, Art. 2 Rn. 4 f.; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 38 Rn. 36; LG Bremen, NJW-RR 2014, S. 239; AG Rüsselsheim, RRa 2015, S. 84; ähnlich LG Hamburg, Urteil v. 8.2.2012 – 318 S 84/11, Rz. 47 (juris): Berufung auf fehlende Passivlegitimation rechtsmissbräuchlich). Zu diesen Fragen bestehen in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen.

48. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.

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