Anspruch gegen tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen
LG Düsseldorf: Anspruch gegen tatsächlich ausführendes Luftfahrtunternehmen
Der Kläger hatte einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen gebucht. Er erhielt eine Boardingkarte mit der Flugnummer, stieg jedoch tatsächlich in ein Flugzeug eines anderen Luftfahrtunternehmens ein. Da sich auf diesem Flug ein Umstand ereignete, welcher den Kläger zu einer Ausgleichszahlung von dem tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berechtigt, fragte sich der Kläger, welches Luftfahrtunternehmen nun dieses ist.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
LG Düsseldorf | 22 S 234/12 (Aktenzeichen) |
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LG Düsseldorf: | LG Düsseldorf, Urt. vom 13.12.2013 |
Rechtsweg: | LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2013, Az: 22 S 234/12 |
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Leitsatz:
2. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.
Zusammenfassung:
3. Das Landgericht Düsseldorf befasst sich im vorliegenden Urteil mit der konkreten Feststellung des den Flug tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Der Kläger hatte einen Flug bei einem Luftfahrtunternehmen gebucht und erhielt eine Boardingkarte mit der Flugnummer. Tatsächlich stieg der Kläger jedoch in ein Flugzeug eines anderen Luftfahrtunternehmens ein. Da sich auf diesem Flug ein Umstand ereignete, welcher den Kläger zu einer Ausgleichszahlung von dem tatsächlich ausführenden Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berechtigt, fragte sich der Kläger, welches Luftfahrtunternehmen als das ausführende Luftfahrtunternehmen zu sehen sei.
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 jenes, welches im Rahmen eines Vertrages den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt. Laut dieser Legaldefinition sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil sie im vorliegenden Fall nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen zu sehen sei. Der Kläger könne folglich gegen die Beklagte auch keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 ergäben, richten.
Tenor:
4. Die Berufung der Kläger gegen das am 28. November 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: …/… – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
5. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
6. Änderungen und Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
7. Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe ihres Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2013 durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.Oktober 2013 Bezug genommen.
II.
8. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
III.
9. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
10. Die Kläger rügen eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 546, 513 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Passivlegitimation der Beklagten mit der Begründung verneint, sie hätten als darlegungs- und beweispflichtige Partei nicht durch geeignete Beweismittel unter Beweis gestellt, dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges am 30. Oktober 2011 von I nach J mit der Flugnummer … gewesen sei. Bereits aus dem Kürzel „IB“ ergebe sich, dass es sich um einen Flug der Beklagten gehandelt habe. Ausweislich der Anlagen K 3 und K 4 sei es ausschließlich die Beklagte gewesen, die insoweit die streitgegenständlichen Ansprüche diskutiert und sich als zuständiges Unternehmen geriert habe. Dieses Vorbringen stellt sich als zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar.
IV.
11. Die Berufung ist unbegründet.
12. Die Kläger sind nicht berechtigt, von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,- € auf Grundlage der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung bzw. EU-Verordnung Nr. 261/2004) zu verlangen.
13. Ein solcher Anspruch könnte sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist, denn sie war im Streitfall nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen.
1.
14. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 19. November 2009 in der Rechtssache F können die Fluggäste verspäteter Flüge denjenigen annullierter Flüge in entsprechender Anwendung der Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung gleichgestellt werden, so dass sie den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Diese Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 (Rechtssache G) auf Vorlagefragen des High Court of Justice (England and Wales) sowie des Amtsgerichts Köln bestätigt. Der BGH hat sich dieser Rechtsprechung des EuGH angeschlossen (Urt. v. 18.02.2010, Xa ZR 95/06, NJW 2010, 2281; Urt. v. 13.11.2012, X ZR 14/12). Auch die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Die Fluggastrechteverordnung in Gestalt der Auslegung durch die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des EuGH stellt unmittelbar in Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht dar. Der EuGH hat nämlich nach Art. 267 Abs. 1 AEUV die Hoheit, endgültig über die Wirksamkeit und die Auslegung des Sekundärrechts zu entscheiden, zu dem die Fluggastrechteverordnung gehört. Dies hat er inzwischen in zwei Verfahren nach Art. 267 Abs. 1 AEUV getan. Damit steht diese autonome Auslegung des Sekundärrechtsakts fest. Das befreit aber die letztinstanzlichen nationalen Gerichte nach der sog. acte éclairé-Doktrin nicht nur von ihrer sonst grundsätzlich gegebenen Vorlagepflicht, sondern hindert sie nach Meinung der Kammer auch an einer abweichenden Entscheidung unter Zugrundelegung einer anderen Rechtsauffassung zur Auslegung der Verordnung, deren Gültigkeit nicht in Frage steht. Nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit sieht die Kammer sich deshalb gehalten, die Fluggastrechteverordnung in Gestalt ihrer Auslegung durch den EuGH anzuwenden.
15. Der Fluggast kann die Ansprüche nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 aber nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2008, Az.: X ZR 49/07). Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. b) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
2.
16. Dass die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004 war, stellt sich als eine den Klägern günstige, weil anspruchsbegründende Tatsache dar, für die sie nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast tragen.
17. Im Streitfall gilt aber deshalb etwas anderes, weil die Beklagte sich im Nachgang zu der gescheiterten Beförderung der Kläger von I nach J wie das ausführende Luftfahrtunternehmen verhalten hat, indem sie sich mit der Abwehr der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche befasst hat. Deswegen hatte die Beklagte zu beweisen, dass sie nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen war. Die Kammer hat hierüber Beweis erhoben.
18. Diese Beweiserhebung war nicht entbehrlich. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, für ihre Ansprüche sei es irrelevant, ob die Beklagte ihre Transportverpflichtung durch ein Charterunternehmen durchführen lassen wollte oder mit eigenen Maschinen, weil sie einen Transportvertrag ausschließlich mit der Beklagten geschlossen haben, trifft dies nicht zu. Die Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 knüpft nicht an eine Vertragsbeziehung zwischen dem Fluggast und dem Flugunternehmen an. Zur Ausgleichszahlung verpflichtet ist das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ und zwar unabhängig davon, ob es auch vertraglich zur Luftbeförderung gegenüber dem Fluggast verpflichtet ist.
19. Zu Unrecht meinen die Kläger ferner, die Beklagte hafte aus Rechtsscheingrundsätzen, weil sie sich wie das ausführende Luftfahrtunternehmen geriert habe. Nach der von der Kammer vertretenen Ansicht erscheint es bereits fraglich, ob eine Rechtsscheinhaftung aus Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 vorliegend überhaupt in Betracht kommen kann. Voraussetzung für die Passivlegitimation ist ein rein tatsächlicher Umstand, nämlich die Frage, ob der Anspruchsgegner „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ war. Im Allgemeinen kommt eine Haftung aufgrund eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins nur dort in Betracht, wo eine vertragliche Beziehung zumindest beabsichtigt war. Dies war vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall. Aus diesem Grund ist das ausführende Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Klägern und der Beklagten auch gar nicht als Handelnder in Erscheinung getreten.
20. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte grundsätzlich kraft Rechtsscheins nach den Regeln der EU-Verordnung Nr. 261/2004 als ausführendes Luftfahrtunternehmen haften könnte, setzt die Rechtsscheinhaftung daraus, dass die Beklagte in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein gesetzt und die Kläger in schutzwürdiger Weise darauf vertraut hatten. Objektiv verlangt die Rechtsscheinhaftung einen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen die Kläger nach Lage der Dinge und nach Treu und Glauben annehmen durften, bei der Beklagten handele es sich im Hinblick auf den streitgegenständlichen Flug um das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004. Die Frage, ob das von den Klägern vorgelegte elektronische Ticket in objektiver Hinsicht eine ausreichende Grundlage für einen solchen Rechtsschein darstellt, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger subjektiv schutzwürdig sind. Voraussetzung dafür ist, dass der der Beklagten zurechenbare Rechtsschein für den Entschluss zur Vornahme des Rechtsgeschäfts bei den Klägern ursächlich war. Die Kläger haben nicht behauptet, sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nähere Gedanken zum ausführenden Luftfahrtunternehmen gemacht zu haben, geschweige denn, sich für die Buchung des streitgegenständlichen Fluges deshalb entschieden zu haben, weil sie geglaubt hatten, dass es sich bei der Beklagten um das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 261/2004 handele. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Kläger im Rahmen des Buchungsvorganges den unmissverständlichen Hinweis erhalten hatten, dass der streitgegenständliche Flug nicht von der Beklagten, sondern von der Air Nostrum durchgeführt werde, bedarf daher keiner Aufklärung.
21. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht folgt eine Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004 auch nicht aus dem Umstand, dass sich diese in einem vorprozessualen Schreiben vom 28. November 2011 wie das ausführende Luftfahrtunternehmen geriert hatte. Es trifft zu, dass sich die Beklagte in dem vorgenannten Schreiben in aller Form für die Unannehmlichkeiten während des Fluges ####/#### des 30. Oktober 2011 entschuldigt und erklärt hat, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Flugausfälle zu vermeiden. Die Beklagte hatte vorprozessual ihre Einstandspflicht nicht sogleich mit dem Hinweis darauf abgelehnt, nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen zu sein. Die Rechtsfolge eines solchen Verhaltens wäre allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der bei den Klägern dadurch eingetreten war, dass sie die gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte als richtigen Anspruchsgegner für einen Anspruch nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 angesehen hatte, d. h. sie unnütze Kosten aufgewendet hatten, die nicht entstanden wären, wenn die Beklagte sofort offenbart hätte, dass sie hierfür nicht der richtige Anspruchsgegner war. Solche Kosten werden aber nicht geltend gemacht, sondern ausschließlich die Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c) Buchstabe iii) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a) der EU-Verordnung Nr. 261/2004.
22. Jedenfalls aber hat die Beklagte mit ihrem vorprozessualen Verhalten sozusagen Zeugnis gegen sich selbst abgelegt, indem sie durch ihre Erklärungen zu erkennen gegeben hat, sie betrachte sich als das ausführende Luftfahrtunternehmen. Deswegen oblag es ihr, das Gegenteil dessen zu beweisen.
3.
23. Die Beweisaufnahme hat zu der Überzeugung der Kammer geführt, dass nicht die Beklagte, sondern die Air Nostrum ausführendes Luftfahrtunternehmen gewesen ist.
24. Der Zeuge hat bekundet, er sei als Commercial Service Manager Zentraleuropa zuständig für den Verkauf von Flügen, aber auch für Reklamationen. In dieser Eigenschaft bekomme er täglich „telegrammartig“ Verspätungsmeldungen auf den Tisch, hinsichtlich derer er sich dann „im System“ kundig machen könne. Der Flug … sei ein solcher gewesen, den die Air Nostrum hätte durchführen sollen. Eine Flugnummer mit der Kennung IB, die mit einer 8 beginne, sei seit vielen Jahren eine solche der Air Nostrum. Zu Beginn hätten die von dieser durchgeführten Flüge die Kennung IB YW erhalten, was aber mit dem Reservierungssystem nicht funktioniert habe, so dass man dazu übergegangen sei, die mit der Ziffer 8 beginnenden Flugnummern zu vergeben. Das für solche Flüge eingesetzte Fluggerät wie auch die jeweilige Besatzung würden stets von der Air Nostrum gestellt. Die Beklagte verfüge nicht über Piloten, die auf deren Flugzeugen geschult seien. So sei es auch im konkreten Fall gewesen. Dieser Flug habe ursprünglich ein Flug der Beklagten sein sollen, jedoch sei am 01.08. der Flugplan geändert und die Air Nostrum für den Flug eingeteilt worden. Im Moment einer solchen Flugplanänderung erfolge eine Revalidierung der Flugscheine, wodurch auch mitgeteilt werde, dass nunmehr die Air Nostrum den Flug durchführe. Dies sei auch dem Reisebüro H mitgeteilt worden. In der Flughistorie sei vermerkt, dass der Flug habe durchgeführt werden sollen und dann annulliert worden sei.
25. Diese Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Zum Einen hat die vorbereitende Einzelrichterin, die die Vernehmung des Zeugen durchgeführt hat, in seinem Aussageverhalten keinen Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen gefunden, wie sie der Kammer berichtet hat. Zum Anderen ergeben sich auch aus dem Inhalt der Aussage ergeben sich keine derartigen Zweifel. Die Bekundungen des Zeugen sind in sich schlüssig und plausibel, stimmen aber auch mit seinen Aussagen in anderen Rechtsstreitigkeiten überein, die vor der Kammer anhängig waren und in denen es um gleich gelagerte Beweisthemen ging.
V.
26. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
27. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
28. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
29. Der Streitwert wird auf 1.600,00 EUR festgesetzt.
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