Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung

AG Köln: Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand für Flugverspätung

Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung für 9-stündige Flugverspätung. Das Verfahren wurde ausgesetzt, weil der Europäische Gerichtshof entscheiden musste, ob ein Vogelschlag auf dem Vorflug ein außergewöhnlicher Umtand war.

AG Köln 142 C 466/14 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 11.01.2016
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 11.01.2016, Az: 142 C 466/14
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 11. Januar 2016

Aktenzeichen 142 C 466/14

Leitsatz:

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein durch Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand?

Kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen, die nicht den gebuchten Flug, sondern den unmittelbar vorherigen der eingesetzten Maschine betreffen?

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten als Fluggesellschaft einen Flug von Cagliari auf Sizilien nach Stuttgart gebucht Aufgrund eines Vogelschlages auf dem Vorflug kam es zu einer 9-stündigen Verspätung des Fluges der Kläger. Hierfür forderten sie eine Ausgleichszahlung, aber die Fluggesellschaft verwies auf de Vogelschlag als außergewöhnlichen Umstand.

Das Amtsgericht Köln setzte das Verfahren aus, da es nicht eindeutig feststellen konnte, ob ein Vogelschlag an sich und speziell auf dem Vorflug als außergewöhnlicher Umstand geltend konnte. Einerseits war das Ereignis zwar unvorhersehbar und nicht beherrschbar wie Wetterphänomene, andererseits gehörte es zu den im Flugverkehr üblichen Risiken. Daher wurden die entsprechenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt.

Tenor:

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein durch Vogelschlag, d.h. durch die Kollision des Flugzeuges in der Luft mit Vögeln verursachter technischer Defekt am Flugzeug ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO?

Ist Art. 5 Abs. 3 der VO dahin auszulegen, dass sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auch auf solche außergewöhnliche Umstände berufen kann, die nicht auf den von dem Fluggast gebuchten Flug aufgetreten sind, sondern auf einem unmittelbar vorangegangenen Flug mit dem für den gebuchten Flug im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens vorgesehenen Flugzeug?

Gründe:

I.

5. Die Klägerin zu 1.) macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit dem Klageantrag zu 1.) ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus VO 261/2004 EG in Höhe von 250,00 Euro geltend. Der Kläger zu 2.) macht mit dem Klageantrag zu 2.) ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus VO 261/2004 EG in Höhe von 250,00 Euro geltend. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte zu auf Schadenersatz in Höhe von 257,80 Euro geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 der VO einen Flug von Cagliari/Sizilien nach Stuttgart. Der von der Beklagten ausgeführte Flug mit der Flugnummer 4U 2865 sollte um 8:30 Uhr in Cagliari starten und Stuttgart um 10:30 Uhr erreichen. Die Entfernung zwischen Cagliari und Stuttgart beträgt nach der Grosskreisberechnung 1.049 km. Tatsächlich startete der Flug in Cagliari um 18:00 Uhr und erreichte Stuttgart um 20:00 Uhr mit einer Ankunftsverspätung von 9 ½ Stunden. Nach dem Ergebnis der in dem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Ursache der Verspätung darin lag, dass das für den Flug von Cagliari nach Stuttgart vorgesehene Flugzeug auf dem Vorflug von Stuttgart nach Cagliari nach dem Start um 5.55 Uhr in einen Schwarm von Vögeln (Stare) geriet. Dabei wurden beide Düsentriebwerke mehrfach von Vögeln getroffen und die Verriegelung des Radarschutzgehäuses aufgeschlagen. Das Flugzeug landete um 6.55 Uhr in München. Dort wurde um 7.14 Uhr festgestellt, dass das Flugzeug nicht mehr eingesetzt werden konnte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte ein Flugzeug aus dem eigenen Bestand von London über Hamburg nach München dirigierte, das München um 13.27 Uhr erreichte und den Umlauf mit dem Flug nach Cagliari fortsetzte. Es steht weiter nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagten keine anderen zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung standen, um die dann eingetretene Verspätung zu vermeiden.

II.

7. Der Erfolg der Klageanträge in Hinblick auf die begehrten Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 250,00 Euro hängt nunmehr davon ab, ob der auf dem Vorflug eingetretene Vogelschlag einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und wenn ja, ob sich das ausführende Luftfahrtunternehmen auf diesen außergewöhnlichen Umstand in Hinblick auf die Verspätung des nachfolgenden Fluges berufen kann.

1.

8. Vorlagefrage

9. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.11.2009 – C 402/07 Sturgeon; Urteil vom 23.10.2012 – C 581/10 Nelson) begründet auch eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO. Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt weiter ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil vom 22.12.2008 – C 549/07 – Wallentin). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die überwiegende Teil der deutschen Instanzgerichte angeschlossen hat, ist eine Kollision mit Vögeln während des Fluges, die eine Beschädigung des eingesetzten Flugzeuges nach sich zieht, ein von außen kommendes, nicht dem üblichen Lauf der Dinge entsprechendes Ereignis, das von dem Luftfahrtunternehmen, wie die in Erwägungsgrund 14 der VO aufgeführten Wetterbedingungen, nicht beherrscht werden kann (BGH – Urteil vom 24.09.2013 – X ZR 160/12, BGH Urteil vom 16.09.2014 – X ZR 102/13). Diese Rechtsprechung ist nicht unumstritten. Zwar können technische Defekte als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn der Defekt auf einem Ereignis beruht, das aufgrund seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und sich auch nicht beherrschen lässt. Bei einem Vogelschlag handele es sich aber um ein gewöhnliches Vorkommnis im Flugbetrieb, das zu der normalen Ausübung des Flugbetriebes gehöre, da auch Vögeln den Luftraum nutzen. Der außergewöhnliche Umstand nach Art. 5 Abs. 3 müsse hingegen über das übliche und erwartbare Maß des Flugbetriebes hinausgehen. (AG Frankfurt Urteil vom 13.03.2013 – 29 C 811/11).

10. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 der VO insbesondere dem Erwägungsgrund 14 der VO sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht mit der gebotenen Sicherheit für eine eigene europarechtskonforme Auslegung, ob technische Defekte, die durch ein äußeres Ereignis wie einer Kollision mit Vögeln verursacht werden, einen außergewöhnliche Umstand begründen können.

11. Für die eine Ansicht (BGH) spricht, dass es sich bei einer Kollision mit Vögeln um ein natürliches Ereignis handelt, das grundsätzlich beliebig auftreten kann und nicht vorhersehbar ist und für das auch kein Dritter etwa im Wege des Regresses haftbar gemacht werden kann. Für die andere Ansicht kann sprechen, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 14.11.2014 – C – 394/14 -Siewert ausgeführt hat, dass technische Probleme, die auf Situationen zurückzuführten sind, mit denen ein Luftfahrtunternehmen regelmäßig konfrontiert wird, keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen können (Kollision mit Treppenfahrzeug). Auf dieser Grundlage lässt sich feststellen, dass auch der Flugbetrieb in der Luft ausgeübt wird und es im Luftraum wie auf der Erde am Flughafen zu regelmäßig wiederkehrenden Situationen kommt, aus denen sich Ereignisse entwickeln, die zu technischen Defekten führen können. Das Auftreten von Vogelschwärmen in der Luft kann so als eine typische Gegebenheit anzusehen sein, der im Flugverkehr Rechnung zu tragen ist.

12. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt aber davon ab, ob der zu der Beschädigung des Flugzeuges führende Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der VO darstellt. Sollte es sich um keinen außergewöhnlichen Umstand handeln, ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung gegeben, sollte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, kommt es auf die Beantwortung der 2. Vorlagefrage an.

2.

13. Vorlagefrage

14. Im vorliegenden Fall wurde die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges nicht unmittelbar durch ein auf diesen Flug bezogenes, äußeres Ereignis hervorgerufen, sondern durch ein Geschehen, das zwar das den Flug vorgesehene Flugzeug betraf, sich aber bereits auf dem vorangegangenen Flug ereignete, der so von dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Flugumlaufverfahrens für das Flugzeug geplant war.

15. Es stellt sich damit die Frage, ob außergewöhnliche Umstände auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht den gebuchten Flug betreffen sondern den im Umlaufverfahren mit demselben Flugzeug unmittelbar zuvor durchgeführten Flug.

16. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Flug unmittelbar von außergewöhnlichen Umständen betroffen ist oder aber die Umstände am selben Tag bei einem der vorangehenden Flüge des Flugzeuges eingetreten sind (BGH – Urteil vom 12.06.2014 – X ZR 121/13). In der übrigen Rechtsprechung ist die Frage umstritten. Zum Teil wird darauf abgestellt, dass bei dem Auftreten eines außergewöhnlichen Umstandes auf dem Vorflug nicht der außergewöhnliche Umstand die Ursache der Verspätung des nachfolgenden Fluges sei, sondern die Organisation des Flugumlaufverfahrens durch das Luftfahrtunternehmen. Die konkrete Flugtaktung und die Anzahl der Flüge, für die eine einzelne Maschine ohne größere Ruhezeiten eingeplant ist, seien Entscheidungen, die jedes Luftfahrtunternehmen in eigener organisatorischer Verantwortung insbesondere unter Berücksichtigung eigenwirtschaftlicher Interessen bei bestmöglicher Auslastung der Flugzeugflotte treffe. Je dichter die Taktung und je größer die Anzahl der von einer einzelnen Maschine hintereinander durchzuführenden Flüge, desto wahrscheinlicher sei es, dass sich die Verzögerung eines Vorfluges auch auf die nachfolgenden Flüge auswirkt. Ein Luftfahrtunternehmen, das bewusst dasselbe Flugzeug auf mehreren Flugstrecken hintereinander in einem engen Zeitplan einsetzt, begibt sich der Möglichkeit, auf außergewöhnliche Umstände auf Vorflügen zu reagieren. Die Verspätung auf dem nachfolgenden Flug beruhe damit letztlich auf der Organisationsentscheidung des Luftfahrtunternehmens wie es seine Flugzeuge im Umlaufverfahren einsetzt (AG Erding – Urteil vom 23.07.2012 – 3 C 719/12; LG Hannover – Urteil vom 18.01.2012 – 14 S 52/11).

17. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ergibt sich aus der VO insbesondere aus Art. 5 Abs. 3 der VO sowie den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht mit der gebotenen Sicherheit für eine eigene europarechtskonforme Auslegung, ob im Rahmen eines von dem Luftfahrtunternehmen geplanten Umlaufsverfahrens eintretende außergewöhnliche Umstände auf einem unmittelbar vorangegangenen Flug auch einen außergewöhnlichen Umstand begründen können, der eine Ausgleichspflicht für eine Verspätung des nachfolgenden Fluges entfallen lässt.

18. Erwägungsgrund 14 nimmt in Satz 2 ausdrücklich Bezug auf die Durchführung des betreffenden Fluges, was eine Beschränkung der außergewöhnlichen Umstände nach Art. 5 Abs. 3 auf den konkreten gebuchten Flug bedeuten kann. Erwägungsgrund 15, der sich ebenfalls mit den außergewöhnlichen Umständen befasst, nimmt auch Bezug auf einen oder mehrere Flüge des betreffenden Flugzeuges und spricht damit das Umlaufverfahren dem Grunde nach an. Nach dem weiteren Wortlaut des Erwägungsgrundes ist eine Auswirkung auf weitere Flüge jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag vorausgegangen ist. Flugverkehrsmanagement ist in Art. 2 der VO nicht definiert. Er kann mit dem Begriff Luftfahrtunternehmen nicht gleichgestellt werden, so dass es sich um eine Entscheidung einer anderen Stelle handelt. Nach dem allgemeinen Verständnis handelt es sich hierbei um die Flugsicherung. Bei diesem Verständnis kann sich ein Luftfahrtunternehmen aber nur dann auf außergewöhnliche Umstände auf einem Vorflug berufen, wenn an demselben Tag diese eine Anordnung einer Flugsicherung ausgelöst haben. Die Entscheidung des Luftfahrtunternehmens ein Flugzeug wegen eines auf einem Vorflug durch einen außergewöhnlichen Umstand entstandenen technischen Defektes nicht weiterfliegen zu lassen, wird von dem Erwägungsgrund nach diesem Verständnis nicht erfasst.

19. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt aber davon ab, ob die Entscheidung der Beklagten das durch den Vogelschlag beschädigte Flugzeug in München aus dem Umlauf zu nehmen ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der VO darstellt, der auch bei der Verspätung des im Umlauf nachfolgenden Fluges zu berücksichtigen ist. Darüber verhält sich die 2. Vorlagefrage.

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