Kostenlose Luftbeförderung als Teil einer Pauschalreise
LG Darmstadt: Die kostenlose Luftbeförderung als Teil einer Pauschalreise
Die einjährige Klägerin flog mit ihren Eltern von Palma de Mallorca nach München. Dadurch das die Klägerin zum Zeitpunkt des Fluges noch keine 2 Jahre alt war, benötigte sie keinen eigenen Sitzplatz und konnte kostenlos mitfliegen. Allerdings landete das Flugzeug der beklagten Fluggesellschaft erst 6 Stunden und 20 Minuten später als geplant in München.
Deshalb verlangt die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 €. Das Landgericht Darmstadt lehnte die Klage ab.
LG Darmstadt | 7 S 99/13 (Aktenzeichen) |
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LG Darmstadt: | LG Darmstadt, Urt. vom 19.02.2014 |
Rechtsweg: | LG Darmstadt, Urt. v. 19.02.2014, Az: 7 S 99/13 |
AG Rüsselsheim, Urt. v. 30.04.2013, Az: 3 C 3161/12 | |
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Leitsatz:
2. Die Fluggastrechte Verordnung gilt nicht für Passagiere, die unentgeltlich befördert werden oder zu einem reduzierten Tarif fliegen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar zur Verfügung steht.
Zusammenfassung:
3. Die einjährige Klägerin flog mit ihren Eltern am 29.04.2011 von Palma de Mallorca nach München. Die Klägerin konnte aufgrund ihres Alters kostenlos mitfliegen. Die Maschine landete in München mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten.
Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € von der Beklagten. Das Gericht wies die Klage ab. Nach der Fluggastrechte VO kann ein Fluggast Ansprüche stellen, wenn seine Maschine eine Verspätung von mehr als 3 Stunden aufweist. Allerdings gilt nach Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO, dass sich kostenlos Reisende darauf nicht berufen können. Allerdings war fraglich, wie sich das zu der Pauschalreise verhält, da dort die einzelnen Kosten nicht näher genannt werden. Die Beklagte konnte aber belegen, dass die Klägerin unentgeltlich geflogen ist und dies kein Tarif ist, welcher für die Öffentlichkeit unmittelbar verfügbar ist.
Tenor:
4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim 30.04.2013, Az: 3 C 3161/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 250,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
5. Die am 03.06.2009 geborene minderjährige Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, verlangt von der beklagten Fluggesellschaft mit der am 15.11.2012 zugestellten Klage eine Ausgleichszahlung von 250,00 € nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 (im Folgenden FluggastrechteVO).
6. Der Vater der Klägerin buchte für sich, seine Ehefrau und die Klägerin über die ….com GmbH bei dem Reiseveranstalter … GmbH eine Pauschalreise nach Palma de Mallorca. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München am 29.04.2011 wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden 20 Minuten durchgeführt.
7. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.04.2013 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin kostenlos befördert worden sei und deshalb die FluggastrechteVO keine Anwendung finde. In dem Urteil wurde die Berufung zugelassen.
8. Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
9. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
10. Die Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch begründet, ist somit zulässig.
11. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.
12. Vorab wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim verwiesen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.
13. Auf Grund dieser ordnungsgemäß erhobenen Feststellungen und auch des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz ist die Klage nicht begründet.
14. Der Klägerin steht kein Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO zu.
15. Zwar hat bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO der Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastrechteVO, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az: Xa ZR 95/06).
16. Die FluggastrechteVO findet auf den vorliegenden Fall aber keine Anwendung, weil sie nicht für Fluggäste gilt, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist (Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO).
17. Die Klägerin ist kostenlos von der Beklagten befördert worden.
18. Als Einjährige hatte sie keinen Anspruch auf einen Sitzplatz, musste dafür aber auch keinen Flugpreis entrichten.
19. Die Frage, ob im Sinne der FluggastrechteVO eine kostenlose Beförderung erfolgt ist, lässt sich bei einer Pauschalreise wie der vorliegenden nur beantworten, wenn auf das Verhältnis zwischen Reiseveranstalter (hier … GmbH) und Leistungsträger (hier Beklagte) abgestellt wird.
20. Der Umstand, dass auf der Reisebestätigung auch die Klägerin aufgeführt ist und dort für alle Reiseleistungen ein Gesamtpreis für alle Reiseteilnehmer vermerkt ist, ist deshalb ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter der Klägerin einen Preis für die Flugbeförderung berechnet hat, sondern ob die Beklagte die Klägerin kostenlos befördert hat. Da zwischen beiden Parteien bei einer Pauschalreise keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen, kann die Prüfung, ob eine kostenlose Beförderung erfolgt ist, nur dadurch erfolgen, dass festgestellt werden muss, ob die Beklagte von ihrem Vertragspartner, dem Reiseveranstalter, eine Vergütung auch für die Beförderung der Klägerin erhalten hat.
21. Dies hat die Beklagte bereits in erster Instanz bestritten und in der Berufungshauptverhandlung eine Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie als Leistungsträgerin für die Durchführung der Flüge dem Reiseveranstalter … GmbH für die Beförderung der Klägerin keine Kosten berechnet hat.
22. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vortrag neu ist oder ob die Beklagte damit ihren erstinstanzlichen Vortrag nur präzisiert hat. Die Klägervertreterin hat nämlich in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2014 eingeräumt, dass die von der Beklagten vorgelegte Buchungsbestätigung einen Flugtarif von 0,00 EUR ausweise. Damit ist unstreitig, dass die Beklagte für die Beförderung der Klägerin keine Kosten in Rechnung gesteift hat, so dass dieser Vortrag auch in der Berufung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Zöller-Heßler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 531, Rdn r. 20 mit weiteren Nachweisen).
23. Entgegen der Ansicht der Klägervertreterin kommt es nicht darauf an, ob der „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar war, weil er allen Kindern bis zum Alter von zwei Jahren gewährt wird. Zwar hat die Kammer entschieden, dass es sich bei einem für Kinder zu zahlenden Flugpreis nicht um einen reduzierten Tarif im Sinne der FluggastrechteVO handelt, der der Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, weil die Reduzierung für Kinder ebenso wie bei etwaigen verminderten „Seniorentarifen“ nicht auf Gründen beruht, die die betroffene Person oder Dritte selbst herbeiführen und beeinflussen können, sondern hier wird eine Differenzierung der Flugpreise nach dem bloßen Alter des Reisenden vorgenommen (vgl. dazu Urteil vom 03.11.2010, Az: 7 S 145/09).
24. Diese Aussage gilt aber nur für Kinder, die tatsächlich zu einem reduzierten Tarif befördert wurden und nicht für Flugpassagiere, die wie die Klägerin kostenlos befördert wurden.
25. Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO soll die Verordnung für kostenlos reisende Fluggäste prinzipiell nicht gelten. Auf eine Verfügbarkeit eines solchen „Tarifs“ für die Öffentlichkeit kommt es hierbei nicht an. Der Relativsatz „der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist“ bezieht sich allein auf die Alternative des „reduzierten Tarifs“.
26. Vor diesem Hintergrund bleibt die Verordnung im Falle kostenlos reisender Fluggäste grundsätzlich nicht anwendbar (a.A. AG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011, Az: 40 C 1745/11, abrufbar bei BeckRS 2011, 22260 und juris, allerdings ohne jegliche Begründung). Dies steht auch zu dem erstrebten hohen Niveau des Verbraucherschutzes nicht im Widerspruch, da es in diesem Fall sogar unbillig erscheint, dem kostenlos Reisenden die Rechte aus der Verordnung zuzubilligen und damit dieselben Rechte, die auch einem Reisenden zustehen, der den vollen Flugpreis entrichtet hat (vgl. dazu Wahl, RRa 2013, S. 262, 265).
27. Da die Berufung der Klägerin keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Rechtsmittel Verfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
28. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis, ergibt sich nach Zulassung der Revision aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.
29. Die Bemessung des Gegenstandswertes folgt dem Umfang der Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils bzw. dem bezifferten Antrag der Klägerin in erster und zweiter Instanz.
30. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
31. Die Frage, was unter einer „kostenlosen“ Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 EG-VO zu verstehen ist, ist nach Kenntnis der Kammer bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt worden.
32. Wie oben ausgeführt, wird dieser Begriff in der Instanzrechtsprechung teilweise anders ausgelegt als von der Kammer.
33. Wegen des sich damit ergebenden unterschiedlichen Meinungsstandes bedarf die Frage einer Klärung durch den Bundesgerichtshof. Es ist auch zu erwarten, dass diese Frage künftig in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden kann, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.
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