Bei Versäumung eines Anschlussfluges wegen geringfügiger Ankunftsverspätung des ersten Fluges

LG Düsseldorf: Bei Versäumung eines Anschlussfluges wegen geringfügiger Ankunftsverspätung des ersten Fluges

Flugreisende forderten eine Ausgleichszahlung, weil sie wegen der geringen Verspätung des Zubringers den Anschluss nicht erreicht hatten und 7 Stunden später ankamen. Der Europäischen Gerichtshof wurde gefragt, ob sie einen Ausgleichsanspruch hatten.

LG Düsseldorf 22 S 63/17 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 09.10.2017
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2017, Az: 22 S 63/17
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Landgericht München

1. Urteil vom 9. Oktober 2017

Aktenzeichen 22 S 63/17

Leitsatz:

2. Dem Europäischen Gerichtshof wird folgende Frage vorgelegt:

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei einem Reisebüro einen Urlaub in Kuba vom 9. bis 20. November 2015 gebucht. Die Rückflüge sollten von Kuba nach Köln und von dort nach Hamburg erfolgen, doch der erste hatte eine halbe Stunde Verspätung, sodass die Reisenden den Anschluss nicht und Hamburg somit erst 7 Stunden verspätet erreichten. Dafür forderten sie eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft verteidigte sich mit der Geringfügigkeit der Verspätung des Zubringers und damit, dass nicht sie den Anschlussflug durchgeführt hatte, sondern Germanwings.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage zunächst statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte. Das Landgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus, weil es für unklar befand, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestand. Die Beklagte hatte durch die Verspätung des Zubringer zwar die Ankunftsverspätung verursacht, war aber nicht verantwortlich für die zu geringe Umsteigezeit in Köln, weil die Flüge als Teil einer Pauschalreise über ein Reisebür0 gebucht worden waren. Daher wurde die entsprechende Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Tenor:

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) vorgelegt:

Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?

Gründe:

I.

5. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 595,00 € nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 vom 7. Februar 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: FluggastrechteVO) in Anspruch.

6. Die Kläger buchten bei der FTI Touristik GmbH eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Köln nach Varadero/Kuba für den Zeitraum vom 09. November bis zum 20. November 2015. Der Rückflug (EW0131) von Varadero nach Köln, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 17:55 Uhr Ortszeit starten und um 9:25 Uhr Ortszeit des 21. November 2015 landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 10:45 Uhr mit der Fluggesellschaft Germanwings mit dem Flug 4U7039 nach Hamburg fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger hatte der erste Flug in Köln eine Verspätung von etwa 40 Minuten, nach der Behauptung der Beklagten von 31 Minuten. Die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Hamburg mit einer Verspätung von etwa acht Stunden.

7. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

II.

8. Die Entscheidung über die Berufung erfordert die Beantwortung einer Vorfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

1.

9. Das Amtsgericht hat angenommen, eine Ausgleichspflicht der Beklagten ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des Art. 7 der FluggastrechteVO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs, wonach bei Durchführung der Flüge durch dasselbe Luftfahrtunternehmen eine am Endziel eingetretene Verspätung von mehr als drei Stunden Grundlage einer Ausgleichszahlung sein könne. Es genüge, dass die verspätete Ankunft in Köln dafür ursächlich gewesen sei, dass die Kläger den Anschlussflug nach Hamburg nicht mehr hätten erreichen können. Zwar seien die beiden als aufeinander folgend geplanten Flüge voneinander zu unterscheiden, ihre Selbständigkeit ändere aber nichts daran, dass es für die Ausgleichsverpflichtung der Beklagten nicht auf das Ziel des einzelnen Flugs ankomme, sondern dass insoweit lediglich das Endziel maßgeblich sei. Ferner komme es auch nicht darauf an, dass der Anschlussflug selbst nicht verspätet durchgeführt worden sei.

2.

10. Ob diese Beurteilung der Überprüfung durch die Kammer standhält, hängt von der Auslegung von Art. 7 FluggastrechteVO ab.

A.

11. Die FluggastrechteVO ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 anwendbar, weil der erste Flug der Rückflugverbindung unter lit. b) dieser Regelung und der zweite und lit. a) fällt.

B.

12. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-​402/07 und C-​432/07, NJW 2010, 43, Rn. 40 ff. – Sturgeon u.a.; Urteil vom 23. Oktober 2012 – C-​581/10 und C-​629/10, NJW 2013, 671 – Nelson u.a.) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11, NJW-​RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser Anspruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c FluggastrechteVO nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – C-​11/11, NJW 2013, 1291 – Folkerts).

13. Ein Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nur der erste Flug verspätet war und diese Verspätung weniger als drei Stunden betragen hat. Im Streitfall handelt es sich bei dem Flug von Varadero nach Köln und dem Flug von dort nach Hamburg um zwei getrennte Flüge i. S. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 10. Juli 2008 – C-​173/07, NJW 2008, 2697 – Emirates Airlines).

14. Bei direkten Anschlussflügen kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistung aber auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines Flugs dazu geführt hat, dass der Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht hat. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 – Sturgeon u.a.; NJW 2013, 671 – Nelson u.a.). Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291, Rn. 37 – Folkerts; BGH NJW-​RR 2013, 1065).

15. Der von den Klägern gebuchte Flug von Köln nach Hamburg ist nach dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als direkter Anschlussflug anzusehen. Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern (BGH, Beschluss v. 19. Juli 2016 – X ZR 138/15, Tz. 23); direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt (BGH, aaO., Tz. 25). Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls dann vor, wenn der Zeitraum zwischen den beiden Flügen so knapp bemessen ist, dass die Fluggäste den Weiterflug nur unter optimalen Bedingungen erreichen können (BGH, aaO., Tz. 26). Im Streitfall sah die Planung einen Zeitraum von 80 Minuten zwischen der Ankunft des ersten Flugs (09:25 Uhr) und dem Abflug des zweiten Flugs vor (10.45 Uhr). Eine Umsteigezeit von wenig mehr als einer Stunde ist kein allzu großer Zeitraum; ein solcher wird erst dann anzunehmen sein, wenn der zur Verfügung stehende Zeitraum deutlich größer ist als die zum Umsteigen mindestens benötigte Zeit, so dass der Aufenthalt am Ort des Umsteigeflughafens so lang dauert, so dass er auch zu anderen Zwecken als lediglich dem Umsteigen genutzt werden könnte.

C.

16. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 7 FluggastrechteVO könnte sich ergeben, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nur dann besteht, wenn das Flugunternehmen, das die Verspätung am Endziel verursacht hat, die Zusammenstellung der aufeinanderfolgenden Flüge durch Ausgabe oder Genehmigung einer Buchungsbestätigung gebilligt hat. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend geklärt.

17. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts sind die beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden. Die Buchung erfolgte nicht bei einem dieser Unternehmen, sondern bei einem Reiseunternehmen. Dieses hat auch die als Anlage K1 (Bl. 32 GA) vorgelegte Buchungsbestätigung ausgestellt. Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte selbst einen Flugschein für beide Flüge ausgegeben oder genehmigt hat.

18. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ist die Verordnung aber nur dann anwendbar, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt. Dies setzt gemäß Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO voraus, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Letzteres kann in einem Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO erfolgen, den das Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassener Vermittler ausgegeben oder genehmigt hat, oder in einem andern Beleg. Deswegen kann einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zustehen, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war, aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen. Das Luftfahrtunternehmen muss sich in diesen Fällen die Buchungsbestätigung des Vermittlers oder Reiseunternehmens wie eine eigene Erklärung zurechnen lassen.

19. Die Kammer schließt sich der Auffassung des X. Zivilsenats des BGH an, wonach einiges dafür spricht, einen Ausgleichsanspruch auch dann zu bejahen, wenn die Buchungsbestätigung für aufeinanderfolgende Flüge von einem Reiseunternehmen ausgegeben wurde, und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2016 – X ZR 138/15, Tz. 37 ff., die wie folgt zitiert werden:

20. „(1) Die Verordnung sieht für die unterschiedlichen Formen der Buchungsbestätigung grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen vor. In Erwägungsgrund 5 wird zudem hervorgehoben, dass sich der Schutz auch auf Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen erstrecken soll. Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 – Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszulegen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-​549/09, Slg. 2008, I-​11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 – Wallentin-​Hermann).

(2)

21. Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht nach Auffassung des Senats auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernommenen Leistungspflichten.

22. Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen, bei dem zwei aufeinanderfolgende Flüge gebucht wurden, die Beförderung auf dem zweiten Flug in der Annahme verweigert, der Fluggast könne diesen Flug wegen Verspätung des ersten Flugs nicht mehr erreichen, hat der Gerichtshof einen Ausgleichsanspruch bejaht. Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der Anspruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irreversiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat – sei es, weil es die Verspätung des ersten von ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 – Rodríguez Cachafeiro u.a.).

23. Jedenfalls aus Sicht des Fluggasts, dessen Schutz der Ausgleichsanspruch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge zwar nicht selbst ausgegeben oder genehmigt, einem Reiseunternehmen aber die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Flugscheine auszustellen und hierbei auch Flüge zusammenzustellen, die von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.“

24. Weil aber die sich aus diesen Erwägungen ergebende Auslegung der FluggastrechteVO der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann, erfordert die Entscheidung des Rechtsstreits eine Vorlage der im Tenor genannten Frage an diesen. 

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