Kurze Verspätung des Zubringerfluges

AG Köln: Kurze Verspätung des Zubringerfluges

Vorliegend buchte die Klägerin einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der Zubringerflug hatte 24 Minuten Verspätung, sodass die Klägerin nicht rechtzeitig am Flugsteig war. Sie verpasste somit den Anschlussflug und macht nun Ausgleichsansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zusteht, da die Verspätung nicht erheblich war und die Beklagte diese nicht zu verschulden hatte.

AG Köln 124 C 48/07 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 11.09.2007
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 11.09.2007, Az: 124 C 48/07
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 11. September 2007

Aktenzeichen 124 C 48/07

Leitsatz:

2. Eine unerhebliche Verspätung des Zubringerflugs von 24 Minuten, begründet keinen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastverordnung.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und zwei Mitreisende einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der Zubringerflug verspätete sich um 24 Minuten, sodass die Klägerin und die Mitreisenden den Anschlussflug verpassten, da sie nicht rechtzeitig am Flugsteig für den Anschlussflug waren .Sie wurden daher nicht mehr abgefertigt und mußten 7 Stunden auf einen anderen Flug warten. Die Klägerin verlangt nun Ausgleichzahlungen von der Beklagten.

Das Amtsgericht Köln sprach ihr keinen Ausgleichsanspruch zu. Die Flugverspätung war unerheblich, da es sich bloß um 24 Minuten handelte. Erheblich ist eine Verspätung erst bei einer Zeit von 2-4 Stunden. Des Weiteren hat die Beklagte diese unerhebliche Verspätung nicht zu verschulden, weil dies am verspätetem Eintreffen der Crew, auf Grund von besonderen Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen lag, auf die die Beklagte keinen Einfluß hatte.

Außerdem war die Umsteigezeit von 50 Minuten viel zu knapp eingeplant. Nur bei äußerst pünktlichen Eintreffen des Zubringerflugs, hätten sie den Anschlussflug erreichen können. Hierfür hat die Beklagte jedoch nicht einzustehen. Folglich ist die Klage abzuweisen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin buchte für sich und zwei Mitreisende für den 15.7.2006 einen Flug von B über F nach B. Die Klägerin und ihre Mitreisenden checkten pünktlich in B ein. Die L maschine LH 177 von B nach F hatte jedoch 24 Minuten Verspätung und traf statt um 9.35 Uhr erst um 9.59 Uhr in F ein. Von dort ist die L maschine LH 422 planmäßig um 10.25 Uhr Richtung B abgeflogen. Die Klägerin und ihre Begleiter waren wegen des verspäteten Eintreffens der Maschine aus B nicht rechtzeitig am Flugsteig für den Flug nach B. Sie wurden daher nicht mehr abgefertigt und mußten 7 Stunden auf einen Anschlußflug warten. Die Klägerin und ihre Begleiter konnten erst um 18.00 Uhr mit einer anderen L maschine ihren Flug nach B fortsetzen.

6. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in F nicht dafür gesorgt, daß sie mit einem Zubringershuttle schnellstmöglich zum Abflugsteig gebracht werden, was in solchen Fällen üblich sei. Sie gehe davon aus, daß die Maschine nach Boston überbucht gewesen sei und sie deshalb nicht mehr befördert worden seien. Das Reisebüro habe eine Umsteigezeit von 50 Minuten einkalkuliert. Diese Zeit sei als ausreichend auch von der Beklagten angegeben. Außerdem komme es für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs allein darauf an, daß die Klägerin und ihre Mitreisenden pünktlich in B eingecheckt hätten und nicht darauf, ob sie rechtzeitig am Abflugschalter in F gewesen seien. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin und ihren zwei Mitreisenden je 600,00 Euro wegen der von ihr zu verantwortenden Nichtbeförderung zu zahlen. Da die Beklagte 150,00 Euro vorgerichtlich gezahlt habe, seien noch 1650,00 Euro an Schadensersatz zu leisten.

7. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 sowie die Klägerin von 138,85 Euro Verzugskosten freizustellen.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Die Beklagte bestreitet, daß die L maschine LH 422 nach B überbucht gewesen sei. Die Klägerin und ihre Begleiter seien allein wegen des verspäteten Eintreffens der L maschine aus B nicht rechtzeitig am Flugsteig für den Flug nach B erschienen. Da es allein bei der Flughafengesellschaft liege, ob und wann Shuttlebusse eingesetzt werden, habe sie keinen Einfluß auf die Beförderung der Klägerin und ihrer Begleitung bei der Ankunft im Flughafen F gehabt. Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu, weil weder ein Fall der Nichtbeförderung noch ein Fall der Annullierung eines Fluges vorliege. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht berechtigt, vermeintliche Ansprüche der beiden Mitreisenden geltend zu machen.

Entscheidungsgründe:

10. Die Klage ist unbegründet.

11. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

12. Der Klägerin stehen keine Ausgleichsleistungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art./VO (EG) 261/04 gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat die Beförderung der Klägerin und ihrer Begleiter weder verweigert noch den Flug annulliert. Die Beklagte hat es nicht zu verantworten, daß sich der Flug von Berlin nach Frankfurt um „nur“ 24 Minuten verspätete. Die Beklagte hat substantiiert und von der Klägerin nicht bestritten dargelegt, daß sie an der Verspätung kein Verschulden trifft, sondern diese Verspätung auf verspätetem Eintreffen der Crew für den Flug LH177 auf Grund von besonderen Sicherheitsmaßnahmen am Flughafen F herrührten, auf die die Beklagte keinen Einfluß hat.

13. Verspätungen begründen nach Art. 6 VO (EG) 261/04 keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, sondern nur, wenn es sich um erhebliche Verspätungen von mehr als 2 – 4 Stunden handelt, einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 und 9 der VO (EG). Die Beklagte hat der Klägerin und ihren Begleitern wegen der Verspätung von nur 24 Minuten aus Kulanz je 50,00 Euro geleistet. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung nach der VO (EG) bestand nicht.

14. Eine Nichtbeförderung liegt zudem nur dann vor, wenn der Fluggast trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig nicht befördert wird. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Fluggast sich rechtzeitig zur Abfertigung Abfertigungsschalter im Flughafen, hier in Berlin, eingefunden hat, sondern er muß trotz rechtzeitigem Einchecken bei rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig nicht von der Fluggesellschaft befördert worden sein. Die Klägerin war zwar rechtzeitig am Flugsteig in B und ist auch nach F befördert worden, doch waren sie und ihre Begleiter nicht rechtzeitig am Flugsteig in F zum Weiterflug nach B, worauf es für die Frage einer verschuldeten Nichtbeförderung durch die Beklagte allein ankommt.

15. Da am F Flughafen vom Flughafen als Mindestumsteigedauer eine Zeit von 45 Minuten vorgegeben wurde, war die eingeplante Umsteigezeit von nur 50 Minuten bereits viel zu knapp geplant und konnte schon bei äußerst pünktlichem Eintreffen der Maschine aus B nur bei günstigsten Bedingungen eingehalten werden. Für Buchungen des Reisebüros hat die Beklagte nicht einzustehen.

16. Darüber hinaus war die Klägerin nicht berechtigt, Ansprüche ihrer Mitreisenden geltend zu machen, weil ein Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) 261/04 nur jedem einzelnen Reisenden zusteht. Darauf ist in der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2007 hingewiesen worden. Schriftsatznachlaß, der zu bewilligen gewesen wäre, ist von Klägerseite auf diesen Hinweis hin nicht beantragt worden, so daß die mit Schriftsatz vom 17.7.2007 in Kopie eingegangenen Abtretungserklärungen der Mitreisenden verspätet eingegangen und daher unbeachtlich sind.

17. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

18. Streitwert: 1.650,00 Euro

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