Funktion eines IATA-Agenten beim Vertrieb der Flugtickets
AG München: Funktion eines IATA-Agenten beim Vertrieb der Flugtickets
Eine IATA-Agentur wurde verurteilt, an einen Gläubiger den Betrag zu zahlen, den eine von ihr vertretene Fluggesellschaft schuldete, weil sie mit dieser in einem Treuhandverhältnis stand.
AG München | 231 C 4144/17 (Aktenzeichen) |
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AG München: | AG München, Urt. vom 15.05.2018 |
Rechtsweg: | AG München, Urt. v. 15.05.2018, Az: 231 C 4144/17 |
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Leitsatz:
2. Eine IATA-Agentur ist zur Pfändung ausstehender Forderungen gegen die von ihr vertretenen Fluggesellschaften verpflichtet.
Zusammenfassung:
3. Ein Flugreisender hatte in einem Verfahren erfolgreich Ansprüche gegen eine türkische Fluggesellschaft geltend gemacht. Daraufhin wurde der IATA-Agentur, die den Ticketverkauf für die Fluggesellschaft abwickelt, ein Pfändungsbescheid zugestellt. Die Agentur verweigerte aber die Zahlung unter Verneinung einer geschäftlichen Beziehung mit der schuldenden Fluggesellschaft und behauptete, die Abwicklung sei ihr faktisch nicht möglich.
Das Amtsgericht München gab der Klage statt, weil die Beklagte mit der Schuldnerin in einem Treuhandverhältnis stand. Die Ansprüche des Klägers bestanden fraglos, da dies gerichtlich bereits festgestellt worden war. Die Argumentation der Beklagten, eine Pfändung sei ihr faktisch nicht möglich, da es nur unmittelbaren Zahlungsverkehr zwischen ihr und der Schuldnerin gebe, verfing nicht. Sie fungierte nämlich für diese als Einziehungsstelle mit Inkassovollmacht. Sie wurde zur Zahlung des Betrages an den Kläger verurteilt.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.131,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.131,95 € festgesetzt.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um die Einziehung einer bei der Beklagten als Drittschuldnerin gepfändeten Forderung.
6. Der Kläger hat gegen die O. A.S. mit Sitz in der Türkei (Schuldnerin) einen Anspruch auf Zahlung von 400 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016, rechtskräftig festgestellt durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.04.2016, Az. 519 C 4884/15, sowie einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 662,68 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2016, rechtskräftig festgestellt durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11.08.2016, Az. 519 C 4884/15.
7. Bei der Beklagten handelt es sich um eine so genannte IATA-Agentur. Die IATA bildet als Dachverband einen Zusammenschluss von über 250 weltweit agierenden und meist größeren Fluggesellschaften, die unter anderem die Aufgabe übernommen hat, für ihre Mitglieder den Verkauf, die Ausstellung und die Abrechnung verkaufter Flugtickets zu vereinfachen. Hierzu gewährt sie, nach vorheriger Prüfung der Zuverlässigkeit und Solvenz, im Rahmen einer Akkreditierung so genannten IATA-Agenturen die Befugnis, Flugtickets für die an die IATA angeschlossenen Fluggesellschaften unmittelbar auszustellen. Die anschließende Abrechnung der von den IATA-Agenturen ausgestellten Flugtickets erfolgt im Rahmen des BSP (Billing and Settlement Plan). Hierzu werden im Rahmen des BSP die Preise sämtlicher Ticketverkäufe, die eine IATA-Agentur im Abrechnungszeitraum getätigt hat und die ihr über eine eindeutige IATA-Nummer zugeordnet wurden, summiert und in einem vereinbarten Rhythmus, regelmäßig eine Woche, als Gesamtbetrag von der IATA bei der betreffenden IATA-Agentur eingezogen. Die IATA übernimmt anschließend die Auskehr und Verteilung der eingezogenen Beträge an die Fluggesellschaften entsprechend der jeweils auf diese im Einzelnen entfallenden Ticketverkäufe.
8. Die Rechtsbeziehungen zwischen der IATA und den IATA-Agenturen werden unter anderem vom „Passenger Sales Agency Agreement“ geregelt. Nr. 7.1 dieses Agreements lautet auszugsweise:
9. „on the issue by the Agent of a Traffic Document on behalf of the Carrier […] the Agent, irrespective of whether it collects a corresponding amount, shall be responsible for payment to the Carrier […]”.
10. Nr. 7.2 dieses Agreements lautet auszugsweise:
11. „All monies collected by the Agent […] shall be the property of the Carrier and shall be held by the Agent in trust for the Carrier or on behalf of the Carrier until satisfactorily accounted for to the Carrier and settlement made.” Für den vollständigen Wortlaut des Agreements wird auf Anlage K8 Bezug genommen.
12. Die Teilnahme am BSP richtet sich unter anderem nach dem „BSP Manual for Agents – Local Procedures“. In Ziffer 14.5.2 dieses Dokuments ist vorgesehen, dass die IATA-Agentur über sogenannte ACMs (Agency Credit Memos) Gutschriften von der Fluggesellschaft erhalten kann. In Ziffer 14.6 ist aufgeführt, dass wöchentlich im Onlinesystem des BSP (BSPlink) sowohl die „Agent Billing Analysis“ samt den der Abrechnung zugrundeliegenden E-Ticketnummern als auch das „Agent Billing Statement“ samt dem auf jede Airline entfallenden Gesamtbetrag zum Abruf bereitgestellt werden. Für den genauen Wortlaut wird auf die nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 26.01.2018 (Bl. 33/34 dA) Bezug genommen.
13. Die Beklagte ist zudem als so genannter Consolidator tätig. Mit dieser Tätigkeit eröffnet sie mit ihr in Vertragsbeziehung stehenden Reisebüros, die über keine eigene IATA-Lizenz verfügen, unter anderem die Möglichkeit, gegen ein Bearbeitungsentgelt Ticketbuchungen unter der IATA-Nummer der Beklagten bei Fluggesellschaften direkt vornehmen zu können.
14. Die F. T. GmbH gehört zum gleichen Konzern wie die Beklagte. Die F. T. GmbH vermittelt im operativen Geschäft Flüge der Schuldnerin oder bietet diese Flüge im Rahmen von Pauschalreisen selbst als Leistung an. Unter anderem am 29.08.2016 und 11.07.2017 schloss die F. GmbH Reiseverträge, die einen Flug mit der Schuldnerin beinhalteten. Im Februar 2017 bot die F. GmbH Flüge mit der Schuldnerin gegenüber Endkunden an. Am 02.03.2017 verkaufte die F. GmbH Flüge mit der Schuldnerin an Endkunden.
15. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 04.01.2017, Az. 1535 M 52598/16, ließ der Kläger Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagte auf Bezahlung der Ticketpreise aus dem Kauf und Verkauf von Flugtickets der Schuldnerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten als Drittschuldnerin am 10.01.2017 zugestellt. Am 11.01.2017 teilte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit, dass die erfolgte Pfändung nicht anerkannt werde, da keinerlei Forderungen existierten und mit der Schuldnerin keine aktive Geschäftsbeziehung bestünde.
16. Der Kläger behauptet im Wesentlichen, die Beklagte stünde mit der Schuldnerin in laufender Geschäftsbeziehung. Diese sei zwar dergestalt organisiert, dass die Bezahlung der ausgegebenen Flugtickets über die IATA abgewickelt würden. Es liege jedoch ein Dauertreuhandverhältnis im Verhältnis zur Schuldnerin vor, da die Beklagte die Ticketpreise als Treuhänder für die Schuldnerin vereinnahmen würde und dieser gegenüber zur Auskehr über die IATA verpflichtet wäre. Zum Zeitpunkt der Pfändung seien Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von jedenfalls 1.131,95 € vorhanden gewesen. Denn die Beklagte werde von der F. GmbH als IATA-Agent bzw. Consolidator für die Buchungen von Flügen der Schuldnerin eingesetzt. Es sei deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass zum Zeitpunkt der Pfändung keine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte aus diesen Ticketbuchungen vorhanden war.
17. Die Klägerin ist der Auffassung, Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte in Höhe von jedenfalls 1.131,95 € seien erfolgreich gepfändet worden. Zudem komme es auf den Forderungsstand der Schuldnerin bei der Beklagten im Zeitpunkt der Pfändung nicht an, da nach § 832 ZPO auch alle später fällig werdenden Forderungen von der Pfändung umfasst seien.
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.131,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
19. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
20. Die Beklagte behauptet im Wesentlichen, eine faktische Möglichkeit, die Pfändung und Überweisung umzusetzen, bestünde nicht. Da sämtliche Zahlungsströme über die IATA und das BSP abgewickelt würde, wäre der Beklagten jede Gelegenheit genommen, auf vereinnahmte Ticketpreise für Flugtickets der Schuldnerin zuzugreifen. Die IATA verlange eine unbedingte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen, anderenfalls drohe der Beklagten die Deklaration als „in default“ sowie der Entzug der IATA-Lizenz. Zudem seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine von der Beklagten als IATA-Agentin ausgestellten aber noch nicht bezahlten Flugtickets der Schuldnerin vorhanden gewesen.
21. Die Beklagte ist der Auffassung, ein unmittelbares Vertragsverhältnis mit der Schuldnerin bestünde nur zum Fluggast. Sie selbst sei allein zur Erfüllung der von der IATA übertragenen Aufgaben verpflichtet. Der hierzu gehörenden Pflicht der vollständigen Zahlung aller über ihre IATA-Nummer gebuchten Flüge könne sie sich nicht entziehen. Darüber hinaus wäre das Gesamtsystem der IATA zum Scheitern verurteilt, wenn der Zahlungsfluss zwischen Agent und IATA durch Forderungen, Minderungen oder sonstige isolierte Preisanpassungen gestört würde.
22. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 22.11.2017, 28.03.2018 und 18.04.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
23. Die zulässige Klage ist begründet.
I.
24. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.131,95 €. Er hat infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 04.01.2017, Az. 1535 M 52598/16 den Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte auf Auszahlung des Teilbetrages der Ticketpreise, welche die Beklagte infolge ihrer Tätigkeit als IATA-Agent vereinnahmt und die daraus resultieren, dass sie Tickets für Flüge der Schuldnerin ausstellt, in der gepfändeten Höhe zur Einziehung erworben.
1.
25. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
26. Der Kläger ist infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München vom 04.01.2017, Az. 1535 M 52598/16 gemäß §§ 835 Abs. 1 Alt. 1, 836 Abs. 1 ZPO berechtigt. Er hat infolge der Überweisung zur Einziehung einen Anspruch auf Auszahlung des Teilbetrages der Ticketpreise erworben, welche die Beklagte infolge ihrer Tätigkeit als IATA-Agent vereinnahmt und die daraus resultieren, dass sie Tickets für Flüge der Schuldnerin ausstellt.
2.
27. Der Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte besteht in Höhe von jedenfalls 1.131,95 €.
a)
28. Der Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte besteht dem Grunde nach. Die Beklagte ist der Schuldnerin gegenüber zur Verschaffung der vereinnahmten Beträge verpflichtet. Dass diese Verschaffung nach den für das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin gewählten Konstruktionen als Auskehr allein über die IATA im Rahmen des BSP zu erfolgen hat, ist rechtlich ohne Belang.
29. 1) Die Beklagte ist IATA-Agentur und dadurch als eine Vertriebsstelle für den Luftbeförderungsvertrag anzusehen, welcher direkt zwischen dem Endkunden und der Fluggesellschaft zustande kommt (Gran, RRa 1999, 67; Gran, Die IATA aus Sicht des deutschen Rechts, S. 107; Schwenk in: Recht der Touristik, (Stand 1998), 3. Abschnitt, S. 19 f. – zitiert nach Gran, RRa 1999, 67).
30. 2) Welche rechtliche Funktion ein IATA-Agent beim Vertrieb der Flugtickets genau übernimmt, ist bislang in der Rechtsprechung nicht entschieden worden. In Betracht kommen hier vor allem sowohl eine Stellvertretung als auch eine reine Botenstellung.
31. Im heutigen digitalen Zeitalter spricht viel dafür, dass die Beklagte die jeweiligen Willenserklärungen der späteren Parteien des Beförderungsvertrages nur wechselseitig vermittelt, indem sie zunächst den Buchungswunsch des Reisenden oder des Reiseveranstalters, mithin das Vertragsangebot, entgegennimmt und diesen an die betreffende Fluggesellschaft bzw. deren Buchungssystem weiterleitet. Anschließend übermittelt die Beklagte die elektronische Bestätigung bzw. die Vornahme der Sitzplatzbuchung und die Ausgabe der Ticketnummer durch das Luftfahrtunternehmen als annehmende Willenserklärung der Fluggesellschaft an den Buchenden (vgl. Schulz, RRa 2006, 134).
32. Sollte die an die IATA-Agenturen ausgelagerte Ausstellung der Tickets hingegen nicht als Weitergabe einer fremden, sondern vielmehr als eigene Willenserklärungen der Agenturen im fremden Namen einzuordnen sein, wäre hingegen eher von einer Stellvertretung auszugehen unter Gestattung eines In-Sich-Geschäfts (Gran, Die IATA aus Sicht des deutschen Rechts, S. 76 f.). Dafür spricht, dass im Agenturvertrag der IATA in seiner aktuellen Fassung geregelt ist „All services sold pursuant to this Agreement shall be sold on behalf of the Airline“.
33. 3) Ob die Beklagte als Stellvertreterin sowohl der Fluggesellschaft als auch des Buchenden agiert oder ob sie lediglich die Willenserklärungen der beiden späteren Vertragsparteien weitergibt, bedarf letztlich aber keiner Entscheidung.
34. Denn in beiden Fällen begründet die Tatsache, dass die Beklagte unstreitig (Bl. 33 dA) die Preise für die ausgestellten Tickets zunächst selbst vereinnahmt, für eine gewisse Zeit verwaltet und diese dann von der IATA über das BSP einziehen lässt, eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der jeweiligen Fluggesellschaft, hier der Schuldnerin, zur Auskehr bzw. Verschaffung der auf diese entfallenden Beträge. Die Beklagte fungiert insoweit als Einziehungsstelle mit Inkassovollmacht (Gran, RRa 1999, 67, 69; vgl. auch Schulz, RRa 2006, 134). Neben das über den IATA-Vertrag begründete Vermittlungs- bzw. Vertretungsverhältnis zur Schuldnerin tritt folglich ein Verwaltungsverhältnis, welches den Anspruch der Schuldnerin auf Erhalt der vereinnahmten Ticketpreise betrifft (Gran, RRa 1999, 67, 70). Die Ansprüche aus diesem Einziehungs- und Verwaltungsverhältnis sind es, die vorliegend der Pfändung unterliegen.
35. Dabei kann auch offenbleiben, ob im Rahmen dieses Verhältnisses eine Qualität erreicht wird, die – unabhängig von der im Passenger Sales Agency Agreement (Anlage K8) unter Nr. 7.2 getroffenen Regelung – auch nach dem deutschen Recht eine Treuhänderstellung der Beklagten begründet (dafür wohl Gran, RRa 1999, 67, 70; dagegen, allerdings auf das Frachtgeschäft bezogen, BGH NJW-RR 1989, 252 (Rn. 31)). Denn jedenfalls ist die Beklagte schuldrechtlich verpflichtet, der Schuldnerin die dieser zustehenden Entgelte aus den Ticketausstellungen zu verschaffen (so explizit auch BGH, aaO). Unzweifelhaft ist hierbei auch insbesondere, dass die Schuld entgegen der Ansicht der Beklagten gegenüber dieser besteht und nicht etwa gegenüber der IATA. Gemäß Nr. 7.1 des unstreitig anwendbaren Passenger Sales Agency Agreement (Anlage K8) sind die Preise für die verkauften Tickets ausdrücklich allein gegenüber der Fluggesellschaft geschuldet. Nach Nr. 7.2 erfolgt zudem die Einziehung dieser Beträge ausdrücklich für die Fluggesellschaft und verbleiben sogar in deren Eigentum und werden von der Agentur in der Zwischenzeit lediglich treuhänderisch verwaltet.
36. 4) Soweit die Beklagte schließlich einwendet, der Pfändung stünde entgegen, dass für die Beklagte mangels unmittelbarem Zahlungsverkehr mit der Schuldnerin keine Möglichkeit bestünde, eine erfolgte Pfändung faktisch umzusetzen, etwa in Form einer Aufrechnung, verfängt dies nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Pfändung stünden unumstößliche vertragliche Verpflichtungen gegenüber der IATA auf unbedingte Zahlung und keinerlei Möglichkeit zum (teilweisen) Widerspruch gegen die über das BSP vorgenommene turnusmäßige Abbuchung entgegen. Der entsprechende Vortrag übersieht, dass im Rahmen des BSP sehr wohl Mittel und Wege bestehen, Gegenansprüche geltend zu machen oder Unstimmigkeiten über die Berechtigung einer Forderung zu klären. So folgt aus dem „BSP Manual for Agents – Local Procedures“ (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 26.01.2018, Bl. 33 dA) Ziffer 14.5.2, dass die IATA-Agentur über sogenannte ACMs (Agency Credit Memos) Gutschriften von der Fluggesellschaft erhalten kann. Folgt man dem im von der Beklagten vorgelegten „BSP Manual for Agents – Local Procedures“ auf Seite 2 genannten Link zum Haupthandbuch „BSP Manual for Agents“, wird noch weiter erhellt, wie diese Geltendmachung rein praktisch abläuft. So bestimmt 5.2, dass BSPlink einen Streitregelungsmechanismus vorsieht und dass Gutschriften bei der Airline beantragt werden können. Das „BSPlink Manual for Agents“, auf das im Manual mehrmals und in „Appendix D“ mit Fundstelle verwiesen wird, regelt sodann unter Ziffer 5, dass ACMs von der Agentur unter Beigabe einer Begründung bei der Airline angefragt werden können. Stimmt die Airline dem ACM zu, wird der entsprechende Betrag sodann im Rahmen des aktuellen oder nächstmöglichen Abrechnungszyklus berücksichtigt und führt zu einer Minderung des durch die IATA eingezogenen Betrages. Diese übernimmt dann die Einzelabrechnung gegenüber der Airline. Des Weiteren können nach Nr. 26 Konflikte initiiert werden, so genannte Post Billing Disputes (PBD). Die Korrekturanfrage zu einer Buchung wird von der Agentur begründet und über das BSP an die Airline gesandt. Diese hat dann 30 Tage Zeit, auf die Anfrage zu antworten und zu erklären, ob sie der Korrekturanfrage zustimmt (Agree to Agent) oder diese ablehnt (Reject). Reagiert die Airline nicht, gilt der Konflikt automatisch als zugunsten der Agentur gelöst. Die Beklagte hätte vor diesem Hintergrund also entgegen ihrem Vortrag durchaus direkt innerhalb des Abrechnungssystems des BSP die Möglichkeit, gegenüber der Schuldnerin konkret geltend zu machen, dass sie den auszukehrenden Ticketpreisen Forderungen aus einer erfolgten Einziehung bei ihr als Drittschuldnerin entgegenhält hält. Diese Schlussfolgerung liegt umso mehr nahe, als die Beklagte trotz mehrmaligem Hinweis des Gerichts bezeichnenderweise davon abgesehen hat, näher dazu vorzutragen, welche (ihrer Auffassung nach offenbar nicht ausreichenden) Möglichkeiten der Streitregelung im Rahmen der IATA bzw. des BSP vorhanden sind.
37. 5) Soweit die Beklagte weiter darauf verweist, dass einer Pfändung entgegenstünde, dass es sich bei den vereinnahmten Geldern um solche der Endkunden handelt, verfängt dies nicht. Die treuhänderische Bindung besteht hier, wenn überhaupt, nicht gegenüber den Endkunden, sondern lediglich gegenüber der Schuldnerin. Es sind daher allenfalls Gelder der Schuldnerin, die der Pfändung unterliegen. Einer Pfändung des Gläubigers des Treugebers in das Treugut stehen aber gerade keine zwangsvollstreckungsrechtlichen Bedenken entgegen.
38. Endlich ist noch festzuhalten, dass es das besondere Geschäftsmodell der Beklagten bildet, Tickets von Fluggesellschaften wie der Schuldnerin zu vermarkten oder zu vermitteln und sich hierbei zugleich der enormen Vereinfachungen und Optimierungen der Zahlungsprozesse zu bedienen, die die Lizenzierung als IATA-Agentur und die Teilnahme am BSP mit sich bringen. Die mit diesen Vorteilen für die Beklagte ebenfalls verbundenen Nachteile bzw. Erschwernisse können nicht zulasten der Dritten gehen. Würde die Beklagte ihre Ticketausstellungen, für die die Preise nach ihrem Vortrag wöchentlich „in Millionenhöhe“ (Bl. 43 dA) liegen, direkt mit den jeweiligen Fluggesellschaften, hier also der Schuldnerin, abrechnen, könnte die Beklagte ihre Gegenrechte im Verhältnis zur jeweiligen Airline ohne Probleme geltend machen. Die Beklagte ist direkter Nutznießer derjenigen Prozesse, die sie nun im Rahmen des Verfahrens anführt, um daraus eine faktische Unmöglichkeit der Umsetzung der Pfändung im Verhältnis zur Schuldnerin abzuleiten. Diese Nutznießerschaft rechtfertigt es, der Beklagten die mit ihrem Geschäftsmodell ebenfalls verbundenen Nachteile und Risiken voll aufzuerlegen.
b)
39. Die Schuldnerin hatte im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Forderungen gegen die Beklagte in der mit der Klage geltend gemachten Höhe.
40. Dies gilt als zwischen den Parteien unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf das Bestehen oder Nichtbestehen der entsprechenden Forderungen nicht erfüllt, was zur Geständnisfiktion führt (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 138 Rn. 8b).
41. 1) Nach der ständigen Rechtsprechung (BGHZ 86, 23 (29); 100, 190 (195), BGH NJW 1990, 3151; BGHZ 120, 320 (327); BGHZ 182, 245; BGHZ 197, 196; NJW 1995, 3311; 1999, 717; NJW-RR 2002, 1309) obliegt der nicht beweisbelasteten Partei eine gesteigerte Substantiierungslast, wenn die an sich beweisbelastete Partei außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablauf steht und deshalb die maßgebenden Tatsachen im Einzelnen nicht kennt, während diese der Gegenpartei bekannt sind. Die sekundäre Darlegungslast betrifft also Fälle, in denen ein deutliches Informationsgefälle zwischen den Parteien besteht (MüKoZPO/Prütting ZPO § 286 Rn. 103). In diesen Konstellationen können dem Prozessgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner ohne weiteres nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w. Nachw.; BGH Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 234/00, BeckRS 2003, 08473; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2017, Vor § 284 Rdnr. 34; Musielak/Voit/Stadler ZPO § 138 Rn. 1).
42. 2) So liegt es hier. Die Klagepartei hat keinerlei Einblick in den Zeitpunkt und den Umfang der Ticketausstellungen der Beklagten bezüglich Flügen, die von der Schuldnerin durchgeführt werden. Dieser Umstand und die daraus resultierenden fehlenden Detailkenntnisse über das Bestehen und gegebenenfalls den Umfang von Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte führen dazu, dass die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags durch die Klägerin abgesenkt sind und es zu einem Wechsel der Darlegungslast kommt. Die Klägerin hat hier ausreichend dargetan, dass es vorliegend äußerst wahrscheinlich ist, dass im relevanten Zeitpunkt tatsächlich Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte bestehen, die der Pfändung und Überweisung unterliegen. So hat die Klägerin – von der Beklagten unbestritten – vorgetragen, dass die Beklagte als konzernverwandtes Unternehmen für die im operativen Geschäft tätige F. GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit die ticketmäßige Abwicklung übernimmt, soweit hierfür ein IATA-Agent oder ein Consolidator erforderlich ist. Zudem wurden von der Klageseite Buchungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die F. GmbH Reiseverträge abgeschlossen hat, im Rahmen derer sie sich der Schuldnerin als Erfüllungsgehilfin für den Transport der Reisenden bediente. Die Buchungen liegen zwar um den Zeitraum der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses herum und treffen diesen nicht. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Denn der Vortrag zu den beiden konzernverbundenen Unternehmen, von denen eines die Agenturbeziehung zur für Flugbuchungen zentralen, wenn nicht sogar unentbehrlichen IATA unterhält und das andere im für den deutschen Markt höchst erfolgreich operativ agierend Reiseangebote vermarktet, in Verbindung mit dem Umstand, dass – wie wohl auch unstreitig – Ticketverkäufe über die Beklagte abgewickelt wurden, die Tickets der Schuldnerin betrafen, führt dazu, dass als äußerst wahrscheinlich einzustufen ist, dass im relevanten Zeitpunkt Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte vorhanden waren, die noch nicht erfüllt waren und damit gepfändet werden konnten.
43. Dieses Naheliegen und diese große Wahrscheinlichkeit führen dazu, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlich im Zeitpunkt der Pfändung vorhandenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte hat. Der Beklagten sind diese Informationen leicht zugänglich, wohingegen die Klageseite keine Möglichkeit hat, die entsprechenden Informationen selbst auf einem anderen Weg zu erlangen. Der äußerst knapp gehaltene Einwand der Beklagten, es sei eine komplexe Prüfung erforderlich, überzeugt nicht. Zum einen lässt sich der Literatur entnehmen, dass im im Rahmen des BSP für die Abrechnungsperiode zur Verfügung gestellten „Agent Billing Statement“ (ehemals „Agency Statement of Account“) die entstandene Zahlschuld pro Fluggesellschaft aufgeschlüsselt wird. Die „Agent Billing Analysis“ enthält sodann die Aufschlüsselung nach einzelnen Flugscheinnummern (Steppler, RRa 2006, 176). Das deckt sich mit den Angaben im „BSPlink Manual for Agents“, dort Ziffer 15.3, wonach im Rahmen einer „Online Billing Analysis“ die Verkaufszahlen je Airline für die letzten 24 Monate recherchiert werden können und mit den Angaben im BSP Manual for Agents – Local Procedures, dort Ziffer 14.6 wonach wöchentlich im Onlinesystem des BSP (BSPlink) sowohl die „Agent Billing Analysis“ mitsamt den E-Ticketnummern als auch das „Agent Billing Statement“ samt dem auf jede Airline entfallenden Gesamtbetrag bereitgestellt werden.
44. 3) Diese sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte vorliegend nicht im Ansatz erfüllt. Schon aus dem Hinweisbeschluss vom 15.02.2018 war für die Beklagte ersichtlich, dass das Gericht die sekundäre Darlegungslast zwar derzeit als noch nicht ausgelöst betrachtet, zugleich aber davon ausgeht, dass hierfür keine besonders hohe Schwelle mehr anzunehmen sein dürfte, sondern vielmehr ein Vortrag, der das Bestehen der Forderungen als „äußerst naheliegend“ erscheinen lässt, genügen würde. Dass dies mit dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 12.03.2018 der Fall war, war auch für die Beklagte evident. Jedenfalls aber hat das Gericht in seinem Hinweis vom 13.03.2018 auf diesen Umstand hingewiesen und mitgeteilt, dass nunmehr substantiierter Vortrag vonseiten der Beklagten erforderlich ist. Dennoch beschränkte sich die Beklagte im Schriftsatz vom 11.04.2018 darauf, pauschal zu behaupten, zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses seien keine Flugtickets der Schuldnerin ausgestellt gewesen, die noch nicht bezahlt waren. Näherer Vortrag dazu, weshalb das nicht der Fall gewesen sein soll, unterbleibt hingegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat diese keineswegs „ausführlich“ vorgetragen. Es wäre an der Beklagten gewesen, zumindest näher darzutun, wie viele Ticketausstellungen betreffend die Schuldnerin im Zeitraum unmittelbar vor und nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgewickelt wurden, wann Einnahmen daraus zuflossen und wann die Einziehung dieser Einnahmen über die IATA genau erfolgt ist. Die Beklagte zieht sich indes auf eine pauschale Behauptung zurück, ohne diese durch genaueren Vortrag zu untermauern und sei es nur, dass sie vorträgt, dass am Tag zuvor durch die IATA alle Einnahmen aus den Ticketausstellungen für Flüge der Schuldnerin eingezogen wurden.
45. Diese Obliegenheitsverletzung führt zur Geständnisfiktion, § 138 Abs. 3 ZPO. Zudem macht sie den Vortrag der Beklagten, gerade auch im Hinblick auf die entgegen dem Vorbringen der Beklagte sehr leicht durch eine Abfrage im Onlinesystem BSPlink zugänglichen Zahlen zu den einzelnen Ticketverkäufen, erheblich unglaubwürdig.
46. 4) Soweit die Beklagte weiter im Schriftsatz vom 11.04.2018 erstmals vorträgt, es gebe mit der A. GmbH noch ein weiteres Unternehmen, über das die Beklagte Ticketausstellungen vornehmen lassen würde, erschließt sich die Relevanz dieses Vortrags nicht. Der Vortrag erfolgt zum einen nur „Zur Vervollständigung“, so dass die Erheblichkeit des Vorbringens offenbar nicht einmal aus Sicht der Beklagten gegeben ist. Er weist zum anderen keinen Bezug zu den hier allein interessierenden Ticketausstellungen über die Beklagte auf. Es mag sein, dass ein weiteres Unternehmen Tickets für Flüge der Schuldnerin ausstellt und dies sogar in Kollaboration mit der Beklagten geschieht. Dass sämtliche Tickets für die Schuldnerin im relevanten Zeitraum von der A. GmbH ausgestellt worden wären, trägt die Beklagte nicht vor. Damit kann aus dem Vortrag aber nicht abgeleitet werden, dass im relevanten Zeitraum von der Beklagten keinerlei Ticketausstellungen vorgenommen wurden und mithin keinerlei Einnahmen, die der Pfändung unterliegen könnten, vorhanden waren. Es wurde daher unstreitig zumindest ein Teil der Ticketausstellungen für Flüge der Schuldnerin durch die Beklagte vorgenommen, so dass sich an vorstehendem Ergebnis im Hinblick auf die Obliegenheit zur näheren (sekundären) Darlegung durch den Vortrag zur A. GmbH nichts ändert.
47. 5) Beweis war über die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, es seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses keine Flugtickets der Schuldnerin ausgestellt gewesen, die noch nicht bezahlt waren, nicht zu erheben. Das Gegenteil gilt aufgrund der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast bereits als zugestanden, so dass die Beweisbedürftigkeit entfallen ist. Jedenfalls aber ist der gestellte Beweisantrag unzulässig. Es wird nicht deutlich, weshalb die benannte Zeugin Angaben zu diesem Beweisthema machen können soll. Die Angabe der Funktionsbezeichnung „Teammanagerin“ sagt wenig mehr, als dass die Zeugin bei der Beklagten in einer Position mit Personalverantwortung beschäftigt ist. Da bei der Beklagten aber sehr viele solche Personen arbeiten dürften, jedoch nicht alle davon tatsächlich Angaben zur behaupteten Tatsache machen können dürften, genügt dies für das Herbeiführen eines zulässigen Beweisantrages nicht. Zudem ist der Antrag schon zu unbestimmt, da offenbleibt, worauf sich die Behauptung der Beklagten, die Tickets der Schuldnerin seien „noch nicht bezahlt“ gewesen, genau beziehen soll. „Bezahlt sein“ kann sich auf die Bezahlung durch die Erwerber der Tickets, aber auch auf die Bezahlung durch die Beklagte beziehen. Es bleibt vor diesem Hintergrund unklar, ob die Behauptung so verstanden werden soll, dass die Beklagte noch nichts eingenommen hatte, das sie hätte weiterleiten können oder so, dass bereits alle Einnahmen weitergeleitet worden sind. Letztlich handelt es sich bei dem Beweisantrag zudem um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Den erforderlichen Sachvortrag, welche Ticketausstellungen wann erfolgt sind und welche Abbuchungen durch die IATA wann vorgenommen wurden, soll ersichtlich die Zeugin leisten. Dies vorzubringen, wäre jedoch Aufgabe der Beklagten gewesen. Wäre dieser Vortrag von der Gegenseite bestritten worden, hätte sodann über die konkreten Behauptungen Beweis erhoben werden können.
48. 6) Auf die Frage, ob § 832 ZPO vorliegend auf die Geschäftsverbindung der Beklagten mit der Schuldnerin Anwendung findet, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
3.
49. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB.
II.
50. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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