Verspäteter Zubringerflug nach London von Germanwings

AG Köln: Verspäteter Zubringerflug nach London von Germanwings

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Zubringerflug und bei einem anderen Flugunternehmen Weiterflüge gebucht. Der Zubringerflug verspätete sich leicht. Sie verlangen Ausgleichszahlung nach der resultierenden großen Verspätung am Endziel.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die weitere Verspätung falle nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da diese Flüge nicht bei ihr gebucht waren.

AG Köln 130 C 197/16 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 30.03.2017
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 30.03.2017, Az: 130 C 197/16
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 30. März 2017

Aktenzeichen 130 C 197/16

Leitsatz:

2. Eine Fluggesellschaft haftet bei mehreren Teilflügen nur für Verspätungen auf den Strecken, die bei ihr gebucht und von ihr durchgeführt wurden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Zubringerflug nach London und bei einem anderen Flugunternehmen Weiterflüge über Newark nach Minneapolis gebucht. Der Zubringerflug verspätete sich um fünfzehn Minuten. Sie verlangen Ausgleichszahlung auf Grundlage der sechsstündigen Verspätung am Endziel.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die weitere Verspätung falle nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da diese Flüge nicht bei ihr gebucht waren oder von ihr durchgeführt wurden. Sie habe keinen Einfluss auf die Organisation der Weiterflüge und könne daher auch nicht dafür haften.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: FluggastVO).

6. Die Kläger beabsichtigten, gemäß Buchungsbestätigungen M10 und KOQ am 00.08.2015 mit dem Germanwings-Flug 0X0000 von Düsseldorf nach London und sodann weiter mit zwei United-Airlines-Flügen von London nach Newark und von dort nach Minneapolis befördert zu werden. Das Endziel sollte planmäßig am 00.08.2015 um 17.15 Uhr Ortszeit erreicht werden. Unstreitig wurden die Weiterflüge mit United Airlines nicht bei der Beklagten gebucht.

7. Der Flug 0X0000 war etwa 15 Minuten verspätet und erreichte London erst am 00.08.2015 um 08.40 Uhr. Den Klägern wurde eine Ersatzbeförderung mit XY00 und YX000 angeboten. Hiermit erreichten die Kläger ihr Endziel erst um 23.31 Uhr Ortszeit. Die Flugstrecke der gesamten Flüge beträgt nach Großkreismethode über 7.000 Kilometer.

8. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stünde in entsprechender Anwendung von Art. 7 FluggastVO eine Ausgleichsleistung zu. Es sei auf die Ankunftsverspätung am Zielort abzustellen. Maßgeblich sei für den Fall, dass bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Reise eine Verspätung auf einer Strecke dazu führt, dass ein Anspruchsflug nicht erreicht wird, nur die verspätete Ankunft am letzten Zielort.

9. Die Kläger beantragen demgemäß,

10. die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.08.2016 zu zahlen.

11. Die Beklagte beantragt,

12. die Klage abzuweisen.

13. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es auf die Verspätung am Endziel dann nicht ankomme, wenn der Anschlussflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werde.

14. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 7 Abs. 1 FluggastVO aufgrund der verspäteten Ankunft in Minneapolis.

16. Den Klägern steht ein solcher Ausgleichsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil der von der Beklagten ausgeführte Flug xx unstreitig lediglich 15 Minuten verspätet war. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.11.2009 Rs. C-402/07 Sturgeon und Urteil vom 30.10.2012 Rs. C-581/10 Nelson) steht einer Verspätung nur dann einer Annullierung gleich, wenn die Verspätung 3 Stunden oder mehr beträgt.

17. Ein Anspruch folgt auch nicht aus der Gesamtverspätung von mehr als 6 Stunden aufgrund der verpassten Anschlussflüge XY00/YX000. Die Beklagte muss für diese nicht einstehen. Die Anschlussflüge sind weder bei der Beklagten gebucht, noch hat sie diese ausgeführt. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 06.11.2015, Az. 320 S 41/15). Der Schutz des Reisenden ist auch nach dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet seine Grenzen dort, wo die Verantwortlichkeit der Fluggesellschaft endet. Die Haftung des Flugunternehmens ist daher in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Anschlussflug von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt wird. Die Planung der Gesamtstrecke wurde vorliegend unstreitig nicht von der Beklagten ausgeführt. Die Beklagte war von vornherein nur mit der Erbringung einer Teilflugstrecke betraut. Es lag auch kein Fall des sogenannten Codesharing vor, bei dem eine Fluggesellschaft eine Teilstrecke unter ihrem eigenen Namen anbietet, sie tatsächlich aber von einer anderen Fluggesellschaft ausführen lässt.

18. Allein der Fluggast verfügt aufgrund seiner Reiseunterlagen selbst – oder über sein Reisebüro – über Kenntnisse zu der geplanten Verbindung. Er kann Probleme in der Planung erkennen und auf eine andere Planung hinwirken. Dazu ist die Fluggesellschaft nicht in der Lage.

19. Der Fluggast wäre, worauf das Landgericht Hamburg ebenfalls hingewiesen hat, nicht rechtlos gestellt. Kleinere Verspätungen, gerade im Rahmen der hier vorliegenden 15 Minuten, kommen im Alltag unvermeidlich immer wieder vor und sind dementsprechend für einen Reiseveranstalter auch vorhersehbar.

20. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

21. Die Zulassung der Berufung war nicht erforderlich. Ihre Möglichkeit ergibt sich bereits aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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