Um zwei Tage vorverlegter Rückflug bei einer Pauschalreise
AG Köln: Um zwei Tage vorverlegter Rückflug bei einer Pauschalreise
Die Klägerinnen hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Nachdem der Beklagte mitteilte, dass der Rückflug um zwei Tage vorverlegt werden müsse, kündigten die Klägerinnen und buchten eine Alternativreise. Sie verlangen Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und der Mehrkosten.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Für den Aufwand der Alternativbuchung sei Schadensersatz zu leisten. Die Mehrkosten habe die Beklagte bereits durch Übersendung eines Verrechnungsschecks gezahlt.
AG Köln | 138 C 569/15 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 22.03.2016 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 22.03.2016, Az: 138 C 569/15 |
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Leitsatz:
2. Setzt der Reiseveranstalter einen Kündigungsgrund, ist er auch zum Ersatz der Mehrkosten einer Alternativreise verpflichtet.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerinnen hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Male gebucht. Nachdem der Beklagte mitteilte, dass der Rückflug um zwei Tage vorverlegt werden müsse, kündigten die Klägerinnen und buchten eine Alternativreise auf die Malediven. Sie verlangen Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und der Mehrkosten der anderen Buchung.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Für den Aufwand der Alternativbuchung sei Schadensersatz in Höhe von je 275,00 € zu leisten. Die Mehrkosten habe die Beklagte bereits durch Übersendung eines Verrechnungsschecks gezahlt. Diesen wäre die Klägerin einzulösen verpflichtet gewesen.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 275,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 43%, die Beklagte 14%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseitevor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
5. Die Klägerin meldete sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 2), bei der Beklagten am 00.00.0000 für eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male bei Unterbringung in der Anlage „D. Resort“ in Male mit der Verpflegungsvariante „alles inklusive“ an. Als Reisebeginn war der 00.00.0000 und als Rückreisetermin der 00.00.0000 vereinbart. Der Reisepreis betrug 6.622,00 €.
6. Am 00.00.0000 erhielten die Kläger die Nachricht von der Beklagten, dass der Rückflug am 00.00.0000 gestrichen sei und daher die Rückreise zwei Tage früher am 00.00.0000 erfolgen müsse.
7. Die Klägerin zu 1) trat daher vom Vertrag zurück.
8. Anstelle der bei der Beklagten gebuchten Reise buchte sie bei einem anderen Reiseveranstalter erneut eine Flugpauschalreise von Frankfurt nach Male vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu einem Preis für zwei Personen von 7.140,00 €.
9. Für die durch diese Buchung entstandenen Mehrkosten in Höhe von 518,00 € übersandte die Beklagte an die Klägerin zu 1) einen entsprechenden Verrechnungsscheck.
10. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der vereitelten Reise ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des jeweiligen Reisepreises, somit 3.311,00 €, und der durch die weitere Buchung entstandene Mehrbetrag von 518,00 € zustehe.
11. Die Klägerinnen beantragen,
12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.173,00 €, an die Klägerin zu 2) 1.655,50 € und den jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2015 zu zahlen und die Klägerinnen von Honoraransprüchen für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 413,64 € freizustellen.
15. Die Beklagte hält einen Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit für nicht gerechtfertigt, da die Klägerinnen zur geplanten Urlaubszeit einen Urlaub auf den Malediven verbringen konnten und daher kein Schaden entstanden sei.
16. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien werden auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
17. Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet, im Übrigen nicht begründet.
18. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von jeweils 275,00 € zu.
19. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 ausführlich erörtert, steht den Klägerinnen ein entsprechender Anspruch grundsätzlich zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Sinn und Zweck der Entschädigung, dem Kunden einen Ausgleich für die entgangene Urlaubsfreude zu verschaffen, dafür, dass bei Vereitelung der Reise ohne weiteres eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geboten ist. Denn auch bei einem Ersatzurlaub hat der Reisende aufgrund eigener Initiative, um die Zeit seiner geplanten, aber vereitelten Reise doch noch nutzbringend zu gestalten, Anstrengungen entfaltet, zu denen er dem Reiseveranstalter gegenüber nicht verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 –, BGHZ 161, 389-400, Rn. 25).
20. Die Höhe der Entschädigung bei einer Vereitelung der Reise ist nach den Umständen des jeweiligen Falles zu bemessen.
21. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen zur exakt gleichen Zeit ebenfalls auf die Malediven von Frankfurt aus fliegen konnten und dort zu einem höheren Preis und damit zumindest gleichwertig untergebracht waren. Die durch die Vereitelung der Reise notwendigen Anstrengungen, die in der Suche nach einer entsprechenden Ersatzunterkunft lagen, hält das Gericht mit dem gewährten Schadensersatz von jeweils 275,00 € für angemessen ausgeglichen.
22. Soweit die Klägerin zu 1) als Schadensersatz die ihr durch die Ersatzbuchung entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 518,00 € weiterhin verlangt, fehlt es an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis.
23. Denn die Klägerin zu 1) war verpflichtet, den ihr unstreitig übersandten Verrechnungscheck in Höhe von 518,00 € einzulösen.
24. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286, 288 gerechtfertigt.
25. Die Klägerinnen können auch nicht anteilig Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verlangen, denn die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Bevollmächtigten nicht in Verzug.
26. Insoweit konnten die Klägerinnen ihre Ansprüche zunächst selbst geltend machen. Entsprechend hatte die Klägerin zu 1) auch für die Rückgängigmachung des Reisevertrages keiner anwaltlichen Hilfe bedurft.
27. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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