Darlegungs- und Beweislast für die Umstiegszeit zwischen Zubringer- und Anschlussflug

AG Hannover: Darlegungs- und Beweislast für die Umstiegszeit zwischen Zubringer- und Anschlussflug

Eine Flugreisende forderte eine Ausgleichsleistung, weil sie ihr Reiseziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung erreichte.

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt, da Reisende, die einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, solchen gleichzustellen sind, deren Flug annulliert wurde.

AG Hannover 523 C 12833/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 14.03.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 14.03.2017, Az: 523 C 12833/16
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 14. März 2017

Aktenzeichen 523 C 12833/16

Leitsätze:

2. Der Reisende ist hinsichtlich der Flugverspätung beweisbelastet, nicht jedoch hinsichtlich der Ursache derselben.

Das Flugunternehmen ist hinsichtlich ausreichender Umstiegzeit beweisbelastet.

Zusammenfassung:

3. Eine Flugreisende forderte wegen der mehr als 3-stündigen Verspätung am Endziel eine Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastrechteverordnung. Die Verspätung war auf eine mangelnde Umstiegzeit zurückzuführen, aufgrund der die Klägerin ihren Anschlussflug verpasste.

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt. Die Klägerin konnte belegen, dass sie den streitgegenständlichen Flug gebucht hatte und genügte auch ihrer Nachweispflicht hinsichtlich der Flugverspätung, aus der sich die Anwendung der Fluggastrechteverordnung ergibt. Der beklagten Fluggesellschaft hätte es oblegen, außergewöhnliche Umstände nachzuweisen, um sich von der Ausgleichspflicht zu befreien. So hätte sie nachweisen müssen, dass die Umsteigezeit ausgereicht hätte, die Klägerin ihren Anschluss also aufgrund eigenen Verschuldens nicht erreicht hatte. Diesen Nachweis erbrachte die Beklagte nicht.

Da laut europäischer Rechtsprechung Reisende, deren Ankunft sich um 3 Stunden oder mehr verspätet, solchen gleichzustellen sind, deren Flug annulliert wurde, erhielt die Klägerin eine Ausgleichszahlung.

Tenor:

4. 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

5.) Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 600,00 EUR.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist zulässig. An der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vermag das Gericht vor dem Hintergrund der vorgelegten Vollmacht vom 22.08.2016 und der Zulassung des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt keine Zweifel zu begründen. Was die Beklagte mit ihrem Hinweis auf das RDG anzudeuten versucht, ist unklar geblieben.

7. Die Klage ist auch begründet.

8. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Hauptforderung ergibt sich aus § 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden kurz: FluggastVO).

9. Der schlüssigen Anspruchsbegründung dahingehend, dass d. Beklagte noch Fluggastentschädigung in Höhe der Hauptforderung schuldet, ist d. Beklagte nicht rechtserheblich entgegen getreten.

10. Die Klägerin hat nach Art. 5, 7 Abs. 1 lit. b) FluggastVO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Beklagte, da sie Los Angeles, das Endziel ihrer bei der Beklagten gebuchten und von ihr auch ausgeführten Flugreise, am 29.07.2016 erst mit einer über dreistündigen Verspätung erreichten.

11. Die Vorschriften der Art. 5 und 7 FluggastVO finden auch auf Fälle Anwendung, in denen ein Flug zwar nicht nach dem Wortlaut der Verordnung „annulliert“ wurde, wohl aber so verspätet war, dass der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, sog. große Verspätung (EuGH, „Sturgeon“, Rs. C-​402/07 und C-​432/07, Urteil v. 19.11.2009). Der EuGH hat die Notwendigkeit eines Ausgleichsanspruchs aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitet, da die mit einem irreversiblen Zeitverlust von mehr als drei Stunden verbundenen Unannehmlichkeiten für den Fluggast denen gleichstehen, die entstanden wären, wäre der Flug annulliert worden (EuGH, „Airfrance ./. Folkerts“, Rs. C-​11/11, Urteil v. 26.2.2013). Weiter hat der EuGH festgestellt, dass dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen selbst dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn zwar die Verspätung zum Zeitpunkt des Abfluges unterhalb der in Art. 6 FluggastVO festgelegten Grenzen (je nach Entfernung 2, 3 oder 4 Stunden) liegt, das Endziel jedoch erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht wird, denn die Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 FluggastVO aufgeführten Voraussetzungen ab (EuGH, „Airfrance ./. Folkerts“, Rs. C-​11/11, Urteil v. 26.2.2013 NJW 2013, 1291; siehe auch BGH, X ZR 127/11, Urteil v. 7.5.2013, NJW-​RR 2013, 1065)

12. Dies gilt nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH jedenfalls bei solchen Flugreisen, bei denen zwischen einem Zubringerflug und dem Anschlussflug von vornherein durch das beide Flüge ausführende Luftfahrtunternehmen ein Zusammenhang hergestellt wurde, der zu einer gewissen Abhängigkeit zwischen den beiden Flügen bei der Planung derselben führt. Abzustellen ist bei solchen Flugkombinationen dann nur darauf, ob es am Endziel zu einer über dreistündigen Verspätung kam (Art. 2 lit. h) FluggastVO). Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer über dreistündigen Verspätung bei einem Flug mit Anschlussflug am Endziel ist der Fluggast. Indes muss er nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH nicht darlegen, worauf die Verspätung am Endziel beruhte. Entgegen einer offenbar von dem LG Köln vertretenen Ansicht (LG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 – 11 S 106/15) muss der Fluggast zur Schlüssigkeit des Anspruches auf Ausgleichszahlung nicht dazu vortragen, worauf die Verspätung am Endziel beruhte und was hierfür ursächlich war. Zur Schlüssigkeit des Anspruches auf Ausgleichszahlung gehört nur der Vortrag, dass der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist (Art. 3 FluggastVO), insbesondere der Fluggast bei Antritt der Flugreise im Besitz einer bestätigten Buchung ist, sich rechtzeitig zur Abfertigung einfindet und eine Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung vorliegt. Die Frage nach der Kausalität stellt sich nach der Systematik der FluggastVO erst im Rahmen einer etwaigen Exkulpation des Luftfahrtunternehmens. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nach der Konzeption der FluggastVO darlegungs- und beweisbelastet, dass es für die eingetretene Verspätung keine Verantwortung trägt, sie ihr also nicht zuzurechnen ist.

13. Danach ist der Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung dem Grunde nach gegeben. Unstreitig beruhten die Flüge der Klägerin von Hannover nach Frankfurt und Frankfurt nach Los Angeles am 29.07.2016 auf einer einheitlichen Buchung bei der Beklagten, wurden die einzelnen Flüge durch die Beklagte planerisch zu einer Einheit zusammengefasst und auch von der Beklagten ausgeführt. Unstreitig ist weiter, dass die Klägerin ihr Endziel Los Angeles mit einer über dreistündigen Verspätung erreichte. Die Beklagte ist für die verspätete Ankunft der Klägerin am Endziel Los Angeles verantwortlich. Sie hat keine außergewöhnlichen Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO dargelegt, aus denen sich im konkreten Fall eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichszahlung ergibt. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin trotz ausreichender Umstiegszeit aufgrund eigenen Verschuldens sich in Frankfurt nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussfluges eingefunden hätte.

14. Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung, bzw. die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Als Ausnahmeregelung von dem Grundsatz, dass Fluggäste bei einer großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, ist Art. 5 Abs. 3 FluggastVO grundsätzlich eng auszulegen. Außergewöhnliche Umstände sind daher nur solche Risiken, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, „Wallentin-​Hermann“, Rs. C-​549/07, Urteil v. 22.12.2008; jüngst EuGH, Rs. C-​257/14, Urteil v. 17.9.2015). Tatsächlich unbeherrschbar sind nur die Vorkommnisse, auf deren Eintritt das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss hat, die also gewissermaßen „von außen“ auf die Durchführung des Fluges einwirken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den in den Erwägungsgründen 14 und 15 FluggastVO aufgezählten Umständen: aus den dortigen Beispielsfällen – politische Instabilität, Wetterbedingungen, Streiks, Entscheidungen der Flugsicherheitsbehörde etc. – folgt, dass ein außergewöhnlicher Umstand stets außerhalb der Verantwortungs- und Risikosphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens angesiedelt ist. Zu den genannten Fällen sind – auch wenn dies in den Erwägungsgründen keine Erwähnung gefunden hat – auch die Fälle zu rechnen, in denen der Fluggast selbst dafür verantwortlich ist, dass es zu einer Verspätung kam. Auch bei einem Eigenverschulden des Fluggastes handelt es sich um einen außerhalb des normalen Flugbetriebes liegenden von dem Luftfahrtunternehmen nicht beeinflussbares Geschehen. Kommt es daher zu einer Verspätung am Endziel einer aus Zubringer- und Anschlussflug zusammengesetzten Flugreise, weil der Fluggast trotz ausreichender Umstiegszeit den Anschlussflug nicht erreichte – etwa weil er trödelt, sich trotz ausreichender Informationen verläuft oder trotz ausreichender Hinweise die Boardingzeiten nicht einhält, liegt ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand vor, der das Luftfahrtunternehmen entlastet. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist das Luftfahrtunternehmen. Allerdings spricht nach Auffassung der erkennenden Abteilung des Gerichtes der Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und beweist, dass der Zubringerflug planmäßig landete, die vorgesehene Umstiegszeit dem Fluggast zur Verfügung stand, diese gleich oder über der Minimum Connecting Time des jeweiligen Flughafens lag (MCT), d.h. der von dem Flughafen garantierten (Mindest-​)Zeit, in der ein Umstieg möglich ist und der Fluggast gleichwohl nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussfluges erschien. Denn in diesem Fall kann sich das Luftfahrtunternehmen darauf berufen, dass typischerweise unter normalen Umständen innerhalb dieses vom Flughafen garantierten Zeitfensters ein Umstieg möglich ist. Dies gilt auch dann noch, wenn zwar der Zubringerflug verspätet landet, gleichwohl aber die Umstiegszeit noch größer oder gleich der MCT ist.

15. Dabei ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass die MCT nur den Zeitraum zwischen On Block (Ankunft Parkposition) und Off Block (Verlassen Parkposition) bezeichnet, während es für die tatsächliche Umstiegszeit auf die Zeit zwischen Verlassen des Zubringerfluges (Öffnen der Türen) und Ende des Boarding ankommt. Ein Anscheinsbeweis kann daher nur dann angenommen werden, wenn die MCT auch noch unter Abzug der Zeiten bis Öffnung der Türen und der Zeiten ab Boarding gewahrt ist. Ist der Beweis des ersten Anscheines gegeben ist es Sache des Fluggastes darzulegen und zu beweisen, dass die Gründe, die zu seiner verspäteten Ankunft am anderen Gate führen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzurechnen sind. Liegt aber die tatsächlich verbliebene Umstiegszeit unter der MCT oder verspätet sich der Zubringerflug so, dass für den Umstieg weniger Zeit als die MCT zur Verfügung stand, so entspricht es nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, dass der Fluggast den Anschlussflug hätte erreichen müssen, vielmehr trägt nun das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug gleichwohl noch hätte erreichen können. Dabei ist auch von Bedeutung, welche Hinweise und Informationen dem Fluggast in der konkreten Situation zur Verfügung standen bzw. welche Maßnahmen von dem Luftfahrtunternehmen ergriffen wurden, um den Fluggast noch das Erreichen des Anschlussfluges zu ermöglichen. Denn ein Eigenverschulden des Fluggastes liegt auch dann vor, wenn er ihm von dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellte Hilfen nicht in Anspruch nimmt (so wörtlich auch: AG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 142 C 482/15 -, Rn. 21, juris)

16. Unstreitig lag die der Klägerin vorliegend zur Verfügung stehende Umsteigezeit aufgrund des Zubringerfluges Hannover – Frankfurt unterhalb der MCT. Dass (und wie) es der Klägerin möglich gewesen sein sollte, dennoch rechtzeitig den Anschlussflug zu erreichen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, die Beklagte hat sich nicht exkulpiert.

17. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Dem schlüssigen Vortrag zum Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ist d. Beklagte nicht entgegen getreten.

18. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 43 GKG. Die Berufung war nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassungsgründe orientieren sich am Revisionsrecht entsprechend § 543 Abs 2 ZPO (Zöller-​Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 511 Nr. 36). Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier evident nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, deren Überprüfung auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsordnung dienen könnte.

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