Anwendbarkeit der Fluggastrechte auf Zubringerflug außerhalb der EU

LG Darmstadt: Anwendbarkeit der Fluggastrechte auf Zubringerflug außerhalb der EU

Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge gebucht. Bei einem der Teilflüge, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen und außerhalb der EU durchgeführt wurde, wurde den Klägern die Mitnahme verweigert, weswegen sie ihr Endziel in Deutschland verzögert erreichten. Dafür verlangen sie Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies bestätigte das Landgericht.

LG Darmstadt 7 S 185/14 (Aktenzeichen)
LG Darmstadt: LG Darmstadt, Urt. vom 20.05.2015
Rechtsweg: LG Darmstadt, Urt. v. 20.05.2015, Az: 7 S 185/14
AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.05.2014, Az: 3 C 3130/13
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Landgericht Darmstadt

1. Urteil vom 20. Mai 2015

Aktenzeichen 7 S 185/14

Leitsätze:

2. Bei einem außerhalb der EU von einem nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflug entstehen keine Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach San José (Puerto Rico) und zurück gebucht. Bei einem der Teilflüge auf dem Rückweg, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen und außerhalb der EU, nämlich von San José nach Panama City, durchgeführt wurde, wurde den Klägern wegen Überbuchung die Mitnahme verweigert, weswegen sie ihr Endziel in Deutschland verzögert erreichten. Dafür verlangen sie Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies bestätigte das Landgericht. Für den außerhalb der EU von einem nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug bestehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nach der FluggastrechteVO. Weder sei die Verordnung anwendbar, noch begründe sie Ansprüche gegen die Beklagte. Lediglich die entstandenen Umbuchungskosten seien zu ersetzen.

Tenor

4. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 08.05.2014, Az: 3 C 3130/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag von jeweils 84,00 Euro in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen sind und die Beklagte verurteilt wird, für außergerichtliche Kosten der Kläger 46,41 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2013 zu zahlen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können jedoch die Vollstreckung durch Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.280,00 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

5. Die Kläger haben mit der am 21.10.2013 zugestellten Klage von der Beklagen als ausführendem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend FluggastrechteVO) in Höhe von jeweils 600,00 €, Verpflegungskosten von jeweils 40,00 Euro und Kosten für die Umbuchung von Flügen von jeweils 84,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit verlangt. Ferner haben die Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe 223,72 Euro begehrt.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach San José (Puerto Rico) und zurück.

7. Der Hinflug erfolgte planmäßig. Für den Rückflug hatten die Kläger bei der Beklagten Flüge gebucht von San José über Panama City mit Zwischenlandung in Santo Domingo nach Frankfurt am Main.

8. Der Flug von San José nach Panama City am 22.03.2013 mit Start um 6.00 Uhr Ortszeit und Landung um 8.16 Uhr Ortszeit sollte durchgeführt werden mit … (…). Der Flug von Panama City mit Start um 10.35 Uhr Ortszeit mit einer geplanten Zwischenlandung in Santo Domingo sollte Frankfurt am Main am 23.03.2013 um 5.55 Uhr Ortszeit erreichen. Dieser Flug sollte von der Beklagten durchgeführt werden.

9. Zudem hatten die Kläger einen Weiterflug von Frankfurt am Main nach Friedrichshafen gebucht, der am 23.03.2013 um 8.30 Uhr starten sollte. Dieser Flug wurde aber weder bei der Beklagten gebucht noch sollte er von ihr durchgeführt werden.

10. Die Fluggesellschaft … führte zwar am 22.03.2013 den Flug von San José nach Panama City durch, verweigerte aber den Klägern aufgrund einer Überbuchung die Mitnahme. Die Kläger wurden dann von … mit einem Ersatzflug nach Panama City befördert, der dort um 10.50 Uhr landete, so dass der um 10.35 Uhr planmäßig gestartete Flug von Panama City nach Santo Domingo und dann weiter nach Frankfurt am Main von den Klägern nicht mehr erreicht werden konnte.

11. Die Kläger buchten dann bei einer anderen Fluggesellschaft einen Flug von Panama City nach Frankfurt am Main und erreichten Friedrichshafen mit einer Ankunftsverspätung von 13 Stunden.

12. Nachdem die ordnungsgemäß geladene Klägervertreterin nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013 erschienen war, hat das Amtsgericht Rüsselsheim die Klage mit Versäumnisurteil vom 21.11.2013 abgewiesen.

13. Nach Einspruch hat das Amtsgericht Rüsselsheim mit Urteil vom 08.05.2014 unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.11.2013 die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 84,00 Euro zu zahlen und von den Kosten des Rechtsstreits den Klägern 88 % und der Beklagten 12 % auferlegt, ferner den Klägern die durch die Säumnis verursachten Kosten. Im Übrigen wurde das Versäumnisurteil vom 21.11.2013 aufrechterhalten.

14. Dazu hat das Amtsgericht ausgeführt, dass den Klägern Umbuchungskosten in Höhe von jeweils 84,00 Euro zustehen würden.

15. Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO könnten die Kläger aber nicht verlangen, da die Beklagte nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen des Fluges gewesen sei, auf dem den Klägern die Mitnahme verweigert worden sei.

16. Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) sind nicht ersichtlich.

17. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 11.11.2014 abzuändern, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 724,00 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und außergerichtliche Kosten in Höhe von 223,72 Euro und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18. Die Kläger sind der Ansicht, dem Ausgleichsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Beklagte nur ausführendes Luftfahrtunternehmen von einzelnen Teilflügen des Gesamtfluges gewesen sei und der überbuchte Flug von der … ausgeführt werden sollte. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Fluggesellschaft … als Erfüllungsgehilfin eingesetzt. Zudem wäre eine Durchsetzung der Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Panama nur unter erheblichen erschwerten Erfordernissen möglich und den Klägern, insbesondere aus Kostenaspekten und der Dauer eines derartigen Verfahrens, nicht zumutbar.

19. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte habe als ausführendes Luftfahrtunternehmen den von ihr dargestellten Flug unbeanstandet durchgeführt und damit scheide eine wie auch immer geartete Kausalität aus.

20. Die Berufung der Kläger wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist mithin zulässig.

21. In der Hauptsache hat sie jedoch keinen Erfolg, nur bei der Zinsforderung und den vorgerichtlichen Anwaltskosten war eine geringfügige Änderung zugunsten der Kläger vorzunehmen.

22. Die Beklagte muss im vorliegenden Fall nicht dafür einstehen, dass auf dem Zubringerflug mit einer anderen Fluggesellschaft die Beförderung verweigert wurde.

23. Zwar steht den Fluggästen eines verspäteten, nach Art. 3 Abs. 3 in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fallenden Fluges ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zu, soweit sie infolge der Verspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch dann, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (Urteil des BGH vom 07.05.2013, Az: X ZR 127/11).

24. Diese Ausführungen hat der BGH bestätigt in den Urteilen vom 17.09.2013, Az: X ZR 123/10 und Az: X ZR 150/10.

25. Die Parallele dieser bereits entschiedenen Fälle zum vorliegenden Fall besteht darin, dass jeweils der erste Flug verspätet war oder überhaupt nicht durchgeführt wurde und so der Anschlussflug verpasst wurde.

26. Dennoch gibt es im vorliegenden Fall zu diesen bereits ausgeurteilten Sachverhalten zwei Unterschiede:

27. Zum einen wird nicht die Gesellschaft in Anspruch genommen, die den Zubringerflug, also den ersten Flug, verspätet durchgeführt hat, sondern die Beklagte als die Fluggesellschaft, die den Anschlussflug durchgeführt hat, wobei dieser Anschlussflug aber pünktlich ausgeführt wurde.

28. Zum anderen findet die FluggastrechteVO auf den Flug, der zu der Verspätung am Endziel geführt hat, nämlich den Flug von San José nach Panama City, keine Anwendung.

29. In den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils vom 07.05.2013, Az: X ZR 127/11, ist ausgeführt, dass Fluggäste, die auf einem Flughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der Union einen Flug antreten, eine Ausgleichszahlung beanspruchen können, wenn der verspätete Abflug dieses Flugs zur Folge habe, dass das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht werde.

30. Dabei ging es um eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der dortigen Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten. Alle Flüge waren bei der dortigen Beklagten gebucht und zumindest der Flug von Berlin nach Madrid wurde auch durch die dortige Beklagte ausgeführt.

31. Im Unterschied dazu wurde im vorliegenden Fall der Flug von San José nach Panama City, bei dem die Kläger nicht befördert wurden und der die Ursache dafür war, dass der von der Beklagten durchgeführte Anschlussflug nicht erreicht werden konnte, nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU angetreten, sondern in einem Drittstaat, nämlich in Puerto Rico.

32. Dieser Flug sollte auch nicht in ein Mitgliedsland der EU gehen, sondern nach Panama City.

33. Der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO ist aber nur dann gegeben, wenn entweder der Flug in einem Mitgliedstaat angetreten wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. a VO) oder das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in der EU hat und der Flug von einem Drittstaat in das Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. b VO).

34. Diese Bedingungen sind vorliegend also nicht erfüllt.

35. Der BGH hat deshalb auch folgerichtig entschieden, dass die Störung, die erst bei dem Anschlussflug auftritt, für den die FluggastrechteVO nicht gilt, einen Ausgleichsanspruch auch dann nicht begründen kann, wenn dies dazu führt, dass das Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht wird (BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR 12/12, Tz. 17, bestätigt in BGH, Urteil vom 07.05.2013, Az: X ZR 127/11, Tz. 13).

36. In dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 13.11.2012 zugrunde lag, hatten die Klägerinnen bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Brasilien, einen Flug von Frankfurt am Main nach Belém (Bundesstaat Pará) über São Paulo und zurück gebucht. Der Hinflug von Frankfurt am Main nach São Paulo erfolgte planmäßig, der Anschlussflug von São Paulo nach Belém erfolgte dann nicht planmäßig, sondern mit einer Ankunftsverspätung von 8,5 Stunden.

37. Der BGH hat eine Ausgleichsanspruch verneint (ebenso wie zuvor das LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2012, Az: 2-24 S 133/11), da dem Anwendungsbereich der Verordnung nur der Flug von Frankfurt am Main nach São Paulo unterfalle. Der wurde weder annulliert, noch war er verspätet noch wurde den dortigen Klägern die Beförderung verweigert. Weiter heißt es in dem Urteil: „Auf den annullierten oder verspäteten innerbrasilianischen Flug von São Paulo nach Belém kann die Verordnung hingegen weder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a noch nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b angewandt werden.“.

38. Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, dass bei dem Flug, der die Verzögerung ausgelöst hat, die FluggastrechteVO anwendbar sein muss.

39. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.

40. Nur wenn diese Bedingung vorliegen würde, müsste man dann in einem weiteren Schritt prüfen, ob eine einheitliche Buchung vorliegt und die Beklagte nach der FluggastrechteVO haftet, obwohl sie den Flug, der dazu geführt hat, dass der Anschlussflug verpasst wurde, selbst nicht ausgeführt hat.

41. Die Nichtanwendung der FluggastrechteVO für diese Störung beim Rückflug würde auch dann gelten, wenn die Verzögerung auf dem vergleichbaren Abschnitt des Hinfluges erfolgt wäre. Wenn auf dem Hinflug auf der Strecke Panama City nach San José die Beförderung nicht oder verspätet erfolgt wäre, wäre trotz der einheitlichen Buchung bei der Beklagten keine Haftung der Beklagten gegeben gewesen, weil wie im Fall des BGH vom 13.11.2012 die Verzögerung erst auf dem Flug in Südamerika mit einer dort ansässigen Fluggesellschaft eintreten wäre und damit außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung.

42. Wenn deshalb die Kläger in der Berufungsbegründung ausführen, die Inanspruchnahme der … sei für sie mühsam, übersehen sie, dass sie überhaupt keinen Anspruch gegen diese Airline nach der FluggastrechteVO haben.

43. Da die FluggastrechteVO somit keine Anwendung findet, können die Kläger auch keine Betreuungsleistungen verlangen und haben somit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorgenommenen Selbstverpflegung in Höhe der behaupteten 40,00 Euro pro Kläger.

44. Allerdings hat das Amtsgericht den Klägern in dem angefochtenen Urteil Umbuchungskosten in Höhe von 84,00 Euro als vertraglichen Schadensersatz zugesprochen. Soweit in der Berufungsbegründung weiterhin die Zahlung dieses Betrages begehrt wird, hat die Klägervertreterin offensichtlich übersehen, dass insoweit bereits eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist. Da die Beklagte diese Verurteilung in der Berufung nicht angegriffen hat, musste es deshalb bei der Verurteilung in dieser Höhe bleiben.

45. Das Amtsgericht hat es aber versäumt, auf diesen Betrag die verlangten Zinsen zuzusprechen, so dass auf die Berufung der Kläger Zinsen auf den jeweils rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 84,00 Euro in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzusprechen waren (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB entsprechend).

46. Das Amtsgericht hat ferner für den ausgeurteilten Betrag keine Anwaltskosten zugesprochen.

47. Durch die E-Mail der Kläger vom 25.03.2013 ist die Beklagte aber mit der Zahlung der Umbuchungskosten in Verzug geraten, das Schreiben der Klägervertreterin vom 28.05.2013 erfolgte nach Verzugseintritt.

48. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes können aber nur wegen der vom Amtsgericht zugesprochenen Hauptforderung von insgesamt 168,00 Euro verlangt werden, also in Höhe von 46,41 Euro (1,3-Geschäftsgebühr von 32,50 Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 6,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer von 7,41 Euro).

49. Die Klägervertreterin hat in der Rechnung vom 28.05.2013 die Ansprüche der beiden Kläger addiert und dann noch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zum RVG angesetzt. Dieser Zuschlag ist hier nicht zu gewähren. Betrifft die Vertretung mehrere Mandanten, beschränkt sie sich jedoch auf eine Angelegenheit (Mehrfachvertretung), allerdings mit verschiedenen Gegenständen, so fallen zwar die Gebühren nur einmal an (§ 7 Abs. 1 RVG), aber nach dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände (§ 22 Abs. 1 RVG), die Gebühr wird aber nicht nach Nr. 1008 VV zum RVG erhöht (Gerold/Schmidt/Müller- Rabe, Kommentar zum RVG, 19. Aufl. 2010, Nr. 1008 VV, Rdnr. 134 ff, 192).

50. Die Ausgleichsleistungen stehen jedem Fluggast persönlich zu, so dass mehrere Gegenstände vorliegen. Derselbe Gegenstand liegt nämlich nur vor, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Steht hingegen jedem von mehreren Auftraggebern der Anspruch allein zu, handelt es sich um verschiedene Gegenstände. Da es sich bei den Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/04 um jeweils eigenständige Ansprüche der beiden Kläger, wenn auch für denselben Flug handelt, wurde die Klägervertreterin nicht wegen desselben Gegenstandes tätig. Entsprechend dem Berufungsantrag war der zugesprochene Betrag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB entsprechend).

51. Da die Berufung hinsichtlich der Hauptforderung keinen Erfolg hat, haben die Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

52. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO in Verbindung mit § 711 ZPO.

53. Die Bemessung des Gegenstandswertes für das Berufungsverfahren folgt dem bezifferten Rechtsmittelantrag.

54. Die Kammer hat gemäß § 543 ZPO die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

55. Die bisher entschiedenen Fälle betreffen die Verspätung des Erstfluges, der entweder in einem Land der EU gestartet war (BGH, Urteile vom 17.09.2013, Az: X ZR 150/10 und vom 07.05.2013, Az: X ZR 127/11; LG Frankfurt am Main, Urteile vom 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 und 2-24 S 147/12) oder der aus dem außereuropäischen Ausland in einem Land der EU landen sollte (Urteil des BGH vom 17.09.2013, Az: X ZR 123/10). Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass der Erstflug Teil einer Flugreise ist, die bei einer europäischen Fluggesellschaft gebucht wurde, aber von einer nicht-​europäischen Fluggesellschaft außerhalb Europas ausgeführt werden sollte, wurde nach den Erkenntnissen der Kammer bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

56. Es ist auch zu erwarten, dass diese Frage künftig in einer Vielzahl von Fällen zur Entscheidung anstehen wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Klärung erforderlich ist.

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