Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen auf den nachfolgenden Flug

AG Köln: Enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen auf den nachfolgenden Flug

Die Klägerin verfolgt Fluggastrechte in eigenem Namen. Ein Fluggast hatte bei der Beklagten einen Flug von Seoul nach Frankfurt gebucht, der sich verspätete und Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Diese verlangt Ausgleichszahlung.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte könne sich nicht auf erschwerte Witterungsbedingungen im vorherigen Umlauf des Flugzeugs berufen, da kein ausreichender zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum streitgegenständlichen Flug bestehe.

AG Köln 126 C 315/17 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 06.04.2018
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 06.04.2018, Az: 126 C 315/17
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 06. April 2018

Aktenzeichen 126 C 315/17

Leitsatz:

2. Zwischen einem entschuldigendem Umstand und einer Flugverspätung muss ein ausreichend naher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin verfolgt abgetretene Fluggastrechte in eigenem Namen. Ein Fluggast hatte bei der Beklagten einen Flug von Seoul nach Frankfurt gebucht, der sich verspätete und seine Ansprüche hieraus an die Klägerin abgetreten. Diese verlangt Ausgleichszahlung.

Das Gericht gab der Klage statt. Die Beklagte könne sich nicht auf erschwerte Witterungsbedingungen im vorherigen Umlauf des Flugzeugs berufen, da kein ausreichender zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum streitgegenständlichen Flug bestehe. Insofern stelle die Beendigung des Umlaufs eine Zäsur dar, die nicht alleine durch Identität des Flugzeugs nach der Beendigung überbrückt werden könne. Zudem habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, dass sie sich um eine Sonderstartgenehmigung bemüht habe.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin ist ein auf die Durchsetzung von Fluggastansprüchen spezialisiertes Inkassounternehmen. Sie unterbreitet auf ihrer Webseite Fluggästen das Angebot, ihr etwaige Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung abzutreten. Die Abtretung erfolgt durch Unterzeichnung eines seitens der Klägerin zur Verfügung gestellten Abtretungsdokuments, das der Fluggast online, etwa mittels eines digitalen Stifts („Smartpen“), oder ausgedruckt unterschreiben kann. Abgetretene Ansprüche macht die Klägerin sodann in ihrem Namen geltend. Der Zedent buchte bei der Beklagten einen Flug von Hongkong nach Frankfurt/Main. Bei diesem Flug handelte es sich um den Rückflug eines Flugumlaufs von Frankfurt/Main nach Hongkong (XXX) und zurück nach Frankfurt/Main (YYY). Gemäß der Buchungsbestätigung sollte der Flug YYY am 00.00.2017 um 23:05 Uhr Ortszeit in Hongkong starten und am 99.99.2017 um 05:20 Ortszeit in Frankfurt/Main landen. Tatsächlich erreichte der Flug YYY Frankfurt/Main am 99.99.2017 jedoch erst um 11:16 Ortszeit mit einer Verspätung von 5 Stunden und 56 Minuten. Die Flugstrecke beträgt bei einer Berechnung mittels der Großkreismethode 9170 km. Erfolglos forderte die Klägerin die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben unter Fristsetzung zum 21.09.2017 zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 Euro auf und reichte sodann am 29.09.2017 Klage beim Amtsgericht Köln ein.

6. Die Klägerin behauptet, der Zedent habe seine Unterschrift auf dem Abtretungsdokument online geleistet. Sie ist der Ansicht, dass dem Zedenten aufgrund der Verspätung des Fluges XXX ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zustehe, den der Zedent wirksam an sie abgetreten habe.

7. Die Klägerin beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2017 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt,

10. die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte behauptet, Grund für die Verspätung sei eine Verspätung des Vorfluges vor dem Flugumlauf, ZZZ von Seoul (Incheon) nach Frankfurt/Main gewesen. Das Fluggerät habe aus Seoul kommend witterungsbedingt nicht wie geplant am 55.55.2017 um 16:50 Uhr Ortszeit in Frankfurt/Main landen können, sondern habe nach Düsseldorf ausweichen müssen. Erst nach Wetterbesserung habe man den Flug fortsetzen können, so dass das Fluggerät letztlich um 20:35 Uhr Ortszeit in Frankfurt/Main gelandet sei. Eine Durchführung des anschließenden Flugumlaufs sei aufgrund der erforderlichen Mindestbodenzeit des Fluggerätes von 90 Minuten und des um 21:00 Uhr eintretenden Nachtflugverbots, bzw. des um 22:00 Uhr eintretenden absolute Nachtflugverbots am Frankfurter Flughafen erst am nächsten Morgen möglich gewesen. Um 10:37 Uhr Ortszeit sei der Flug XXX sodann am 00.00,2017 nach Hongkong gestartet, wo er mit 12 Stunden und 5 Minuten Verspätung letztlich auch gelandet sei. Durch eine Verkürzung der technischen Liegezeit von 7,5 Stunden auf die Mindestbodenzeit von 90 Minuten sei die Verspätungsdauer des streitgegenständlichen Rückfluges YYY von 12 Stunden auf 6 Stunden reduziert worden.

12. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Zedenten ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung nicht zustehe, da die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehe. Sie habe alles Zumutbare unternommen, um die Verspätung zu verkürzen; eine Verkürzung auf unter 3 Stunden sei unmöglich gewesen.

13. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

14. Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.

15. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 600,00 Euro nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 aus abgetretenem Recht.

16. Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs aktivlegitimiert. Der Zedent hat der Klägerin den ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch wirksam abgetreten. Das Bestreiten einer entsprechenden Urheberschaft der auf dem Abtretungsdokument geleisteten Unterschrift und der Wirksamkeit der Abtretung seitens der Beklagten ist unerheblich. Die Beklagte bestreitet die Rechtsinhaberschaft ersichtlich ins Blaue hinein, lediglich pauschal und unsubstantiiert ohne jegliche Benennung konkreter Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel am Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Urheberschaft der Unterschrift und mithin der Wirksamkeit der Abtretung aufwerfen zu können. (vgl. LG Köln, 27.01.2010 – 28 O 241/09, NJOZ 2010, 1228).

17. Der Zedent hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) 261/2004. Aufgrund der Flugstrecke von mehr als 3.500 km beträgt die zu leistende Ausgleichszahlung 600,00 Euro.

18. Zwar ist die Flugverspätung nicht mit einer Annullierung gleichgestellt; die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind jedoch dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch können mithin auch Fluggäste geltend machen, die ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. (EuGH Urt. v. 19.11.2009 – C-432/07, BeckRS 2009, 71284)

19. Die Beklagte hat sich auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) 261/2004 exkulpiert.

20. Eine Verspätung führt zwar dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, indes ist hier vom Vorliegen eines solchen Umstandes nicht auszugehen.

21. Soweit die Beklagte vorträgt, ursächlich für die Verspätung sei der Umstand, dass der Vorflug vor dem Umlauf witterungsbedingt erst verspätet in Frankfurt/Main habe landen können, kann dahin stehen, ob dies tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt. Denn jedenfalls kann sich die Beklagte auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes auf einem Vorflug nur dann berufen, wenn dieser Umstand sich auf den betreffenden Flug auswirkt und sich dies auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht.

22. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund (15) der VO, dass grundsätzlich auch äußere Einflüsse das konkrete Fluggerät betreffend einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Insoweit erfährt der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes nach Erwägungsgrund (14), der nur Entlastungsgründe benennt, die den durchzuführenden Flug selber beeinträchtigen, durch den darauffolgenden Erwägungsgrund (15) eine Erweiterung.

23. Nach diesem sollte vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei darauffolgenden Flügen dieses Flugzeuges zu einer großen Verspätung oder einer Verspätung bis zum nächsten Tag kommt. Mit dieser Erwägung macht der Verordnungsgeber deutlich, dass sich außergewöhnliche Umstände bei einem Flugzeug, das zur Gewährleistung einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung bei mehreren Flügen hintereinander eingesetzt wird, auch auf Folgeflüge auswirken können, und zwar selbst dann, wenn die Auswirkung erst nach (zufälligem) Überschreiten der Datumsgrenze erfolgt. Eine Störung in einem vorangehenden Umlauf kann dann sogar ohne unmittelbare Betroffenheit des folgenden Umlaufs zu einer Exkulpation führen, wenn bei beiden dasselbe Fluggerät eingesetzt wird.

24. Das Gericht verkennt also nicht, dass Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen oder sogar Umläufen am eingesetzten Flugzeug auftreten und sich auf den gegenständlichen Flug auswirken, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände iSd Art. 5 III der Verordnung zu berücksichtigen sind. (vgl.: BGH, Urteil vom 12.6.2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, 3303).

25. Gleichwohl kann Erwägungsgrund (15) nicht so verstanden werden, dass ein außergewöhnlicher Umstand, der einem Ausgleichsanspruch entgegen steht, sich ohne jedwede Begrenzung allein deswegen auf sämtliche Folgeflüge desselben Tages erstreckt, weil das selbe Fluggerät eingesetzt wird. Allein die Kausalität rechtfertigt nicht die Zubilligung einer derart ausgeweiteten Exkulpationsmöglichkeit, denn damit würde der Schutzzweck der Verordnung – Stärkung und Schutz der Fluggastrechte – unterlaufen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die einzelnen Flüge in zeitlicher und / oder sachlicher Hinsicht derart miteinander verbunden sind, dass sich eine Beeinträchtigung des Vorfluges notwendigerweise wie ein „Domino-Effekt“ auf den späteren Flug auswirkt, ohne dass zumutbare Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens eine Verspätung oder Annullierung hätten verhindern können.

26. Der BGH lässt die Komponente der zeitlichen Nähe ausreichen und führt in seiner Entscheidung aus, dass eine unmittelbare Betroffenheit jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn sich eine exkulpierende Störung noch am selben Tag auswirkt (BGH, Urteil vom 12.6.2014 – X ZR 121/13, NJW 2014, 3303).

27. Darüber hinaus lässt der Wortlaut des Erwägungsgrundes die exkulpierende Wirkung auch bei „einer großen Verspätung“, auch „bis zum nächsten Tag“ zu und ist damit ist auslegungsbedürftig. Die zeitliche Begrenzung muss Fluggastrechte und Wirtschaftlichkeit der vom Luftfahrtunternehmen zu erbringenden Maßnahmen in Einklang bringen.

28. Die „große Verspätung“ ist in Anbetracht der Konkretisierung „bis zum nächsten Tag“ nicht als Ausdehnung auf 24 Stunden zu verstehen. Der Verordnungsgeber stellt mit der Formulierung „bis zum nächsten Tag“ vielmehr klar, dass zwar regelmäßig ein enger zeitlicher Zusammenhang in dem Sinne vorliegen muss, dass sich die Verspätung noch am selben Tag auswirkt, andererseits führt aber das zufällige – und der Flugplanung regelmäßig immanente – Überschreiten der Datumsgrenze nicht zu einer Verkürzung der Exkulpationsmöglichkeit. Keinesfalls darf der Wortlaut dahingehend verstanden werden, dass das Luftfahrtunternehmen bei Störungen ein mehrfach verplantes Fluggerät betreffend 24 Stunden Zeit hat, um zumutbare Maßnahmen für den störungsfreien Ablauf des Folgefluges zu ergreifen, ohne Ausgleichsansprüchen ausgesetzt zu sein. Das würde die bereits zitierte Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Ausgleichsanspruch nach der VO auch bei Verspätungen über drei Stunden besteht, in vielen Fällen ad absurdum führen.

29. Wenn aber grundsätzlich bei zeitlicher Nähe Auswirkungen außergewöhnlicher Umstände auch auf Folgeflüge zu beachten sind, ist zur Verhinderung einer Exkulpationsmöglichkeit ins zeitlich Unendliche auch in sachlicher Hinsicht eine Begrenzung erforderlich. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, wann sich nach der jeweiligen Flugplanung ein Flug oder Umlauf als abgeschlossener Vorgang darstellt. Innerhalb eines Umlaufs dürfte ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Flügen regelmäßig gegeben sein. Problematisch wird es, wenn die Störung auf einem Vorumlauf eintritt und sich auf einem Flug des Folgeumlaufs auswirkt. Denn ein abgeschlossener Umlauf stellt sich als Zäsur im Flugbetrieb dar. Es obliegt dem Luftfahrtunternehmen eine umlaufüberschreitende Auswirkung im Einzelfall konkret darzulegen.

30. Es kann hier dahin stehen, ob zeitliche und sachliche Komponente nur bei kumulativem, oder bereits bei alternativem Vorliegen zu einem Ausschluss der Ausgleichsleistungspflicht führen, denn beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

31. Gegen einen sachlichen Zusammenhang spricht, dass die Beklagte sich auf eine Beeinträchtigung beruft, die nicht einen Flug innerhalb eines Umlaufs betrifft, sondern bereits während des Vor-Umlaufs Frankfurt/Main–Seoul(Incheon)–Frankfurt/Main eingetreten ist. Der beeinträchtigte Umlauf war ein in sich abgeschlossener Flugvorgang; der nachfolgende Umlauf Frankfurt/Main–Hongkong–Frankfurt/Main stellte einen davon unabhängigen, neuen Umlauf dar. Der Abschluss des Umlaufs Frankfurt/Main–Seoul(Incheon)–Frankfurt/Main ist als Zäsur im Flugbetrieb zu sehen. Eine sachliche Verbindung zwischen den Umläufen, die über die Gemeinsamkeit desselben Fluggeräts hinausgeht, hat die Beklagte nicht dargelegt.

32. In zeitlicher Hinsicht trägt die Beklagte vor, der sie exkulpierende außergewöhnliche Umstand sei am 55.55.2017 um 16:50 Uhr Ortszeit eingetreten und um 20:35 Uhr Ortszeit Frankfurt/Main beendet gewesen. Selbst mit einer (abzulehnenden) weiten Interpretation des Erwägungsgrundes (15), wonach eine Auswirkung auch dann noch exkulpierend wirkt, wenn diese bis zu 24 Stunden nach Eintritt oder Wegfall der Beeinträchtigung auftritt, stünde dem die Tatsache entgegen, dass die Auswirkung sich erst weit später, nämlich am 99.99.2017 um 11:16 Ortszeit realisierte. Das gilt auch dann, wenn man die behauptete mögliche Abflugzeit in Frankfurt/Main am 55.55.2017 um 22:05 Uhr Ortszeit als Wegfall der Beeinträchtigung sieht und die geplante Ankunftszeit am 99.99.2017, 5:20 Uhr Ortszeit als Zeitpunkt der Auswirkung. Denn selbst dann betrüge die Zeitspanne zwischen Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes und Auswirkung über 31 Stunden.

33. Zudem hat die Beklagte auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die eingetretene Verspätung zu verhindern. Der Vortrag, dass der Start des Fluges XXX frühestens ab 22:05 habe stattfinden können, dies jedoch mit dem um 22:00 Uhr Ortszeit einsetzenden absoluten Nachtflugverbot des Frankfurter Flughafens kollidiere, überzeugt nicht. Gerichtsbekannt ist, dass das absolute Nachtflugverbot erst um 00:00 Uhr einsetzt. Bemühungen um eine Ausnahmegenehmigung für einen Start zwischen behaupteter Flugbereitschaft ab 22:05 Uhr und Einsetzen des Nachtflugverbots hat sie offenbar nicht angestrengt. Ferner hat die Beklagte – trotz klägerischem Vortrag, dass die behauptete Abflugzeit des Fluges XXX am nächsten Morgen von Frankfurt/Main nach Hongkong erst um 10:37 Uhr Ortszeit nicht nachvollziehbar sei – nicht dargelegt, warum ihr ein Start erst 5 Stunden und 37 Minuten nach Ende des Nachtflugverbots möglich gewesen sein soll.

34. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Aufgrund der Mahnung der Klägerin unter Fristsetzung zum 21.09.2017 befindet sich die Beklagte seit fruchtlosem Fristablauf im Zahlungsverzug.

35. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

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