Unwirksamkeit einer Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO
AG Nürnberg: Unwirksamkeit einer Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO
Eine Fluggastvertretung forderte aus abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung für eine Flugverspätung. Der Klage wurde stattgegeben, da die Abtretungsbeschränkung in den AGB der beklagten Fluggesellschaft wegen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam war.
AG Nürnberg | 18 C 1869/17 (Aktenzeichen) |
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AG Nürnberg: | AG Nürnberg, Urt. vom 09.06.2017 |
Rechtsweg: | AG Nürnberg, Urt. v. 09.06.2017, Az: 18 C 1869/17 |
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Leitsätze:
2. Eine Abtretungsbeschränkung ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
Zusammenfassung:
3. Zwei Flugreisende mussten bei ihrem Flug von Nürnberg nach Manchester am 2. Dezember 2016 eine 4-stündige Verspätung hinnehmen. Sie traten ihre Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung an eine Fluggastvertretung ab. Diese machte die Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend. Die verweigerte die Zahlung, indem sie auf einen Abtretungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwies. Demnach durften Ansprüche nur an natürliche Personen abgetreten werden, die ebenfalls Luftbeförderungsvertragspartner sind.
Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte die Beklagte. Der Abtretungsausschluss griff aus zwei Gründen nicht. Einerseits waren außervertragliche Ansprüche zwar vom Abtretungsverbot ausgenommen, es war jedoch unklar, ob der Ausgleichsanspruch der Reisenden ein vertraglicher oder gesetzlicher war. Dies wurde zugunsten der Vebraucher ausgelegt. Andererseits war die Klausel unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligte. Die Klägerin erhielt für jeden der beiden Reisenden 250,- €.
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