Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich personenbezogener Daten

AG München: Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich personenbezogener Daten

Eine Kindesmutter forderte von einem Hotel die Herausgabe von Besucherdaten, um die Identität des Vaters zu ermitteln. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Datenschutzanspruch der Gäste das Auskunftsinteresse der Klägerin überwog.

AG München 191 C 521/16 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 28.10.2016
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 28.10.2016, Az: 191 C 521/16
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Amtgericht München

1. Urteil vom 28. Oktober 2016

Aktenzeichen 191 C 521/16

Leitsätze:

2. In der Abwägung überwiegt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und dem eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Kindesmutter auf Schutz der Ehe und Familie sowie dem Unterhaltsanspruch des Kindes.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin begehrte Auskunft über die Identität eines Mannes, mit dem sie im Hotel der beklagten drei Nächte verbracht hatte, da aller Wahrscheinlichkeit nach beim Verkehr in diesem Zeitraum ihr Kind gezeugt worden war und sie von dem Vater Unterhalt einfordern wollte. Sie wusste nur den Vornamen und forderte die Hotelbetreiberin dazu auf, ihr zu übermitteln, welche Gäste diesen Namens im Zeitraum vom 4. bis 7. Juni 2010 im Hotel eingebucht waren.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Demnach hatte die Klägerin zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung. Gegenüber dem Recht der Kunden der Beklagten auf Schutz von Familie und Ehe stand dieses Interesse jedoch zurück. Außerdem war es der Beklagten nicht möglich, die Daten zu er- und übermitteln, da diese nicht länger gespeichert waren.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch bezüglich der Personendaten ihres Begleiters geltend.

6. Eine männliche Person mit dem Namen „M…“ hatte im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 für sich und die Klägerin ein Hotelzimmer in dem damaligen von der Beklagten betriebenen Hotel … gemietet. Der Klägerin ist lediglich der Vorname „M…“ ihres damaligen männlichen Begleiters bekannt, mit der sie im genannten Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage genutzt hat.

7. Die Klägerin ist Mutter des Kindes …

8. Die Klägerin trägt vor, dass als Vater ihres Kindes lediglich die vorgenannte Person in Betracht komme, welche der Klägerin im Empfängniszeitraum beigewohnt habe. Die Klägerin beabsichtige, nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche geltend zu machen.

9. Die Beklagte ist nicht mehr Pächterin des Hotels und führt es seit 2012 nicht mehr.

10. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Auskunftsanspruch aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG zu, um das berechtigte Interesse der Klägerin als Dritte in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu bewahren. Die Auskunftsklage sei auch erforderlich, da sie lediglich den Vornamen ihres damaligen Begleiters kenne. Ihr Interesse an Auskunftserteilung trete vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinter das Interesse der Beklagten als Hotelkettenbetreiberin und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen mit dem Vornamen „M…“ zurück.

11. Die Klägerin beantragt,

12. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über im Hotel … im Zeitraum vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 vorgenommene Buchungen zu erteilen, welche den männlichen Vornamen „M….“ enthalten.

13. Die Beklagte beantragt,

14. Die Klage wird abgewiesen.

15. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Weitergabe persönlicher Daten ihrer Gäste zu. In dem genannten Zeitraum seien vier männliche Personen mit dem Vornamen „M….“ Gast im Hotel der Beklagten gewesen. Die Klägerin könne die genannten Person nicht näher beschreiben. Eine eindeutige Feststellung der in Frage kommenden Person aus den anwesenden Gäste könne so nicht erfolgen. Das Hotel sei gemäß § 5 BDSG zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet und grundsätzlich nicht berechtigt, die persönlichen Daten seiner Gäste an Dritte herauszugeben. Die Person, zu der die Beklagte Auskunft erteilen soll, sei nicht eindeutig abgrenzbar. Im Übrigen sei ihr die Übermittlung der Daten nicht möglich. Die Buchungen seien über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei, so dass sie die Daten aus dem Jahre 2010 nicht mehr einsehen könne.

16. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

17. Die zulässige Klage ist unbegründet.

18. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der geforderten Auskunft zu.

I.

19. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG.

1.

20. Bei der Beklagten handelt es sich um eine nicht-öffentliche Stelle i.S.d. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 BDSG. Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

2.

21. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck zulässig soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

a)

22. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn es auf sachlichen Erwägungen beruht und mit der Rechtsordnung übereinstimmt. Es kann ideell wie auch wirtschaftlich sein, es kann unmittelbar oder nur mittelbar sein. Das berechtigte Interesse an der Übermittlung (Kenntnis) der Daten muss vom Dritten, an den die Daten übermittelt werden, glaubhaft gemacht werden, d.h. er muss Tatsachen vortragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergibt. Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Daten benötigt, um nach Feststellung der ladungsfähigen Adresse des männlichen Begleiters entsprechende Kindesunterhaltsansprüche gegen diesen geltend zu machen. Die behaupteten Tatsachen brauchen im Falle der Glaubhaftmachung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustehen. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

b)

23. Die Übermittlung der Daten ist vorliegend auch erforderlich, da es kein milderes oder einfacheres Mittel zur Erreichung des klägerischen Ziels besteht. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen des Betroffenen und den Bereich einer möglichen Meldeadresse in … oder … zum Zeitpunkt der Beiwohnung. Dies ist für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als milderes Mittel nicht ausreichend.

c)

24. Der Anspruch scheitert jedoch an den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung. Es ist eine Abwägung der berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen durchzuführen. Besteht ein besonderes berechtigtes Interesse des Dritten an der Datenübermittlung, so müssen die entstehenden schutzwürdigen Belange des Betroffenen auch von einigem Gewicht sein, um die Unzulässigkeit der Datenübermittlung herbeizuführen. Der Begriff schutzwürdige Belange bzw. Interessen des Betroffenen ist weit auszulegen und geht über die vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsphäre des Betroffenen hinaus. In Zweifelsfällen ist dem Schutz des Betroffenen Vorrang einzuräumen (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

25. Die Nachteile, die dem Betroffenen durch die Übermittlung der Daten drohen, können im wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Bereich liegen. Unerheblich sind nur solche Beeinträchtigungen, die nach allgemeiner Auffassung von jedermann hingenommen werden und wenn solche Daten auf anderem Wege ebenso leicht und rechtmäßig zu erlangen sind. Die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen müssen gegenüber den berechtigten Interessen des Dritten vorrangig sein, um eine Auskunftssperre zu bewirken (Erbs/Kohlhaas/Ambs, BDSG, § 16 Rn. 8).

26. Vorliegend kommen als Betroffene der vermeintliche Unterhaltsverpflichtete sowie die anderen drei vom Hotel erfassten männlichen Personen mit dem Namen „M…“ in Betracht.

27. Bei der durchzuführenden Abwägung überwiegt das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie sowie dem Unterhaltsanspruch. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Des Weiteren steht den Betroffenen das mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützte Recht zu, geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14). Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist.

28. Darüber hinaus ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass den Betroffenen ihr eigenes Recht auf Schutz der Ehe und Familie zusteht, welches durch die Preisgabe ihrer Daten betroffen wäre.

29. Mit der Ermöglichung der Datenübermittlung in der vorliegenden Konstellation, bei der kein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, geht zudem die Gefahr einher, dass Datenübermittlungen „ins Blaue hinein“ erfolgen. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl ist für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt. In der vorliegenden Konstellation sind daher zwangsläufig auch Außenstehende als Verpflichtete einbezogen.

30. Auch der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes spricht gegen einen Anspruch auf Übermittlung der Daten. Nach § 1 Abs. 1 BDSG ist gerade Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

II.

31. Der Beklagten ist es schließlich unmöglich, die Daten herauszugeben, da sie nicht mehr im Besitz der entsprechenden Software mit den Daten ist. Die Beklagte führt das streitgegenständliche Hotel seit 2012 nicht mehr. Die Buchungen seien damals über eine Software verwaltet worden, die nicht mehr im Besitz der Beklagten sei. Sie habe keine Möglichkeit, bestimmte Zimmerbuchungen nachzuverfolgen, da auch keine Unterlagen über Zimmerbelegung etc. vorlägen. Archiviert seien lediglich die Rechnungen über die Übernachtungskosten. Auf diesen seien aber keine bestimmten Zimmer oder Stockwerke vermerkt, so dass die Abrechnungen einem bestimmten Gast aus dem zweiten Stock nicht eindeutig zuordenbar sind. Der Beklagten geht es daher, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht um die Vermeidung von Aufwand. Auch spricht die Tatsache, dass dem Nachpächter des Hotels keine Unterlagen und Informationen vorliegen, nicht gegen die Annahme, dass die Beklagte ebenfalls nicht mehr über Informationen und Unterlagen aus dem Jahre 2010 verfügt.

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