Ein Abtretungsverbot in Reisevertragsbedingungen ist nicht zu beanstanden
OLG Düsseldorf: Ein Abtretungsverbot in Reisevertragsbedingungen ist nicht zu beanstanden
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, beanstandet zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, eines Reiseunternehmens. Die beanstandeten Klauseln enthelten ein Abtretungsverbot für Reiseteilnehmer, was der Kläger für unzulässig i. S. d. AGB Gesetzes hält.
Das OLG Düsseldorf entscheidet, die Klage abzuweisen. Das Reiseunternehmen kann den Reisenden für den Fall, daß eine Reiseleitung vor Ort nicht erreichbar ist, dazu verpflichten, die Zentrale über Beanstandungen zu informieren.
OLG Düsseldorf | 6 U 234/87 (Aktenzeichen) |
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OLG Düsseldorf: | OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.06.1988 |
Rechtsweg: | OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.1988, Az: 6 U 234/87 |
Rechtsweg: | LG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.1987, Az: 12 O 3/87 |
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Leitsatz:
2. Ein Abtretungsverbot in Reisevertragsbedingungen ist zulässig.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall klagte ein rechtsfähiger Verband gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseunternehmens. Diese verstießen nach Ansicht des Klägers gegen das AGB Gesetz.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab und stellte klar, dass das Reiseunternehmen auch bei Werbung mit dem Vorhandensein einer örtlichen Reiseleitung, den Reisenden für den Fall, dass die Reiseleitung nicht erreichbar ist, dazu verpflichten kann, die Zentrale über die Beanstandungen zu informieren.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
22. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Beschwer des Klägers: 10.000 DM.
Tatbestand
5. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen. Die Beklagte ist ein Reiseveranstaltungsunternehmen (T.-Reisen), das in seinen „Allgemeinen Reisebedingungen“ zwei Klauseln verwendet, die der Kläger für unzulässig hält. Die Klauseln lauten:
6. Es gilt als vereinbart, daß die Abtretung solcher Ansprüche ausgeschlossen ist.
7. Dieser Satz bezieht sich auf folgenden vorangehenden Satz:
8. Nur der Anmelder … ist berechtigt, für sich und/oder für die von ihm angemeldeten Teilnehmer Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen.
9.Die zweite beanstandete Klausel lautet:
10. Sofern auch unter der Kontaktadresse niemand erreicht werden kann, ist der Reisende verpflichtet, die Zentrale des Reiseveranstalters in M. zu informieren.
11. Dieser Absatz bezieht sich auf folgende vorausgehende Regelung:
12. Adressat der Anzeige bzw. des Abhilfeverlangens ist die örtliche Reiseleitung des Veranstalters. Die Sprechzeiten der Reiseleitung sind dem im Hotel angebrachten Aushang zu entnehmen. … Sofern die Reiseleitung so nicht erreichbar ist, ist der Reisende verpflichtet, sich an die Kontaktadresse des Reiseveranstalters im jeweiligen Zielgebiet zu wenden. Die Kontaktadresse ist dem im Hotel angebrachten Aushang zu entnehmen.
13. Der Kläger ist der Ansicht, diese beiden Klauseln seien wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 242 BGB bzw. §§ 651 d f. BGB unwirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, am Zielort eine Reiseleitung als Ansprechpartner zur Verfügung zu halten.
14. Das Landgericht hat die auf Untersagung der Verwendung vorstehender Klauseln gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt, unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Beklagten zu untersagen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Veranstaltung von Reisen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Reiseverträgen auf solche Klauseln zu berufen, ausgenommen für Verträge mit einem Kaufmann im Namen seines Handelsgewerbes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
15. 1. „Nur der Anmelder…ist berechtigt, für sich und/oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen. Es gilt als vereinbart, daß die Abtretung solcher Ansprüche ausgeschlossen ist.“ 2. „Sofern auch unter der Kontaktadresse niemand erreicht werden kann, ist der Reisende verpflichtet, die Zentrale des Reiseveranstalters in M. zu informieren.“
17. Sofern in den von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekten – insbesondere auf dem Vorderblatt – darauf hingewiesen wird, daß der Reisende am Urlaubsort zuerst von der Reiseleiterin begrüßt werde, insbesondere mit den Worten: „Am Urlaubsort begrüßt sie zuerst unsere Reiseleiterin!“,
18. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 DM anzudrohen.
20. die Berufung zurückzuweisen.
21. Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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