Sturz beim plötzlichen Bremsen der Straßenbahn

AG München: Sturz beim plötzlichen Bremsen der Straßenbahn

Ein Straßenbahnfahrgast zog sich beim Sturz nach einer Bremsung eine Kopfverletzung zu. Als Ausgleich hierfür verlangt er vom Betreiber der Straßenbahn eine Schmerzensgeldzahlung im Sinne von §7 StVG.

Das Amtsgericht München hat dem Kläger Recht zugesprochen. Durch die plötzliche Bremsung habe der Fahrer den Sturz des Klägers verschuldet. Dies sei der Straßenbahngesellschaft zuzurechnen.

AG München 343 C 27136/08 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 03.02.2009
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 03.02.2009, Az: 343 C 27136/08
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Amtsgericht München

1. Urteil vom 3. Februar 2009

Aktenzeichen 343 C 27136/08

Leitsatz:

2. Der Betreiber öffentlicher Vekehrsmittel haftet für Schäden beim Betrieb der Fahrzeuge.

Zusammenfassung:

3. Der Fahrgast einer Straßenbahn verletzte sich beim Sturz nach einer plötzlichen Bremsung am Kopf, zudem ging seine Brille zu Bruch. Hierfür forderte er 3.000,- € Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Betreiber der Tram behauptete, der Kläger habe sich nicht richtig festgehalten und sei deshalb selbst für seine Verletzung verantwortlich. Der Kläger setzte entgegen, er habe sich nur einhändig festgehalten, um durch Vorzeigen seines Behindertenausweises einen anderen Fahrgasts zur Aufgabe seines Sitzplatzes zu bewegen.

Das Amtsgericht München gab der Klage in geringem Umfang statt. Grundsätzlich haftet der Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel nach § 7 StVG für Schäden, die bei deren Betrieb entstehen. Zugunsten des Klägers wurde ausgelegt, dass er körperlich und sprachlich beeinträchtigt war und sich die Bremsung kurze Zeit nach seinem Einstieg ereignete. Jedoch war das Schmerzensgeld nur auf 343,90 € zu bemessen, da er keine Folgeschäden oder eine Krankschreibung vorgetragen hatte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 486,20 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2007 zuzüglich EUR 93,42 vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei zu 86% und die Beklagtenpartei zu 14%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann von dem Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf EUR 3.386,20 festgesetzt.

Tatbestand:

5. Mit der Klage werden Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.07.2007 in M. geltend gemacht.

6. Die Beklagte ist Betreiberin der Straßenbahnlinie 19.

7. Am 24.07.2007 bestieg der Kläger gegen 15.45 Uhr an der Haltestelle Kammerspiele diese Straßenbahn.

8. Da kein Sitzplatz frei war, stand er in der Straßenbahn, als diese kurz darauf an der Kreuzung M.-Straße/K.-S.-Ring wegen eines kreuzenden Radfahrers plötzlich bremsen musste.

9. Der Kläger konnte sich nicht mehr festhalten und stürzte zu Boden.

10. Bei dem Sturz zog sich der Kläger eine Kopfplatzwunde, eine Schädelprellung und ein Hämatom am Handrücken zu.

11. Der Kläger behauptet, er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer Hand an einer Haltestange festgehalten und mit der anderen Hand seinen Behindertenausweis herausgesucht, um einen Fahrgast dazu zu bewegen, den Sitzplatz frei zu machen.

12. Bei dem Unfall sei auch seine Brille zu Bruch gegangen.

13. Neben Ersatz der Kosten für die neue Brille verlangt der Kläger eine Auslagenpauschale sowie Ersatz der Kosten für eine Taxifahrt und vorgerichtliche Anwaltskosten.

14. Er ist der Ansicht, dass ihm wegen der vorbezeichneten Verletzungen ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 3.000,- zusteht.

15. Der Kläger beantragt:

I.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 386,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2007, sowie EUR 359,50 an außergerichtlichen Nebenkosten zu bezahlen;

II.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird.

18. Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

19. Die Beklagte behauptet, der Trambahnfahrer habe lediglich eine ganz normal Betriebsbremsung ausgeführt.

20. Aus diesen Gründen bestehe schon ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Kläger nicht ordnungsgemäß festgehalten habe, so wie es seine Pflicht gewesen wäre. Er müsse die Unfallfolgen daher selbst tragen.

21. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen …

22. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.02.2009 verwiesen.

23. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

24. Die Klage ist nur zu einem kleinen Teil begründet.

25. Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Omnibusses für Schäden beim Betrieb dieser Fahrzeuge.

26. Diese Gefährdungshaftung nach § 7 StVG ist zulasten des Fahrgastes nur noch bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

27. Der Ersatzanspruch des Fahrgastes kann jedoch wegen Mitverschuldens nach § 9 StVG, § 254 BGB zu kürzen sein.

28. Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass allein aus der Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, sich der Beweis des ersten Anscheins ergäbe, dass er sich nicht ordnungsgemäß festgehalten habe.

29. An die notwendige Eigensicherung stellt die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen (vgl. OLG München, 03.6.2008, Aktenzeichen: 10 U 2966/08 mit weiteren Nachweisen). In dem Fall, in dem der Fahrgast sich nicht ausreichend festhält, kann er keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadensersatz von dem Betreiber verlangen.

30. Aus der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichtes München ergibt sich jedoch auch, dass von einem Fahrgast nicht in jeder Situation erwartet werden kann, dass er sich ausreichend festhält. Ausnahmen gibt es z. B. dann, wenn der Fahrgast gerade dabei ist, seinen Fahrausweis zu entwerten, wozu er ja verpflichtet ist. Eine Ausnahme stellt auch eine Situation dar, wo der Fahrgast gerade dabei ist, sich hinzusetzen.

31. Im vorliegenden Fall war daher zu klären, ob eine solche Ausnahmesituation vorgelegen hat oder nicht.

32. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die Straßenbahn vom Anfahren an der Haltestelle Kammerspiele bis zu dem Ort, an dem sich der Unfall ereignete, nur wenige Meter zurücklegte.

33. Der Trambahnfahrer konnte nicht mehr sagen, wie lange er an der Rotlicht zeigenden Ampel angehalten hatte, bevor er wieder anfuhr und gleich wieder abbremsen musste. Aus diesem Grund lässt sich hier ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Kläger sich nicht ausreichend festgehalten hat, nicht führen. Es entspricht der Natur der Sache, dass man nach dem Einsteigen in eine volle Trambahn erst einige Zeit braucht, bis man einen zuverlässigen Halteplatz gefunden hat. Hier wirkt die körperliche Beeinträchtigung durch die von der Zeugin … bestätigte Behinderung des Klägers nach dem Schlaganfall mit.

34. Beide Zeugen gaben auch an, dass die Trambahn zur fraglichen Zeit gut gefüllt war und es keine Sitzplätze mehr gab.

35. In der Beweisaufnahme konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden, ob der Kläger tatsächlich vor hatte, sich mit Hilfe seines Behindertenausweises einen Platz zu besorgen.

36. Dies gab die Zeugin F. zwar an, die von dem Zeugen … angefertigte Niederschrift über die Aussage der Zeugin … unmittelbar nach dem Unfall, die der Zeuge … in der Verhandlung wiedergab, spricht eher nicht dafür. Jedoch kommt es für die Bewertung der Situation hierauf nicht mehr an. Denn der Unfall ereignete sich nur ganz kurze Zeit nachdem der Kläger mit seiner Ehefrau die Trambahn betreten hatte. Wegen der glaubhaft vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger überhaupt ausreichend Zeit gehabt hätte, sich einen Platz zu besorgen.

37. Dass hier nicht nur die Beweglichkeit des Klägers eingeschränkt war, sondern auch Beeinträchtigungen beim Sprechen vorliegen, konnte das Gericht selbst in der mündlichen Verhandlung feststellen.

38. Dem Kläger steht demnach dem Grunde nach ein Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu.

39. Nach §§ 249 ff. BGB sind hier die Kosten für die beschädigte Brille in Höhe von EUR 343,90 zu bezahlen.

40. Dass die Brille des Klägers bei dem Vorfall zu Bruch ging, hat die Zeugin glaubhaft beschrieben.

41. Die Kosten für die Taxifahrt sind der Höhe nach nicht bestritten.

42. Der Anspruch auf die Auslagenpauschale besteht nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO.

43. Erheblich überhöht sind jedoch die Schmerzensgeldvorstellungen der Klagepartei.

44. Hier darf nämlich nicht übersehen werden, dass das Schmerzensgeld hier seinen Grund allein in einer Gefährdungshaftung nach § 11 Satz 2 StVG, § 253 Absatz 2 BGB hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist hier neben dem Ausmaß und der Schwere der Verletzung hier anders als sonst keine Genugtuungsfunktion wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens des Täters zu berücksichtigen.

45. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass er aufgrund der Verletzung krankgeschrieben war oder eine bleibende Verletzung erlitten hat. Angesichts der Tatsache, dass die Wunde genäht werden musste, scheitert ein Schmerzensgeldanspruch allerdings auch nicht an der sogenannten „Geringfügigkeitsgrenze“.

46. Das Gericht hält hier einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von EUR 100,- (in Anlehnung an Ziffer 22, 26 und 40 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks, Ring und Böhm, 26. Auflage) für angemessen.

47. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus dem berechtigten Betrag ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

48. Die geltend gemachten Anwaltskosten waren entsprechend der berechtigten Forderung zu kürzen.

49. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

50. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO.

51. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

52. Der Streitwert beruht auf dem geltend gemachten Interesse, § 3 ZPO.

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