Verkehrslärm im Hotel

AG Düsseldorf: Verkehrslärm im Hotel

Eine Türkei-Urlauberin forderte eine Reisepreisminderung aufgrund von Lärmbelästigung durch Gebetsrufe, Verkehr und wegen diverser weiterer Mängel. Der Hotelier bestreitet eine Möglichkeit der Einflussnahme seinerseits und weigert sich der Zahlung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Während Gebetsrufe bloße Unannehmlichkeiten seien, die der Reisende zu erdulden habe, habe er die übrigen Reisemängel nicht rechtzeitig oder nicht substatiert genug vorgetragen.

AG Düsseldorf 48 C 5461/08 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 24.10.2008
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2008, Az: 48 C 5461/08
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 24. Oktober 2008

Aktenzeichen 48 C 5461/08

Leitsatz:

2. Lärm, der auf ortstypische Vorgänge und Verhältnisse zurückzuführen ist, stellt keinen Reisemangel, sondern eine bloße Unannehmlichkeit dar.

Zusammenfassung:

3. Eine Türkeiurlauberin forderte eine Reisepreisminderung im Sinne von § 651 m BGB für diverse vermeintliche Reisemängel. Einerseits sah sie in Gebetsrufen und Verkehr eine Lärmbelästigung. Darüberhinaus bemängelte sie die fehlende Überdachung und Beheizung des Hallenbades, das fehlende Freibad, verschmutzten Boden und defekte Fitnessgeräte.

Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Lärmbeeinträchtigung war sowhol im Fall der Muezzinrufe, als auch des Geräuschpegels des Straßenverkehrs ortstypisch und als Unannehmlichkeit von der Reisenden hinzunehmen. Hinsichtlich der weiteren Mängel hatte die Klägerin diese nicht rechtzeitig gerügt oder in einem vor Ort gestellten Umbuchungsantrag nicht ausgeführt, sodass ersichtlich wurde, dass sie an einer Abhilfe nicht interessiert war. Diese zu ermöglichen ist jedoch Zweck einer fristgerechten Anzeige beim Reiseveranstalter, sodass die Klägerin ihre eventuellen Ersatzansprüche verwirkt hatte.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

6. Die Klage ist unbegründet.

7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 52,50 €. Der Anspruch ergibt sich nicht wegen eines Rechts auf Minderung aus den §§ 651 a, 651 d, 638 Abs. 4, 346 BGB.

A.

8. Wegen der Gebetsrufe im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 (5 x täglich à 10 Minuten) kann die Klägerin den Reisepreis nicht mindern. In der Türkei ist das Auftreten dieser Geräusche ortsüblich und daher als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Auch wenn das Minarett sich nicht direkt rechts neben dem Hotel befunden hätte, hätte die Klägerin nicht darauf vertrauen können, dass sie durch solche Geräusche, aus einer anderen Richtung, nicht belästigt wird.

B.

9. Wegen des Verkehrslärms im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 steht der Klägerin ebenfalls kein Recht auf Minderung des Reisepreises zu. In südlichen Ländern hat der Reisende ohne ausdrückliche Buchung eines ruhigen Zimmers mit normalem Verkehrslärm zu rechnen und diesen als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Lediglich auf besonders starken Straßenverkehr bei Haupt- und Durchgangsstraßen muss hingewiesen werden (Führich, Reiserecht, 4. Auflage 2002, Rn. 284). Hierzu wurde nichts vorgetragen. Der Prospektbeschreibung war überdies zu entnehmen, dass sich das Hotel in einem Ortsteil von Antalya, d. h. in einer Stadt befindet. Zudem wird in dem Prospekt auch ausdrücklich auf eine Straße zwischen Hotel und Strand hingewiesen, so dass auch deshalb mit Verkehrslärm zu rechnen war.

C.

10. Wegen des nicht beheizten und nicht überdachten Hallenbades im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 steht der Klägerin ebenfalls kein Minderungsrecht zu.

11. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die fehlende Überdachung für die Klägerin nachteilig ausgewirkt hätte. Soweit sie beanstandet, dass das Hallenbad nicht beheizt war, bzw. das Wasser zu kühl war, ist ihr etwaig bestehendes Minderungsrecht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB mangels Anzeige des Mangels vor dem Hotelwechsel ausgeschlossen. In der vorgelegten schriftlichen Mängelrüge vom 03.11.2007 wurde lediglich beanstandet, dass das Hallenbad nicht vorhanden bzw. nutzbar sei. Dass das Wasser zu kühl war, hat die Klägerin hier nicht beanstandet. Auch im Umbuchungsantrag vom 03.11.2007 wurde lediglich das Fehlen eines Hallenbades beanstandet.

D.

12. Auch wegen des fehlenden Freibades im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 steht der Klägerin kein Minderungsrecht zu. Ein Freibad war nicht Gegenstand des Reisevertrages. Zwar ist auf dem Foto im Winter-Prospekt ein Freibad zu sehen, das sich vor dem Hotel befindet. Aus der Beschreibung ergibt sich jedoch, dass dieses nicht zur Ausstattung gehört. Überdies hätte die Klägerin das Freibad wegen der niedrigen Temperaturen nach ihrem eigenen Vortrag ohnehin nicht nutzen können. Eine Beheizungspflicht bestand jedenfalls bei einem Freibad nicht.

E.

13. Wegen des fehlenden Heißwassers der Dusche im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 steht der Klägerin kein Minderungsrecht zu. Sie ist für das fehlende Warmwasser beweisfällig.

F.

14. Wegen der defekten Fitnessgeräte im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 wurde eine Rüge nicht hinreichend vorgetragen. Der vorgelegten Mängelrüge vom 03.11.2007 ist eine Rüge nicht zu entnehmen. Dem vorgelegten Umbuchungsauftrag vom 03.11.2007 ist lediglich zu entnehmen, dass die Fitness sehr primitiv, nicht sauber und aufgeräumt sei. Ein Defekt der Geräte wird nicht erwähnt.

G.

15. Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Teppichboden des Fitnessraumes schmuddelig und mit Flecken übersäht und Sauna und Türkisches Bad wegen fehlender Wärme im Hotel … vom 02.11. bis 03.11.2007 nicht nutzbar waren, ist sie bis zur Anzeige am 03.11.2007 mit ihrem Minderungsrecht gemäß § 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Anzeige des Mangels erfolgte erstmals am 03.11.2007 im Rahmen des Umbuchungsantrages. Für die Zeit ab Anzeige des Mangels bis zum Umzug am nächsten Tag, ist das Vorliegen dieser Mängel gemäß § 242 BGB als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Dass die Klägerin diese Mängel nur im Umbuchungsantrag, nicht aber im Rahmen der Mängelrüge am 03.11.2007 erwähnte, macht deutlich, dass sie in diesem Stadium an einer Abhilfe nicht mehr interessiert war bzw. diese von der Beklagten nicht mehr eingefordert hat.

16. Der Klägerin steht weiterhin auch kein Rückzahlungsanspruch wegen der gezahlten Umbuchungsgebühr in Höhe von 135,00 € für den von ihr gewünschten Hotelwechsel zu.

17. Der Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 BGB oder §§ 651 f, 651 c BGB. Denn sie hatte keinen Anspruch auf den von ihr verlangten Hotelwechsel. Gemäß den vorstehenden Erörterungen waren die Zustände im Hotel teilweise nicht als mangelhaft zu bewerten, teilweise hat sie aber auch der Beklagten keine Gelegenheit mehr zur Abhilfe im gebuchten Hotel gegeben. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin auf einem Hotelwechsel unabhängig davon bestand, ob die Reiseleitung Verbesserungen für die Klägerin im gebuchten Hotel hätte organisieren können.

18. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht dementsprechend ebenfalls nicht.

II.

19. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

III.

20. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

IV.

21. Der Streitwert wird auf bis 300,00 € festgesetzt.

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