Sturzunfall des Reisenden bei einer Kreuzfahrt im Außenbereich

LG Frankfurt: Sturzunfall des Reisenden bei einer Kreuzfahrt im Außenbereich

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Schiffskreuzfahrt für 11 Nächte mit Beginn am 08.03.2010. Während der Reise stürzte die Klägerin 1) im Außenbereich der Pools und verletzte sich schwer am Knie, was im Anschluss an die Reise auch zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. verminderten Arbeitsfähigkeit führte.  Nach ihrer Auffassung kam es zu diesem Unfall, weil die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzte. Kläger 2) steckte sich an Bord des Schiffes mit dem Novovirus an und litt deswegen zwei Tage lang an heftigem Erbrechen und Durchfall. Beide klagten auf Schmerzensgeld und Klägerin 1) darüber hinaus noch auf Ersatz sämtlicher (damals) gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden die infolge des Sturzes eintraten.

Das LG Frankfurt gab den Klägern teilweise Recht und sprach ihnen Schmerzensgeld, Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, Schadensersatz hinsichtlich der Folgeschäden des Unfalles und Reisepreisminderung in einer Gesamthöhe von 4.192,- € zu.

LG Frankfurt 2-24 O 126/10 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 08.08.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2011, Az: 2-24 O 126/10
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 08. August 2011

Aktenzeichen 2-24 O 126/10

Leitsätze:

2. Trotz gesteigerter Sorgfaltspflichten des Reisenden im Außenbereich eines Kreuzfahrtschiffes, haftet der Reiseveranstalter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn der Reisende im Poolbereich stürzt und sich verletzt und das Reinigungspersonal Hinweis- oder Warnschilder wegen der bestehenden Rutschgefahr hätte aufstellen müssen.

Dem Reisenden steht ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.750,- € zu, wenn er infolge eines Sturzunfalles, bei dem ihn ein Mitverschulden von 20 % trifft, ein Distorsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks erlitten hat, eine Patellaluxation aufgrund eines komplett abgerissenen medialen Retinaculum bestand und war es weiterhin zu einer Schädigung des Innenbandes gekommen ist und außerdem ein ausgeprägtes Lymphödem im Bereich des Ober- und Unterschenkels sowie ein Erguss im Bereich des Recessus suprapatellaris bestand.

Grasiert während einer Kreuzfahrt der Novovirus, stellt dies einen massiven Reisemangel dar, der einen Reisepreisminderungsanspruch begründet. Ist eine signifikant hohe Anzahl von gästen gleichzeitig an den Symptomen dieser Krankheit erkrankt, so besteht ein Anscheinsbeweis, dass die Ursache der Erkrankung im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters liegt. Zudem rechtfertigt die Erkrankung des Reisenden (vorliegend an 2 Tagen) ein Schmerzensgeld i.H.v. 100,- €.

Der Reisende hat gem. § 651f Abs. 2 BGB einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Schiffskreuzfahrt für 11 Nächte mit Beginn am 08.03.2010 zu einem Preis von 671,– Euro pro Person. Während der Reise stürzte die Klägerin 1) am 18.03.2010, während sie auf dem Weg zum Frühstück war, im Außenbereich der Pools. Infolge des Unfalls war am linken Bein die Kniescheibe nach links ausgerenkt. Sie wurde an Bord des Schiffes und in einem Krankenhaus am gegenwärtigen Anlegehafen in Charleston, USA behandelt, wobei ihr u.a. ein Gipsverband am Bein angelegt wurde. Zurück in Deutschland wurde ein Distorsionstrauma im linken Kniegelenk in Form einer Patellaluxation mit Bandabriss diagnostiziert. Diese Umstände führten im Anschluss an die Reise zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. verminderten Arbeitsfähigkeit.

Nach ihrer Auffassung kam es zu diesem Unfall, weil die Beklagte Verkehrssicherungspflichten verletzte. Kläger 2) steckte sich an Bord des Schiffes mit dem Novovirus an. Insgesamt waren 22 % der Gäste an dem Virus erkrankt. In der Nacht vom 11.03. auf den 12.03.2010 setzten die Symptome in Form von heftigem Erbrechen und Durchfall ein. Nach einer ärztlichen Behandlung war er am 13.03.2010 wieder gesund.

Beide klagten auf Schmerzensgeld und Klägerin 1) darüber hinaus noch auf Ersatz sämtlicher (damals) gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden die infolge des Sturzes eintraten.

Das LG Frankfurt gab den Klägern teilweise Recht und sprach ihnen gem. § 651 f I BGB i. V. m. § 253 II BGB Schmerzensgeld aufgrund des Unfalls und damit verbunden auch Schadensersatz für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden , gem. § 651 f II BGB Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, und Reisepreisminderung gem. §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB, in einer Gesamthöhe von 4.192,- € zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 3.421,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 771,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden infolge des Sturzes am 18.03.2010 auf dem Kreuzfahrtschiff … zu ersetzen abzüglich Berücksichtigung eines mit 20% zu bewertenden Mitverschuldens der Klägerin zu 1), soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 543,59 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 54%, der Kläger zu 2) zu 10% und die Beklagte zu 36% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 64% und die Beklagte zu 36% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben der Kläger zu 2) zu 67% und die Beklagte zu 33% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 54%, der Kläger zu 2) zu 10% und die Beklagte zu 36% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Kläger zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger machen gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin einer Schiffskreuzfahrt reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Kreuzfahrt mit dem Schiff … für die Zeit vom 08.03.2010 für 11 Nächte in der Kabine 06-​5032.

7. Der Reisepreis belief sich auf 671,– Euro pro Person, also insgesamt auf 1.342,– Euro.

8. Während der Kreuzfahrt breitete sich eine Noroviruserkrankung an Bord aus. 406 der 1.800 Passagiere und 13 Besatzungsmitglieder erkrankten an der Viruserkrankung. Aufgrund der Noroviruserkrankungen wurde die Kreuzfahrt um einen Tag verkürzt, insbesondere wurde die Insel Tortola nicht wie vorgesehen angefahren.

9. Die Klägerin zu 1) verunfallte am 18.03.2010 an Bord während das Schiff in Charleston, USA, vor Anker lag. Der Unfallhergang und die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

10. Der Kläger zu 2) erkrankte an Bord und befand sich infolgedessen in ärztlicher Behandlung.

11. Die Kläger machen gegen die Beklagte Minderungs- und Schmerzensgeldansprüche sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude geltend.

12. Die Klägerin zu 1) behauptet, am Donnerstag, den 18.03.2010, gegen 9.00 Uhr seien die Kläger auf dem Resort-​Deck in Richtung „…“ unterwegs gewesen, um zu frühstücken. Es habe keinerlei Hinweis oder Schilder mit einer Warnung bzgl. eines feuchten Bodens gegeben. Unvermutet und unvorhersehbar sei die Klägerin zu 1) auf dem feuchten Boden aus Holzplanken ausgerutscht und gestürzt.

13. Die Klägerin zu 1) ist der Auffassung, dass in Bezug auf den feuchten Boden, auf dem sie ausgerutscht sei, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorgelegen habe.

14. Die Klägerin zu 1) behauptet, sie habe sich am linken Bein die Kniescheibe nach links ausgerenkt und habe nicht mehr aufstehen können. Die Klägerin zu 1) sei sodann ins Schiffshospital verbracht und dort behandelt worden. Es sei ein Gips angelegt worden. Die Behandlung im Schiffshospital sei mangelhaft gewesen, insbesondere sei die Kniescheibe nicht fachgerecht eingerenkt und der Gips nicht fachgerecht angelegt worden. Zur Kontrolle habe die Klägerin zu 1) noch am selben Tag ein Krankenhaus auf dem Festland in Charleston, USA, aufgesucht. Es sei eine Luxation der Patella festgestellt worden. Dort sei der Gips wieder entfernt und das Knie nochmals eingerenkt worden. Sie habe eine Schiene und Krücken erhalten.

15. Nach der Rückkehr nach Deutschland habe sich die Klägerin zu 1) in weitere ärztliche Behandlung begeben. Es sei ein Distorsionstrauma im linken Kniegelenk in Form einer Patellaluxation mit Bandabriss diagnostiziert worden. Aufgrund des Unfalls und der Verletzungen habe sie über einen langen Zeitraum erhebliche Schmerzen gehabt. Die Klägerin zu 1) sei seit dem Unfall am 18.03.2010 bis zum 25.05.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 25.05. bis 30.07.2010 habe sie nur eingeschränkt arbeiten können. Seit dem 02.08.2010 sei sie wieder Vollzeit tätig.

16. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum behaupteten Unfallhergang und den Folgen wird insbesondere auf die Klageschrift vom 05.08.2010 (Bl. 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 21.03.2011 (Bl. 120 ff. d. A.) und die eingereichten ärztlichen Unterlagen (Bl. 24 – 34, 83 – 100 d. A.) Bezug genommen.

17. Der Kläger zu 2) behauptet, er sei ebenfalls an dem Norovirus erkrankt, und zwar ab dem 11.03.2010. Er habe an heftigem Erbrechen und Durchfall gelitten, was in der Nacht vom 11.03. auf den 12.03.2010 eingesetzt habe. Nach einer ärztlichen Behandlung sei er am 13.03.2010 wieder gesund gewesen.

18. Die Kläger beantragen,

19. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) wegen des Sturzes auf der Kreuzfahrt mit der … (Buchungsnummer …) am 18.03.2010 ca. 09.00 Uhr, ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.

20. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1.) sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden infolge des Sturzes am 18.03.2010 auf dem Kreuzfahrtschiff zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2.) wegen der auf der Kreuzfahrt mit der … (Buchungsnummer …) am erlittenen Noroviruserkrankung ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.

22. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1.) und 2.) jeweils 1.342,00 Euro jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu zahlen.

23. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von dem Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Unterzeichners in Höhe von 695,64 € freizustellen und diese Kosten zu erstatten.

24. Die Beklagte beantragt,

25. die Klage abzuweisen.

26. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich bei dem Unfall der Klägerin zu 1) ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.

27. Die Beklagte behauptet, der Kläger zu 2) habe sich in der Zeit vom 12.03.2010 1.00 Uhr morgens bis 13.03.2010 16.29 Uhr in ärztlicher Behandlung befunden. Am 13.03.2010 sei er als gesund vom Schiffsarzt entlassen worden. Eine Noroviruserkrankung sei nicht nachgewiesen.

28. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

29. Die Klage ist zulässig.

30. Insbesondere besteht aufgrund nicht auszuschließender Folgeschäden für den Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) ein entsprechendes Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO.

31. Die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass Spätfolgen nicht auszuschließen sind.

32. Nach all dem geht das Gericht von einem ausreichenden und berechtigten Feststellungsinteresse aus.

II.

33. Die Klage ist teilweise begründet.

1.

34. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund des Unfalls (Sturz) vom 18.03.2010 in Höhe von 2.750,– Euro gem. § 651 f I BGB i. V. m. § 253 II BGB.

A.

35. Bei Schiffsreisen haftet der Reiseveranstalter auch für Schmerzensgeldansprüche nach § 651 f I BGB i. V. m. § 253 II BGB. Diese Ansprüche werden nicht von Ansprüchen nach der Anlage zu § 664 HGB verdrängt, sondern stehen neben diesen (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 499, 1216).

B.

36. Es stellt einen Reisemangel im Sinne von §§ 651 f I, 651 c I BGB dar, dass am 18.03.2010 gegen 9.00 Uhr der Holzboden auf dem Resort Deck in Höhe des Treppenaufgangs zum darüberliegenden Sky Deck aufgrund Feuchtigkeit/Nässe rutschig gewesen ist ohne dass davor gewarnt worden ist.

37. Da der Reiseveranstalter dem Reisenden auf Grund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren schuldet, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, fallen jedenfalls auch Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, das heißt infolge einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen hat, unter den Mangelbegriff (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551).

38. Die Klägerin zu 1) hat die Umstände und Ursache ihres Sturzes im Schriftsatz vom 21.03.2011 ausführlich dargelegt. Dem ist die Beklagte ihrerseits nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten, worauf das Gericht hingewiesen hat (Bl. 132/133 d. A.). Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass im genannten Zeitraum auf dem Resort Deck keine Reinigungsarbeiten durchgeführt worden sind.

39. Danach geht das Gericht davon aus, dass die von der Klägerin zu 1) überzeugend geschilderte Feuchtigkeit/Nässe von Reinigungsarbeiten an Bord stammte.

40. Die Klägerin zu 1) hat nämlich überzeugend ausgeschlossen, dass die Feuchtigkeit/Nässe eine andere naheliegende Ursache hatte. Es hatte nicht geregnet und mangels Seegang ist auch kein Meerwasser an Bord gespült worden. Insbesondere konnte die Feuchtigkeit/Nässe auch nicht vom Poolbereich stammen, da kein Wasser mehr im Pool war. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) überzeugend dargelegt, dass die Kreuzfahrt aufgrund des Norovirusses ein vorzeitiges Ende gefunden hatte und das Schiff am 18.03.2010 bereits umfassend gereinigt/desinfiziert worden ist. Daher war der Poolbereich auf dem Resort Deck bereits geräumt und das Wasser aus dem Pool geleert worden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Sturzstelle nicht in unmittelbaren Poolbereich befunden hat.

41. Nach all dem ist davon auszugehen, dass die Feuchtigkeit/Nässe auf Reinigungswasser oder Desinfektionslösung zurückzuführen war.

42. Nach Auffassung des Gerichts waren die Mitarbeiter des Reinigungspersonals verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr hinzuweisen, nachdem der Holzboden nach den durchgeführten Putzarbeiten nässebedingt glatt war (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 16.12.2009, Az. 2 U 904/09, zit. nach juris).

43. Das Gericht verkennt nicht, dass das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 14.12.2000 (Az. 16 U 55/00, zit. nach juris) im Bereich eines Pools eine solche Hinweis- und Warnpflicht bzgl. Nässe verneint hat.

44. Vorliegend liegen jedoch gewisse Fallabweichungen vor. Vorliegend war der Pool nämlich nicht mehr in Betrieb, so dass die Klägerin zu 1) mit Nässe vom Poolbereich nicht zu rechnen brauchte. Weiterhin war es für die Klägerin zu 1) das erste Mal während der Reise, dass sie um diese Uhrzeit diesen Bereich des Resort Decks aufgesucht hat. Zu anderen Gelegenheiten war das Deck immer trocken. Weiterhin hat die Klägerin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass in den Situationen, in denen es irgendwo feucht war, dort immer die Hinweisschilder mit der Warnung „caution wet floor“ standen. An dieser Praxis muss sich die Beklagte auch festhalten lassen, da ein Reisender insoweit berechtigt darauf vertrauen darf, dass solche dann auch immer bei Feuchtigkeit/Nässe aufgestellt werden.

45. Nach all dem ist von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Mitarbeiter des Reinigungspersonals auszugehen. Da diese Mitarbeiter Erfüllungsgehilfen der Beklagten sind, hat sich die Beklagte diese Verkehrssicherungspflichtverletzung gem. § 278 BGB zurechnen zu lassen.

C.

46. Diesen Reisemangel in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten.

47. Im Falle eines Reisemangels wird zu Lasten des Reiseveranstalters vermutet, dass er den Mangel zu vertreten hat (§ 651 f I BGB). Dem Reiseveranstalter steht jedoch der Entlastungsbeweis offen. Dazu muss er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen – zu denen sein Leistungsträger gehört – und keiner von den Erfüllungsgehilfen des Leistungsträgers verschuldet hat. Dabei muss der Reiseveranstalter für sämtliche ernstlich in Betracht kommenden Schadensursachen den Entlastungsbeweis erbringen (vgl. BGH, NJW 2007, 2549, 2551).

48. Die Beklagte hat nichts zu einem fehlenden Verschulden, insbesondere ihrer Erfüllungsgehilfen, vorgetragen.

D.

49. Nach den glaubhaften und überzeugenden Ausführungen der Klägerin zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin zu 1) aufgrund der Feuchtigkeit/Nässe auf dem Holzboden ausgerutscht ist.

50. Weiterhin hat das Gericht aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran, dass sich die Klägerin aufgrund des Sturzes die von ihr geschilderten Verletzungen zugezogen hat.

51. Danach hat die Klägerin zu 1) ein Distorsionstrauma im Bereich des linken Kniegelenks erlitten. Es lag eine Patellaluxation vor aufgrund der ein komplett abgerissenes mediales Retinaculum bestand. Weiterhin war es zu einer Begleitschädigung des Innenbandes gekommen. Außerdem bestand ein ausgeprägtes Lymphödem im Bereich des Ober- und Unterschenkels sowie ein Erguss im Bereich des Recessus suprapatellaris.

52. Für die erlittene Verletzung und deren Folgen ist der Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld zuzusprechen.

53. Zunächst ist die Verletzung an sich zu würdigen. Eine Patellaluxation mit den vorliegenden Folgen stellt eine nicht unerhebliche Verletzung dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass eine konservative Therapie ausreichend war, also keine Operation nötig war. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) bis zum 25.05.2010 arbeitsunfähig war, also über einen erheblichen Zeitraum, wobei das Gericht aufgrund der ärztlichen Unterlagen keine Zweifel daran hat, dass die Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfall beruhte. Es erfolgte eine Wiedereingliederung in den Beruf. Seit dem 02.08.2010 ist die Klägerin wieder Vollzeit tätig. Die Klägerin zu 1) musste sich auch über Monate mehrfach in ärztliche Behandlung und Physiotherapie begeben. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es aufgrund der nunmehrigen Vorschädigung zu erneuten Luxationen kommen kann.

54. Aufgrund der Art der Verletzung kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin zu 1) durch die Verletzung zunächst erheblich gehbehindert und in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Das Gericht zweifelt auch nicht an den Angaben der Klägerin zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung, dass der Unfall und die Verletzungsfolgen mit erheblichen Schmerzen verbunden waren. Insbesondere die Behandlung im Schiffshospital war mit erheblichen Schmerzen verbunden. Insoweit muss sich der Schädiger in Bezug auf den Verlauf der Behandlungen auch Fehlleistungen der behandelnden Mediziner grundsätzlich zurechnen lassen.

55. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) nach ihren glaubhaften Angaben noch immer unter teilweisen Beschwerden leidet.

56. Da die Klägerin zu 1) einen gesonderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (§ 651 f II BGB) geltend macht, können diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden.

57. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist jedoch eine Einschränkung des Schmerzensgeldanspruchs infolge eines Mitverschuldens der Klägerin zu 1) gegeben. Insoweit ist das Gericht letztlich der Auffassung, dass die Klägerin hinsichtlich des Unfalls ein gewisses Mitverschulden (§ 254 BGB) trifft.

58. Nach Auffassung des Gerichts treffen einen Schiffsreisenden auf einem Kreuzfahrtschiff im Außenbereich gesteigerte Sorgfaltspflichten, insbesondere im Hinblick auch eventuelle Rutschgefahren. Auf einem Schiff ist im Außenbereich nämlich eher mit Nässe/Feuchtigkeit zu rechnen als in einem Hotel. Dies gilt vorliegend auch umso mehr als die Klägerin zu 1) selbst angegeben hat, dass vermehrte Reinigungsaktionen im Gange waren.

59. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorliegende Verletzung der Klägerin zu 1) im Schweregrad nicht vergleichbar mit den von der Klägerin zu 1) in Bezug genommen Schmerzensgeldentscheidungen (Bl. 7/8 d. A.). In diesen Fällen ging es um massive Kniefrakturen.

60. Unter Berücksichtigung all der maßgeblichen Bemessungsfaktoren, insbesondere auch des Mitverschuldens, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.750,– Euro für angemessen und ausreichend.

61. Nach all dem hat die Klägerin zu 1) einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.750,– Euro.

2.

62. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) ist ebenfalls begründet.

63. Wie oben ausgeführt liegen die Anspruchsvoraussetzungen für materielle und immaterielle Schadenersatzansprüche vor. Diesbezüglich ist jedoch noch der Abzug aufgrund des anzunehmenden Mitverschuldens der Klägerin zu 1) zu berücksichtigen. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bewertet das Gericht dieses Mitverschulden mit 20%.

64. Wie oben ausgeführt ist es nach den ärztlichen Unterlagen nicht ausgeschlossen, dass noch Spätfolgen auftreten können.

3.

65. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 335,50 Euro.

66. Die Klägerin zu 1) ist aktivlegitimiert, nämlich entweder als Reiseanmelderin oder nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter.

67. Die Kreuzfahrt der Klägerin zu 1) war im Sinne von § 651 c I BGB mit Reisemängeln behaftet.

68. Es stellt einen massiven Mangel dar, dass während der Kreuzfahrt auf dem Schiff der Norovirus grassierte.

69. Der aufgetretene Norovirus ist als Reisemangel anzusehen. Insoweit ist nach den vorliegenden Gesamtumständen davon auszugehen, dass diese Erkrankungen auf eine mangelhafte Reiseleistung der Beklagten, wie kontaminierte Speisen und Getränke oder mangelnde Hygiene, zurückzuführen sind.

70. Diesbezüglich ist von einem entsprechenden Anscheinsbeweis auszugehen.

71. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Ursache für eine Erkrankung, unabhängig von ihrer nicht aufklärbaren genauen Natur, im Hotel, und damit im Gewährleistungsbereich des Reiseveranstalters, zu finden ist, besteht nur dann, wenn eine signifikant hohe Anzahl von Hotelgästen gleichzeitig an gleichartigen Symptomen erkrankt. Bei der Bestimmung, ob eine signifikant hohe Anzahl von Erkrankungen vorgelegen hat, ist auch die Belegungszahl während der entsprechenden Reisezeit zu beachten. Diesbezüglich wird vertreten, dass eine solche signifikant hohe Anzahl von gleichzeitig Erkrankten jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn noch nicht einmal deutlich mehr als 10 % der Gäste erkrankt sind (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, 2010, Rn. 324 b m. w. N.).

72. Vorliegend waren gute 22% der Passagiere erkrankt. Danach ist ein Anscheinsbeweis gegeben. Diesen hat die Beklagte nicht entkräftet.

73. Auch wenn die Klägerin zu 1) nicht persönlich an dem Norovirus erkrankte, war die Reise durch die Begleitumstände des grassierenden Noroviruses dennoch erheblich beeinträchtigt. Der Kläger zu 2) hat dies bildlich beschrieben, indem er in seiner persönlichen Anhörung geschildert hat, dass man den Eindruck hatte, auf einem Lazarett-​Schiff unterwegs zu sein. Die Leute sind z. B. mit Mundschutz herumgelaufen und ständig musste auf eine Desinfektion geachtet werden. Weiterhin musste ständig mit der Angst umgegangen werden, dass man selbst erkrankt. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass das Bordleben, insbesondere auch im Speisenbereich (Stichwort: Hygiene), erheblich gelitten hat.

74. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Reise um einen Tag verkürzt worden ist und insbesondere die Insel Tortola nicht wie geplant angefahren worden ist.

75. Darüber hinaus ist der Sturz der Klägerin zu 1) aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu berücksichtigen. Dieser Unfall hat den letzten Urlaubstag der Klägerin zu 1) völlig entwertet. Das Gericht will den Unfall der Klägerin mitnichten verharmlosen, jedoch war dieser Unfall nach einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht so außergewöhnlich schwerwiegend (Lebensgefahr), dass er eine Rückwirkung auf die bereits vergangene Urlaubszeit mit einer entsprechenden Entwertung rechtfertigt (vgl. dazu BGH, RRa 2008, 220 ff.).

76. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält es das Gericht vorliegend für sachgerecht unter Einbeziehung aller oben genannten Mängel den Gesamtreisepreis für die Klägerin zu 1) in Höhe von 671,– Euro um 50% zu mindern.

77. Danach ergibt sich ein Minderungsbetrag von 335,50 Euro.

78. Hinsichtlich der Einhaltung der weiteren Formalien gem. §§ 651 d II, 651 g I BGB bestehen keine Bedenken.

4.

79. Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 335,50 Euro gem. § 651 f II BGB.

A.

80. Bei Schiffsreisen haftet der Reiseveranstalter auch für Entschädigungsansprüche nach § 651 f II BGB. Diese Ansprüche werden nicht von Ansprüchen nach der Anlage zu § 664 HGB verdrängt, sondern stehen neben diesen (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 499, 1216).

B.

81. Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-​24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-​24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-​24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.

82. Dies ist wie oben gezeigt der Fall.

C.

83. Auch im Rahmen des § 651 f II BGB wird das Vertretenmüssen des Reiseveranstalters vermutet.

84. Die Beklagte hat sich nicht entlastet, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den aufgetretenen Norovirus.

D.

85. Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z. B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).

86. Nach der Rechtsprechung der Kammer folgt die Höhe der Entschädigung regelmäßig der Höhe der Minderungsquote.

87. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht daher einen Entschädigungsbetrag in Höhe des hälftigen Reisepreises, also 335,50 Euro, für angemessen und ausreichend.

88. Danach hat die Klägerin zu 1) einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 335,50 Euro.

5.

89. Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund einer Noroviruserkrankung an Bord in Höhe von 100,– Euro gem. § 651 f I BGB i. V. m. § 253 II BGB.

90. Nach den Gesamtumständen kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass auch der Kläger zu 2) an dem an Bord grassierenden Norovirus erkrankt ist, was einen Reisemangel darstellt.

91. Zunächst ist unstreitig, dass der Norovirus an Bord ausgebrochen ist. Weiterhin ist unstreitig, dass der Kläger zu 2) mit Symptomen in ärztlicher Behandlung war. Darüber hinaus wurde dem Kläger zu 2) schriftlich bestätigt, dass er an einer Magen/Darmerkrankung litt (Bl. 101 – 103 d. A.) Weiterhin hat der Kläger zu 2) in seiner informatorischen Anhörung glaubhaft und überzeugend geschildert, dass er an heftigem Erbrechen und Durchfall gelitten hat, was gerade auch die Symptome des Noroviruses sind.

92. Angesichts all dieser Umstände stellt sich das pauschale unsubstanziierte Bestreiten der Beklagten als unerheblich dar.

93. Wie oben bereits dargelegt, ist aufgrund eines entsprechenden Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Erkrankung des Klägers zu 2) auf eine mangelhafte Reiseleistung der Beklagten zurückzuführen ist. Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis nicht entkräftet.

94. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird wiederum vermutet. Eine Exkulpierung ist nicht erfolgt.

95. Die Erkrankung an dem Norovirus stellt eine Gesundheitsverletzung dar, die die Gewährung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt.

96. Der Kläger zu 2) hat in seiner informatorischen Anhörung glaubhaft und überzeugend geschildert, dass er für rund zwei Tage an heftigem Erbrechen und Durchfall gelitten hat. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dies höchst unangenehm und eine starke körperliche Belastung war.

97. Jedoch dauerte die Erkrankung lediglich rund zwei Tage, also die Krankheitszeit war vergleichsweise kurz. Weiterhin ist die Erkrankung problemlos abgeklungen.

98. Angesichts dessen ist der begehrte Schmerzensgeldbetrag von 1.000,– Euro völlig überzogen.

99. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 100,– Euro für angemessen und ausreichend.

6.

100. Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 335,50 Euro.

101. Der Kläger zu 2) ist aktivlegitimiert, nämlich entweder als Reiseanmelder oder nach den Grundsätzen des Vertrages zugunsten Dritter.

102. Die Kreuzfahrt des Klägers zu 2) war im Sinne von § 651 c I BGB mit Reisemängeln behaftet.

103. Es stellt einen massiven Mangel dar, dass während der Kreuzfahrt auf dem Schiff der Norovirus grassierte.

104. Der aufgetretene Norovirus ist als Reisemangel anzusehen. Insoweit ist nach den vorliegenden Gesamtumständen davon auszugehen, dass diese Erkrankungen auf eine mangelhafte Reiseleistung der Beklagten, wie kontaminierte Speisen und Getränke oder mangelnde Hygiene, zurückzuführen sind. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

105. Insoweit ist der Kläger zu 2) auch persönlich betroffen gewesen, da er an dem Norovirus erkrankte. Insoweit waren die zwei Tage der Erkrankung für den Kläger zu 2) völlig entwertet. Aber auch die sonstigen Begleitumstände des grassierenden Norovirus stellten einen Reisemangel dar. Der Kläger zu 2) hat dies bildlich beschrieben, indem er in seiner persönlichen Anhörung geschildert hat, dass man den Eindruck hatte, auf einem Lazarett-​Schiff unterwegs zu sein (s. o.). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Reise um einen Tag verkürzt worden ist und insbesondere die Insel Tortola nicht wie geplant angefahren worden ist.

106. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält es das Gericht vorliegend für sachgerecht unter Einbeziehung aller oben genannten Mängel den Gesamtreisepreis für den Kläger zu 2) in Höhe von 671,– Euro um 50% zu mindern.

107. Danach ergibt sich ein Minderungsbetrag von 335,50 Euro.

108. Hinsichtlich der Einhaltung der weiteren Formalien gem. §§ 651 d II, 651 g I BGB bestehen keine Bedenken.

7.

109. Der Kläger zu 2) hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 335,50 Euro gem. § 651 f II BGB.

A.

110. Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-​24 S 281/05, RRa 2007, 69ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-​24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-​24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50 % gerechtfertigt ist.

111. Dies ist wie oben gezeigt der Fall.

C.

112. Auch im Rahmen des § 651 f II BGB wird das Vertretenmüssen des Reiseveranstalters vermutet.

113. Die Beklagte hat sich nicht entlastet, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den aufgetretenen Norovirus.

D.

114. Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z. B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).

115. Nach der Rechtsprechung der Kammer folgt die Höhe der Entschädigung regelmäßig der Höhe der Minderungsquote.

116. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Gericht daher einen Entschädigungsbetrag in Höhe des hälftigen Reisepreises, also 335,50 Euro, für angemessen und ausreichend.

117. Danach hat der Kläger zu 2) einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 335,50 Euro.

8.

118. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 I 2, 291, 288 I, 247 BGB.

119. Von einem früheren Verzugseintritt als Rechtshängigkeit vermag das Gericht nicht auszugehen. Insbesondere vermag das Gericht in dem Schreiben der Beklagten vom 18.05.2010 eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung noch nicht zu erkennen.

9.

120. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 Euro gem. § 651 f I BGB.

121. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gem. § 651g I BGB eines Rechtsanwalts bedient.

122. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.

123. Vorliegend ergibt sich ein berechtigter Betrag für beide Kläger von insgesamt 4.192,– Euro. Dies stellt den berechtigten fert dar.

124. Weiterhin ist nur eine 1,3 Geschäftsgebühr plus eine 0,3 Mehrvertretungsgebühr anzusetzen.

125. Der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr ist nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass das vorliegende außergerichtliche Tätigwerden von besonderer Schwierigkeit gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich noch um eine Durchschnittsangelegenheit.

126. Die anzusetzende 1,3 Geschäftsgebühr beläuft sich auf 354,90 Euro. Die 0,3 Mehrvertretungsgebühr beläuft sich auf 81,90 Euro. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 436,80 Euro. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 20,– Euro. Es ergibt sich ein Betrag von 456,80 Euro. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von 19%. Nach all dem ergibt sich ein Gesamtbetrag von 543,59 Euro.

III.

127. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 I ZPO.

128. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2, 711 ZPO.

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