Onlinebuchung von Flugtickets

LG Berlin: Onlinebuchung von Flugtickets

Einer Fluggesellschaft wurde untersagt, Bargeld als Zahlungsmöglichkeit für Flugscheine auszuschließen. Die Erhebung einer Gebühr für Kreditkartenzahlung war hingegen zulässig.

LG Berlin 4 O 290/08 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 05.08.2011
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 05.08.2011, Az: 4 O 290/08
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 5. November 2008

Aktenzeichen 4 O 290/08

Leitsätze:

2. Bargeld ist als Zahlungmittel zuzulassen, wenn es sich nicht um reine Fernabsatzgeschäfte handelt.

Bietet eine Fluggesellschaft als zusätzliche Bezahlmöglichkeit Kreditkartenzahlung an, regelt das dafür verlangte Entgelt den Preis für eine vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistung und ist damit als Preishauptabrede der Inhaltskontrolle des § 307 BGB entzogen.

Zusammenfassung:

3. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen eine Fluggesellschaft, wegen zweier Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine schloss Bargeld als Zahlungsmittel für Flugscheine und Übergepäckbeförderung aus, die andere sah ein Entgelt von 4,- € für Kreditkartenzahlung vor. In Letzterem sah der Kläger eine illegale Preisnebenabrede.

Das Landgericht Berlin gab dem Unterlassungsanspruch des Klägers nur hinsichtlich der ersten angegriffenen Klausel statt. Bargeld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, dass die Beklagte zu akzeptieren hat, da es sich bei ihren Geschäften mit Luftbeförderungsverträgen nicht um reinen Fernabsatz handelt. Die Gebühr für Kreditkartenzahlung hingegen wäre bei zugelassener Bargeldzahlung als Alternative zulässig, da es sich dann bei der angebotenen Zahlungsart um eine Nebenleistung der Beklagten handelt und das Entgelt dementsprechend als Preishauptabrede keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

(Artikel 17 – Transaktionen mit Barzahlung, Kredit- oder Zahlungskarte)

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von … kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 Euro.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung seiner Ansicht nach gesetzeswidriger Klauseln in von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6. Der Kläger ist der bundesweit tätige … der Bundesländer und weiterer 24 verbraucher- und spezialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist seit dem 16.07.2002 unter der Reg.Nr. … in die ursprünglich beim Bundesverwaltungsamt und mittlerweile beim Bundesjustizamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

7. Die Beklagte bietet am Markt Luftbeförderungsverträge an.

8. Die Beklagte betreibt einen Telemediendienst unter der Internetadresse … Dort bietet die Beklagte den Abschluss von Verträgen über die Luftbeförderung an und räumt die Möglichkeit ein, über eine Buchungsmaske die Verträge „online“ zu schließen. Auf der Internetseite bietet die Beklagte die Möglichkeit, die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen abzurufen. Weiterhin besteht die Möglichkeit, das Bedingungswerk im sogenannten „pdf – Format“ zu beziehen. Auf die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck“ wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K 1).

9. Artikel 17 der Beförderungsbedingungen – „Transaktionen mit Barzahlung, Kredit- oder Zahlungskarte“ lautet auszugsweise wie folgt:

10. „Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von … kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. Einige Flughäfen haben gegebenenfalls Sonderregelungen für die Zahlung mit Bargeld und akzeptieren vielfach gängige Zahlungskarten, die in dem jeweiligen Land ausgestellt sind. Fluggäste, die Flugscheine, Gebühren oder Kosten am Flughafen bezahlen möchten, sollten den Flughafen im Voraus kontaktieren, um Informationen darüber einzuholen, ob die Zahlung mit Bargeld möglich ist und/oder welche Zahlungskarten akzeptiert werden. …“

11. Des Weiteren hält die Beklagte eine Art Preisverzeichnis vor, das auf der Internetseite eingesehen werden kann. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Anlage K 2).

12. Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2008, auf das verwiesen wird (Anlage K 4), auf die von ihm geltend gemachten Beanstandungen an der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte wies dieses mit Schreiben vom 28.02.2008, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 5), zurück.

13. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von ihm beanstandete Regelung innerhalb von Artikel 17, dort Satz 1, gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Artikel 10 Euro – Einführungs – VO, §§ 293ff BGB verstoße, da sie generell die Barzahlung sowohl des Tickets als auch der Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung ausschließe. Damit werde die Nutzung eines gesetzlichen Zahlungsmittels ausgeschlossen, was der grundsätzlichen Wertung der gesetzlichen Regelung der §§ 293ff BGB widerspreche. Der Wortlaut der Regelung sei insoweit eindeutig. Dem gegenüber sei nicht nachvollziehbar, inwiefern „Flughäfen“ Sonderregelungen vorhalten können für die Zahlungsabwicklung mit einzelnen Unternehmen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwieweit der Verbraucher mit dem Betreiber eines Flughafens Kontakt aufnehmen solle, wenn er in Erfahrung bringen will, ob ein Transportunternehmen wie die Beklagte bestimmte Zahlungsarten akzeptieren werde. Selbst wenn der Kontext, in dem die Regelung stehe, herangezogen werde, sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre klare Aussage, wonach sie Bargeld nicht akzeptiere, relativiere. Der Hinweis der Beklagten, wonach Bargeldzahlungen keineswegs ausgeschlossen seien, sei daher unzutreffend.

14. Im Übrigen vernachlässige die Beklagte im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass bei der Abwicklung des vorliegenden Geschäfts durchaus ein persönlicher Kontakt bestehe. An den Flughäfen würden von der Beklagten gesonderte Kontaktmöglichkeiten vorgehalten, d. h. die Tickets könnten dort abgeholt werden. Insofern weiche das vorliegende Geschäft erheblich von dem klassischen Fernabsatzgeschäft ab. Entscheidend sei vorliegend allein, dass die Beklagte eine Zahlungsart durch Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels ausschließe. Jedenfalls sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Dauerschuldverhältnissen nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Geschäft einer einmalig zu erbringenden Leistung vergleichbar.

15. Anhand der Bankentgeltklauseln habe der Bundesgerichtshof ein System für die Bewertung von Entgeltregelungen entwickelt. Der maßgebliche Gedanke bestehe darin, dass ein Unternehmer für die Erfüllung eigener Pflichten keine gesonderten Entgelte fordern könne. Vielmehr seien die Aufwendungen in den zu vereinbarenden Preis einzubeziehen. Das gelte sowohl für eine Bank als auch für die Beklagte. Solange die Beklagte den Einsatz gesetzlicher Zahlungsmittel verwehre, erbringe sie durch die Zulassung von Kreditkarten, des Lastschrifteinzugsverfahrens oder Zahlungskarten keine gesonderte Leistung.

16. Wie sich aus den im Klageantrag wiedergegebenen Klauseln zu Ziffer 2) und 3) ergebe, gestalte die Beklagte den Zahlungsverkehr derart, dass nicht nur Kosten auf Seiten des Unternehmers reduziert werden, sondern vielmehr die zusätzlichen Kosten des Zahlungsverkehrs auf den Verbraucher abgewälzt werden. Insofern verwehre die Beklagte dem Verbraucher nicht nur das gesetzliche Zahlungsmittel, sondern sie regle weitergehend eine gesonderte Belastung des Verbrauchers. Eine umfassende Interessenabwägung ergebe, dass der Beklagten eine ausgewogene Regelung nicht gelungen sei, so dass es bei der gesetzlichen Vermutung der unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB verbleibe.

17. Der Kläger meint ferner, dass die Klausel zu Ziffer I.2 gegen § 307 BGB verstoße, da auch im bankenrechtlichen Verkehr die Regelung, wonach der Verbraucher für die Nutzung einer Kreditkarte 4, 00 € zu zahlen habe, einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Nachdem die Beklagte die Nutzung gesetzlicher Zahlungsmittel ausschließe, erlege sie dem Verbraucher zusätzliches Entgelt für die Erfüllung der Zahlungspflicht auf. Bei der Regelung handele es sich um eine Preisnebenabrede. Solche Preise seien dann unangemessen, wenn ihnen eine Leistung auf Seiten des Unternehmers nicht gegenüberstehe. Dies sei bei der Empfangnahme der vertraglich geschuldeten Leistung der Fall. Mit dieser Empfangnahme komme der Unternehmer seiner Pflicht aus dem Schuldverhältnis nach, um zu verhindern, dass er seinerseits in Annahmeverzug gerate. Mit dem Vereinnahmen von Kundenzahlungen sei somit keine gesonderte Leistung zugunsten des Verbrauchers verbunden. Hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen, führe zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Werde dem Verbraucher ein bestimmter Preis für eine Leistung genannt, so dürfe dieser davon ausgehen, dass der Unternehmer sämtliche Kosten, die mit der versprochenen Leistung verbunden sind, in den dargestellten Preis eingerechnet habe. Diesem Interesse, wie es auch von der Preisangabenverordnung verfolgt werde, widerspreche die Regelung von Nebenentgelten, die ihrerseits nicht durch gesonderte Leistungen des Unternehmers gerechtfertigt werden könnten.

18. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Klausel zu Ziffer I.3 handele es sich aus den gleichen Gründen wie bei der Klausel zu Ziffer I.2 um einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB.

19. Der Kläger ist schließlich der Ansicht, dass die Abmahnpauschale von 200, 00 € angemessen sei.

20. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, 00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

21. 1) (Artikel 17 – Transaktionen mit Barzahlung, Kredit- oder Zahlungskarte)

22. Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von … kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert;

23. Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfacher Flug4, 00 €4, 00 €

24. Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfacher Flug1, 50 €1, 50 €

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200, 00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus Art. 17 ihrer Geschäftsbedingungen nicht ergebe, dass die Bargeldzahlung ausgeschlossen sei. Der Kunde werde darüber informiert, dass eine Zahlung mittels Bargeld an den Flughäfen grundsätzlich möglich sei. Es werde erläutert, dass diese Flughäfen zuvor kontaktiert werden sollten, um die Bedingungen für die Barzahlung zu erfragen. Tatsächlich werde die Barzahlung von allen von der Beklagten angeflogenen Flughäfen in Deutschland angeboten, wie die Beklagte behauptet. Sie stelle ihren Kunden insgesamt fünf Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl, von denen zwei, die Barzahlung sowie die Zahlung mit der … – Karte, ohne gesonderte Gebühren erfolgen könne. Aufgrund der zwei bestehenden Möglichkeiten Flugtickets zu erwerben, ohne dass hierfür gesonderte Gebühren anfallen, bestehe eine echte und praktikable Alternative zum Einsatz der übrigen, mit Gebühren verbundenen Zahlungen.

27. Die Beklagte meint weiter, dass durch Art. 17 ihrer Geschäftsbedingungen der EURO als Zahlungsmittel nicht ausgeschlossen werde, da auch bei der Zahlung per Kreditkarte, Zahlungskarte etc. in EURO gezahlt werde. Folglich werde nach wie vor das gesetzliche Zahlungsmittel verwendet, es würden lediglich verschiedene Zahlungsarten zur Auswahl gestellt. Geldschulden müssten nach Ansicht der Beklagten nicht in jedem Fall durch Barzahlung beglichen werden. Gemäß § 676 a BGB könne dies auch durch Banküberweisung erfolgen. Im Übrigen schließe die Beklagte die Barzahlung durch Art. 17 ihrer Geschäftsbedingungen auch nicht gänzlich aus.

28. Die Beklagte meint ferner, dass selbst dann, wenn durch sie die Barzahlung gänzlich ausgeschlossen wäre, dieses nicht zu beanstanden sei. Insbesondere im Fernabsatz gebiete das Rationalisierungsinteresse des Anbieters sowie sein Interesse an der Arbeitserleichterung, die Barzahlung als Zahlungsart gänzlich auszuschließen. Unter Hinweis auf diese Argumentation habe der Bundesgerichtshof sogar die Zulässigkeit von AGB – Klauseln eines Mobilfunkanbieters, wonach der Kunde an dem Lastschriftverfahren teilnehmen müsse, für zulässig erachtet. Auch im vorliegenden Fall handele es sich um Massengeschäfte, die zudem in der Regel keinen direkten Kontakt zwischen der Beklagten als Leistungsanbieter und dem Fluggast in der Vertragsanbahnungsphase mit sich bringen.

29. Die Beklagte meint hinsichtlich der Klageanträge zu I. 2) und zu 3), dass § 1 der Preisangabenverordnung dann nicht gelte, wenn sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lasse. In diesem Fall bestehe keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen einen gemeinsamen Endpreis zu bilden. So liege es hier. Denn die Höhe der Gebühren, die für die jeweils ausgewählte Zahlungsart anfallen, hänge von der individuellen Auswahl des Nutzers ab. Daher könne keine Angabe über den endgültigen Gesamtpreis gemacht werden, der für alle Nutzer gleichermaßen zutreffend sei. Die Gebühren für die ausgewählte Zahlungsart seien transaktions- und nicht leistungsbezogen, so dass jeder Kunde in der Lage sei, durch sein Verhalten und die von ihm getroffene Auswahl den „Endpreis“ zu bestimmen. Hier lasse sich ein endgültiger Gesamtpreis erst bestimmen, wenn sich der Kunde für eine bestimmte Zahlungsart entschieden habe. Werde bei der Buchung von Flügen im Internet nur die Zahlung mit Kreditkarte angeboten, sollten die anfallenden Gebühren nur dann im Endpreis ausgewiesen werden, wenn keine kostenfreie Zahlungsalternative angeboten werde. Denn nur in diesem Falle fielen die Gebühren in jedem Falle gleichermaßen an.

30. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Erhebung von gesonderten Gebühren für eine vom Kunden auszuwählende Zahlungsart im Fernabsatz üblich und gebräuchlich sei.

31. Die Beklagte meint ferner, dass es nicht unzulässig sei, für die Zahlung mit Kreditkarte, Zahlungskarte oder durch das elektronische Lastschriftverfahren eine gesonderte Gebühr zu erheben. Das ergebe sich bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB- InfoV, wonach ein Hinweis erforderlich sei, ob eine Zahlungsart mit besonderen Gebühren belegt sei. Da nach dieser Regelung nur ein Hinweis verlangt werde, sei dem zu entnehmen, dass die Erhebung einer Gebühr für die Auswahl einer bestimmten Zahlungsart nicht zu beanstanden sei.

32. Die Beklagte meint ferner, dass die Ausführungen von Nobbe in WM 2008, 185ff auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien, da dieser Aufsatz die Zulässigkeit von Bankentgelten behandle und nicht die Frage nach Entrichtung einer Gebühr bei der Wahl einer besonderen Zahlungsart im Fernabsatz. Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze sei nicht angezeigt, denn die Bank erhebe ein Entgelt für ihre eigenen Leistungen, während im E – Commerce eine Gebühr für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter zur Abgeltung der Unkosten des Leistungsempfängers erhoben werde. Das aber sei nicht zu beanstanden.

33. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1.

34. Die Klage ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

2.

35. Das Gericht geht davon aus, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin begründet ist und verweist zur Begründung auf das Urteil des Kammergerichts vom 17. Dezember 2007 zu Az. 23 U 65/07.

3.

36. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch, wie aus dem Tenor ersichtlich, gemäß §§1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu.

a)

37. Der Kläger ist klagebefugt gemäß §§ 3, 4 UKlaG. Dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.

b)

38. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihm beanstandete Klausel hinsichtlich des Klageantrages zu I. 1 gegen § 307 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 10 Euro – Einführungs- VO, §§ 293ff BGB verstößt.

39. Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger die verwendete Klausel aus dem Zusammenhang des Kontexts reiße. Im vorliegenden Verbandsverfahren gilt die Methode der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung (BGH, NJW 2008, 360,363; BGH, NJW – RR 2008, 134, 135). Unklarheiten gehen zulasten des Klauselverwenders, § 305 lit. c) Abs. 2 BGB, wobei eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist (BGH, NJW 2007, 674, 675).

40. Zunächst ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Insoweit ist die angegriffene Passage eindeutig. Danach „wird von … kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.“

41. Sodann gibt die Beklagte die Empfehlung, dass sich Fluggäste, die am Flughafen bezahlen möchten, mit dem Flughafen im Voraus Kontakt aufnehmen sollten. Unter dem Gesichtspunkt der kundenfeindlichsten Auslegung kann der Verbraucher diesen Hinweis nur so verstehen, dass es an bestimmten Flughäfen ausnahmsweise die Möglichkeit geben kann, auch eine Barzahlung zu leisten. Es handelt sich danach um eine Ausnahme von dem geregelten Prinzip, wonach die Beklagte keine Barzahlung akzeptiert. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre klare Aussage, wonach sie Bargeld nicht akzeptiert, relativiert.

42. Die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, sämtliche deutschen Flughäfen würden unter diese Ausnahmeregelung fallen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Im Rahmen der Beurteilung im hiesigen Verfahren kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung einer Bedingung an, sondern allein auf den Inhalt der Erklärung. Es ist Sache des Verwenders, das Bedingungswerk so zu gestalten, dass es die tatsächlichen Verwendungstatbestände abbildet.

43. Die Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sie die Barzahlung gänzlich ausschließt. Soweit die Beklagte insoweit auf die Regelungen im Fernabsatzverkehr verweist, ist dieser Sachverhalt bereits deshalb nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil die Beklagte kein ausschließliches Fernabsatzgeschäft betreibt. Denn hier besteht die Besonderheit, dass bei der Abwicklung des Geschäfts der Beklagten durchaus ein persönlicher Kontakt mit deren Kunden besteht. Insbesondere werden von der Beklagten gesonderte Kontaktmöglichkeiten vorgehalten, so können beispielsweise die Tickets an den Kontaktstellen am Flughafen abgeholt werden. Insofern weicht das vorliegende Geschäft erheblich von dem klassischen Fernabsatzgeschäft ab.

44. Auch eine Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Dauerschuldverhältnissen ist mit dem vorliegend zu beurteilenden Geschäft einer einmalig zu erbringenden Leistung nicht gegeben.

45. Entscheidend ist vorliegend allein, dass die Beklagte eine Zahlungsart durch Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels ausschließt. Die gesetzlichen Zahlungsmittel sind gemäß Art. 106 EGV i. V. m.. Art. 10 Euro – Einführungs – VO die von der Europäischen Zentralbank ausgegebenen Münzen und Banknoten. Erfolgt keine anderweitige Vereinbarung, so ist eine Schuld durch die Übereignung gesetzlicher Zahlungsmittel zu tilgen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 362 BGB Rdnr. 8). Hiervon abzugrenzen sind die Zahlungsvorgänge im bargeldlosen Verkehr (Buchgeld). Als Grundform wird insoweit die Banküberweisung verstanden (§ 676 a BGB). Das gesetzliche Zahlungsmittel bleibt hingegen die Übereignung der auf EURO lautenden Banknoten. Insbesondere die Zahlung mit Kreditkarte oder EC – Karte ist dagegen lediglich als Leistung erfüllungshalber anzusehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 364 ZPO Rdnr. 6).

c)

46. Hingegen ist der Klageantrag zu I.2. und zu I.3 unbegründet.

47. Der Kläger kann sich hier bereits deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die diesbezüglich angegriffenen Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen, weil es sich insoweit um Preishauptabreden handelt, die der Inhaltskontrolle des § 307 BGB entzogen sind.

48. Der Preis ist nur die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine vertragliche Leistung. Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB – Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für einen „Preisnebenabrede“ ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle problemlos möglich ist. Nicht zu den Preisnebenabreden gehören auch solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren. Entscheidend ist mithin allein, ob ein Entgelt für eine Leistung vorliegt, die auf vertraglicher Grundlage erbracht wird. Ergibt die Prüfung, dass eine Klausel den Preis für eine vertraglich vereinbarte Leistung regelt, ist die Regelung ohne eine Kontrolle der materiellen Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB hinzunehmen (Nobbe, WM 2008, 1985, 1986).

49. So liegt der Fall hier. Vorliegend stellt die Zulassung von Zahlung mittels Kreditkarten und Zahlungskarten jedenfalls dann, wenn die Barzahlung als Zahlungsmittel zulässig ist, deshalb das Entgelt für eine von der Beklagten zusätzlich angebotene Sonderleistung deshalb dar, weil die Beklagte im Falle der gegebenen Möglichkeit der Barzahlung nicht verpflichtet ist, Kreditkarten und Zahlungskarten als zusätzliche Zahlungsarten zu akzeptieren. Wenn sie dieses im Falle der grundsätzlichen Barzahlungsmöglichkeit aber tut, regelt das dafür verlangte Entgelt den Preis für eine vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistung und ist damit als Preishauptabrede der Inhaltskontrolle des § 307 BGB entzogen.

50. § 1 der Preisangabenverordnung gilt im Falle der Zulassung des gesetzlichen Zahlungsmittels der Bargeldzahlung deshalb nicht, weil sich ein umfassender Endpreis wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten nicht bilden lässt. Denn die Höhe der Gebühren, die für die jeweils ausgewählte Zahlungsart erfüllungshalber anfallen, hängt von der individuellen Auswahl des Nutzers ab. Daher kann von vorneherein keine Angabe über den endgültigen Gesamtpreis gemacht werden, der für alle Nutzer gleichermaßen zutreffend ist. Die Gebühren für die ausgewählte Zahlungsart erfüllungshalber sind transaktions- und nicht leistungsbezogen, so dass jeder Kunde in der Lage ist, durch sein Verhalten und die von ihm getroffene Auswahl den „Endpreis“ zu bestimmen. Hier lässt sich ein endgültiger Gesamtpreis erst bestimmen, wenn sich der Kunde für eine bestimmte Zahlungsart Erfüllungshalber entschieden hat. Es besteht vorliegend daher keine Verpflichtung, aus den Preisbestandteilen einen gemeinsamen Endpreis zu bilden.

3.

51. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Zahlungsanspruch in Höhe von 200, 00 € als Kostenpauschale (§§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 286 BGB seit dem 21. Mai 2008 zu. Die Anzahl der zu Recht erhobenen Beanstandungen ist insoweit unerheblich.

4.

52. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.

5.

53. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 ZPO.

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