Beweislast für das Vorhandensein von Ungeziefer im Hotelzimmer

OLG München: Beweislast für das Vorhandensein von Ungeziefer im Hotelzimmer

Eine Urlauberin forderte Schadensersatz für Insektenbisse. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil sie nicht nachwies, dass die Bisse von Bettwanzen und nicht von landestypischem Ungeziefer stammten.

OLG München 21 U 3122/17 (Aktenzeichen)
OLG München: OLG München, Urt. vom 11.06.2018
Rechtsweg: OLG München, Urt. v. 11.06.2018, Az: 21 U 3122/17
LG München, Urt. v. 28.08.2017, Az: 34 O 6476/17
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Oberlandesgericht München

1. Urteil vom 11. Juni 2018

Aktenzeichen 21 U 3122/17

Leitsätze:

2. Der Reisende ist hinsichtlich des Vorhandenseins von Ungeziefer, das auch unter ortstypischen Bedingungen einen Reisemangel begründet, beweisbelastet.

Zusammenfassung:

3. Eine Reisende forderte Schadensersatz für Ungezieferbisse, die sie bei einem Hotelurlaub in der Dominikanischen Republik vom 24. November bis 8. Dezember 2015 erlitten und von denen sie langwierige gesundheitliche Folgen davongetragen hatte.

Das Landgericht München wies die Klage gegen die Reiseveranstalterin zurück, woraufhin die Klägerin vor dem Oberlandesgericht Berufung einlegte. Auch diese wurde zurückgewiesen. Es fehlte an einem Nachweis, dass die Bisse tatsächlich von Bettwanzen stammten. Diese hätten nämlich auch unter den landestypischen Umständen einen Reisemangel begründet. So war jedoch nicht eindeutig, ob die Spuren nicht von üblicherweise vorzufindendem Ungeziefer wie Moskitos stammten. Die Klägerin war auch nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil sie ausgiebig angehört worden war und weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az. 34 O 6476/17, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Reisevertrag geltend.

6. Die Klägerin behauptet, sie habe im Rahmen einer von der Beklagten veranstalteten Reise in die Dominikanische Republik in der Zeit vom 24.11.2015 bis 08.12.2015 bereits in der ersten Nacht im Hotelbett Stiche und Bisse von Ungeziefer, wahrscheinlich Bettwanzen, abbekommen, welche zu einer massiven, langwierigen Infektion geführt hätten.

7. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird grundsätzlich auf das angefochtene Ersturteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist § 313a ZPO heranzuziehen.

8. In der Berufung beantragt die Klägerin:

1.

9. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.08.2017, Az.: 34 O 6474/17, wird aufgehoben.

2.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.475,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

3.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.989,34,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

4.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter € 7.500,-, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.05.2016 zu zahlen.

5.

13. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin im Zusammenhang mit der Pauschalreise in die Dominikanische Republik vom 24.11.2015 bis 08.12.2015, Buchungsnummer 1611192, entstanden ist und noch entsteht.

14. Die Beklagte beantragt, 

die Berufung zurückzuweisen.

15. Der Senat hatte mit Beschluss vom 04.12.2017 bereits angedeutet, dass er beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen (vgl. Bl. 93/98 d.A.). Im Termin am 16.04.2018 hat der Senat die Klägerin nochmal ausführlich zum Ablauf der ersten Hotelnacht, den erlittenen Stichen und Bissen sowie den unmittelbar nachfolgenden und heutigen Beeinträchtigungen angehört (vgl. Protokoll, Bl. 127/131 d.A.).

II.

16. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

17. Sie ist daher kostenfällig zurückzuweisen.

18. Der Klägerin stehen keine reisevertraglichen Ansprüche zu, da die Klägerin einen Reisemangel der in § 651 c BGB bezeichneten Art nicht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO nachweisen kann.

19. Die Klägerin kann – auch in der Berufungsinstanz – keinen Beweis für ein Vorhandensein von Ungeziefer, insbesondere Bettwanzen in dem gebuchten Hotelzimmer, das auf ein Verhalten des Hotelpersonals zurückzuführen wäre, erbringen.

20. Die Erholung eines medizinischen (oder gegebenenfalls biologischen) Sachverständigengutachtens zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist aus Sicht des Senats nicht veranlasst.

21. Im Einzelnen:

1.

22. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann eine Anwesenheit von Ungeziefer im Hotelzimmer, vorliegend konkret im Bett (Kopfkissen, Matratzen etc.), einen Reisemangel nur dann begründen, wenn dieses Ungeziefer trotz der klimatischen Gegebenheiten des Urlaubsorts und landestypischen Qualitätsstandards aufgrund der üblichen Hygienemaßnahmen dort nicht sein dürfte.

23. Die Behauptung der Klägerin, ihre Stiche und Bisse seien auf Bettwanzen im Hotelbett zurückzuführen, könnte zwar einen solchen Reisemangel begründen. Die Klägerin trägt hierfür allerdings die Darlegungs- und Beweislast.

2.

24. Der in den Akten (bisher) dokumentierte Sach- und Streitstand lässt einen hinreichenden Rückschluss auf die Art des „Ungeziefers“ nicht zu.

25. Der Senat ist zwar aufgrund der vorgelegten Fotos, der Aussagen der Klägerin und des Zeugen E., davon überzeugt, dass die Klägerin am ersten Abend und/oder während der ersten Nacht im Hotel „gestochen“ bzw. „gebissen“ worden ist. Es spricht auch vieles dafür, dass die Klägerin infolge dessen gravierende gesundheitliche Beschwerden (mutmaßlich durch eine Infektion) erlitten hat. Dass die Stiche bzw. Bisse aber konkret durch Bettwanzen und nicht durch „landestypsiche“ Mücken (Moskitos, Sandmücken etc.) verursacht wurden, ist nicht dargetan:

26. – Die Fotos, die nach Aussage der Klägerin ohnehin erst nach Rückkehr von der Reise gefertigt wurden, lassen keinen hinreichenden Rückschluss auf die Insektenart zu. Insbesondere sind die offensichtlich für Bettwanzen typischen perlenkettenartigen Stiche und Bisse auf den vorgelegten Fotos gerade nicht festzustellen. Soweit die Klägerin nunmehr bei ihrer Anhörung vor dem Senat eine sich vom Knöchel zum Oberschenkel hinaufziehende Stichfolge vor allem an der rechten Beinseite schildert, sind derartige Auffälligkeiten auf den vorgelegten Fotos gerade nicht sichtbar. Hinzu kommt, dass die Klägerin dieses Verletzungsbild erst auf den Einwand der Gegenseite, es fehle an dem typischen Wanzenbissmuster, beschrieben hat, weswegen sich der Senat nicht davon überzeugen kann, dass tatsächlich am Morgen nach der ersten Nacht im Hotel die für Bettwanzen typische Aneinanderreihung von Stichen/Bissen feststellbar war.

27. – Weder die Klägerin noch ihr Ehemann, der Zeuge E., haben Bettwanzen im Hotelbett gesehen. Nach Beklagtenvortrag hat auch das Hotelpersonal keine Bettwanzen feststellen können. Das Zimmer wurde offensichtlich zweimal desinfiziert. Auch wenn die Stiche bzw. Bisse bereits in der ersten Nacht erfolgt sein sollten, ist nicht ausgeschlossen, dass es sich um Stiche von Moskitos im Zimmer handelt, wie es das mit den landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertraute Krankenhaus vor Ort zeitnah diagnostizierte.

28. – Kein ärztlicher Bericht geht von Bettwanzenbissen aus. Vermutet werden vielmehr Stiche von Moskitos oder von Sandmücken:

29. Vorgelegt wurden von der Klageseite verschiedene ärztliche Berichte, insbesondere vom 15.01.2016 (Abteilung für Infektions- und Tropenmedizin der LMU, Anlage K 25), vom 28.01.2016 (Allgemeinärzte, Anlage K 27), vom 09.02.2016 (I.klinik, Anlage K 32), vom 03.03.2016 (Hautärzte, Anlage K 39) und vom 15.04.2016 (Notfallzentrum, Klinikum S., Anlage K 48). Die Beklagtenseite hat zudem den Bericht des Krankenhauses Santo Domingo vom 28.11.2015 als Anlage B 2 (nunmehr auch in beglaubigter Übersetzung) zu den Akten gereicht. Nach diesen Berichten ist durchgängig nicht von Bettwanzenbissen (oder Parasitenbefall) auszugehen. Das zeit- und ortsnah befasste Krankenhaus am Urlaubsort benennt sogar ausdrücklich Moskitostiche als Erkrankungsursache.

30. – In den ersten Beschwerdeschreiben äußerte die Klägerin selbst auch noch keinen Verdacht auf Bettwanzenbisse, sondern sie beklagte sich über „Stiche“ und nannte „Moskitos“ (vgl. Anlage K 4). Soweit sie nunmehr in ihrer Schilderung vor dem Senat erklärt, es habe sich nicht um Stiche, sondern um „Bissverletzungen“ gehandelt, aus denen ein Tier etwas herausgesaugt habe, vermag der Senat dieser Schilderung keinen Glauben zu schenken. Die vorgelegten Bilder lassen nur entzündete Flecken erkennen, ob die Ursache Stiche von Moskitos sind oder Bisse von Wanzen, ist nicht erkennbar. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Klägerin in ihrer Schilderung gegenüber dem Senat zudem Flöhe als mögliche Verursacher von Stichen/Bissen erwähnt hat, die sie am Folgetag auf der Liege am Pool des Hotels in den dort aufgestellten Sonnenschirmen gesehen haben will. Darüber hinaus hat sie eingeräumt, letztlich nicht genau zu wissen, was „da im Zimmer war“. Es könne auch „sonstiges Ungeziefer“ gewesen sein. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin subjektiv davon überzeugt ist, dass sie die fraglichen Stiche/Bisse in der ersten Nacht im Bett erlitten hat, ebenso, dass sie glaubt, speziell im Kopfkissen, das sie gewohnheitsmäßig zwischen die Beine nimmt, und in der Bettwäsche bzw. Matratze hätten sich die Verursacher der Stiche bzw. Bisse aufgehalten. Der Senat hält dies zwar grundsätzlich für möglich, ebenso bleibt aber auch die plausible Möglichkeit, dass sich in der ersten Nacht Mücken im Zimmer befunden haben, die die Klägerin im Schlaf an den nicht von einem Schlafanzug bedeckten Beinen gestochen haben. Zum Einwand der Klägerin, sie und ihr Mann hätten das Mückenabwehrmittel Aceron benutzt, ist auf ihre eigene mündliche Schilderung zu verweisen, wonach sie jedenfalls in der ersten Nacht kein Mückenschutzmittel im Zimmer verwandt, sondern sich nur geduscht und dann geschlafen habe.

31. – Bei der von der Klageseite bemühten Heilpraktikerin Renate G. handelt es sich jedenfalls nach Aktenlage um keine Ärztin. In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2017, also fast zwei Jahre nach der Reise, kommt sie lediglich aufgrund des geschilderten Verdachts der Klägerin sowie anhand allgemeiner Informationen aus dem Internet zu der Annahme, dass der Zustand der Klägerin auf eine Vielzahl von infizierten Bettwanzenbissen zurückzuführen sei. Im einem zeitlich früheren Schreiben der Heilpraktikerin vom 21.03.2017, vorgelegt als Anlage K 63, hat die Heilpraktikerin dagegen noch vermerkt: „V.a. (= „Verdacht auf“) Bettmilben/Bettwanzen“ deshalb am 28.12. Empfehlung, dies fachärztlich, nämlich durch das Tropeninstitut der Universität München abklären zu lassen. Das Fachinstitut hat, wie dargelegt, am 15.01.2016, mithin zeitnah nach der Rückkehr der Klägerin aus dem Urlaub, gerade keine Bettwanzenstiche diagnostiziert, sondern als Diagnose „Zustand nach Phlebotomenstichen“ (= Sandmücken) festgehalten.

3.

32. Weder nach dem schriftlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 04.12.2018 noch in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 sind weitere ärztliche Berichte (wie z.B. ein etwaiger Bericht der behandelnden Hotelärztin vor Ort), zeitnah erstellte Fotos von den Stichen bzw. Bissen und der Infektionsentwicklung oder sonstige Dokumentationen nachgereicht worden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte, verfügt sie über keine weiteren Stellungnahmen, die ihre Annahmen stützen. Die Beklagte ist, wie ihre anwaltliche Vertreterin in der Sitzung mitgeteilt hat, auch nicht im Besitz weiterer Unterlagen. Insbesondere liegt ihr kein Arztbrief oder Vermerk der Hotelärztin vor, die der Klägerin am dritten Tag ihres Aufenthaltes eine Spritze gegeben hat. Es hätte im Übrigen der Klägerin freigestanden, mit der Ärztin Kontakt aufzunehmen und sich etwaige Unterlagen zu verschaffen.

4.

33. Für den Senat gibt es somit zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zur Auswertung durch einen Sachverständigen.

34. Dem Antrag der Klageseite (vgl. Klageschrift, S. 9), ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache zu erholen, dass „es sich hier um eine Art Bettwanzen handelt, die insbesondere in dem Kopfkissen des Hotels vorhanden gewesen seien“, kommt der Senat daher nicht nach. 4.1. Dem Senat ist bewusst, dass die Nichtbeachtung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und damit einen revisiblen Verfahrensfehler darstellt. Insbesondere darf das Gericht eine Beweiserhebung nicht deswegen unterlassen, weil es den Vortrag für unwahrscheinlich hält, da solche Erwägungen in die Beweiswürdigung gehören (vgl. Zöller, 30. Aufl., Greger vor § 284 ZPO, Rn 8a). Gleichwohl pflichtet der Senat aber bei vorliegender Konstellation dem Landgericht bei, dass es keine weiteren realen Erkenntnismöglichkeiten zum Nachweis von Bettwanzen mehr gegeben habe bzw. nunmehr auch in der Berufungsinstanz nicht gibt.

35. 4.2. Wegen des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Senat seine Position zunächst schriftlich in seinem Hinweisbeschluss vom 04.12.2017 dokumentiert und dann in einem gleichwohl angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert und die Klägerin nochmals ausführlich angehört.

36. 4.3. Der Senat maßt sich hierbei entgegen dem Einwand der Klageseite auch keine medizinische Fachkunde an. Dem Senat ist bekannt, dass ein Sachverständiger für die Erhebung der Anamnese die erforderlichen Befundtatsachen, deren Ermittlung regelmäßig seine Sachkunde erfordert, durch Befragung der behandelnden Ärzte und durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschaffen darf (vgl. Beschluss des BGH vom 17.08.2011, Az.: V ZB 128/11). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es grundsätzlich Sache der beweisbelasteten Partei ist, die relevanten tatsächlichen Anknüpfungstatsachen in den Prozess einzuführen. Die Klageseite lässt außer Acht, dass es schlichtweg kein weiteres Anknüpfungsmaterial für eine sachverständige Begutachtung gibt. Sie selbst spricht in diesem Zusammenhang von einem „Verdacht“ (Bl. 88 d.A.), der zu „verifizieren“ sei. Soweit die Klägerin meint, es müssten „genauere, speziellere Untersuchungen“ gemacht werden, kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, welche weiteren zielführenden Untersuchungen nunmehr 2 1/2 Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall denkbar wären. Es liegen zeitnahe Stellungnahmen von einem mit landesüblichen Infektionsmöglichkeiten vertrauten Krankenhaus des Urlaubsorts sowie von dem Institut für Tropenmedizin als anerkanntem Spezialinstitut vor. Beide Einrichtungen vermuten völlig unabhängig voneinander jeweils eine Infektion durch Mückenstiche. Zu verweisen ist zudem auf die klinischen Untersuchungsberichte der Hautärzte der Klägerin und des Klinikums S. einschließlich der dort vorgenommenen Laborbefunde aus dem Jahr 2016. Die Erkenntnismöglichkeiten sind damit erschöpft.

5.

37. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht der Beklagten, sich weiterer fachärztlicher Untersuchungen zu unterziehen, gibt weder Veranlassung für einen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung noch für eine Beweisaufnahme, §§ 525, 296 a ZPO.

III.

38. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

39. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

40. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

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