Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO

AG Nürnberg: Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO

Fluggäste traten ihre Ausgleichansprüche an eine Fluggastvertretung ab, was die AGB der Fluggesellschaft untersagten. Der Klage wurde stattgegeben, weil die entsprechende Klausel wegen Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam war.

AG Nürnberg 22 C 9173/16 (Aktenzeichen)
AG Nürnberg: AG Nürnberg, Urt. vom 14.11.2017
Rechtsweg: AG Nürnberg, Urt. v. 14.11.2017, Az: 22 C 9173/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Nürnberg

1. Urteil vom 14. November 2017

Aktenzeichen 22 C 9173/16

Leitsatz:

2. Ein Abtretungsverbot an rechtliche Personen stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende mussten auf einem Flug von Nürnberg nach Malta am 11. November 2016 eine 4-stündige Verspätung hinnehmen. Sie traten ihre Ansprüche an eine Fluggastverteterin ab, die dann von der Fluggesellschaft entsprechende Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Fluggesellschaft verwies auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Abtretung nur an natürliche Personen, die ebenfalls über eine Buchung verfügen, erlaubte.

Das Amtsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Die von der Beklagten verwandte Klausel war unwirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligte. Sie stellte ein potentielles Hindernis bei der Durchsetzung von Ansprüchen dar. Die Fluggesellschaft wurde zur Zahlung verurteilt.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO.

6. Herr H., geb. am X, wohnhaft, X, Frau A., geb. am X, wohnhaft X, Herr K., geb. am X, wohnhaft X, Frau S., geb. am X, wohnhaft X, Herr HA., geb. am X, wohnhaft X, Herr J, geb. am X, wohnhaft X, Frau J., geb. am X, wohnhaft X und Frau ST., geb. am X, wohnhaft X buchten bei der Beklagten einen Flug von Nürnberg nach Malta mit der Flugnummer FR2562, planmäßige Ankunftszeit am 11.11.2016 um 23:00 Uhr. Tatsächlich erreichte der Flug sein Ziel jedoch erst am 12.11.2016 um 03:00 Uhr. Die Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort beträgt nach der Großkreismethodenberechnung 1541,82 km.

7. Unter Artikel 15.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Folgendes geregelt:

8. „Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in Ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind oder, falls Sie Teilnehmer einer Reisegruppe sind, an andere Fluggäste dieser Reisegruppe, sowie bei minderjährigen und geschäftsunfähigen Fluggästen an ihre gesetzlichen Vertreter. Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot gilt nicht bei außervertraglichen Schadensersatzansprüchen gegen uns sowie in Fällen, in denen die Abtretung bzw. der Forderungsübergang gesetzlich vorgesehen ist oder wenn zwingende Fälle, die in der Person des Fluggastes selbst begründet sind, dies erfordern.“

9. Mit Schreiben vom 01.12.2016 (für Herrn HA.), 02.12.2016 (für Herrn K. und Frau S.), 05.12.2016 (für Herrn und Frau J. sowie Frau ST.) und vom 06.12.2016 (für Herrn H. und Frau A) zeigte die Klägerin eine Abtretung der Ausgleichszahlungsansprüche durch die genannten Passagiere an sie an und forderte zur Zahlung der Entschädigungsansprüche unter Fristsetzung zum 15.12.2016 (für Herrn HA.), 16.12.2016 (für für Herrn K. und Frau S.), 19.12.2016 (für Herrn und Frau J. sowie Frau ST.) sowie 20.12.2016 (für Herrn H. und Frau A) auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte bis dato nicht.

10. Die Klägerin behauptet, dass ihr die Ansprüche von den genannten Passagieren abgetreten worden seien.

11. Die Klägerin beantragt daher:

1.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2016 zu bezahlen.

2.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2016 zu bezahlen.

3.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2016 zu bezahlen.

4.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu bezahlen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. Die Klage wird abgewiesen.

18. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die aufgeführte Abtretungsbeschränkung vorliegend greife und die Klägerin deshalb nicht aktivlegitimiert sei. Des Weiteren meint die Beklagte, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1. S. 1 BGB zustünde, solange ihr keine Abtretungsurkunde im Original vorgelegt werden.

19. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

20. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

21. Die Aktivlegitimation ist gegeben.

22. Die Abtretungsbeschränkung ist unwirksam.

23. Das Gericht nimmt in erster Linie Bezug auf die überzeugenden Ausführungen im der Beklagten bekannten Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.06.2017, Az. 18 C 1869/17.

24. Insbesondere ist zu sehen, dass für die Beklagtenseite kein schützenswertes rechtliches Interesse durch das Abtretungsverbot abgedeckt wird.

25. Es wird vielmehr vorrangig versucht, einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch zu erlangen, dass die diversen Claim-Handling-Companies vom Markt gedrängt werden sollen.

26. Die Bearbeitung der Anfragen von Claim-Handling-Companies verursacht nach Überzeugung des Gerichtes keinen höheren Aufwand als der von Naturalparteien. Jeweils sind zur Überprüfung der Berechtigung Passagier- und Flugdaten in das System der Fluggesellschaft einzugeben und zu überprüfen. Die Gläubiger wechseln auch nicht mehrfach innerhalb eines Entschädigungsverfahrens. Eine Pflicht zur Vorlage einer englischsprachigen Abtretungserklärung kann es schon aus europarechtlicher Sicht nicht geben. Auch deutschsprachige Entschädigungsanträge und damit auch deutschsprachige Abtretungserklärungen zwischen Familienangehörigen wären zu bearbeiten. Mit den Fluggastrechteportalen könnten sogar Verfahrensweisen und Mindestanforderungen an Entschädigungsantragsschreiben abgestimmt werden. Ein eventueller Mehraufwand für die Beklagte bewegt sich nach Überzeugung des Gerichtes allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang.

27. Welche Abzüge von der Entschädigung der Verbraucher bei Beauftragung einer Claim-Handling-Company in Kauf nimmt, bleibt allein seine freie Entscheidung.

28. Soweit der Verbraucher hierüber in der Werbung bzw. den Geschäftsbedingungen der Fluggastrechteportale nicht ausreichend informiert wird, kann er sich selbst im Wege der AGB-Kontrolle gegenüber den Fluggastportalen zur Wehr setzen.

29. Auch dass die Fluggastportale hieraus im Eigen- und nicht Verbraucherschutzinteresse ein Geschäftsmodell entwickelt haben, muss bei der rechtlichen Bewertung der abzuwiegenden schützenswerten Interessen außen vor bleiben.

30. Wird – wie beklagtenseits behauptet – von den Fluggastrechteportalen ein falsches Bild bzgl. der Erstattungsfreudigkeit der Fluggesellschaften gezeichnet, wäre hiergegen nach dem UWG vorzugehen; keinesfalls über AGB-Regelungen, welche in erster Linie die Verbraucher treffen.

31. Entscheidend ist Folgendes:

32. Für den Verbraucher wird durch das Abtretungsverbot ein potentielles (da ggf. abschreckendes) Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Entschädigung bereitet. Hat der Verbraucher nicht die Zeit, Energie oder schlichtweg den „Nerv“, sich mit der Fluggesellschaft auseinanderzusetzen, muss er in seiner Entscheidung frei bleiben dürfen, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen.

33. Allein diese Überlegung muss zu einer Verwerfung der AGB-Klausel führen. Denn der Verbraucherschutz ist im Sinne der ständigen EuGH-Rechtsprechung regelmäßig (sehr) weit auszulegen. Dies dürfte auch den Beteiligten zur Genüge bekannt sein und bedarf keiner näheren Darlegung.

2.

34. Ein Leistungsverweigerungsrecht bestand allenfalls bis zur Vorlage der Original-Abtretungsurkunde.

35. Anlagen K1 und K7 sind inhaltlich aussagekräftig und in keinerlei Hinsicht mit den vom AG Geldern beurteilten Abtretungsunterlagen zu vergleichen. Das Gericht kann auch nicht nur im Ansatz Unklarheiten entdecken, vor welchen der Schuldner nach Sinn und Zweck der §§ 409, 410 BGB geschützt werden müsste.

36. Den Erfordernissen des § 410 soll nach umstrittener Rechtsprechung des BAG auch eine Fotokopie der Abtretungsurkunde genügen; lediglich bei verständlichen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit soll der Schuldner die Vorlage des Originals verlangen können (MüKoBGB/Roth/Kieninger BGB § 410 Rn. 4-10 mwN).

37. Hier wurden vor dem Termin, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Abtretungsurkunden im Original eingereicht. Innerhalb der nach § 283 ZPO nachgelassenen Stellungnahmefrist erfolgte keine Stellungnahme seitens der Beklagten hierzu. Die Urkunden Anlage K7 und ihr Aussagegehalte werden offenkundig anerkannt.

3.

38. Die Verzugszinsen finden ihre Grundlage in §§ 286, 288 BGB.

4.

39. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Abtretungsbeschränkung für Entschädigungsansprüche nach der FluggastrechteVO

Verwandte Entscheidungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.88, Az: 6 U 234/87
AG Köln, Urt. v. 21.09.09, Az: 142 C 266/08
AG Bremen, Urt. v. 01.06.17, Az: 9 C 63/17

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Anspruchsabtretung an Claim-Handling-Firmen
Passagierrechte.org: Flugastrechte VO und die Abtretung

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte