Mängel einer Billigreise in einem all-inclusive-Hotel in der Türkei

AG Düsseldorf: Mängel einer Billigreise in einem all-inclusive-Hotel in der Türkei

Die Reisende begehrt von einem Reiseveranstalter eine Entschädigung wegen Reisemängeln aufgrund von Ameisenstraßen im gebuchten Hotelzimmer, sowie einem ungereinigten Bad und Essensresten im Pool.

Das Amtsgericht Düsseldorf spricht der der Reisenden die Minderung nur teilweise zu und entschied, dass man bei einer Billigreise mehr Mängel hinnehmen muss.

AG Düsseldorf 15 O 455/08 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 23.10.2008
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2008, Az: 15 O 455/08
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Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 23. Oktober 2008

Aktenzeichen 15 O 455/08

Leitsatz:

2. Teilweise müssen Mängel bei einer billigen Pauschalreise hingenommen werden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall buchte die Reisende in der Hochsaison mit zwei kleinen Kindern eine einwöchige all-inclusive-Billig-Ferienreise in die Türkei. Es befanden sich Essensreste im Pool, Ameisen und Spinnen befanden sich in den Zimmern und das Bad war unzureichende gereinigt. Die Klägerin begehrt aufgrund dieser Mängel eine Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass die Klage überwiegend unbegründet ist. Die Reisende hätte davon ausgehen müssen, dass ein Billig-Hotel nicht über einen Personalbestand verfügt, der eine ständige Sauberhaltung sämtlicher Einrichtungen der Hotelanlage ermöglicht. Weiterhin muss der Reisende es z.B. hinnehmen, dass Kinder in die Pools Essen mitnehmen, das sich dort auflöst und das Wasser milchig wirken lässt. Mehr als eine abendliche Reinigung der Pools kann vom Hotelbetreiber insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn die ordnungsgemäßen Pools des Nachbarhotels benutzt werden können, und das Meer 250 m entfernt liegt.

Tenor:

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Die Wiedergabe des Tatbestandes entfällt nach § 313 a Absatz 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die gegen erst-instanzliche Urteile nach § 511 Absatz 1 ZPO als Rechtsmittel statthafte Berufung wäre vorliegend unzulässig, weil der Wert der den Parteien aus diesem Urteil entstehenden Beschwer 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) und die Berufung nicht zuzulassen ist (§ 511 Absatz 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Berufung scheidet aus, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 511 Absatz 4 Nr. 1 ZPO) und auch zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist (§ 511 Absatz 4 Nr. 2 ZPO).

6. I.  Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Minderung des Reisepreises sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

7. Die Klägerin buchte für die Zeit vom 24.06.2007 bis zum 01.07.2007 bei der Beklagten für sich und ihre beiden Kinder N und M eine Flugpauschalreise von Düsseldorf nach XX / Türkei mit Unterbringung in einem Familienzimmer des Hotels X Club und Vollverpflegung in Form von All Inclusive. In dem Familienzimmer waren neben der Klägerin und ihren beiden Töchtern auch noch die mitreisende Großmutter und deren Neffe untergebracht.

8. Das Familienzimmer hatte insgesamt zwei Schlafräume und ein Wohnzimmer.

9. Für die Reise zahlte die Klägerin für sich einschließlich Flugsicherheitsgebühr, Flughafenzuschlag und Saisonzuschlag 595,00 € und für jedes ihrer beiden Kinder ebenfalls zuzüglich Flugsicherheitsgebühr, Flughafenzuschlag und Saisonzuschlag 404,10 €, insgesamt 1.403,20 €.

10. Die Klägerin moniert die unter II angeführten Umstände und verlangt wegen ihnen eine Minderung des Reisepreises um 40%, das sind 561,28 €, sowie Rückerstattung einer vor Ort geleisteten Zahlung von 60,00 €, insgesamt 621,28 €.

11. Mit vorgerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, an sie bis zum 07.08.2007 einen Minderungsbetrag von 1.168,76 € zuzüglich 60,00 € und zuzüglich weiterer im Gerichtsverfahren nicht mehr geltend gemachter 9,00 € für Medikamente für ihre beiden Töchter zu zahlen. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 25.07.2007 geforderte Minderung enthielt noch – im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht mehr geltendgemacht – die Minderung für die Großmutter und den Neffen sowie für die letzten drei Tage der Reise für die beiden Töchter eine weitere Minderung in Höhe von 60% also eine Minderung von insgesamt 100%. Wegen der Einschaltung ihrer Anwälte verlangt sie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 120,67 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 621,28 € mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer.

12. Die Klägerin beantragt,

13. 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 621,28 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2007 zu zahlen,

14. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 120,67 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

 

Entscheidungsgründe

15. II. Die Klage ist in Höhe des Betrages von 182,42 € begründet und im Übrigen unbegründet.

16. 1. Transfer vom Flughafen zum Hotel:

17. Die Klägerin rügt, mit ihrer Familie vom Flughafen zwar zunächst mit einem Bus abgeholt aber nicht zum gebuchten Hotel gebracht worden zu sein. Sie sei mit ihrer Familie in ein anderes Hotel gebracht worden und von dort mit einem Traktor in das gebuchte Hotel. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten handelte es sich bei der im Rahmen des Transfers erfolgten Beförderung von Hotel zu Hotel um die Beförderung vom Nachbarhotel des gebuchten Hotels zum gebuchten Hotel. Die Beförderung wurde nicht mit einem Traktor sondern mit einem hierfür vorgesehenen, offenen, mit Sitzplätzen ausgestatteten, kleinen Elektrowagen ausgeführt.

18. Wegen der Art der Ausführung des Transfers steht der Klägerin keine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zu.

19. Die Parteien haben nicht vorgetragen, eine bestimmte Art des Transfers vereinbart zu haben. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Reiseunterlagen (Reisevertrag und Prospekt). Ein Reisemangel in Form des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 651 c Abs. 1 1. Alternative BGB) ist deshalb nicht gegeben.

20. Ebenso liegt ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern könnte (§ 651 c Abs. 1 1. Alternative BGB) nicht vor. Unter einem Traktor ist gemeinhin ein in der Landwirtschaft benutztes Fahrzeug zu verstehen, auf das neben dem Fahrer keine fünf Personen passen. Mit einem solchen Fahrzeug ist die Klägerin mit ihren beiden Kindern nicht transportiert worden. Die Beförderung mit einem kleinen Elektrofahrzeug, das zur Beförderung von Gepäck und Personen zwischen zwei benachbarten Hotels benutzt wird, ist für die kurze Strecke zwischen den beiden Hotels nicht zu beanstanden. Aus ihr ergeben sich keinerlei greifbare Nachteile für die Klägerin und ihre beiden Töchter. Eine solche Beförderung stellt noch nicht einmal eine Unannehmlichkeit dar.

21. 2. Ameisenstraßen:

22. Wegen der beiden Ameisenstraßen, die zu Beginn des Bezugs des Familienzimmers unstreitig vorhanden waren, steht der Klägerin eine Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB zu.

23. Zwischen den Parteien unstreitig hat die Klägerin die Ameisenplage beim Empfangscocktail der Reiseleitung am ersten vollen Reisetag gerügt. Die Klägerin trägt vor, es sei keine Abhilfe geschaffen worden. Die Beklagte trägt vor die Ameisen seien bekämpft worden. Welche Maßnahmen im einzelnen ergriffen worden sind, hat die Beklagte aber nicht dargelegt. Gleichwohl geht das Gericht aus, dass das Ausmaß des Ameisenbefalls nicht gleich bleibend war. Die Klägerin trägt an anderer Stelle vor, dass bei der Zimmerreinigung der Boden zumindest mit einem Wischmopp gewischt worden ist. Das kann für die auf dem Boden vorhandenen beiden Ameisenstraßen sowie auch auf die sonstigen sich im Zimmer verteilenden Ameisen nicht ohne Folgen geblieben sein. Im Übrigen wird niemand eine Woche lang zwei Ameisenstraßen, wenn er sich von ihnen ernstlich belästigt fühlt, in seiner Unterkunft hinnehmen, ohne selbst Maßnahmen dagegen zu ergreifen. Tut er dies nicht, ist seine Betroffenheit gering. Danach geht das Gericht davon aus, dass über die Dauer der Reise gesehen, ein im unteren Bereich der Beeinträchtigung des Nutzens der Reise liegender Mangel gegeben war, der zu einer Minderung des Reisepreises um 10% führt.

24. Die sonstigen Voraussetzungen für die Minderung des Reisepreises liegen vor. Die Klägerin hat den Mangel am ersten vollen Reisetag beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung gerügt und ist damit ihrer Obliegenheit zur Mängelanzeige nachgekommen (§ 651 d Abs. 2 BGB). Die Klägerin hat mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2007 ihre Gewährleistungsansprüche wegen der Ameisenbelästigung innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB angemeldet und damit ihren Minderungsanspruch erhalten.

25. 3. Verschmutzte Swimmingpools:

26. Die Klägerin trägt vor, die beiden Swimmingpools der Hotelanlage seien extrem verdreckt gewesen. Kinder hätten ihr Essen, wie z.B. Gebäck oder Kuchen in die Pools mitgenommen, wo sich das Essen dann aufgelöst habe. Entsprechend seien überall in den Pools Essensreste herumgeschwommen. Die daraus resultierende Fettschicht habe auf dem Wasser geschwommen. In den Pools seien jeweils circa 20 tote Wespen gewesen, die sich am Rand des Pools verteilten, weil sie offenbar dorthin gespült worden seien. Das Wasser des Pools sei zudem leicht trübe bzw. milchig gewesen. Man habe den gekachelten Boden nur mit Mühe gesehen. Zudem hätten die Pools muffig gestunken. Weder ihre beiden Töchter noch sie hätten sich deshalb in den Pool getraut. Nur um den kleineren Enkel der Großmutter aus dem Pool zu holen, seien die beiden Töchter gelegentlich widerwillig ins Wasser gestiegen. Den Zustand des Pools rügte die Klägerin beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung.

27. Die Beklagte bestritt, dass die Swimmingpools „extrem verdreckt“ gewesen seien. Die starke Frequentierung der Pools habe es erfordert, diese täglich mit Chlor zu reinigen. Alles was sich im Laufe eines Tages bei der Vielzahl der Gäste angesammelt habe, sei abends entfernt worden. In der Nachbaranlage Club B hätten die Pools mitbenutzt werden können. Diese seien vollkommen in Ordnung gewesen.

28. Der Klägerin steht eine Minderung wegen des von ihr vorgetragenen Zustandes der Swimmingpools nach § 651 d Abs. 1 BGB nicht zu.

29. Bei dem von der Klägerin gerügten Zustand der Swimmingpools handelt es sich um eine typische Erscheinung im Zuge des Massentourismus mit denen ein Reisender, wenn er an ihm teilnimmt, insbesondere während der Hochsaison rechnen muss. Nach der Beschreibung der Hotelanlage im Reisekatalog der Klägerin verfügte das Hotel über insgesamt 216 Zimmer und 81 Appartements. Die Reise der Klägerin fiel in die Zeit der Hochsaison. Allein bei Belegung der Zimmer und Appartements mit jeweils zwei Personen – das Zimmer der Klägerin war mit fünf Personen belegt – musste die Klägerin mit dem Aufenthalt von 594 Gästen in der Hotelanlage rechnen. Bei dem von ihr bezahlten Reisepreis von 85,00 € pro Tag für sie selbst und von 57,73 € pro Tag für jedes der beiden Kinder konnte sie nicht davon ausgehen, dass das Hotel, das sie gebucht hatte, über einen Personalbestand für den Service verfügt, der eine ständige Sauberhaltung aller Hoteleinrichtungen ermöglichte. Von dem angeführten Reisepreis mussten die Leistungsträger der Beklagten für die Luftbeförderung, den Busservice vom Flughafen zum Hotel und zurück, die Unterkunft und die Vollverpflegung bezahlt werden. Die Beklagte selbst will an der Reise für deren Organisation ebenfalls verdienen. Der Preis bestimmt die Leistung. Bei preisgünstigen Hotels mit hoher Gästekapazität kann ein Reisender bei realistischer Betrachtung an die Reiseleistung in sämtlichen Bereichen keine hohen Erwartungen hegen. Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihren Kindern die ordnungsgemäße Poolanlage der benachbarten Hotelanlage benutzen durfte. Wenn sie ein solches Angebot nicht wahrnimmt, legt sie auf eine Benutzung des Swimmingpools keinen besonderen Wert und ist von deren Unbenutzbarkeit für sie nicht wesentlich beeinträchtigt. Schließlich war auch das Meer nach den Angaben im Reiseprospekt nur 250 m von der Hotelanlage entfernt. Zum Schwimmen und Baden hätte die Klägerin mit ihren beiden Töchtern auch dorthin ausweichen können.

30. 4. Zustand des Bades:

31. Die Klägerin trägt vor das Bad in dem ihr zugewiesenen Familienzimmer sei extrem schmutzig und unhygienisch gewesen. Die Silikonfugen an der Badewanne seien rundherum mit Schimmel schwarz verfärbt gewesen. Die gesamte Badewanne sei schmierig gewesen. Sie habe einen rauhen Überzug aufgewiesen, der wie eine fein verputzte Wand gespürt werden konnte, wenn man mit dem Finger darüber fuhr. Im inneren Rand der Wanne habe schwarze, umlaufende Ränder gegeben. Das Waschbecken habe sich in einem gleichartigen Zustand befunden. Badewanne und Waschbecken seien beim Reinigen nicht berücksichtigt worden. Zwischen den Parteien unstreitig rügte die Klägerin den von ihr beschriebenen Zustand des Bades beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung.

32. Die Beklagte führte zum Zustand des Bades aus: Im Fugenbereich habe es einige Verfärbungen gegeben. Dies komme in südlichen Ländern vor. Das Fugenmaterial setzte bei dauernder Beanspruchung Feuchtigkeit an und werde dann speckig und dunkel. Vom Schimmel könne keine Rede sein. Die Badewanne sei etwas rauh gewesen. Die Benutzbarkeit der Badezimmereinrichtungen insgesamt habe jedoch außer Frage gestanden.

33. Nach dem Vortrag der Parteien ist unstreitig, dass Badewanne und Waschbecken vom täglichen Reinigungsdienst nicht erfasst worden sind. Dies berechtigt zu einer Minderung nach § 651 d Abs. 1 BGB von 3% des Reisepreises.

34. Eine darüber hinausgehende Minderung ist nicht veranlasst, selbst wenn der Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt wird.

35. Schimmel mit schwarzer Verfärbung im Fugenbereich der Badewanne ist ein in südlichen Ländern wegen der klimatischen Verhältnisse insbesondere bei älteren Hotels nahezu stets anzutreffender Umstand. Damit muss ein Reisender rechnen. Das Baden selbst wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Es liegt allenfalls eine Unannehmlichkeit, kein minderungsrelevanter Mangel vor.

36. Eine etwas rauhe Oberfläche der Badewanne ist ebenfalls kein Mangel. Bei älteren Badewannen ist eine etwas rauhe Oberfläche häufig anzutreffen. Ein Mangel, der den Nutzen der Weise beeinträchtigen könnte, ist damit nicht verbunden.

37. Schwarze Ränder, sind als Folgen des Unterlassens der Reinigung mit der Minderung von 3% abgegolten.

38. 5. Spinnweben mit Spinnen in den Ecken des Zimmers:

39. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich in jedem der drei Zimmer des Familienzimmers sechs bis acht Spinnenweben mit schwarzen Spinnen mit einem Körper so dick wie eine Erbse, die unter Berücksichtigung der Spinnenbeine den Umfang eines Tennisballs gehabt hätten. Diese rügte die Klägerin zwischen den Parteien unstreitig beim Empfangscocktail gegenüber der Reiseleitung. Für die Kinder der Klägerin sei dies schlimm gewesen, weil sie Angst vor Spinnen hätten und daher nicht in den Zimmern schlafen wollten wegen der Befürchtung, die Spinnen würden nachts über sie herfallen. Bis zum Ende des Urlaubs habe die Beklagte keine Abhilfe geschaffen.

40. Die Beklagte bestreitet das Vorhandensein von Spinnenweben und Spinnen in der von der Klägerin vorgetragenen Menge. Für einen Erwachsenen seien Spinnenweben und Spinnen möglicherweise einige Minuten unangenehm. Mit geringem Aufwand hätte die Klägerin diese selbst beseitigen können. Dabei handle es sich um Maßnahmen, die zuhause wohl eine Selbstverständlichkeit wären. Es sei eigenartig, wenn Spinnenweben mit Spinnen einerseits als erhebliche Beeinträchtigung geschildert werden, andererseits trotz der vorgetragenen Angst der Kinder diese bis zum Urlaubsende von der Klägerin nicht beseitigt worden sind.

41. Eine Minderung steht der Klägerin wegen der von ihr vorgetragenen Spinnenweben mit Spinnen nicht zu. Dafür kann dahinstehen, ob sie in dem von ihr geschilderten Umfange vorhanden waren.

42. Da das Zimmer der Klägerin nach ihrem Vortrag über eine Terrasse verfügte, muss es zwangsläufig im Erdgeschoss gelegenen sein. Dass in ein solches Zimmer in einem südlichen Land mit subtropischen Klima gelegentlich Ungeziefer eindringt, ist keine Seltenheit. Ein Reisender, der in ein solches Land reist, muss mit solchen Umständen rechnen. Zwar kann er erwarten, dass bei der täglichen Zimmerreinigung auch in einem einfachen Hotel Spinnenweben und mit den darin sichtbaren Spinnen entfernt werden. Geschieht dies nicht, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden davon allenfalls unwesentlich beeinträchtigt waren. Hätte eine den Nutzen ihrer Reise mindernde Beeinträchtigung vorgelegen, hätten sie diese Spinnenweben mit Spinnen selbst entfernt anstelle mit ihnen eine Woche zu wohnen. Das Gericht stimmt der Einschätzung der Beklagten zu, dass eine Entfernung der Spinnenweben nebst Spinnen mit einer kurzzeitigen Maßnahme schnell bewältigt gewesen wäre. Auch im Inland kommt es vor, dass Spinnen gelegentlich in Häusern und Wohnungen auftreten. Wer damit nicht leben will, befördert diese entweder schnell ins Freie oder tötet sie. Nicht nachvollziehbar ist es dagegen, dass die Klägerin nichts unternimmt und die Spinnen in dem zugewiesenen Familienzimmer belässt, wenn sich ihre Kinder – nachvollziehbar – vor diesen ängstigten.

43. Waren die Spinnenweben mit Spinnen vorhanden, lag eine minderungserhebliche Beeinträchtigung der Klägerin und ihrer mitreisenden Kinder nicht vor, weil die Klägerin keine Notwendigkeit gesehen hat, diese zu entfernen.

44. 6. Auslaufendes Wasser aus der Klimaanlage im Flur des Familienzimmers, defektes Fernsehgerät, keine Minibar, Stromausfall für etwa 10 bis 15 Minuten alltäglich abends, schlechtes Essen, Fliegen am Büffet, beschränkte Essensauswahl, Bestätigung der Rückreise tagten erst nach mehrfacher Ansprache des Hotelmanager:

45. Die vorgenannten Umstände hat die Klägerin nicht gegenüber der Reiseleitung der Beklagten und gegenüber der Beklagten selbst gerügt. Sie begründet dies damit, dass nach dem Begrüßungscocktail die Reiseleitung der Beklagten im Hotel nicht mehr anwesend war.

46. Die Beklagte trägt vor, der Reiseleiter habe am Dienstag und Freitag jeweils von 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr Sprechstunde in der Hotelanlage, in der die Klägerin untergebracht war, gehalten. Mit den Reiseunterlagen habe die Klägerin Information über die Erreichbarkeit der Agentur X, die die Reiseleitung für die Beklagte örtlich ausgeführt habe, erhalten. Zu Beginn ihres Aufenthaltes habe die Klägerin ein Einleitungscouvert erhalten, auf dem eine sogenannte SOS-Nummer angegeben gewesen sei, mit der die örtliche Reiseleitung rund um die Uhr erreicht werden konnte.

47. Der Klägerin steht wegen der vorgenannten Umstände, gleichgültig ob diese Mängel begründeten oder nicht, keine Minderung des Reisepreises nach § 651 d Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat mangels unterlassener Mängelanzeige Gewährleistungsansprüche wegen dieser Umstände nach § 651 d Abs. 2 BGB verloren. Entgegen der Ansicht der Klägerin konnte von ihr selbstverständlich erwartet werden, bei der Reiseleitung anzurufen, wenn sie diese im Hotel nicht antraf. Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin die Rufnummer der Reiseleitung in ihren Unterlagen erhalten hat. Hat sie dies nicht, war ihr ohne weiteres zuzumuten, bei der Klägerin selbst in Düsseldorf anzurufen. Der Urlaubsort XX liegt nicht im außer-zivilisatorischen Bereich. Telefone sind dort verfügbar. Schließlich fühlte sich die Klägerin so erheblich beeinträchtigt, dass sie der Ansicht ist, Anspruch auf eine Minderung von 40% des Reisepreises zu haben. Fühlt sich ein Reisender in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt, ist es ihm anders als bei einem geringfügigen Mangel zumutbar, sich der vergleichsweise geringfügigen Mühe einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter zu unterziehen.

48. 7. Zahlung von 60,00 € für die Mitbenutzung des Nachbarhotels:

49. Der Vortrag der Klägerin, sie habe für die Verpflegung im Nachbarhotel 60,00 € an einen Mitarbeiter des gebuchten Hotels zahlen müssen, ist dies glaubhaft und durch die Vorlage der Quittung nachgewiesen. Allerdings kann sie daraus keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Reiseveranstalter herleiten. Der Leistungsträger, hier der Hotelier, ist nicht befugt, für den Veranstalter, hier die Beklagte, Gewährleistungsansprüche zu regeln. Da die zu Grunde liegenden Mängel gegenüber der Beklagten nicht gerügt worden sind, kommen Gewährleistungsansprüche auf Rückzahlung dieses Betrages nicht in Betracht. Wegen einer Rückzahlung muss sich die Klägerin an den Hotelier selbst halten.

50. 8. Insgesamt steht der Klägerin damit eine Minderung des Reisepreises um 13% zu. 13% von 1.403,20 € sind 182,42 €.

51. Auf diesen Betrag schuldete die Beklagte nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 08.08.2007 die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Beklagte kam durch die zum 07.08.2007 befristete Mahnung im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.07.2007 in Verzug. Sie hat deshalb ab dem 08.08.2007 die zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

52. 9. Die Klägerin durfte zur Regulierung ihrer Gewährleistungsansprüche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Einschaltung eines Anwalts war durch die Vertragsverletzung der Beklagten bedingt. Insoweit hat die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.

53. Die von der Beklagten zu ersetzenden Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert von 182,42 €. Danach ergibt sich folgende Berechnung:

54.

Gegenstandswert: 182,42 €
1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 32,50 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG     6,50 €
39,00 €
19% Mehrwertsteuer     7,41 €
insgesamt 46,41 €

55. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO

56. 11. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO in Verbindung mit § 713 ZPO.

57. Streitwert: 621,28 €

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