Zusammenstellen von Reiseleistungen durch ein Reisebüro

LG Frankfurt: Zusammenstellen von Reiseleistungen durch ein Reisebüro

Ein Unternehmen forderte Schadensersatz, weil bei einer Betriebsreise nach Mallorca der Rückflug wegen einer Vulkanaschewolke im Luftraum ausgefallen war. Der Reiseveranstalter musste die Hälfte der Mehrkosten übernehmen.

LG Frankfurt 2-24 S 195/10 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 05.05.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2011, Az: 2-24 S 195/10
AG Bad Homburg, Urt. v. 14.09.2010, Az: 2 C 1381/10 (19)
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Landgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 5. Mai 2011

Aktenzeichen 2-24 S 195/10

Leitsatz:

2. Das Reisebüro kann nicht als Reiseveranstalter in Anspruch genommen werden, wenn in der Rechnung auf einen Vermittlungsvertrag und den Einzug des Reisepreises im Namen der Leistungserbringer hingewiesen wird.

Zusammenfassung:

3. Ein Unternehmen hatte zum Betriebsjubiläum für 24 Mitarbeiter einen Mallorca-Kurzurlaub über ein Reisebüro gebucht. Doppelzimmer und Flüge für 20 Reisende wurden vom beklagten Reiseveranstalter gestellt bzw. durchgeführt, für 4 weitere Reisende lediglich die Flüge. Aufgrund einer Luftraumsperrung wegen einer Vulkanaschewolke kündigte die Beklagte den Reisevertrag gegenüber der Klägerin vor der Heimreise. Die Mehrkosten für den Rückflug verlangte diese dann erstattet.

Auf die Berufung der Klägerin hin wurde der Klage teilweise stattgegeben. Entgegen dem Bestreiten der Beklagten war sie, zumindest hinsichtlich 20 der Reisenden, als Reiseveranstalter aufgetreten. Das Reisebüro konnte als solcher ausdrücklich nicht angesehen werden, da bei der Buchung daraufhin gewiesen wurde, dass zwischen ihm und der Klägerin ein Vermittlungsvertrag bestand und der Reisepreis auf Rechnung der Beklagten eingezogen werde. Das Ereignis höherer Gewalt berechtigte die Beklagte zwar zur Kündigung, doch die Klägerin hatte Anspruch auf die Erstattung der halben Mehrkosten, die dadurch entstanden waren. Daher musste der Reiseveranstalter dem Unternehmen 2.021,84 € nebst Zinsen zahlen.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.09.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az. 2 C 1381/10 (19), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.021,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17% und die Beklagte zu 83% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

7. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der hälftigen Mehrkosten für die Rückreise von Mallorca in Höhe von insgesamt 2.021,84 Euro gem. § 651j II 2 BGB.

A.

8. Die Klägerin, die ein Unternehmen betreibt und eine größere Zahl von Mitarbeitern beschäftigt, ist aktivlegitimiert.

9. Die Beklagte als Reiseveranstalterin ist passivlegitimiert.

10. Zwischen den Parteien ist nämlich ein Reisevertrag gem. § 651a I BGB zustande gekommen.

11. Die Klägerin beabsichtigte anlässlich eines Betriebsjubiläums für insgesamt 24 ihrer Mitarbeiter vom 15. bis zum 18.04.2010 einen Kurzurlaub auf Mallorca durchzuführen.

12. Hierzu buchte sie durch eine Mitarbeiterin über ein von einer Firma … betriebenes Reisebüro verschiedene Reiseleistungen, namentlich für sämtliche 24 Mitarbeiter verschiedene von der Beklagten angebotene Flüge nach Mallorca, 10 von der Beklagten angebotene Doppelzimmer im Hotel …, vier von dem Reiseveranstalter … angebotene Einzelzimmer in dem selben Hotel und schloss über das Reisebüro zugleich eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Firma … für die gesamte Veranstaltung ab.

13. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 6.386,62 Euro, den die Klägerin an das Reisebüro entrichtete.

14. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände teilt die Kammer nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass vorliegend das Reisebüro … Reiseveranstalterin im Sinne von § 651a BGB gewesen ist.

15. Die Kammer tritt zunächst noch der Auffassung des Amtsgerichts bei, dass es sich vorliegend um eine sog. „Incentive-​Reise“ gehandelt hat.

16. Pauschalreisen sind auch Incentive-​Reisen, wenn Unternehmen zu Motivationszwecken Reisen unter anderem an Mitarbeiter verschenken. Reisender im Sinne des § 651a BGB ist der Unternehmer als Besteller der Reise, auch wenn dieser eine der Reiseleistungen nicht persönlich in Anspruch nimmt. Bei solchen Incentive-​Reisen steht – wie auch unzweifelhaft hier – der Urlaubs- und Erholungszweck im Vordergrund (vgl. zum Ganzen Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 88f u. 120; BGH, NJW 2002, 2238 ff.).

17. Vorliegend hat die Klägerin anlässlich des Betriebsjubiläums ihren Mitarbeitern einen Kurzurlaub zukommen lassen. Dies erfüllt die Kriterien einer Incentive-​Reise.

18. Danach ist die Klägerin als Unternehmen im Hinblick auf die Buchung einer Pauschalreise im Rahmen einer Incentive-​Veranstaltung als Reisender im Sinne des Reiserechts anzusehen (vgl. BGH, NJW 2002, 2238, 2239/2240).

19. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist die Kammer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts der Ansicht, dass die Beklagte jedenfalls für 20 Reiseteilnehmer als Reiseveranstalter anzusehen ist und nicht das Reisebüro.

20. Die vom Amtsgericht gezogenen Schlüsse auf die Eigenschaft des Reisebüros als Reiseveranstalter vermögen letztlich nicht zu überzeugen.

21. Insoweit werden diese Überlegungen und Schlussfolgerungen vom Parteienvortrag nicht getragen. Insbesondere lässt sich nicht ausreichend nachvollziehen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass die Klägerin an das Reisebüro herangetreten sei, um dieses mit der Organisation einer Incentive-​Reise zu betrauen. Dies hat weder die Klägerin und auch selbst die Beklagte nicht vorgetragen.

22. Letztlich kommt es auf die Abgrenzung an, wann ein Reisebüro als Reiseveranstalter und nicht lediglich als Reisevermittler anzusehen.

23. Hinsichtlich der Problematik der Eigenschaft eines Reisebüros als Reiseveranstalter hat die Kammer bereits im Urteil vom 30.10.2008 (Az. 2-​24 S 64/08, RRa 2009, 28ff.) Stellung genommen.

24. Dieses Urteil hat der BGH (RRa 2011, 29ff. = NJW 2011, 599ff.) bestätigt und die Auslegungsmaßstäbe zur Bestimmung des Reiseveranstalters nochmals dargelegt.

25. Nach diesen Maßstäben kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend das Reisebüro als Reiseveranstalter anzusehen ist.

26. Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht.

27. Ausgangspunkt ist zunächst, dass ein Reisebüro typischerweise Reiseleistungen vermittelt und nicht die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung übernimmt.

28. Gleichwohl kann ein Reisebüro auch als Reiseveranstalter auftreten, etwa wenn es diverse Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbesondere dem Kunden nur einen Gesamtpreis nennt. Jedoch folgt nicht allein aus dem Angebot mehrerer zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmter Reiseleistungen durch das Reisebüro, dass es damit sämtliche Reiseleistungen dem Kunden in eigener Verantwortung verspricht. Für den Kunden ist erkennbar, dass das Reisebüro mit dem Aufzeigen einer weiteren Reiseleistung, die wie schon die erste nach Maßgabe seiner individuellen Wünsche herausgesucht wurde, nicht allein aus diesem Grund eine weitergehende Verantwortung übernehmen will als bei der bloßen Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung.

29. Das Zusammenstellen von Reiseleistungen verschiedener Leistungserbringer auf Wunsch des Kunden führt auch nicht auf Grund einer gesetzlichen Auslegungsregel dazu, dass das Reisebüro zwingend als Reiseveranstalter anzusehen ist. Eine solche Auslegungsregel ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 651a BGB noch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung im Hinblick auf die Richtlinie 90/314/EWG vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen, zu deren Umsetzung § 651a BGB dient (vgl. zum Ganzen BGH, RRa 2011, 29, 30/31).

30. Die Klägerin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass sie eine Pauschalreise für 24 Teilnehmer buchen wollte und zwar einheitlich mit Flug, Transfer und Unterkunft aus einem Prospekt der Beklagten. Lediglich hinsichtlich 4 Teilnehmer war dies nicht mehr zu realisieren, da die Beklagte für diese die gewünschten Einzelzimmer nicht zur Verfügung stellen konnte. Insoweit musste für diese 4 Personen eine gesonderte Buchung erfolgen, nämlich 4 separate Flüge über die Beklagte und 4 Einzelzimmer über den Reiseveranstalter …. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zum Buchungsablauf auch nicht ausreichend substanziiert entgegengetreten. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht erkennen, dass das Reisebüro in eigener Regie und Verantwortung Reiseleistungen verschiedener Leistungsträger zusammengestellt hat, um sodann die Verantwortung für die Durchführung dieser Reise zu übernehmen.

31. Dem steht insbesondere auch nicht die Rechnung des Reisebüros (Bl. 10 d.A.) entgegen. Diese spricht nämlich keinesfalls zwingend für eine Reiseveranstaltereigenschaft des Reisebüros. Zum einen verweist die Rechnung ausdrücklich auf einen „Vermittlungsauftrag“ und zum anderen ist aus der Rechnung auch ersichtlich, dass das Reisebüro den Reisepreis nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung eingezogen hat. Weiterhin werden die Leistungserbringer ausdrücklich benannt und es ist gerade auch kein Pauschalpreis vereinbart, sondern alle verschiedenen Leistungen werden auch separat in Rechnung gestellt.

32. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden war es danach die Beklagte, die für jedenfalls 20 Reisende die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Flug, Transfer, Unterkunft) versprochen hat.

33. Insoweit ist das Innenverhältnis zwischen Reisebüro und Beklagter für die Klägerin irrelevant, wobei auch nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin überhaupt Einblick in dieses gehabt hat. Daher bedurfte es auch keines weiteren Schriftsatznachlasses für die Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2011, da der entsprechende Beklagtenvortrag unerheblich war.

34. Nach all dem ist zwischen der Klägerin und der Beklagten im Umfang von 20 Reiseteilnehmern ein Reisevertrag durch Angebot und Annahme zustande gekommen.

35. Hinsichtlich der vier Reiseteilnehmer … (Geschäftsführer der Klägerin), …, … und … liegt dagegen kein Reisevertrag mit der Beklagten vor, da diesbezüglich lediglich der Flug über die Beklagte gebucht worden ist. Die Unterkunft wurde bei … gebucht. Insoweit liegt schon kein Reisevertrag im Rechtssinne vor, da hinsichtlich dieser Reisenden bei der Beklagten keine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht worden ist.

B.

36. Die Beklagte hat diesen Reisevertrag wirksam wegen höherer Gewalt gem. § 651 j I BGB gekündigt.

37. Als sich die Reiseteilnehmer auf Mallorca befanden wurde wegen des Vulkanausbruchs auf Island ein behördliches Landeverbot auf den mitteleuropäischen Flughäfen verhängt, so dass eine Rückbeförderung der Mitarbeiter der Klägerin nach Deutschland am 17./18.04.2010 mit dem Flugzeug nicht erfolgen konnte.

38. Der Vulkanausbruch mit der Folge der Schließung der Flughäfen stellt unzweifelhaft einen Fall der höheren Gewalt im Sinne von § 651 j I BGB dar.

39. Infolge dessen hat die Beklagte auch gegenüber der Klägerin den Reisevertrag wegen höherer Gewalt gem. § 651 j I BGB gekündigt.

C.

40. Danach steht der Klägerin gegen die Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Mehrkosten für die Rückbeförderung zu.

41. Die Klägerin hat die Rückreise aller 24 Reiseteilnehmer in Eigenregie organisiert.

42. Insoweit macht die Klägerin nunmehr die Hälfte der entstandenen Mehrkosten geltend.

aa.

43. Für die vier Reiseteilnehmer … (Geschäftsführer der Klägerin), …, … und … kommt ein Ersatz der hälftigen Mehrkosten nicht in Betracht.

44. Wie bereits oben ausgeführt liegt hinsichtlich dieser Reisenden bereits kein Reisevertrag vor. Eine Anwendung des § 651 j II 2 BGB scheidet aus.

bb.

45. Hinsichtlich der restlichen 20 Reiseteilnehmer ist ein hälftiger Ersatzanspruch gem. § 651j II 2 BGB gerechtfertigt.

46. Die zu berücksichtigenden 20 Reiseteilnehmer begaben sich am 19.04.2010 per Bus von der Hotelanlage zum Fährhafen in Palma de Mallorca.

47. Die Buskosten für 23 Personen (der Geschäftsführer … war bereits vorher abgereist) beliefen sich auf insgesamt 28,75 Euro, danach belief sich der Ticketpreis pro Person auf 1,25 Euro. Für 20 Personen beliefen sich die Buskosten also auf insgesamt 25,- Euro.

48. Die zu berücksichtigenden 20 Reiseteilnehmer fuhren dann am 19.04.2010 mit der Fähre von Palma de Mallorca nach Barcelona.

49. Die Fährkosten für 23 Personen beliefen sich auf insgesamt 1.879,- Euro. Hinsichtlich der Fährkosten sind die Personen …, … und …, für die kein Reisevertrag bestand, herauszurechnen. Nach den Rechnungen sind dies für diese Personen jeweils 75,- Euro. Danach verbleibt ein Betrag von 1.654,- Euro.

50. Für die Rückfahrt von Barcelona nach M. charterte die Klägerin einen deutschen Bus, der die Reiseteilnehmer in Barcelona am 19.04.2010 um 23 Uhr abholte. Die Reiseteilnehmer erreichten M. am nächsten Tag (20.04.2010) um 16.15 Uhr.

51. Für den Bustransfer war ein Pauschalpreis von 4.000,- Euro netto vereinbart. Zwar wurden auch drei hier nicht zu berücksichtigende Reisende befördert. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der Pauschalpreis bei drei Personen weniger geändert hätte. Die Klägerin kann auch die geltend gemachte französische (139,88 Euro) und spanische (78,70 Euro) Mehrwertsteuer in Ansatz bringen, da es einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, den Vorsteuerabzug in diesen Ländern geltend zu machen. Danach ergibt sich ein zu berücksichtigender Gesamtbetrag von 4.218,68 Euro.

52. Insgesamt ergeben sich berücksichtigungsfähige Mehrkosten für die Rückfahrt von 5.897,68 Euro.

53. Angesichts der vorliegenden konkreten Umstände sind diese Mehrkosten auch nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin hat glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Mitarbeiter dringend zurückreisen mussten, da noch eine Baustelle abzuwickeln war. Es ist einleuchtend, dass die Klägerin ein vitales Interesse daran hat, dass ihre Vielzahl von Mitarbeiter wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgelangen. Die Klägerin hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass eine anderweitige (günstigere) Rückbeförderung nicht möglich war.

54. Dem ist die Beklagte nicht in substanziierter Weise entgegengetreten.

55. Nach all dem kann die Klägerin die Hälfte der Mehrkosten von 5.897,68 Euro, also 2.948,84 Euro, erstattet verlangen.

56. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.05.2010 (Bl. 39 d.A.) die Erstattung des jeweiligen Gegenwerts des Rückfluges in Höhe von insgesamt 1.193,- Euro (Buchungsnummer 29774672 = 179,- Euro; 28953182 = 920,- Euro; 30995585 = 94,- Euro) angekündigt.

57. Am 12.07.2010 ist bei der Klägerin eine Zahlung von 1.200,- Euro eingegangen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

58. Die Buchungsnummer 28953182 betrifft die hier zu berücksichtigenden 20 Reisenden. Die erstatteten 920,- Euro hat sich die Klägerin auf ihre Forderung anrechnen zu lassen. Der Überschuss von 7,- Euro ist ebenfalls auf diese Forderung zu verrechnen. Danach verbleibt ein Betrag von 2.021,84 Euro.

59. Nach all dem steht der Klägerin ein Ersatz der Mehraufwendungen für die Rückbeförderung in Höhe von insgesamt noch 2.021,84 Euro zu.

2.

60. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

3.

61. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

62. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter mit einer (ausschließlich) vorgerichtlichen Tätigkeit beauftragt worden ist (vgl. auch OLG Hamm, NJW-​RR 2006, 242ff.).

63. Dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2010 (Bl. 39 d.A.) lässt sich entnehmen, dass dieses bereits schon zum Klageauftrag gehört hat. Denn dort wird bereits die Klageerhebung im Falle fruchtlosen Fristablaufs konkret in Aussicht gestellt.

64. Das Schreiben diente demgemäß dazu, für ein späteres gerichtliches Verfahren die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen. Ein solches vorbereitendes Schreiben gehört jedoch schon zum Klageauftrag und kann nicht als isolierte außergerichtliche Tätigkeit angesehen werden.

65. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

III.

66. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 II Nr. 1, 97 I ZPO.

67. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

68. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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