Annullierung wegen Vulkanaschewolke

LG Frankfurt: Annullierung wegen Vulkanaschewolke

Ein Ehepaar buchte bei einer Airline eine Flugreise nach Island. Wegen einer Vulkanaschewolke und dem daraus resultierenden Flugverbot, mussten die Kläger eine Woche länger als geplant in ihrem Hotel verweilen. Sie fordern nun von der Beklagten die Übernahme der Mehrkosten sowie eine angemessene Schadensersatzzahlung.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Airline sei weiterhin für die Kläger verantwortlich gewesen. Weil sie den Reisevertrag jedoch im Vorfeld, wegen höherer Gewalt gekündigt hatte, habe sie die Kosten des Ersatzfluges nur zur Hälfte zu übernehmen.

LG Frankfurt 2-24 O 99/11 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 12.09.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 12.09.2011, Az: 2-24 O 99/11
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 12. September 2011

Aktenzeichen: 2-24 O 99/11

Leitsatz:

2. Flugannullierung: Airline zahlt auch bei wirksamer Kündigung wegen höherer Gewalt die Hälfte des Ersatzfluges

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar buchte bei einem Luftfahrtunternehmen eine Flugreise nach Island. Während des Aufenthalts brach ein Vulkan auf der Insel aus. Die entstandene Aschewolke führte zu einer 1-wöchigen Luftraumsperrung. Die Kläger mussten ihren Hotelaufenthalt entsprechend verlängern und einen Ersatzflug buchen. Die hierdurch entstandenen Kosten verlangen sie nun von der Airline zurück.
Diese weigert sich der Zahlung, da die Unmöglichkeit der Beförderung und alle hieraus resultierenden Folgen auf höhere Gewalt zurückzuführen seien.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Ausbruch eines Vulkans sei ein nahezu nicht vorhersehbares Ereignis zu sehen, dass die Airline daran hindere ihren Teil des Beförderungsvertrags zu erfüllen. Eine Kündigung dieses Vertrags, nach 651 j BGB, wegen höherer Gewalt, sei vor diesem Hintergrund zweifellos gerechtfertigt.

Die Verbraucher dürften durch das Auftreten eines solchen Ereignisses allerdings nicht gänzlich auf sich allein gestellt sein. So sei der Beförderungsvertrag zwar wirksam gekündigt worden, die Airline müsse aber dennoch hälftig für den Ersatzflug der Kläger einstehen.
Auch die Hotelkosten, die ebenfalls auf die Unfähigkeit der Beklagten, ihren Teil der Reiseleistung zu erfüllen, zurückzuführen ist, seien zu übernehmen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.962,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin reisevertragliche Gewährleistungsrechte bzw. Schadensersatzansprüche geltend.

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise in das Hotel … auf der Karibikinsel Antigua für die Zeit vom 05.04. -20.04.2010 zu einem Gesamtreisepreis von 15.535,- Euro.

7. Der Rückflug sollte am 19.04.2010 von Antigua aus nach Frankfurt am Main mit der … erfolgen.

8. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung vom 05.02.2010 (Bl. 7/8 d.A.) Bezug genommen.

9. Die Beklagte kündigte den Reisevertrag mit der Klägerin wegen der Vulkanaschewolke infolge des Vulkanausbruchs auf Island, die den Flugbetrieb über Nordeuropa massiv beeinträchtigte und den Rückflug am 19.04.2010 nach Frankfurt am Main unmöglich machte.

10. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben der Beklagten (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.

11. Die Klägerin und ihr Lebenspartner konnten den geplanten Rückflug am 19.04.2010 aufgrund der Vulkanaschewolke über Nordeuropa nicht antreten.

12. Die … flog erstmals wieder am 21.04.2010 von St. Lucia aus nach Frankfurt am Main.

13. Der Rücktransport der Klägerin und ihres Lebenspartners erfolgte erst am 28.04.2010 von St. Lucia aus. Insoweit musste die Klägerin einen zusätzlichen Zubringerflug von Antigua aus nach St. Lucia für den 28.04.2010 buchen. Die Kosten dafür beliefen sich ausweislich der Buchung (Bl. 11/12 d.A.), auf die Bezug genommen wird, auf 295,45 $, was nach unwidersprochenen Klägervortrag 225,88 Euro entsprach.

14. Die Zeit bis zum Rücktransport verbrachten die Klägerin und ihr Lebensgefährte im ursprünglich gebuchten Hotel …. Insoweit macht die Klägerin für den zusätzlichen Hotelaufenthalt von 9 Tagen (20.04. – 28.04.2010) zusätzliche Hotelaufenthaltskosten von 2.700,- $ (9 x 300,- $ pro Tag), was nach unwidersprochenen Klägervortrag 2.067,38 Euro entsprach, geltend.

15. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Hotelrechnung (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.

16. Mit anwaltlichen Schreiben, welches der Beklagten am 20.05.2011 zugegangen ist, meldete die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an. Auf das Anwaltsschreiben (Bl. 23 d.A.) wird Bezug genommen.

17. Der Lebensgefährte der Klägerin trat seine Ansprüche gegenüber der Beklagten unter dem 09.03.2011 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsvereinbarung (Bl. 14 d.A.) wird Bezug genommen.

18. Die Klägerin behauptet, es sei ein Rücktransport bereits mit dem Flug am 21.04.2010 von St. Lucia aus möglich gewesen.

19. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass am 26.04.2010 ein regulärer Flug von Frankfurt nach Antigua stattgefunden habe, der auch Gäste wieder nach Frankfurt mit zurückgenommen habe.

20. Die Klägerin behauptet, ihrem Lebensgefährten sei als selbstständigen Fuhrunternehmer ein Verdienstausfall vom 21.04. – 29.04.2010 von 500,- Euro pro Tag, also insgesamt 4.500,- Euro, entstanden

21. Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.634,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2010 zu zahlen,

22. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (04.04.2011) zu zahlen.

23. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

24. Die Beklagte behauptet, auf der Maschine des Flugs am 21.04.2010 seien für die Klägerin und ihren Lebensgefährten keine Plätze frei gewesen. Insoweit seien nach der Krisenrückbeförderungsplanung andere vorrangige Gäste rückbefördert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 31.05.2011 (Bl. 47ff. d.A.) Bezug genommen.

25. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

26. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

27. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf hälftige Rückerstattung der verauslagten Flugkosten für den Flug von Antigua nach St. Lucia am 28.04.2010 gemäß § 651j II 2 BGB in Höhe von 112,94 Euro.

28. Die Beklagte hat den Reisevertrag mit der Klägerin wirksam wegen höherer Gewalt gem. § 651 j I BGB gekündigt.

29. Die Vulkanaschewolke über Nordeuropa stellt als Naturphänomen zweifellos einen bei Vertragsschluss nicht voraussehbaren Fall der höheren Gewalt dar.

30. Durch die Vulkanaschewolke wurde die Reise auch erheblich beeinträchtigt. Durch die Vulkanaschewolke wurde nämlich der Rückflug am 19.04.2010 unmöglich, da der Flughafen Frankfurt am Main insoweit geschlossen war.

31. Nach all dem stellt die Kündigung der Beklagten aufgrund der Vulkanaschewolke eine wirksame Kündigung wegen höherer Gewalt gem. § 651j I BGB dar.

32. Da der Reisevertrag vorliegend auch die Rückbeförderung umfasste, war die Beklagte auch nach der Kündigung weiterhin verpflichtet, die Klägerin und ihren Lebensgefährten gem. §§ 651j II 1, 651e IV 1 BGB nach Frankfurt am Main zurückzubefördern.

33. Gem. § 651j II 2 BGB sind die Mehrkosten für die Rückbeförderung von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

34. Vorliegend stellen sich die Kosten für den Zubringerflug am 28.04.2010 als solche Mehrkosten dar. Wären die Klägerin und ihr Lebensgefährte, wie gewünscht, bereits am 21.04.2010 zurückbefördert worden, wären diese Kosten für einen Zubringerflug ebenfalls angefallen, da der Flug am 21.04.2010 ebenfalls ab St. Lucia abging nach Frankfurt am Main.

35. Die Kosten für den zusätzlichen Zubringerflug beliefen sich auf 225,88 Euro. Davon kann die Klägerin die Hälfte, also 112,94 Euro, von der Beklagten erstattet verlangen.

36. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadenersatz wegen des verlängerten Aufenthalts für die Zeit vom 21.04.2010 bis zum 28.04.2010 in Höhe von insgesamt 1.849,16 Euro gem. §§ 286 I288 IV BGB bzw. §§ 280 I, 241 II BGB.

37. Zwar fallen gem. § 651j II 3 BGB die Mehrkosten – außer im Falle der Rückbeförderung – dem Reisenden zur Last. Jedoch gilt dies dann nicht, wenn die Mehrkosten darauf beruhen, dass der Reiseveranstalter seiner Rückbeförderungspflicht nicht pflichtgemäß nachkommt.

38. Kommt der Reiseveranstalter dieser Rückbeförderungspflicht nicht bzw. verspätet nach, macht er sich schadensersatzpflichtig. Insoweit wird als Anspruchsgrundlage die §§ 280 I, 241 II BGB genannt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., 2010, Rn. 560; Staudinger/Eckert, BGB, 2003, § 651j, Rn. 33).

39. Zunächst ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Rückflug, also die Rückbeförderung, aufgrund der höheren Gewalt unmöglich geworden ist. Solange die höhere Gewalt andauert, ist die Beklagte als Reiseveranstalterin selbstverständlich auch nicht zur Rückbeförderung verpflichtet bzw. sie trifft an der Nicht-Rückbeförderung kein Verschulden.

40. Jedoch sobald die höhere Gewalt, also das Hindernis für die Rückbeförderung entfällt, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden aufgrund der weiterhin bestehenden Rückbeförderungspflicht schnellstmöglich zurückzubefördern. Kommt der Reiseveranstalter dieser Rückbeförderungspflicht nicht schnellstmöglich nach, macht er sich wiederum schadensersatzpflichtig.

41. Diesbezüglich ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweisbelastet, dass er seiner schnellstmöglichen Rückbeförderungspflicht nachgekommen ist bzw. er die Gründe der Verzögerung der Rückbeförderung nicht zu vertreten hat.

42. Vorliegend ist unstreitig, dass aufgrund der Vulkanaschewolke eine Rückbeförderung frühestens am 21.04.2010 möglich war. Danach ist davon auszugehen, dass am 21.04.2010 die höhere Gewalt und damit das Hindernis für die Rückbeförderung entfallen sind.

43. Danach war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, die Klägerin und ihren Lebensgefährten mit dem Flug am 21.04.2010 ab St. Lucia zurückzubefördern.

44. Die Klägerin hat auch behauptet, dass eine Rückbeförderung mit diesem Flug möglich gewesen wäre.

45. Das Gericht verkennt keinesfalls, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte nicht die einzigen „gestrandeten Touristen bzw. Flugpassagiere“ waren. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass infolge der Vulkanaschewolke ein massives Flugchaos ausgebrochen ist und Tausende von Touristen bzw. Flugpassagiere an den verschiedensten Orten der Welt festgesessen haben und es eines enormen Koordinierungsaufwandes bedurfte, um diese Touristen bzw. Flugpassagiere wieder zurückzubefördern.

46. Insoweit hätte es der Beklagten auch offen gestanden, konkret darzulegen und zu beweisen, dass der Rückflug am 28.04.2010 der schnellstmögliche Rückflug für die Klägerin und ihren Lebensgefährten gewesen ist.

47. Die Beklagte hat auch abstrakt zu den Kriterien der Durchführung der Rückbeförderungen der Touristen bzw. Flugpassagiere vorgetragen. Diese Kriterien sind auch grundsätzlich nachvollziehbar. Insbesondere haben Passagiere, die eine reguläre Buchung haben, regelmäßig Vorrang vor den „gestrandeten Touristen bzw. Flugpassagieren“, die zusätzlich befördert werden müssen. Insoweit kann diesen Passagieren nicht ohne Weiteres deren reguläre Buchung durch das Luftfahrtunternehmen bzw. Reiseveranstalter entzogen werden. Weiterhin sind die Kontingente der Reiseveranstalter auf den Maschinen zu berücksichtigen. Weiterhin ist sicherlich auch die Wartezeit der einzelnen „gestrandeten Touristen bzw. Flugpassagieren“ zu berücksichtigen.

48. Eine konkrete Darlegung für den hiesigen Einzelfall ist seitens der Beklagten auch nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts jedoch nicht erfolgt.

49. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte die Beklagte ihrerseits konkret darlegen müssen, dass auf dem Flug am 21.04.2010 keine Plätze mehr für die Klägerin und ihren Lebensgefährten in der gleichen Buchungsklasse frei waren. Insoweit hätte die Beklagte substanziiert vortragen müssen, dass die Maschine insoweit ausgebucht war und zwar mit Passagieren mit regulärer Buchung bzw. mit Passagieren anderer Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften bzw. vorrangiger Rückreisender, also Personen, die noch länger auf einen Rückflug gewartet haben als die Klägerin.

50. Entsprechendes gilt für alle anderen Rückflugmöglichkeiten bis zur tatsächlichen Rückbeförderung der Klägerin und ihres Lebensgefährten am 28.04.2010.

51. Dies stellt auch keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters, da dieser sich die notwendigen Informationen, insbesondere von der Luftfahrtsgesellschaft als Leistungsträger, beschaffen kann. Danach bedarf es konkreten Sachvortrags, dass eine Rückbeförderung nicht schneller möglich war und die Beklagte insoweit kein Verschulden trifft.

52. Nach all dem hat die darlegungsbelastete Beklagte nicht ausreichend konkret dargelegt, dass der Rückflug am 28.04.2010 die schnellstmögliche Rückbeförderung war bzw. sie an der verzögerten Rückbeförderung kein Verschulden getroffen hat.

53. Weiterhin ist danach davon auszugehen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die frühestmögliche Rückbeförderungsmöglichkeit in Bezug auf die Klägerin und ihren Lebensgefährten am 21.04.2010 bestand und zwar mit dem Flug am 21.04.2010 ab St. Lucia nach Frankfurt am Main.

54. Da die Beklagte der Klägerin und ihrem Lebensgefährten diesen Flug nicht zur Verfügung gestellt hat, ist sie mit ihrer Rückbeförderungspflicht in Verzug geraten bzw. hat pflichtwidrig gegen ihre schnellstmögliche Rückbeförderungspflicht verstoßen.

55. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit der schnellstmöglichen Rückbeförderung bedarf es nach einer Abwägung der Parteiinteressen auch keiner Mahnung, § 286 II Nr. 4 BGB.

56. Nach all dem steht der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der schuldhaft verzögerten Rückbeförderung durch die Beklagte dem Grunde nach zu.

57. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von zusätzlichen Hotelkosten vom 21.04. – 28.04.2010.

58. Da die Klägerin pflichtwidrig nicht am 21.04.2010 zurückbefördert worden ist, musste sie bis zum Abflug am 28.04.2010 im Hotel verbleiben. Dafür sind ausweislich der vorgelegten Hotelrechnung Zusatzkosten von 300,- $ pro Tag für 8 Tage angefallen. Dies ergibt umgerechnet Gesamtkosten von 1.837,67 Euro.

59. Diese Kosten sind ersatzfähig.

60. Dagegen können Hotelkosten für den 20.04.2010 nicht geltend gemacht werden, da am 20.04.2010 noch keine schuldhafte Nichtbeförderung durch die Beklagte vorgelegen hat.

61. Weiterhin sind aufgrund der schuldhaften Verzögerung der Rückbeförderung ausweislich der vorgelegten Hotelrechnung erstattungsfähige Kosten für Wäschewaschen von 11,49 Euro angefallen.

62. Die weiter geltend gemachten Schadenspositionen sind vorliegend nicht begründet.

63. Die zusätzlichen Kofferkosten von 60,- $ sind nicht ausreichend nachvollziehbar. Insoweit ist die vorgelegte Quittung (Bl. 13 d.A.) nicht aussagekräftig. Was es mit diesen Kosten konkret auf sich hat, wird jedenfalls nicht deutlich.

64. Der pauschal geltend gemachte und bestrittene Verdienstausfall für den Lebensgefährten der Klägerin in Höhe von insgesamt 4.500,- Euro ist offensichtlich nicht ausreichend substanziiert dargetan. Die Bescheinigung des Lebensgefährten vom 26.05.2010 (Bl. 15 d.A.) ist nichtssagend. Eine erforderliche betriebswirtschaftliche Darlegung des Verdienstausfalls ist mit keinem Wort erfolgt. Das Gericht hat auf die Unsubstanziiertheit hingewiesen.

65. Die behaupteten zusätzlichen Telefonkosten sind ebenfalls nicht ausreichend substanziiert dargetan. Dass diese behaupteten Telefonkosten von 361,55 Euro überhaupt notwendig waren, wird nicht dargelegt. Zum Inhalt der notwendigen Telefonate wird nicht vorgetragen.

66. Die Kosten für die Übersendung der Medikamente für den Lebensgefährten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die benötigten Medikamente vor Ort nicht zu erhalten waren.

67. Nach all dem steht der Klägerin ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.849,16 Euro zu.

68. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Hier hat sich die Klägerin bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche eines Rechtsanwalts bedient.

69. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.

70. Vorliegend ergibt sich ein berechtigter Betrag von insgesamt 229,55 Euro.

71. Der Streitwert der berechtigten Ansprüche beläuft sich auf 1.962,10 Euro. Danach beläuft sich die anzusetzende 1,3 Geschäftsgebühr auf 172,90 Euro. Hinzu kommen 20,- Euro Post- u. Telekommunikationspauschale. Es ergibt sich ein Betrag von 192,90 Euro. Hinzu kommen 19% Umsatzsteuer. Danach ergibt sich ein Gesamtbetrag von 229,55 Euro.

72. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

73. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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