Verletzung von Informationspflichten durch Fluggesellschaft

AG Hannover: Verletzung von Informationspflichten durch Fluggesellschaft

Ein Flugreisender forderte neben einem Ausgleich für eine Annullierung die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Letztere wurde ihm nicht gewährt, weil er vor der Beauftragung nicht selbst die Ansprüche angemeldet hatte. Eine Informationspflichtverletzung der Fluggesellschaft befreite ihn nicht von dieser Pflicht.

AG Hannover 461 C 9188/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 25.01.2018
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 25.01.2018, Az: 461 C 9188/16
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 25. Januar 2018

Aktenzeichen 461 C 9188/16

Leitsatz:

2. Eine Informationspfichtverletzung der Fluggesellschaft befreit den Fluggast regelmäßig nicht von der Obliegenheit, Ansprüche vor der Einschaltung eines Anwalts höchtpersönlich anzumelden.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger und drei weitere Reisende forderten eine Ausgleichszahlung, weil ihr Flug von 9. Juni 2016 von Hannover nach London Heathrow annulliert worden war. Die Information hierüber hatten sie 12 Stunden vorher erhalten. Ihr Reiseziel erreichten sie nach einer Ersatzbeförderung mit 5 Stunden Verspätung. Die Fluggesellschaft verwies auf die schlechte Wetterlage in London als außergewöhnliche Umstand.

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage weitgehend statt und verurteillte die Beklagte von 250,- € für jeden der vier Fluggäste. Sie hatte die Reisenden nicht rechtzeitig zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert und auch nicht bewiesen, dass außergewöhnliche Umstände wirklich bestanden und sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Annullierung zu verhindern. Denn ihr Vortrag zur begrenzten Verfügbarkeit von Subchartern genügte dazu nicht. Außerdem war die bedrohte Durchführung schon am Vortrag abzusehen. Vorgerichtliche Anwaltskosten musste sie dem Kläger jedoch nicht erstatten, weil dieser vor der Beauftragung keine Ansprüche angemeldet hatte. Eine Informationspflichtverletzung durch die Beklagte befreite ihn nicht von dieser Pflicht.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, geltend.

6. Der Kläger sowie Herr, Frau und Herr buchten in bestätigter Form bei der Beklagten für den 09.06.2016 den Flug … von Hannover nach London Heathrow. Für diesen war als Abflugzeit 6.15 Uhr (Ortszeit) und als Ankunftszeit 6.50 Uhr (Ortszeit) vorgesehen. Am 08.06.2016 annullierte die Beklagte den Flug. Hierüber informierte sie den Kläger sowie die anderen Mitreisenden ca. 12 Stunden vor dem geplanten Abflug per E-​Mail. Stattdessen beförderte die Beklagte den Kläger sowie die anderen Beteiligten am 09.06.2016 mit dem Flug … von Hannover nach London Heathrow. Für diesen war planmäßige Abflugzeit 11.15 Uhr (Ortszeit) sowie planmäßige Ankunftszeit 12.00 Uhr (Ortszeit).

7. Wegen der Annullierung forderten der Kläger sowie die anderen Beteiligten die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 15.06.2016 unter Fristsetzung auf den 30.06.2016 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von jeweils 250,- Euro auf. Nachdem die Beklagte jeweils Zahlungen verweigerte, forderte der Kläger diese mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2016 für sich und für Herrn Sebastian Exner erneut zur Zahlung der Entschädigung sowie darüber hinaus von Rechtsanwaltskosten auf.

8. Herr, Frau und Herr traten sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus Anlass des annullierten Fluges … an den Kläger ab.

9. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden wegen des annullierten Fluges … aus der Flugrechtsverordnung aus eigenem sowie abgetretenem Recht Entschädigungszahlungen in beanspruchter Höhe zu. Der Kläger behauptet, er sowie die anderen Beteiligten hätten selbst die Umbuchung auf den Flug … vorgenommen. Dieser hätte London Heathrow am 09.06.2016 planmäßig um 12.00 Uhr erreicht, sodass im Vergleich zur planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges … um 6.50 Uhr die tatsächliche Ankunftsverspätung über 5 Stunden betragen habe.

10. Im Übrigen wird auf den gesamten klägerischen Vortrag verwiesen.

11. Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

12. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

13. Hilfsweise beantragt die Beklagte,

ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann.

14. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger und die anderen Beteiligten nach Annullierung des Flugs … auf den Flug … umgebucht. Der Flug … habe London Heathrow um 11:39 Uhr erreicht, sodass die tatsächliche Ankunftsverspätung lediglich 4 Stunden und 49 Minuten betragen habe. Sie ist der Ansicht, Entschädigungsansprüche seien hier wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände ausgeschlossen. Hierzu behauptet sie, dass der Flug … durch eine Maschine durchgeführt werden sollte, die am Abend des 08.06.2016 mit Flug … von London Heathrow nach Hannover, planmäßige Abflugzeit 20.50 Uhr (Ortszeit) und planmäßige Ankunftszeit 23.20 Uhr (Ortszeit), gebracht werden sollte. Wegen Gewitters und Starkregen in London Heathrow am 08.06.2016 seien durch die dortige Luftsicherung die zeitlichen Abstände zwischen den Starts und Landungen erhöht und damit die Anzahl der Starts reduziert worden. Aus diesem Grund sei es zu Verzögerungen bei den Abflugzeiten gekommen und der Flug … habe bis zum Beginn des Nachtflugverbots um 22.50 Uhr (Ortszeit) nicht mehr nachgeholt werden können und annulliert werden müssen. Die Beklagte meint, es hätten keine ihr zumutbaren Möglichkeiten bestanden, am 09.06.2016 den Flug … durchzuführen. Insbesondere sei sie weder dazu verpflichtet gewesen, hierfür in Hannover eine eigene Ersatzmaschine bereitzuhalten, noch wäre es ihr zumutbar gewesen, extern eine Ersatzmaschine zu chartern.

15. Im Übrigen wird auf den gesamten Beklagtenvortrag Bezug genommen.

16. Die Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte am 16.09.2016.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

18. Die zulässige Klage ist begründet.

I.

19. Der Kläger hat wegen der Annullierung des für den 09.06.2016 geplanten Fluges … von Hannover nach London Heathrow aus eigenem sowie abgetretenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche auf Entschädigungszahlungen in Höhe von insgesamt 1.000,- Euro nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004.

1.

20. Die Beklagte war hinsichtlich des in Rede stehenden Fluges das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004.

2.

21. Der Flug wurde durch die Beklagte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 annulliert, sodass bei einer nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 zu ermittelnden Entfernung zwischen Hannover und London Heathrow von 705 km dem Kläger zunächst aus eigenem Recht nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung in Höhe von 250,- Euro zusteht.

22. Ebenso entstand jeweils in Person der Mitreisenden Herrn, Frau und Herrn ein solcher Entschädigungsanspruch in Höhe von je 250,- Euro. Diese Forderungen haben die Mitreisenden jeweils mit Vereinbarung vom 15.06.2016 gemäß § 398 BGB wirksam an den Kläger abgetreten.

3.

23. Die Ausgleichsansprüche sind zunächst nicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) i)-​ii) VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Denn vorliegend hat die Beklagte den Kläger und die Mitreisenden nicht bis spätestens 7 Tage, sondern erst ca. 12 Stunden vor dem geplanten Abflug über die Annullierung ihres Fluges in Kenntnis gesetzt.

24. Ein Ausschluss nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) VO (EG) Nr. 261/2004 kommt ebenso wenig in Betracht. Denn unabhängig davon, ob der sodann vom Kläger und den Mitreisenden am 09.06.2016 genutzte Flug … von diesen selbst gebucht wurde oder eine Umbuchung durch die Beklagte erfolgte, haben der Kläger und die Mitreisenden London Heathrow erst um 11.39 Uhr oder 12.00 Uhr und damit deutlich später als zwei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit 6.50 Uhr erreicht.

25. Aus dem gleichen Grund kann die Entschädigungszahlung auch nicht nach Art. 7 Abs. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden. Eine solche Kürzung wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn der Kläger und die Mitreisenden mit dem Flug BA 0977 ihren Zielflughafen nicht später als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit 6.50 Uhr erreicht hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall.

4.

26. Der Entschädigungsanspruch ist ferner nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen.

27. Nach dieser Vorschrift ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann von seiner Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen an die Fluggäste befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

28. Das ist im Streitfall zulasten der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. EuGH Urt. v. 04.05.2017, C-​315/15 – Pesková/Travel Service), nicht zu bejahen.

29. Die Fragen, ob am 08.06.2016 die von der Beklagten vorgetragene und von der klägerischen Seite bestrittene Wettersituation in London Heathrow mit Gewitter und Starkregen tatsächlich bestand und ob diese konkret in Bezug auf den annullierten Flug … am Folgetag, dem 09.06.2016, als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten wäre, der einen Ausschluss der Entschädigungspflicht rechtfertigt, können vorliegend dahinstehen.

30. Denn die Beklagte konnte hier bereits nicht hinreichend darlegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um jedenfalls die Annullierung des für den 09.06.2016 geplanten Flugs BA 0971 zu vermeiden.

31. Unter Verweis auf BGH Urt. v. 12.06.2014, X ZR 121/13, führt die Beklagte selbst zutreffend aus, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben. Das Unternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Diese dann zu treffenden Maßnahmen müssen der Situation angepasst und zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftverkehrsunternehmen tragbar sein.

32. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt, alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben. Denn die von der Beklagten unter Verweis auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen geäußerte Rechtsansicht, weder das Vorhalten einer Ersatzmaschine in Hannover noch der Charter einer Ersatzmaschine sei ihr zumutbar gewesen, genügt den Anforderungen an einen substantiierten Tatsachenvortrag nicht.

33. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten musste diese aufgrund der Wetterlage in London bereits im Verlaufe des 08.06.2016 erkennbar davon ausgehen, dass auch die Durchführung des Fluges … von Hannover nach London am 09.06.2016 ernsthaft in Gefahr ist, weil der vorangehende Flug im Umlauf, Flug …, schon von London aus nicht werde starten können. Gerade vor dem Hintergrund dieser frühen Kenntnis fehlt es hier an einem Vortrag der Beklagten zu grundsätzlich denkbaren Maßnahmen, solch eine Annullierung zu vermeiden. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, inwieweit der streitgegenständliche Flug möglicherweise durch eine andere, eigene Maschine hätte durchgeführt werden können. Hierfür wäre nicht nur eine in Hannover vorgehaltene Maschine in Betracht gekommen, sondern auch andere Maschinen der Beklagten, die in Reichweite des Flughafens von Hannover zu jener Zeit im Einsatz waren. Ebenso wenig hat die Beklagte dazu vorgetragen, inwieweit ihr speziell für den in Rede stehenden Flug beispielsweise ein Charter eines externen Flugzeugs möglich gewesen wäre. Die pauschalen und nicht fallbezogenen Ausführungen der Beklagten dazu, dass der Markt für kurzfristig verfügbare Charterflugzeuge sehr beschränkt sei und die Anmietung solcher Flugzeuge für Kurzstrecken hohe Kosten verursache, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast aus Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 jedenfalls nicht.

II.

34. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i. V. m. §§ 249 ff. BGB kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro zu.

35. Zwar befindet sich die Beklagte seit dem Zugang der als Mahnungen im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zu qualifizierenden Zahlungsaufforderungen des Klägers sowie der Mitreisenden vom 15.06.2016 im Schuldnerverzug.

36. Die Kläger haben gegen die Beklagte trotzdem keinen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

37. Für die Entbehrlichkeit einer Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB und einen bereits vor den anwaltlichen Mahnungen bestandenen Schuldnerverzug der Beklagten ist nach dem Klagevortrag nichts ersichtlich. Soweit im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertreten wird, dass es in Fällen der vorliegenden Art aufgrund einer gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB einer Mahnung „aus besonderen Gründen“ generell nicht bedürfe (vgl. Ullenboom, RRa 2014, 274, 277), folgt das Gericht dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 17 ff. – juris). Die Entbehrlichkeit der Mahnung ergibt sich auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer – hier für die Ausgleichszahlung nicht bestehenden – kalendermäßigen Bestimmung oder nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen eines vorausgehenden Ereignisses, welches in einer Flugannullierung oder -verspätung als gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den Ausgleichsanspruch nicht zu sehen ist (vgl. zu beidem BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn, 13 ff. – juris).

38. Dem Kläger steht kein auf Freistellung zielender Schadensersatzsatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO wegen Verletzung von Informationspflichten zu. Insofern fehlt es in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls an dem erforderlichen schutzzweckbezogenen Zurechnungszusammenhang.

39. Ob eine Verletzung der dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegenden Informationspflichten nach Art. 14 FluggastrechteVO eine Schadensersatzpflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten grundsätzlich begründen kann, ist umstritten (vgl. die zusammenfassende Darstellung des Streitstandes bei Ullenboom, RRa 2014, 274, 275; siehe auch verneinend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-​24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-​24 S 49/14 – juris). Der BGH hat dies bejaht (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 f. – juris). Auf eine solche Pflichtverletzung nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO stützen sich die Kläger, freilich ohne jedweden Sachvortrag hierzu. Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen. Im Streitfall fällt der geltend gemachte Schaden jedenfalls nicht in den Schutzbereich der besagten Informationspflicht. Der Umfang des Schadensersatzes nach § 249 BGB richtet sich auch nach dem Schutzzweck der Pflichtverletzung und wird durch diesen begrenzt. Eine Schadensersatzpflicht besteht daher nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (vgl. allgemein hierzu BGH, Urt. v. 26.02.2013, VI ZR 116/12, Rn. 12 – juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb v § 249 Rn. 29).

40. Die vom Kläger mit der Klage verfolgten Anwaltskosten, die für die vorgerichtliche Verfolgung ihres Ausgleichsanspruchs nach Art. 6, 7 FluggastrechteVO entstanden sind, fallen nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze unter den Schutzzweck des Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht. Wie dem 20. Erwägungsgrund der FluggastrechteVO zu entnehmen ist, zielt besagte Vorschrift mit den darin aufgestellten Informationspflichten darauf ab, die Fluggäste vom Bestehen ihrer Rechte in Kenntnis zu setzen, um ihnen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte zu ermöglichen. Flugpassagiere sollen in die Lage versetzt werden, selbst Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 22 – juris). Vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gefordert ist damit eine Vermittlung von (Rechts-​)Wissen. Die Art und Weise, wie die Fluggäste das zu vermittelnde Wissen umsetzen, gibt Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht vor. Insbesondere ist der Norm kein Vorrang einer anwaltlichen Geltendmachung etwaiger Rechte gegenüber der selbst in die Hand genommenen Rechtsverfolgung zu entnehmen; nach Sinn und Zweck ist eher das Gegenteil der Fall. Auch faktisch besteht ein solcher Vorrang nicht. Gerade im Bereich der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach der FluggastrechteVO treten allgemeinbekannt zahlreich spezialisierte Inkassodienstleistungsgesellschaften auf, die Rechtsdienstleistungen für anspruchsberechtigte Fluggäste erbringen.

41. Erschöpft sich Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO demnach darin, Wissen zu vermitteln, zählen die (Umsetzungs-​)Kosten der von der Wissensvermittlung zu unterscheidenden konkreten Rechtsverfolgung nicht zu den Nachteilen, vor denen der Fluggast bewahrt werden soll. Anderes wird unter Schutzzweckgesichtspunkten regelhaft anzunehmen sein für die gebührenpflichtige anwaltliche Beratung nach § 34 RVG über die Rechte des Fluggastes nach der FluggastrechteVO, weil sie das Wissensdefizit des Fluggastes behebt (ähnlich AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17 – juris). Eine Anwaltsgebühr nach § 34 RVG ist vorliegend aber nicht Streitgegenstand. Auch fehlt es an jeglichem Vortrag, dass eine allgemeine Rechtsberatung von den Klägern nachgefragt und von ihren Prozessbevollmächtigten erbracht und abgerechnet worden ist.

42. Ob über den fehlenden, aber unter Schutzzweckgesichtspunkten erforderlichen Zurechnungszusammenhang es vorliegend zudem an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität mangelt, wie zum Teil in solchen Fallgestaltungen angenommen wird (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.2015, 2-​24 S 53/14 sowie Urt. v. 05.12.2014, 2-​24 S 49/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013, 51 C 10439/13, Rn. 8; AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 17; abweichende Auffassung AG Hannover, Urt. v. 31.07.2012, 517 C 13641/11, Rn. 12; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2013, 43 C 15606/12, Rn. 15 – juris), bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ausführung. Im Tatsächlichen lässt die unmittelbare Mandatierung ohne vorherige Rechtsberatung freilich darauf schließen, dass die Kläger um ihre Rechte wussten und diese anwaltlich durchsetzen lassen wollten; dann aber fehlt es ohnehin an der Ursächlichkeit zwischen Informationspflichtverletzung und Schaden.

43. Dem Kläger steht bzgl. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten gegen die Beklagte auch kein Freistellungsanspruch direkt nach Art. 5, 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 FluggastrechteVO zu.

44. Der in Art. 7 FluggastrechteVO geregelte Anspruch hat erschöpfend die Pflicht zur Leistung pauschalierter Ausgleichszahlungen in Höhe der in Abs. 1 lit. a bis c genannten Beträge zum Inhalt. Er zielt nicht auf Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB. Ungeachtet der näheren Charakterisierung des Ausgleichsanspruchs kann auf seiner Grundlage damit nicht die Wiederherstellung des Zustandes verlangt werden, der bestehen würde, wenn der zum Ausgleich verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Rechtsverfolgungskosten sind daher von der Rechtsfolge des Art. 7 FluggastrechteVO selbst dann nicht umfasst, wenn sie ursächlich auf die den Ausgleichsanspruch begründenden Umstände zurückgehen (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, 234 C 237/13, Rn. 16 m.w.N – juris). Eine analoge Anwendung von Art. 6, 7 FluggastrechteVO i.V.m. § 249 BGB auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verbietet sich, da es wegen des bewusst pauschaliert ausgestalteten Ausgleichsanspruchs erkennbar an einer für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt.

45. Das Gericht übersieht nicht, dass der BGH auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO im Grundsätzlichen angenommen hat, dass auch außerhalb eines Verzugsschadensersatzes zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (vgl. Urt. v. 25.02.2016, X ZR 35/15, Rn. 21 – juris). Der BGH hat dies aber ohne Nennung von konkreten Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfolgennormen ausgeführt, zumal er im entschiedenen Fall bereits die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Anwaltskosten verneint hat.

46. Dem Kläger steht bzgl. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus einem Beförderungsvertrag gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Zwar ist zwischen dem pauschalierten Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteVO und den sonstigen bürgerlich-​rechtlichen Ansprüchen zu differenzieren. Die Letzteren bleiben von den zusätzlich hinzutretenden Ansprüchen nach der FluggastrechteVO grundsätzlich unberührt, wie sich aus Art. 12 FluggastrechteVO klarstellend ergibt. Vorliegend fehlt es jedoch an einem vertraglichen Verhältnis zur Beklagten. Nach dem Klagevortrag haben die Kläger in Vertragsbeziehung (nur) zu ihrem Reiseveranstalter gestanden. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte sind damit nicht zu erkennen.

47. Schließlich hat der Kläger bzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch keinen – allein noch entfernt in Betracht kommenden – Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683, 677 BGB. In der eigenen Rechtsverfolgung der Kläger liegt bereits kein fremdes Geschäft der Beklagten. Die Grundsätze zu ersatzfähigen Anwaltskosten bei Abmahnungen in Wettbewerbssachen sind mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht übertragbar (vgl. hierzu nur Schäfer in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn. 57 f.).

48. Nach Vorstehendem kann der Kläger auch keine Verzinsung des nicht gegebenen Freistellungsanspruchs mit Recht beanspruchen, dies unabhängig davon, dass es sich um eine der Verzinsung unterliegende Geldschuld ohnehin nicht handelt.

III.

49. Die ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2016 ergeben sich jeweils aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB sowie aus § 291 BGB, jeweils i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog.

IV.

50. Der hilfsweise von der Beklagten gestellte Antrag, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden kann, ist in Anbetracht dessen, dass ihr bereits aufgrund der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis zusteht, dahin gehend auszulegen, dass die Beklagte gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO begehrt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abwenden zu können.

51. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagte hat hier die tatsächlichen Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht nach § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Insbesondere hat sie schon keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein besonderes Schutzbedürfnis im Sinne des § 712 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO ergeben könnte und die damit den besonderen Vollstreckungsschutz nach dieser Vorschrift rechtfertigen könnten.

V.

52. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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