„Zug zum Flug“ als Eigenleistung des Reiseveranstalters

AG Hannover: „Zug zum Flug“ als Eigenleistung des Reiseveranstalters

Flugreisende forderten vom Reiseveranstalter Schadensersatz, weil sie aufgrund einer Verspätung des Zuges zum Flug den letzteren verpasst hatten. Der Forderung wurde vom Gericht stattgegeben, weil der Transfer als Eigenleistung des Reiseveranstalters beworben worden war.

AG Hannover 419 C 8989/16 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 27.03.2017
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 27.03.2017, Az: 419 C 8989/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 27. März 2017

Aktenzeichen 419 C 8989/16

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter haftet für die Verspätung der Deutschen Bahn, wenn er den „Zug zum Flug“ als Eigenleistung beworben hat.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise auf die Malediven für die Zeit vom 27. Februar bis 13. März 2016 zu einem Preis von 6.474,- € gebucht. Inbegriffen war auch ein „Zug-zum-Flug“-Ticket. Aufgrund eines technischen Defekts hatte die Bahn 3 Stunden Verspätung, sodass die Reisenden den Hinflug verpassten. Sie flogen auf eigene Kosten am Folgetag und forderten von der Reiseveranstalterin die Erstattung der Flugscheine und Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten. Außerdem verlangten sie die Erstattung des Reisepreises für den verlorenen Urlaubstag und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Das Amtsgericht Hannover befand die Ansprüche der Kläger für weitgehend begründet. Die Reiseveranstalterin musste die Zugverspätung vertreten, weil sie in ihrer Werbung den Zugtransfer zum Flughafen als eigene Leistung angepriesen hatte. Den Klägern wurden die Erstattung der Mehrkosten und des anteiligen Reisepreises in Gesamthöhe von 2.171,89 € nebst Zinsen zugesprochen. Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude sah das Gericht nicht.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.171,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2016 zu zahlen zuzüglich außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23 9. 2016. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 18 % dem Kläger und zu 82 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern ich die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht für sich und seine Ehefrau aus eigenem und abgetretenem Recht (Blatt 14 der Akten) reisevertragliche Ansprüche gegen die Beklagte wegen einer Pauschalreise auf die Malediven für die Zeit vom 27.2.2016 bis 13.3.2016 geltend. Der Reisepreis betrug für 2 Personen 6.474,- € (Blatt 16 der Akten). Hinsichtlich der Katalogausschreibung wird auf Blatt 19-​21 der Akten verwiesen. Der Reisepreis enthielt den Service „Zug zum Flug“. Wegen der Rail & Fly – Fahrkarten wird auf Blatt 22 und 23 der Akten verwiesen. Auf den Fahrkarten fand sich der Hinweis, dass die Reisenden die Zugverbindung so wählen sollten, dass sie den Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start des Flugzeugs bzw. vor der Check – In Schlusszeit erreichten. Im Reisekatalog fand sich der Satz: „Bitte beachten Sie, dass Sie für Ihre rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sind“ (Blatt 46 der Akten). Eine vergleichbare Formulierung findet sich unter Ziffer 13.6 der AGB (Blatt 47 der Akten), deren Einbeziehung in den streitgegenständlichen Vertrag allerdings zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger hatte zur Anreise von … einen Zug gewählt, der um 17:06 Uhr in …, Flughafen Fernbahnhof, hätte eintreffen sollen. Der Flug sollte um 19:25 Uhr starten. Aufgrund eines Defekts am Zug erreichte der Kläger den Flughafen erst um 20:15 Uhr und verpasste somit den Flug. Die Kosten für neue Flugtickets (Hinflug erst am 28.2.2016 möglich) beliefen sich auf 1.635,96 € (Blatt 26 der Akten). Der Kläger hatte Übernachtungskosten am Flughafen in Höhe von 69 € (Blatt 29 der Akten) sowie Verpflegungskosten in Höhe von 24,50 € (Blatt 30 der Akten). Von der Bahn erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 20 € (Blatt 25 der Akten). Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der vorgenannten Kosten sowie Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 463 € für einen verlorenen Urlaubstag zuzüglich Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von ebenfalls 463 €.

6. Der Kläger bestreitet, dass ihm die AGB bei Buchung vorgelegen hätten. Sie seien daher nicht wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, dass der Service „Zug zum Flug“ eine Eigenleistung der Beklagten darstelle. Sie habe daher für die Folgen der Zugverspätung einzustehen.

7. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.655,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen zuzüglich vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

8. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9. Sie behauptet, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen gewesen seien. Der Kläger habe dies mit seiner Unterschrift bestätigt (Blatt 15 der Akten). Außerdem sei aus der Gestaltung der Fahrkarten unter Hinweis auf die Kooperation mit der DB und aufgrund der Passage im Katalog, in der auf die Eigenverantwortlichkeit einer rechtzeitigen Anreise hingewiesen wurde, für den Kläger deutlich gewesen, dass die Zugtickets keine Eigenleistung der Beklagten darstellen sollten sondern die Vermittlung einer Drittleistung.

Entscheidungsgründe:

10. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

11. In zuerkanntem Umfang stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu, weil ihm aufgrund eines Verschuldens der Beklagten kostenauslösende Beeinträchtigungen bei der Inanspruchnahme der Reiseleistungen widerfahren waren. Die Beklagte hat für die Kosten der Ersatztickets einzustehen, weil sie sich den von ihr ausgeschriebenen Service „Zug zum Flug“ als Eigenleistung zurechnen lassen muss. Für das zur Verspätung führende technische Versagen der Deutschen Bahn hat sie gemäß § 278 BGB einzutreten. Für die Frage, ob die Bahnfahrt zum Flughafen den Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung hatte oder aber eine Eigenleistung darstellte, kam es nicht nur auf die Buchungsbestätigung an sondern es war auf die Gestaltung der seitens der Beklagten angebotenen Reiseleistungen sowie auf die weiteren Informationen der Beklagten abzustellen (Landgericht Hannover 8 S 56/15, Beschluss vom 1.2.2016). Das erkennende Gericht bewertet die im streitgegenständlichen Fall vorliegenden Gegebenheiten so, dass der Anschein einer Eigenleistung erweckt wurde. Dafür sprach zum einen, dass in der Reisebestätigung und Rechnung kein gesonderter Preisteil für die Zugfahrkarten ausgewiesen war. Darüber hinaus aber spielten die Anpreisungen der Beklagten in den klägerseits zur Verfügung gestellten Unterlagen (Blatt 19-​21 der Akten) eine entscheidende Rolle. Darin wurden die Vorteile der Leistung „Zug zum Flug“ undistanziert im Sinne einer Anpreisung eigener Leistungen dem Reisenden vor Augen geführt und in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Beklagten zu erbringenden Gesamtleistung gestellt. Symptomatisch für die völlige diesbezügliche Identifikation der Beklagten ist das von ihr formulierte Schlagwort „ein netter Zug von TUI!“. Wer so den Anpreisungseffekt zu 100 % für sich abschöpft und gleichsam die „Inhaberschaft“ für die Leistung übernimmt, kann nicht auf der anderen Seite aus der sich unter Umständen ergebenden Haftung entlassen werden. Hier wäre es ein Leichtes gewesen, für den Kunden erkennbar schon bei der Reiseausschreibung deutlich zu machen, dass ein Bahnangebot vermittelt wird und keine eigene Haftung für daraus herrührende Mängel übernommen wird. Die von der Beklagten angesprochenen Hinweise in den AGB sowie im Katalogteil, wonach der Reisende für das rechtzeitige Erreichen des Flughafens selbst verantwortlich ist, waren nicht so formuliert, dass für den Kunden eindeutig klar war, wer der Vertragspartner sein sollte. Sie reichten unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Beklagten gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz „in Kooperation mit“ (vgl. BGH Xa ZR 46/10, AG Köln 142 C 413/13, AG Hannover 445 C 7017/15).

12. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes waren die Kosten für die Ersatztickets in Höhe von 1.635,96 €, die Kosten für die Übernachtung in Höhe von 69 € sowie die Verpflegungskosten in Höhe von 24,50 € zu berücksichtigen. Hinzu kam ein Rückzahlungsanspruch für einen Reisetag, der aufgrund der nun erst am Folgetag möglichen Anreise verloren ging (462,43 €). Daraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.191,89 €. Abzuziehen waren 20 € Erstattung von der Deutschen Bahn, sodass sich ein Gesamtschaden von 2.171,89 € ergab. Keinen Anspruch hat der Kläger auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Das Gericht ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall auf die gesamte Reisezeit und nicht auf jeden einzelnen Tag abzustellen war, so dass die durch die verspätete Anreise gegebene Beeinträchtigung nicht derart gravierend war, dass Schadensersatz aus der vorgenannten Bestimmung beansprucht werden konnte.

13. Die Zins- und Verzugsschadensersatzansprüche beruhen auf den §§ 286, 288 BGB.

14. Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 92 Abs. 1, 708 Nummer 11, 709, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: „Zug zum Flug“ als Eigenleistung des Reiseveranstalters

Verwandte Entscheidungen

LG Berlin, Urt. v. 30.11.12, Az: 55 S 114/11
LG Hannover, Urt. v. 02.10.09, Az: 4 S 21/09
AG Hannover, Urt. v. 12.11.15, Az: 414 C 8013/15
AG Duisburg, Urt. v. 18.03.10, Az: 35 C 5102/09

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Ticketkostenerstattung bei verspätetem Zug zum Flug
Passagierrechte.org: Vermittlung und Eigenleistung beim Zug zum Flug

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte